Die gestellten Fragen weisen auf eine gewisse Verwirrung in Bezug auf die Blockchain-Technologie und deren Anwendungen hin. Gerne nutze ich die Gelegenheit, um die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain kurz darzustellen.
Die Blockchain-Technologie wurde für Bitcoin erfunden, um den elektronischen Zahlungsverkehr im Internet rechtssicherer, effizienter und kostengünstiger als über die bestehenden Möglichkeiten abzuwickeln. In der Folge sind viele weitere Kryptowährungen resp. sogenannte Coins über Initial Coin Offerings auf Basis der Blockchain-Technologie ausgegeben worden.
Viel wichtiger ist aus meiner Sicht aber, die grundlegenden Entwicklungen zu sehen. Deshalb steht für mich die Blockchain-Technologie im Vordergrund.
Neben den Kryptowährungen gibt es eine starke und sehr interessante Entwicklung in Richtung der sogenannten Security Token, d.h. digitalen und auf Blockchain-Systemen ausgegebenen Wertpapieren. Diese haben das Potential, in den nächsten Jahren den Zugang von vielen KMUs zum Kapitalmarkt zu ermöglichen. Mit dem Blockchain-Gesetz schaffen wir die Voraussetzungen, dass diese digitalen Wertpapiere möglich sind und klären dabei alle wichtigen Rechtsfragen.
Darüber hinaus gibt es auch weitere vielversprechende Anwendungsmöglichkeiten der Blockchain, wie z.B. die Tokenisierung von physischen Vermögenswerten, geistigem Eigentum und vielem mehr. Wir haben diesen breiten Anwendungsbereich der Blockchain schon vor mehr als 2 Jahren gesehen und unser Blockchain-Gesetz deshalb so weitgehend formuliert.
Wir sind nach unserem Kenntnisstand das einzige Land, das diesen sehr weitreichenden Ansatz in einem Gesetzesentwurf formuliert hat. Alle anderen Staaten, die hier aktiv sind, regeln meist nur einen Aspekt wie beispielsweise den Umgang mit Kryptowährungen, die Anwendung der Kryptobörsen sowie das digitale Wertpapier.
Wenn man über neue Technologien spricht, ist es wichtig, sich an den Fakten zu orientieren. Es ist richtig, dass es betrügerische ICOs gegeben hat. Es ist aber ebenso zutreffend, dass es viele seriöse ICOs von guten Projekten und Ideen gegeben hat. Die ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema bedeutet, dass wir das Missbrauchspotential und die Kriminalität in diesem Bereich erkennen, beobachten und entsprechend handeln. Genau aus diesem Grund brauchen wir eine Regulierung wie sie das Blockchain-Gesetz bietet. Damit schliessen wir bestehende Lücken und reduzieren die Risiken für unser Land.
Zu Frage 1:
Es ist geplant, dass sich der Landtag vor der Sommerpause mit dem Bericht und Antrag der Regierung zum Blockchain-Gesetz befassen kann. Neben dem zeitlichen Aspekt ist es genauso wichtig, dass die Fragen, die in der Vernehmlassung aufgeworfen wurden, fundiert beantwortet werden, damit sich der Landtag ein umfassendes Bild machen kann.
Zu Frage 2:
Auch andere europäische Länder befassen sich intensiv mit regulatorischen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Blockchain. Dabei liegt der Fokus hauptsächlich auf den sogenannten Crypto-Assets, d.h. Kryptowährungen oder Utility Coins zu Anlagezwecken. Die neuesten Regulierungsvorhaben zielen nun stärker auf die digitalen Wertpapiere, die sogenannten Security Tokens. Hier haben kürzlich Frankreich und Luxemburg Gesetze eingeführt. Eine umfassende Regulierung der Token Ökonomie, wie Liechtenstein sie anstrebt, ist derzeit in keinem europäischen Land zu erkennen.
