Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin
(12.402)- Abstimmung
- Abstimmung
- Redetext
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- Redetext
- RedetextSimonetta Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Bei der Ergänzung von Artikel 7 NHG um einen Absatz 3 geht es um den Stellenwert der Gutachten der zwei ausserparlamentarischen Expertenkommissionen ENHK und EKD, also der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege. Im Rahmen der Interessenabwägung bilden diese Gutachten bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die [PAGE 1622] Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz.
Diese Ergänzung von Artikel 7 NHG erachtet der Bundesrat als eine nützliche Präzisierung der gängigen Praxis auf Gesetzesstufe. Im Lichte der häufig geführten Diskussionen über den Stellenwert der Gutachten der eidgenössischen Kommissionen schafft die Ergänzung von Artikel 7 NHG Klarheit und ist deshalb aus Sicht des Bundesrates zu begrüssen. Damit ist auch gesagt, dass die Ergänzung nicht zu einer Schwächung der Gutachten der ENHK und der EKD führt.
Ihre Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie hat auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 NHG, wo es um das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bei kantonalen Interessen im Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG geht, verzichtet. Dieser Artikel 6 Absatz 2 soll also nicht geändert werden. Der Ständerat, aber auch Ihre Kommission haben sich diesem Vorgehen angeschlossen.
Der Bundesrat begrüsst diesen Entscheid. Aus Sicht des Bundesrates deckt die Regelung im neuen Energiegesetz, die das Parlament vor zweieinhalb Jahren verabschiedet hat und wonach den erneuerbaren Energien in Artikel 12 Absatz 2 ein nationales Interesse zugewiesen wird, ein wichtiges Ziel der parlamentarischen Initiative ab: Dank dieser Bestimmung darf eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung, der Erneuerung oder der Konzessionierung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zu entscheiden hat, ein Abweichen von der Erhaltung der Landschaften oder Ortsbilder von nationaler Bedeutung in Erwägung ziehen. Dort haben Sie also bereits gehandelt, das steht im Energiegesetz.
Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Präzisierung, diese Ergänzung in Artikel 7 Sinn macht und er sie unterstützen kann. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr gemäss Ihrer Kommission auch zuzustimmen.
- Redetext
- RedetextMartin Bäumle(Grünliberale Partei)Schweiz
In dieser Frage hat unsere Kantonalpartei die klare Position eingenommen, dass wir für diese Anlage zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft sind. Wenn eine Organisation von ihrem Recht Gebrauch macht, ein Gericht anzurufen, ist das das Recht dieser Organisation; es hat aber nicht primär mit der Haltung unserer Kantonalpartei und damit auch der nationalen Partei zu tun.
- RedetextChristian Wasserfallen(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Herr Kollege Bäumle, ich möchte bei den Grünliberalen zu dieser Güterabwägung und auch zu den Argumenten kurz etwas nachfragen. Wir haben ja ein sehr grosses Wasserkraftprojekt beim Grimselsee, das Projekt Trift. Meines Wissens ist Ihr Fraktionskollege Thomas Weibel dagegen. Sind jetzt die Grünliberalen für den Ausbau erneuerbarer Energie aus Wasserkraft, ja oder nein?
- RedetextMartin Bäumle(Grünliberale Partei)Schweiz
Eine Vorbemerkung: Mein Vorredner hat in seinem Votum juristisch sehr gut begründet, wie diese Sache in Zukunft angegangen werden soll. Ich bin ihm sehr dankbar für die Materialien, das kann ich nie so gut machen wie er. Ich finde, ich kann mich dem vollumfänglich anschliessen.
