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Schweiz

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 3
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.

1 SR 101 

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0