Zu Frage 3:
Das Blockchain-Gesetz schafft einen Regulierungsrahmen für die sogenannte Token Ökonomie. Dabei geht es nicht nur um Kryptowährungen und Kryptoassets wie in anderen Staaten, sondern um die Möglichkeit der digitalen Abbildung aller Rechte, die im Rechtssystem existieren. Damit ist Liechtenstein immer noch viel weiter als andere Staaten. Es ist absehbar und auch zu begrüssen, dass andere Staaten diese gesetzlichen Grundlagen ebenfalls schaffen, damit die Rechtssicherheit in der grenzüberschreitenden Tokenisierung auch in vielen konkreten Anwendungsfällen ausreichend hoch ist.
Zu Frage 4:
Wie im Vernehmlassungsbericht ausgeführt, geht es beim Begriff „vertrauenswürdige Technologien“ darum, dass diese selbst die notwendige Transaktionssicherheit gewährleisten und nicht – wie in anderen Systemen – ein Intermediär nötig ist.
Der Begriff „Vertrauenswürdige Technologien“ wurde deshalb gewählt, da er die Kerneigenschaft der Blockchain-Technologie beschreibt und dennoch technologieneutral formuliert ist. Denn ohne diese Abstraktion könnte das Gesetz nach kurzer Zeit veraltet sein, da nicht mehr klar ist, ob das Gesetz auch für die nächsten Technologie-Generationen anwendbar ist oder nicht.
Die Teilnehmer der Vernehmlassung sowie weitere befragte Experten haben sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, den Begriff beizubehalten.
Zu Frage 5:
Da die Gründung einer LVC nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, hat die Regierung keine konkreten Zahlen über die Gründungen.
Nach wie vor besteht eine Nachfrage nach Informationen zur LVC. Insbesondere die Anfragen aus dem Ausland haben sich stetig erhöht. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Anwendung der LVC mittlerweile etabliert ist. Innerhalb der Start-up Branche sowie über die Universität Liechtenstein ist der Zugang zu Informationen über die LVC gegeben.
Für eine relevante Aussage zum Interesse an der LVC lässt sich auch die Statistik der Homepage von «Impuls Liechtenstein» heranziehen. Die Unterlagen zur Gründung einer LVC wurden durchschnittlich 200 Mal pro Jahr runtergeladen. Auch diese Quote ist nach einer anfänglichen Spitze im Jahr 2016 in allen Jahren ungefähr gleich und zeigt das anhaltende Bedürfnis an der LVC.
Die Regierung hat den Vernehmlassungsbericht zum Blockchain-Gesetz verabschiedet. Dabei werden auch weitere Gesetze abgeändert. Bei den Schaffungen von Gesetzen schaut Liechtenstein traditionsgemäss «über den Rhein» beziehungsweise übernimmt Gesetze von benachbarten Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz oder Österreich. Mit dem vorliegenden Blockchain-Gesetz wagt Liechtenstein den Schritt, vor seinen Nachbarn ein solches umfassendes Gesetz zu implementieren.
Diese Vorgehensweise kann Chancen, aber auch Risiken bergen. Risiken nicht zuletzt deshalb, weil Kryptowährungen wie Bitcoin auch in der Kritik stehen und es bereits Missbrauchsfälle gegeben hat.
Da in einer Token-Ökonomie auch Rechte an physischen Objekten abgebildet werden und das Blockchain-Gesetz wohl auch die Übertragung von realen Gegenständen zu regeln beabsichtigt, stellen sich folgende Fragen an die Regierung, namentlich an den Regierungschef:
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 99 Abs. 3
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.