Nun komme ich zur Vorlage. Die parlamentarische Initiative Eder 12.402 war, als sie eingereicht wurde, eigentlich ein Kahlschlag im Landschaftsschutz und in der ursprünglichen Form klar abzulehnen. Nun hat aber auch der Ständerat erkannt, dass Landschaften, insbesondere in den geschützten Gebieten, sehr wertvoll sind und weiterhin gestärkt werden sollten. Die jetzt vorliegende Vorlage ist eine Präzisierung und, wie schon angetönt wurde, eine Anpassung - eine Folgeanpassung, wie man sie nennen könnte - an die Energiestrategie 2050, wo wir ebenfalls einen Kompromiss gesucht haben, wie wir in diesen Gebieten die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in einer Güterabwägung gleichwertig behandeln könnten. In dem Sinn ist es eine leichte Schwächung der bisherigen Kommission; es ist nicht mehr ein absoluter Vorrang, sondern es gibt eine Güterabwägung. Die Grünliberalen begrüssen es, dass hier ganz klar auch im Sinn der Energiestrategie verstärkt eine Güterabwägung vorgenommen werden kann, eben gerade, wenn es sich um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie handelt.
Ich möchte dies an einem Beispiel erläutern: Wenn am Rande eines BLN-Gebiets ein Steinbruch mit einer Solaranlage bestückt werden soll, würde, auch wenn ein kritisches Gutachten der Kommission vorliegen würde, in einer Güterabwägung möglicherweise zugunsten der erneuerbaren Energie entschieden. Wenn hingegen eine solche Anlage in einem BLN-Gebiet mitten im Kern einer geschützten Landschaft erstellt werden soll und die Kommission zum Schluss käme, dass dies nicht vertretbar ist, würde wahrscheinlich weiterhin die bisherige Rechtsetzung gelten, also in so einem Fall die Priorität bei der Landschaft liegen. So könnte in Zukunft vielleicht so eine Güterabwägung aussehen. Aber es ist, wie gesagt, nicht an mir, diese Güterabwägung vorzunehmen; die Behörden und letztlich die Gerichte müssen dies später entscheiden. Es geht also heute nicht um einen Kahlschlag, es geht um eine leichte Aufweichung, und dies eben im Sinn der Energiestrategie. Es geht also eigentlich um eine Anpassung an die Gesetzgebung, die wir bereits beschlossen haben.
In diesem Sinn ist die grünliberale Fraktion für Eintreten auf die Vorlage und wird ihr zustimmen, und sie bittet Sie, dasselbe zu tun.
- RedetextKarl Vogler(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.
Wir sprechen heute über die Anpassung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz. Das Gesetz bezweckt im Wesentlichen, die Natur und das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen und zu schützen sowie die biologische Vielfalt zu erhalten. Das sind - das wurde soeben auch gesagt - Anliegen, die heute wichtiger sind denn je. Denn wohl nie in jüngerer Zeit stand die Landschaft derart unter Druck wie heute. Ich erinnere nur an die ständige Ausdehnung der Siedlungs- und Verkehrsflächen oder die dramatische Abnahme der Biodiversität. Gleichzeitig sehen wir uns mit einem gestiegenen Bedürfnis unserer Bevölkerung nach Ruhe und Erholung in intakten Landschaften konfrontiert; in Landschaften insbesondere, die weder touristisch grossartig erschlossen sind noch sonst wie intensiv genutzt werden, ganz einfach in Landschaften, die als solche bewusst durchwandert, erlebt und damit in ihrer Schönheit wahrgenommen und erfahren werden. Solche Landschaften mit möglichst geringen menschlichen Eingriffen stellen gleichzeitig ein grosses touristisches Potenzial dar.
Der Ständerat hat den Wert dieser Landschaften erkannt und aufgrund der Reaktionen der Kantone zu Recht darauf verzichtet, kantonale Eingriffsinteressen in diese zuzulassen. Das war umso weniger notwendig, als ja neu Artikel 12 des revidierten Energiegesetzes der Nutzung und dem Ausbau erneuerbarer Energien ein nationales Interesse zuweist und diese damit bei der Interessenabwägung als gleichwertig mit anderen Interessen zu betrachten sind. Ein wesentliches Anliegen der parlamentarischen Initiative Eder und der Energiestrategie ist damit erfüllt.
