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Blockchain-Gesetzgebungsmaterie

(KA 13723)Kleine Anfragen
Liechtenstein5 sept 2018
Perfil
Tipo
Kleine Anfragen
Parlamento
Liechtenstein
Número
KA 13723
Inicio
5 sept 2018
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
13723
Contribuciones(2)
Cronología(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Textos(2)
  • Antwort vom 07. September 2018HTML
    7 de septiembre de 2018

    Zu Frage 1 und 2:

    Die Schweiz hat sich bis jetzt vor allem mit den bestehenden Anwendungen wie Kryptogeld oder Initial Coin Offerings (ICO) auseinandergesetzt und, wie Liechtenstein dies auch schon gemacht hat, die Anwendung der Finanzmarktgesetze auf diese Anwendungen klargestellt. Der Regierung ist nicht bekannt, ob die Schweiz ein ähnliches umfassendes Rahmengesetz für Blockchain-Anwendungen schaffen wird.

    Zu Frage 3:

    Wie die Schweiz befasst sich auch Österreich mit dem Thema Blockchain und regelt derzeit vor allem die heute bekannten Anwendungen. Der Regierung ist nicht bekannt, ob Österreich ein ähnliches umfassendes Rahmengesetz für Blockchain-Anwendungen schaffen wird.

    Zu Frage 4:

    Das Blockchain-Gesetz will genau für solche Fragen Rechtssicherheit schaffen. Es versteht sich als Rahmengesetz, um eine angemessene Rechtsgrundlage für token-basierte Anwendungen zu bieten. Das neue Blockchain-Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass Rechte an physischen Gegenständen auf der Blockchain verkörpert werden, die Übertragung auf der Blockchain vorgeht. Damit dies reibungsfrei funktionieren kann, führt das Gesetz die Rolle des physischen Validators ein.

    Zu Frage 5:

    Nein. Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, versteht sich das Blockchain-Gesetz als Rahmengesetz, um eine angemessene Rechtsgrundlage für token-basierte Anwendungen zu bieten. Darüber hinaus müssen spezialgesetzliche Regelungen weiterhin eingehalten werden. In Liechtenstein ist das Grundbuch ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte zur Gewährleistung grösstmöglicher Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr eingetragen werden. Entsprechend wird es mit dem Inkrafttreten des Blockchain-Gesetzes nicht möglich sein, liechtensteinische Grundstücke per Token zu übertragen.

  • Frage vom 05. September 2018HTML
    5 de septiembre de 2018

    Die Regierung hat den Vernehmlassungsbericht zum Blockchain-Gesetz verabschiedet. Dabei werden auch weitere Gesetze abgeändert. Bei den Schaffungen von Gesetzen schaut Liechtenstein traditionsgemäss «über den Rhein» beziehungsweise übernimmt Gesetze von benachbarten Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz oder Österreich. Mit dem vorliegenden Blockchain-Gesetz wagt Liechtenstein den Schritt, vor seinen Nachbarn ein solches umfassendes Gesetz zu implementieren.

    Diese Vorgehensweise kann Chancen, aber auch Risiken bergen. Risiken nicht zuletzt deshalb, weil Kryptowährungen wie Bitcoin auch in der Kritik stehen und es bereits Missbrauchsfälle gegeben hat.

    Da in einer Token-Ökonomie auch Rechte an physischen Objekten abgebildet werden und das Blockchain-Gesetz wohl auch die Übertragung von realen Gegenständen zu regeln beabsichtigt, stellen sich folgende Fragen an die Regierung, namentlich an den Regierungschef:

    1. Aus dem Vernehmlassungsbericht ist zu entnehmen, dass sich die Schweiz mit dem Thema Token beschäftigt und eine Klassifizierung vorgenommen hat. Beabsichtigt die Schweiz ebenfalls, ein Blockchain-Gesetz zu erstellen? 
    2. Falls die Schweiz dies nicht ins Auge fasst, was sind die Gründe, weshalb die Schweiz das Phänomen der Blockchain-Technologie nicht in einem Gesetzeswerk zusammenfassen will?
    3. Ist in Österreich ein vergleichbares Blockchain-Gesetz geplant? Falls dies nicht der Fall ist, was sind die Gründe hierfür?
    4. Kommt bei der Übertragung des Tokens, welcher eine bewegliche oder unbewegliche Sache verkörpert, stets das Blockchain-Gesetz zur Anwendung oder ist hier nach wie vor das Sachenrecht massgebend? Welches Gesetz geht in diesem Fall vor?
    5. Wird es mit dem Blockchain-Gesetz künftig möglich sein, dass sogenannte Token Liegenschaften oder Miteigentumsanteile von liechtensteinischen Grundstücken verkörpern und das Grundstück mit der Übertragung des Tokens ebenfalls auf den Erwerber des Tokens übergeht?

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0