1 SR 101
Kryptowährungen mit ihrer Blockchain-Technologie sind aus verschiedenen Gründen besonders geeignet zur Verschleierung der Identität von Haltern von Vemögenswerten. Deshalb sind sie ideal für die Tarnung krimineller Aktivitäten, wie Geldwäscherei, Transaktionen bei Ransomware-Lösegeldzahlungen, Krypto-Diebstählen, illegalen Darknet-Geschäften wie Waffen- und Drogendeals aber auch Steuerbetrug. Der Bundesrat behauptet, die Kryptowährungen würden technologieneutral gleichbehandelt wie Geld, dass in Landeswährungen gehalten wird. Das ist zumindest was die Besteuerung angeht nicht der Fall, da es mannigfache Wege gibt legal durch vertragliche Konstrukte zum Beispiel Emmissionsabgaben zu vermeiden. Oder in einschlägigen Foren mokieren sich Teilnehmende, dass sie ja niemand ihre Krypto-Vermögenswerte finden könne und sie es deshalb ja nicht als Vermögen angeben müssten. Kürzlich ist den Zürcher Behörden ein Schalg gegen die Krypto-Geldwäschreie gelungen, die einen Bitcoin-Mixer aufgedeckt hatten. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:
1. Der Bundesrat hat eine erweiterte Regulierung von Kryptowährung in die Vernehmlassung gegeben, die keine Meldepflicht der "Finanzmarktteilnehmer" von Vermögen beinhaltet. Wenn man doch weiss, dass Kryptowährungen idealtypisch für Identitäts-Camouflage sind, wieso nicht?
2. Wie stellen die Steuerbehörden sicher, dass die Kryptovermögen korrekt deklariert werden?
3. Wieviel Verrrechnungssteuer wurde in den letzten5 Jahren jährlich via Krytovermögen eingenommen? Und wieviel wurde davon zurückgefordert.
4. Welche Massnahmen ergreift vder Bundesrat damit die ganze Besteuerung von Kryptogeldern tatsächlich technologieneutral erfolgt?
Die Anfrage bezweckt, Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Bezug auf neue und relevante Anlageklassen wie Bitcoin zu schaffen. Vorliegend wird die Autonomie der SNB in der Bestimmung ihrer Anlagepolitik nicht in Frage gestellt.
Angesichts der wachsenden globalen Bedeutung von Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob die gesetzlichen Grundlagen noch zeitgemäss sind und der SNB die notwendige Flexibilität gewähren, um im Interesse der Stabilität des Finanzsystems zu handeln. Die globale Marktkapitalisierung sämtlicher Anlageklassen beläuft sich nämlich gemäss Schätzungen von MSCI auf 270,7 Billionen US-Dollar. Gleichzeitig beträgt die Marktkapitalisierung von Bitcoin derzeit etwa 2,02 Billionen US-Dollar und stellt damit eine zunehmend relevante Anlageklasse dar.
Gemäss Artikel 9 des Nationalbankgesetzes (NBG, SR 951.11) ist die SNB ermächtigt, zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben verschiedene Finanzgeschäfte zu tätigen. Dazu gehören der Kauf und Verkauf von Forderungen, Effekten sowie Edelmetallen (Art. 9 Abs. 1 lit. c). Es stellt sich jedoch die Frage, ob Bitcoin als Vermögenswert zur Deckung der Geldmenge unter die Bestimmungen des NBG fällt.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten.