Richtig ist nach Meinung der CVP-Fraktion ebenfalls der Entscheid des Ständerates, Artikel 7 mit einem Absatz 3 derart zu ergänzen, dass die Gutachten der Kommission nur noch eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde darstellen. Die Gutachten bilden bereits heute lediglich eine von mehreren Grundlagen für die Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen durch die Entscheidbehörde. Das wird, wie gesagt, in der vorgeschlagenen Änderung ausdrücklich verankert. Die Entscheidbehörde würdigt alle Beweismittel frei nach ihrer Überzeugung und ist nicht an eine starre Vorgabe gebunden. Selbstverständlich aber hat sich die Behörde mit den Gutachten auseinanderzusetzen, und unter Hinweis auf Seite 355 des Berichtes muss die Entscheidbehörde ein Abweichen davon auch hinreichend begründen. Damit verdeutlicht die neue Bestimmung letztlich lediglich die heutige Praxis auf Stufe Gesetz und trägt damit zur Rechtssicherheit bei.
Zusammengefasst ersuche ich Sie namens der CVP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen.
- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Hier geht es um die Rolle der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Diese Kommission wird vom Bund und von kantonalen Fachstellen eingesetzt, wenn sie befürchten, dass Bauprojekte in Schutzgebieten von nationaler Bedeutung erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete mit sich bringen. Die Kommission verfasst in solchen Fällen ein Gutachten und gibt eine Empfehlung ab.
Der Ständerat hat den ursprünglichen Text der parlamentarischen Initiative deutlich abgeschwächt. Die SP-Fraktion begrüsst den weisen Entscheid des Ständerates, auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu verzichten. Wir haben deshalb keinen Minderheitsantrag eingereicht. In der Gesamtabstimmung werden wir die Vorlage allerdings ablehnen, denn wir halten sie für unnötig und unklar.
Der Ständerat schlägt ja nach langem Hin und Her vor, das Natur- und Heimatschutzgesetz um einen einzigen Satz zu ergänzen. Es heisst jetzt wörtlich: "Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt." Das ist keine Klärung der rechtlichen Lage. Der Ständerat will damit sagen, dass die Meinung der ENHK nicht abschliessend und nicht zwingend wichtiger sein soll als andere Einschätzungen und andere Interessen. Das gilt aber heute schon. Wenn heute den Gutachten der ENHK eine hohe Bedeutung zukommt, liegt das nicht an der aktuellen Gesetzgebung, sondern daran, dass die Entscheidbehörde oder die Gerichte ihrem Urteil eine hohe Bedeutung zumessen. Und warum machen sie das? Weil die ENHK in so einem Bauverfahren die einzige unabhängige Behörde und die einzige Fachbehörde ist, die keine Partikularinteressen vertritt. So wird dieser Satz, den Sie neu in das Natur- und Heimatschutzgesetz einfügen, nichts ändern.
Die ENHK ist ein neutrales, aus Fachleuten bestehendes Gremium. Es ist doch völlig klar, dass die Meinung dieses Gremiums in einer Interessenabwägung heraussticht. Das war früher so und wird aus naheliegenden Gründen auch in Zukunft so sein.
Die neue Formulierung bringt aber mit Sicherheit Rechtsunklarheit. Sie will die Stellung des ENHK-Gutachtens relativieren, sagt aber nicht, welche anderen Interessen denn höher gewichtet werden sollen, die der Gegner oder die der Befürworter von Bauprojekten. Es wird Jahre dauern, bis die Gerichte dazu eine Praxis etabliert haben. Es wird Jahre dauern, bis wir wissen, ob die Realisierung von Bauprojekten dadurch beschleunigt oder gar verlangsamt wird, weil die Interessenabwägung - das ist offenbar die Meinung - noch [PAGE 1621] offener dargestellt wird. Es wird Jahrzehnte dauern, bis wir die Auswirkungen dieses Entscheides auf Natur und Landschaft abschätzen können.
Ich erlaube mir hier bei dieser Gelegenheit, der ENHK für ihre wichtige Arbeit zu danken. Wenn es sie nicht gäbe, dann müsste man diese Kommission erfinden. Denn Natur und Landschaft sind wichtige, ja immer wichtigere Güter. In einer Zeit, in der immer verrücktere, grössere und profitorientiertere Bauprojekte in die Landschaft drängen, ist es doch besonders wichtig, dass es Experten gibt, welche sachlich und kompetent beurteilen, wie sich diese Projekte auf Biodiversität und Landschaftsbild auswirken. Sie helfen uns durch ihr kompetentes Fachurteil, das Antlitz unserer Heimat und die Vielfalt an Tieren und Pflanzen zu erhalten. Natur und Landschaft sind sehr kostbare Güter. Deshalb setzt sich die SP dafür ein, dass sie konsequent geschützt werden. Wenn sie einmal zerstört sind, können sie in aller Regel nicht wiederhergestellt werden. Falsche Entscheide lassen sich meist nicht korrigieren. Die zerstörerischen Wirkungen von schlechten Bauprojekten werden erst nach Jahrzehnten sichtbar. Wenn wir merken, dass wir falsch entschieden haben, ist es zu spät.
- RedetextHansjörg Knecht(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Der vorliegenden parlamentarischen Initiative betreffend die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin ist aus Sicht der SVP trotz einer bedauernswerten Abschwächung durch den Ständerat zuzustimmen.
Die Initiative will eine Präzisierung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und den verfahrensrechtlichen Stellenwert der Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege genauer fassen. Die Gutachten der beiden Kommissionen sollen als Grundlage für Entscheide behilflich sein, jedoch nicht als sakrosankt gelten. Mit dieser Stossrichtung der Initiative sind wir somit einverstanden.
Bewilligungsverfahren wirken sich negativ und bremsend auf betroffene Projekte aus. Die Verfahren bedeuten zudem einen grossen finanziellen und administrativen Aufwand. Zusätzlich durchlaufen diese Verfahren alle politischen Stufen, Ämter und Stellen, beginnend bei der Gemeinde oder Stadt über den Kanton bis zum Bund. So landen sie beispielsweise auch bei der ENHK, der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission.
Heute liegt hier ein Missverhältnis vor. Die Gutachten dieser Kommissionen werden auf den unteren Stufen als praktisch unhinterfragbar und unumstösslich betrachtet. Das ist nicht gut. Dies verhindert eine auf die lokalen Verhältnisse angepasste und alle Interessen berücksichtigende Beurteilung. Die Gutachten sollen weiterhin eine Grundlage für die Interessenabwägung bilden. Sie dürfen aber nicht zu dominant sein. Es geht dabei auch um eine Einordnung dieser Kommissionen als Behördenkommissionen ohne direkte demokratische Legitimation gegenüber den direkt gewählten Behörden vor Ort. Die Behörden vor Ort dürfen sich nicht unbedeutend und nichtssagend vorkommen. Sie sollen ihre Verantwortung wahrnehmen und auch eine echte Interessenabwägung vornehmen können. Das stärkt übrigens auch unser Milizsystem und die lokale Politik. Denn wer engagiert sich schon gerne, wenn er dann von einer weit entfernten und technokratischen Kommission der Bundesverwaltung übersteuert wird? Ich denke, niemand.
Deshalb braucht es hier diese Präzisierung und die Klärung, dass die Gutachten lediglich eine von vielen Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde darstellen. Diese Formulierung schützt die unteren Stufen. Sie ist daher föderalistisch und entspricht einer freiheitlichen Politik.
Obwohl es hier nur um einen sehr kleinen Schritt geht, der aber in die richtige Richtung weist, unterstützen wir die Vorlage.
- RedetextPierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Nous sommes appelés à traiter aujourd'hui l'initiative parlementaire Eder 12.402, "Rôle de la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage". La Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie [PAGE 1620] du Conseil des Etats a traité cette initiative l'année dernière et a proposé un projet qui permet aux autorités de procéder à une pesée des intérêts de protection et d'utilisation plus équilibrée concernant les sites et objets que la Confédération juge particulièrement dignes de protection. Le projet de la commission relativise quelque peu l'importance des expertises établies par la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage dans la loi. Le Conseil des Etats a adopté par 28 voix contre 5 le projet allant dans ce sens.
La Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage, organe consultatif du gouvernement, est chargée d'établir des expertises lorsqu'un paysage d'importance nationale pourrait être sensiblement altéré ou si des questions fondamentales se posent à cet égard. Elle s'exprime notamment sur des projets de production d'énergie renouvelable. La révision de la loi sur la protection de la nature et du paysage précise la valeur des expertises fédérales en matière de droit procédural. Les autorités de décision pourront s'appuyer entre autres sur l'expertise de la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage. Ce projet confirme la pratique actuelle et fait suite à l'initiative Eder déposée en 2012.
Le Conseil fédéral a communiqué, au mois de janvier 2019, qu'il approuvait les modifications apportées par la commission du Conseil des Etats. L'importance des expertises établies par la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage et par la Commission fédérale des monuments historiques est maintenue même si celle-ci pense que cela instaurerait une insécurité juridique. Dans sa prise de position du 30 janvier 2019, le Conseil fédéral soutient le projet de modification de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage élaboré par la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil des Etats issu de cette initiative parlementaire.
La commission fédérale, en sa qualité d'organe consultatif du Conseil fédéral, est chargée d'établir des expertises à l'intention de l'autorité de décision lorsqu'un paysage d'importance nationale pourrait être sensiblement altéré, ou si des questions fondamentales se posent à cet égard.
Le projet met en application l'initiative parlementaire concernant le rôle de la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage. Il s'agit d'ancrer une nouvelle disposition dans la loi permettant à l'autorité de décision de s'appuyer sur les expertises de la commission fédérale, entre autres pour pondérer correctement les intérêts liés à la protection et à l'utilisation. L'ajout à l'article 7 de la loi sur la protection de la nature et du paysage précise ainsi l'importance qui doit être accordée à ces expertises. Le Conseil fédéral propose également au Parlement d'approuver le projet de modification.
Votre commission, qui s'est réunie le 26 août 2019, vous invite à adhérer à la décision du Conseil des Etats, soutenue par le Conseil fédéral. Au vote sur l'ensemble, elle a approuvé le projet par 16 voix contre 5 et 3 abstentions.
- RedetextPeter Schilliger(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Am 29. Februar 2012 wurde die parlamentarische Initiative "Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin" von Ständerat Joachim Eder eingereicht. Das ist also schon eine lange Geschichte. Er wollte erreichen, dass das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet wird als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies sollte vor allem auch bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.
Konkret wurde verlangt, dass Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz angepasst werden. Die Initiative beabsichtigte zum einen, den Gutachten der ENHK eine gewichtige, aber nicht allein ausschlaggebende Rolle bei der Entscheidfindung zuzuschreiben. Zum andern wollte die Initiative bei der Abwägung der Interessen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch kantonale Eingriffsinteressen berücksichtigen. Ständerat Eder begründete das so, dass Bewilligungsverfahren einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten hätten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, aber auch bei Richt- und Raumplanungsfragen.
Die UREK-SR hat der parlamentarischen Initiative am 18. Januar 2013 Folge gegeben, die UREK-NR folgte der Schwesterkommission am 9. April 2013. Aufgrund der Totalrevision des Energiegesetzes vom 30. September 2016, welche sich im Jahr 2014 in der parlamentarischen Beratung befand, wurde die Initiative im September 2014 sistiert, weil das Parlament in der Revision auch Vorschriften zum nationalen Interesse von Anlagen erneuerbarer Energien geprüft hat.