Zu 1:
Die Finanzgeschäfte (Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern), welche die SNB zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben einsetzen darf, sind in Artikel 9 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (NBG; SR 951.11) aufgeführt. Darunter fällt unter anderem der Kauf und Verkauf von auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lautenden Forderungen und Effekten sowie Edelmetallen und Edelmetallforderungen auf den Finanzmärkten (Art. 9 Abs. 1 Bst. c NBG). Kryptowährungen wie Bitcoin sind in dieser Auflistung der Geschäfte weder erwähnt noch ausgeschlossen. Die Rechtsnatur von Kryptowährungen ist umstritten. Der Bundesrat ordnet die klassischen Kryptowährungen wie Bitcoin (anders etwa als Stablecoins) mangels eines Forderungsschuldners als faktische, immaterielle Vermögenswerte ein (Botschaft zum Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register vom 27. November 2019, BBl 2020 233 ff., 242 f., 277). Auch in der Lehre wird diese Einordung verschiedentlich geteilt. Demzufolge liesse sich argumentieren, dass Bitcoins weder als Forderungen noch als Effekten oder Sachen zu qualifizieren sind und damit von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c NBG nicht erfasst würden. Einer solchen Sicht ist allerdings entgegenzuhalten, dass der betreffende Artikel 9 NBG bewusst offen formuliert wurde, um der SNB einen grossen rechtsgeschäftlichen Handlungsspielraum zu ermöglichen, damit sie trotz der sich dynamisch wandelnden Finanzmärkte ihre Aufgaben optimal erfüllen kann (vgl. Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes (NBG) vom 26. Juni 2002, BBl 2002 6097 ff., 6194). Das Halten neuer Arten von an den Finanzmärkten gehandelten Vermögenswerten wie Bitcoin wäre demnach nicht ausgeschlossen. Die Schranken für deren Erwerb ergeben sich in erster Linie daraus, dass die Nationalbank aufgrund ihrer Aufgaben spezifische Anforderungen an die Zusammensetzung ihrer Währungsreserven zu beachten hat [insbesondere bezüglich Liquidität, Risiko und Ertrag (vgl. Botschaft über die Revision des Nationalbankgesetzes vom 26. Juni 2002, BBl 2002 6097 ff., 6186)]. Sofern die SNB somit aufgrund autonomer Einschätzung zum Schluss kommt, dass der Erwerb von Bitcoin oder anderer Kryptowährungen zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben dienlich ist und die entsprechenden Anforderungen an die Währungsreserven erfüllt sind, wäre dies unter geltendem Recht nicht ausgeschlossen.
Die Eignung von Bitcoin als Aktivum zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben wird von der SNB bislang verneint, wie sie verschiedentlich – unter anderem im Rahmen der allgemeinen Aussprache an den Generalversammlungen der letzten Jahre – ausgeführt hat. Die SNB argumentiert dabei insbesondere, dass Bitcoin wegen seiner relativ geringen Liquidität sowie seiner ausgeprägten Wertschwankungen nicht die Anforderungen an eine Anlageklasse der Währungsreserven der SNB erfülle. Falls sich diese Beurteilung der SNB künftig ändern würde, ist es aber – wie oben ausgeführt – nicht ausgeschlossen, dass sie im geltenden gesetzlichen Rahmen Kryptowährungen wie Bitcoin erwirbt.
Zu 2: Antwort entfällt, siehe Antwort zu Frage 1.
Ohne Gegensteuer verliert die Schweiz als Standort für Anwendungen der Blockchain-Technologie im Vergleich zu anderen Ländern ihre Pole-Position. Das Zulassen der Sammelverwahrung von Kryptowerten durch Finanzintermediäre, wie sie bereits in anderen Ländern und bei uns für andere Vermögenswerte möglich ist, stärkt die Konkurrenzfähigkeit der hiesigen Kryptodienstleister. Gleichzeitig soll die Obergrenze für Kryptobestände von Bankkunden mangels Technologieneutralität aufgehoben werden.
Schweizer Kryptodienstleister sind heute gezwungen, die Kryptobestände ihrer Kunden technisch auf der Blockchain zu trennen, während ihre ausländischen Konkurrenten sich auf eine rein buchhalterische Trennung der vorhandenen Bestände abstützen dürfen. Das führt zu unnötigem Aufwand und operativen Risiken. Davon sind insbesondere Kleinanleger betroffen, die von Schweizer Kryptodienstleistern nicht kosteneffizient bedient werden können und daher auf ausländische Anbieter ausweichen, was Schweizer Anbieter dazu verleitet, ihre Tätigkeit ins Ausland zu verlagern. Das Zulassen der Sammelverwahrung entfernt diesen Nachteil und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts.