Die Kommission hat die Arbeit im August 2017 wieder aufgenommen. Sie kam zum Schluss, dass der Bedarf für eine Vorlage trotz der neuen Regelung für Anlagen erneuerbarer Energien nach Artikel 12 des Energiegesetzes nach wie vor besteht, und beantragte dem Ständerat eine Fristverlängerung. Am 20. März 2018 stimmte die Kommission dem Vorentwurf mit 7 zu 5 Stimmen zu und schickte ihn in die Vernehmlassung.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigten, dass die Vorlage sehr kontrovers aufgenommen wurde. Dreizehn Kantone unterstützten in der generellen Beurteilung den Vorentwurf, neun lehnten ihn ab. Von den Bundesratsparteien befürworteten CVP, FDP und SVP die beantragten Änderungen, die SP lehnte sie ab. Die Kommission musste feststellen, dass das von ihr angestrebte Ziel, mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 2 grössere Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, nicht erreicht werden kann.
Mit der Totalrevision des Energiegesetzes, die auch die Bevölkerung guthiess, wurde mit Artikel 12 des Energiegesetzes der Nutzung erneuerbarer Energien und deren Ausbau ein nationales Interesse zugewiesen. Damit können Anlagen erneuerbarer Energien, die in einem Inventarobjekt nach Artikel 5 NHG geplant sind und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Objekte führen, direkt einer umfassenden Interessenabwägung zugeführt werden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass in der Vernehmlassung zwölf Kantone Artikel 6 Absatz 2 und damit eine Stärkung ihrer Kompetenzen ablehnten, verzichtete der Ständerat nach eingehender Würdigung der Ergebnisse aus der Vernehmlassung einstimmig auf eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2. Dafür wurde eine Ergänzung von Artikel 7 NHG durch einen neuen Absatz 3 vorgenommen. Dort soll der verfahrensrechtliche Stellenwert der Gutachten von[NB]ENHK und EKD präzisiert werden. Mit dieser Präzisierung wird die gängige Praxis, wonach Gutachten dieser beiden Kommissionen nicht als einzige, sondern als eine Grundlage unter anderen für den Entscheid über Vorhaben in Bundesinventarobjekten betrachtet werden, gesetzlich verankert. Damit wird die Rechtssicherheit im Rahmen der Bewilligungsverfahren gestärkt.
Der Bundesrat hat dieser angepassten Vorlage zugestimmt, ebenso der Ständerat mit 28 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Die UREK-NR hat die Vorlage am 26. August 2019 beraten. Es gab Votanten, welche es schade fanden, dass die Vorlage eine Abschwächung erfahren habe. In anderen Voten wurde die Notwendigkeit einer solchen Regelung bezweifelt. Einzelanträge oder Minderheiten wurden in der Kommission jedoch nicht eingereicht.
Ihre UREK ist mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten und hat mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen Zustimmung beschlossen. Ich empfehle Ihnen, sich der Kommission anzuschliessen.
- Abstimmung
- RedetextJean-René Fournier(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- RedetextSimonetta Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Der Bundesrat begrüsst die Ergänzung von Artikel 7 NHG, wie sie Ihre Kommission vorschlägt. Wir halten das für eine nützliche Präzisierung der gängigen Praxis auf Gesetzesstufe. Es ist ja so, wie es jetzt gerade auch der Initiant nochmals erwähnt hat, dass diese Gutachten der ENHK und der EKD im Rahmen der Interessenabwägung bereits heute die Grundlagen sind - zwei von mehreren Grundlagen - für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde.
Der Bundesrat begrüsst aber auch, dass Sie für Artikel 6 Absatz 2 keine Änderung vorgesehen haben. Der Initiant hat es gerade erwähnt: Das sieht auch mindestens die Hälfte der Kantone so. Aus Sicht des Bundesrates deckt die Regelung im neuen Energiegesetz ein wichtiges Ziel der parlamentarischen Initiative ab. Artikel 12 Absatz 2 des Energiegesetzes weist erneuerbaren Energien ein nationales Interesse zu, d.[NB]h., diese Bestimmung ermöglicht es einer Entscheidbehörde, eine Interessenabwägung vorzunehmen und ein Abweichen von der Erhaltung der Landschaften oder Ortsbilder von nationaler Bedeutung in Erwägung zu ziehen. Das ist grundsätzlich, sage ich mal, nicht unmöglich. Das ist heute im Energiegesetz so geregelt und entspricht auch der Haltung, die der Bundesrat ja bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 12.3069 der FDP-Liberalen Fraktion zum Ausdruck gebracht hat.