Bereits bei der Vernehmlassung zum Blockchain-Gesetz (Geschäft 19.074) wurde die Möglichkeit der Sammelverwahrung ohne besondere Bewilligung von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefordert. Im Gesetzesentwurf wurde dieses Privileg aber den Banken und den Trägern von “Fintech-Lizenzen” nach Artikel 1b des Bankengesetzes vorbehalten. Die Idee, damit die “Fintech-Lizenz” zu einer attraktiven Bewilligungsform für Kryptodienstleister zu machen, hat sich in der Praxis aber nicht bewährt. Die Art der Verwahrung ist auch in keinem anderen Land Anknüpfungspunkt für eine Lizenzpflicht. Entsprechend gilt es, diesen Anknüpfungspunkt aufzugeben und die Sammelverwahrung von Kryptowerten durch GWG-regulierte Finanzintermediäre zuzulassen.
Die Gesetzesänderung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die “vom Bundesrat bezeichneten kryptobasierten Vermögenswerten” aus dem Bankengesetz zu entfernen. Diese werden in Art. 5a der Bankenverordnung definiert. Dabei handelt es sich, wie bereits in der Botschaft zum Gesetz in Aussicht gestellt, um sammelverwahrte Kryptowährungen.
Auch mit dieser Änderung würde die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen, die in Kryptowährungen denominiert sind, eine Bewilligungspflicht auslösen. Das heisst, wenn ein Finanzintermediär seinen Kundinnen und Kunden bspw. Bitcoins ohne damit verbundene Aufbewahrungspflicht schuldet, würde dafür weiterhin eine Banklizenz benötigt. Wenn der gleiche Finanzintermediär die Bitcoins aber nur für die Kunden aufbewahrt und sich verpflichtet, diese nicht weiter auszuleihen oder anderweitig auf eigene Rechnung zu verwenden, würde kein Bankengeschäft mehr vorliegen. Das ist auch deshalb sachgerecht, weil es sich bei der Aufbewahrung und gegebenenfalls der Verwaltung von Vermögenswerten nicht um ein Bankengeschäft handelt.
Die Verwendung von Kryptowährungen ist ein gesellschaftliches Phänomen, vor dem sich auch unser Land nicht entziehen kann. Doch all diese Transaktionen mit Bitcoins bedürfen garantiert Energie.
Ich bitte den Bundesrat mittels Interpellation um Auskunft darüber, wieviel Energie der Kryptowährungsmarkt heute verbraucht und wie sich dieser Energiebedarf mittelfristig (innerhalb von 10 Jahren) verändern wird.
Der von Kryptowährungen in der Schweiz verursachte Stromverbrauch kann aktuell aufgrund fehlender Übersicht der Kryptowährung-Akteure und der Nutzung von Internet-"Tunneldiensten" (VPN) nicht erhoben werden. Der heutige und zukünftige Verbrauch kann nur geschätzt werden. So schätzt die Universität Cambridge in ihrem "Cambridge Bitcoin Electricity Consumption Index" (www.ccaf.io/cbeci) den Stromverbrauch für die Kryptowährung "Bitcoin" in der Schweiz als sehr gering ein. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die verschiedenen Technologien (Bitcoin usw.) einen sehr unterschiedlich hohen Stromverbrauch verursachen (vgl. dazu Gallersdörfer Ulrich et al., Energy Consumption of Cryptocurrencies Beyond Bitcoin, in: Joule, Band 4, 9. Ausgabe, September 2020). Im Weiteren verweist der Bundesrat auf seine Antworten zum Postulat 21.3119 "Klimaschutz und Kryptowährungen. Energieeffiziente Blockchain-Technologien fördern" sowie zur Interpellation 19.4137 Molina "Klimawirkung der Blockchain-Technologie".
Antwort des Bundesrates.Das elektronische Bezahlen, insbesondere mittels eines Smartphones, bietet viel Vorteile, weshalb sich die Nutzung Jahr um Jahr steigert. Zu den Nachteilen gegenüber der Barbezahlung gehört aber, dass eine anonyme Bezahlung bis jetzt nicht möglich ist, da jede einzelne Transaktion beim zugehörigen Finanzdienstleister registriert wird. Dies widerspricht dem Wunsch vieler Menschen weniger Datenspuren zu hinterlassen. Insbesondere bei kleineren Zahlungen (Getränk am Kiosk) ist die Speicherung aller Zahlungsdetails nicht verhältnismässig, momentan aber Realität.
Die technische Machbarkeit eines anonymen Bezahlsystems wurde von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in ihren Working Papers 3/2021 anhand des sogenannten GNU-Talers aufgezeigt (https://www.snb.ch/n/mmr/reference/working_paper_2021_03/source/working_paper_2021_03.n.pdf). Zum selben Schluss kam 2022 die Österreichische Nationalbank (https://www.oenb.at/dam/jcr:0e3c00d6-2e0a-4089-b23c-5604e60ebde5/07_Mop_Q1-2_22_A-digital-euro-and-the-future-of-cash.pdf)
Der GNU-Taler stellt dabei keine eigenständige (Krypto-) Währung dar, sondern wäre ein elektronisches Abbild des Schweizer Franken und könnten daher ebenso von der SNB herausgegeben werden. Die im Konzept verwendete Kryptotechnologie dient einzig der Sicherstellung der Sicherheit und Privatsphäre der Bezahlenden. Rechenintensive Prozesse, wie sie von Bitcoin und einigen anderen Blockchains bekannt sind, sind nicht notwendig. Im Gegenteil, die Transaktionen können mit sehr wenig Rechenleistung, schnell, zeitnah und in grosser Zahl verarbeitet werden.
Das Konzept des GNU-Talers beschränkt die Anonymität auf den Zahlenden, so dass die Empfänger, meist Firmen, ihre Einnahmen sauber deklarieren müssen. Damit ist der Missbrauch des anonymen Bezahlens, zum Beispiel zwecks Steuerhinterziehung und Bestechung, der oft als Gegenargument verwendet wird, weitestgehend verhindert.
Zahlreiche europäische NRO haben festgestellt, dass der Finanzsektor die Sanktionen gegen russische Persönlichkeiten und Vermögenswerte als Einziger nicht oder nur teilweise anwendet und sich hinter der dieser Branche eigenen Undurchsichtigkeit versteckt. Die Schweizer Gesetze sind, was sie sind. Ganz unzweifelhaft sind sie, ob gewollt oder zufällig, ungenügend und dürften dazu genutzt werden, die Sanktionen zu umgehen.
Laut den jüngsten Informationen haben Schweizer Banker den Finanzplatz Dubai mit Gesuchen zum Verkauf von Milliarden Dollars in Bitcoin überschwemmt, weil ihre russische Kundschaft befürchtet, die Schweiz gefriere ihre Guthaben ein. Keines der Guthaben betrug weniger als zwei Milliarden.
Das SECO hat bestätigt, dass Kryptowährungen ebenfalls Gegenstand der Sanktionen sind (Reuters, 11. März 2022). In der Schweiz hat eine Koalition verschiedener Organisationen (Campax, Break Free, Klima-Allianz) aufgezeigt, dass zwischen dem Schweizer Bankensektor und der russischen Öl- und Gasindustrie starke Verbindungen bestehen.
1. Kann der Bundesrat angeben, mit welchen Massnahmen er die Anwendung der Sanktionen im Finanz- und Bankensektor überprüfen will?
2. Beabsichtigt er, diese MAssnahmen in der Folge der Medienmitteilung auszubauen und sie insbesondere auf die Kryptowährungen und die Finanzintermediäre, ob sie nun selbstständig sind oder nicht, auszudehnen?
3. War es angesichts der gegenwärtigen Lage sinnvoll, dass die FINMA deren Überwachung aufgab und an deren Stelle eine Selbstregulierung errichtet wurde?