In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Vorlage Ihrer Kommission.
- RedetextJoachim Eder(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nachdem ich nun mehrere Jahre auf den Moment gewartet habe, dass meine parlamentarische Initiative in unserem Rat behandelt wird, erlaube ich mir - und dafür haben Sie sicher Verständnis! -, ergänzend zur ausführlichen Berichterstattung des Kommissionssprechers und zu den zusätzlichen Äusserungen aus der Kommission noch zwei Bemerkungen zu machen, von denen in der bisherigen Diskussion nicht die Rede war.
Vorerst danke ich der Kommission und danke auch den für die Beratungen und den ganzen Prozess verantwortlichen Präsidenten, hören Sie bitte gut zu, Didier Berberat, Ivo [PAGE 165] Bischofberger, Werner Luginbühl und Roland Eberle, dass sie dieses Geschäft - die dafür zuständigen Bundesräte habe ich jetzt nicht aufgeführt - dank ihrer offensichtlichen Beharrlichkeit und Geduld doch noch zu einem Abschluss bringen konnten.
Nun zu meinen beiden Bemerkungen:
Erstens ging es mir bei meinem Vorstoss - und ich lege Wert auf diese Feststellung - nie, aber auch gar nie um eine Schwächung des Natur- und Heimatschutzes, wie mir von gewissen Kreisen oft unterstellt wurde, sondern immer und nur um den Stellenwert der Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Dies beweist ja auch gerade der Titel meines Vorstosses. Die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege habe ich übrigens weder im konkreten Initiativtext noch in der Begründung meiner parlamentarischen Initiative namentlich erwähnt.
Für mich ist am Ende der mehrjährigen Debatte nicht nachvollziehbar, warum sich die beiden betroffenen ausserparlamentarischen Kommissionen ENHK und EKD zur beantragten Änderung weiterhin ablehnend äussern. Sie machen geltend, dass die neue Bestimmung in Artikel 7 Absatz 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes Rechtsunsicherheit - Sie, geschätzte Kolleginnen und Kollegen und Frau Bundesrätin, haben richtig gehört: Rechtsunsicherheit! - auslösen werde wegen folgender neuer gesetzlicher Bestimmung: "Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde." Darüber haben wir heute zu befinden. Diese Einschätzung der ENHK und der EKD steht nicht nur im krassen Widerspruch zur offenbar gängigen Handhabung in der Praxis, die ja im Verlaufe der Beratungen immer wieder betont wurde, übrigens auch vonseiten der Verwaltung. Die Äusserungen der beiden Kommissionen stehen auch ganz klar im Widerspruch zu ihrem Auftraggeber, dem Bundesrat, der in seinem Bericht vom 20. Januar 2019 Folgendes festhält: "Im Rahmen der Interessenabwägung bilden die Gutachten der ENHK und der EKD bereits heute eine von mehreren Grundlagen für die korrekte Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen durch die Entscheidbehörde. Dabei handelt es sich um einen allseits anerkannten Rechtsgrundsatz. Die beantragte Ergänzung von Artikel 7 NHG wäre eine Präzisierung auf Gesetzesstufe. Im Lichte häufig geführter Diskussionen schafft sie Klarheit und ist daher zu begrüssen."
Ich fasse zusammen: Es geht, Herr Kollege Cramer, nicht um viel Lärm um nichts. Mit der Zustimmung zum neuen Artikel 7 Absatz 3 wird nach Auffassung der Kommission "die Rechtssicherheit im Rahmen der Bewilligungsverfahren gestärkt". Nach Meinung des Bundesrates wird - ich wiederhole - Klarheit geschaffen, was zu begrüssen ist. Die gesetzliche Verankerung präzisiert demzufolge den verfahrensrechtlichen Stellenwert der Gutachten der ENHK und der EKD und stärkt die Entscheidbehörden, was auch aus staatspolitischer Sicht positiv ist.