Die Cyberangriffe gegen öffentliche Einrichtungen und Unternehmen haben in den letzten Monaten explosionsartig zugenommen. Das Lösegeld wird häufig in Bitcoin oder in anderen Kryptowährungen gefordert (98 Prozent der Fälle gemäss gewissen Quellen). Mit der Motion 21.4068 verlangte Nationalrat Roger Nordmann, Kryptowährungen zu verbieten, bei denen die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht sichergestellt ist. In der entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates und derjenigen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates heisst es, dass ein solches Verbot kaum umsetzbar wäre und dass die bestehenden Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Geldwäscherei ausreichen.
Die Forderungen nach einer Regulierung und einem Verbot von Kryptowährungen belegen, dass kaum bekannt ist, wie diese Technologie funktioniert. Unlängst haben mehrere gross angelegte Untersuchungen gezeigt, dass Finanztransaktion in Blockchain-Systemen für Kryptowährungen zurückverfolgt werden können. Für diese Analysen werden spezielle Tools verwendet, welche die Strafverfolgungsbehörden in anderen Ländern (FBI, französische Gendarmerie usw.) routinemässig einsetzen.
Diese Analysen sind jedoch komplex und kostspielig. Ein zentrales Analysezentrum, das von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone gemeinsam betrieben wird, soll diese Dienstleistung erbringen.
Bitcoins liegt eine sehr umweltschädliche Technologie zu Grunde (Proof-of-Work-Blockchains), da sie eine enorm hohe Rechenleistung erfordert. Gemäss des "Center for Alternative Finance" der Universität Cambridge werden dafür mittlerweile 124 Terawattstunden (TWh) Strom pro Jahr gebraucht. In anderen Worten verbraucht der Bitcoin jährlich gleich viel Strom wie Norwegen oder Argentinien - oder mehr als die Schweiz (56 TWh) und Österreich (67 TWh) zusammen. Der Bundesrat anerkennt in der Interpellation Molina 19.4137 die schwache Ökobilanz der Bitcoins. In der Schweiz liegen allerdings bislang keine exakten Zahlen zum Energieverbrauch von Bitcoins vor. Auch wird im Rahmen der "Strategie Digitale Schweiz" nicht dargelegt, wie der Bundesrat gedenkt, den Energieverbrauch der Bitcoins und anderer Kryptowährungen zu senken. Nichtsdestotrotz plant der Bundesrat, die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) als Ganzes, zu welcher Blockchains und deren Anwendung, die Bitcoins, zählen, langfristig zu fördern. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz das Pariser Klimaabkommen ratifiziert und die Energiestrategie 2050 verabschiedet hat, wäre es fatal, die Schweiz zum Standort für klimaschädliche Blockchain-Technologie machen zu wollen, ohne dabei Rücksicht auf Klima-Folgen zu nehmen.
Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) wird vielseitig und in verschiedenen Sektoren angewendet, weshalb eine Quantifizierung ihres Elektrizitätsverbrauchs schwierig ist. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Ip. 19.4137 Molina "Klimawirkung der Blockchain-Technologie" festgehalten hat, muss zudem berücksichtigt werden, dass der Elektrizitätsverbrauch von DLT-Lösungen und von Bitcoin aufgrund der Cloud-Technologie oft nicht in der Schweiz anfällt. Darauf weist auch eine Untersuchung der Stiftung für Technologiefolgen-Abschätzung (TA Swiss).
Der Elektrizitätsverbrauch für den Verwendungszweck Information, Kommunikation und Unterhaltung ist seit 2010 rückläufig. Heute liegt er bei rund 3000 Gigawattstunden (GWh), was 5.3 Prozent des Schweizer Elektrizitätsverbrauchs entspricht. Der Elektrizitätsverbrauch wird jährlich erhoben, so dass ein Anstieg zeitnah festgestellt werden kann.
Der Elektrizitätsverbrauch von Rechenzentren in der Schweiz steht in einem gewissen, wenn auch losen Zusammenhang mit der DLT-Nutzung, denn entsprechende digitale Transaktionen werden in Rechenzentren durchgeführt. Eine aktuelle Analyse des Bundesamtes für Energie (BFE) zeigt, dass diese im Jahr 2019 etwa 2100 GWh Elektrizität verbrauchten, was etwa 3.6 Prozent des gesamten Elektrizitätsverbrauchs der Schweiz entspricht. Die Szenarien zeigen, dass in Zukunft ein Anstieg des Elektrizitätsverbrauchs der Schweizer Rechnungszentren bis zu 4000 GWh möglich ist. Hierzu tragen allerdings nicht nur DLT, sondern auch Digitalisierungstrends wie Big Data, Internet der Dinge, Streaming oder Cloud-Computing bei. Das Effizienzpotential der Rechenzentren ist nicht zu vernachlässigen und beträgt aktuell etwa 46 Prozent des aktuellen Verbrauchs. Mit der Kampagne "effiziente Rechenzentren" fördert das Programm EnergieSchweiz des BFE Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Rechenzentren. Weiter unterstützt der Bund freiwillige Ansätze wie das Effizienzlabel der Swiss Datacenter Efficiency Association (SDEA) oder die Umsetzung von Massnahmen im Rahmen des Programms ProKilowatt. Zudem werden Grundlagenarbeiten zur Entwicklung von energieeffizienten DLT-Anwendungen im Strommarkt gefördert.
Aufgrund der derzeit geringen Erfolgsaussichten einer Quantifizierung des Elektrizitätsverbrauchs von DLT in der Schweiz erscheint die Vertiefung dieser Frage im Rahmen eines Postulatberichts nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.Am 22. August 2019 habe ich von unbekannt ein Mail erhalten, worin ich auf Zahlung einer Bitcoin-Summe an eine klar definierte, aber anonyme Zahladresse erpresst worden bin. Der Fall wird auf meine Strafanzeige hin von der Kapo Aargau weiterverfolgt.
Es verbleiben aber Fragen an den Bundesrat:
- Warum können Bitcoin-Accounts, im Gegensatz zu konventionellen Zahlstellen, weiterhin anonym gehalten und zu kriminellen Zwecken verwendet werden?
- Wie verhält sich dies mit dem globalen Kampf gegen die Geldwäscherei?
Für die Verwaltung von Bitcoins werden sogenannte Wallets gebraucht. Werden Wallets bei einem Anbieter gehalten, der im Namen und Auftrag des Kunden Bitcoin weiterleitet, gilt dieser als Finanzintermediär. Dadurch untersteht dieser Anbieter in der Schweiz dem Geldwäschereigesetz. Das heisst, er muss unter anderem den Inhaber der Wallets identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei werden heute ebenfalls schon eingereicht. Auch auf internationaler Ebene verlangt die Financial Action Task Force (FATF), dass diese Walletanbieter den nationalen Geldwäschereigesetzgebungen unterstellt werden müssen. Weder im internationalen Standard der FATF noch in der Schweiz sind jedoch die privat gehaltenen Wallets reglementiert. Dies, weil der Anbieter dieser Wallets lediglich eine Software zur Verfügung stellt, aber an der Übertragung der Bitcoins nicht beteiligt ist und somit keine Kenntnis von den Transaktionen hat. Der Bundesrat kam in seinem Blockchain-Bericht vom Dezember 2018 zum Schluss, dass eine grundlegende Überarbeitung des Geldwäschereigesetzes derzeit nicht notwendig ist. Gewisse Massnahmen müssen jedoch international angegangen werden. Zum Beispiel muss ein System geschaffen werden, welches den Walletanbietern ermöglicht, die Angaben zu ihren Kunden bei Bitcointransaktionen auszutauschen. Die FATF erwartet, dass ein solches System in den nächsten 12 Monaten durch den Privatsektor geschaffen wird. Dies soll den Kampf gegen die Geldwäscherei verbessern. Die FATF beobachtet die Entwicklungen und wird unter anderem auch die Frage analysieren, ob Massnahmen in Bezug auf die privat gehaltenen Wallets zu ergreifen sind. Die Schweiz beteiligt sich aktiv an diesen Arbeiten.
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0