Meine zweite Bemerkung: Die ENHK wurde zu einem Zeitpunkt ins Leben gerufen, als die Kantone im Umweltschutzrecht noch keine eigenen Behörden und Kompetenzen hatten. Heute verfügen sie mehrheitlich über sehr professionelle Umweltschutzbehörden. Mein Vorstoss berücksichtigt dies und wollte mit einer Änderung in Artikel 6 Absatz 2 nicht zuletzt auch die Kantone stärken. Ich war und bin eigentlich immer noch der Meinung, dass auch diese und nicht nur der Bund im Bereich des Natur- und Heimatschutzes durchaus eine vernünftige Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzung vornehmen könnten. Nachdem sich aber in der Vernehmlassung zwölf Kantone gegen eine Stärkung ihrer eigenen Interessen und Zuständigkeiten ausgesprochen haben - 13 waren allerdings dafür -, unterstützte ich den Beschluss der Kommission, die beabsichtigte Änderung in Artikel 6 Absatz 2 fallenzulassen. Es macht wirklich keinen Sinn, in einer solchen Pattsituation etwas gegen die Hälfte der Kantone durchsetzen zu wollen.
Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag der vorberatenden Kommission folgen und der beantragten Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz in Artikel 7 Absatz 3 zustimmen.
- RedetextWerner Luginbühl(Bürgerlich-Demokratische Partei)Schweiz
Meine Interessenvertretungen: Ich bin Verwaltungsratspräsident der Kraftwerke Oberhasli und im Stiftungsrat der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz.
Ich habe damals die parlamentarische Initiative Eder auch unterschrieben. Ich habe aber später die Vorlage, die in die Vernehmlassung ging, nicht mehr unterstützt, dies, weil ich glaube, dass es ein Gebot der Vernunft ist, sich mit dem bis zu diesem Zeitpunkt Erreichten zufriedenzugeben. Wesentliche Teile des Anliegens von Kollege Eder wurden nämlich in der Energiestrategie 2050 und in der Netzstrategie umgesetzt, das dürfen wir nicht vergessen; wir haben über diese parlamentarische Initiative also einiges erreicht. Produktionsanlagen und Energieanlagen von einer gewissen Grösse sind neu von nationalem Interesse und erhalten damit eine andere Stellung in der Interessenabwägung. Und wir haben auch bei der Netzstrategie Verfahrensvereinfachungen beschlossen, die nicht unwesentlich sind.
Es schien mir schon damals ein Gebot der Vernunft, auf die Schwächung des Landschaftsschutzes, den der zweite Teil der Vorlage enthielt, zu verzichten, ganz einfach aus dem Grund, dass die sogenannt bürgerliche Politik im Bereich der Landschaft in den letzten Jahren nicht besonders erfolgreich war. Ich erinnere daran, dass im Jahr 2008 die Volksinitiative der Zürcher FDP zur Abschaffung des Verbandsbeschwerderechtes mit 66 Prozent Neinstimmen abgelehnt wurde; kein Kanton stimmte zu, nicht einmal der Kanton Wallis. Beim Zweitwohnungsgesetz haben viele Bürgerliche gemerkt, dass es nicht so weitergehen kann. Gemacht haben wir aber nichts, bis wir eines auf den Deckel bekommen haben. Und im Bereich der Raumplanung war es ganz ähnlich: Jahrelang haben wir zugeschaut, wie das RPG nicht oder nur halbwegs umgesetzt wurde. Erst unter dem Druck der Landschafts-Initiative haben wir gehandelt. Aus meiner Sicht war es daher weise, dass die Kommission nach der Vernehmlassung auf diese Schwächung des Landschaftsschutzes verzichtet hat - weil ich ziemlich sicher bin, dass uns das um die Ohren geflogen wäre.
Diese Anpassung hier, die jetzt von der Kommission vorgeschlagen wurde, kann man durchaus machen, sie macht Sinn und bringt eine gewisse Klärung. Darum bitte ich Sie, die Vorlage zu unterstützen.
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