Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
(20.406)- Abstimmung
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- RedetextLéonore Porchet(Die Grünen)Schweiz
Monsieur le président de la Confédération a fait presque l'entier de mon travail en rappelant l'extension des débats, les dates et les diverses étapes par lesquelles est passé ce projet de loi.
Nous discutons aujourd'hui d'une initiative qui a été déposée en 2020. Le dernier vote ayant eu lieu dans notre hémicycle date d'il y a exactement deux ans. Pourquoi a-t-elle été déposée ? Je le rappelle simplement : c'était dans le cadre de la crise du COVID-19. De nombreux patrons et patronnes, notamment de PME, ont été plongés dans d'importantes difficultés financières, puisqu'ils et elles n'avaient pas droit à l'assurance-chômage.
Cette initiative demandait donc une adaptation de la loi sur l'assurance-chômage, pour permettre aux personnes ayant une position similaire à celle d'un employeur ou d'une employeuse, ainsi qu'aux conjoints et conjointes et aux collaborateurs et collaboratrices, d'accéder plus rapidement aux indemnités de l'assurance-chômage. Autrement dit, cette proposition vise à permettre aux entrepreneurs et entrepreneuses qui cotisent à l'assurance-chômage d'être également assurés par cette assurance-chômage, ce qui n'est pas le cas aujourd'hui, puisque l'assurance-chômage exerce une distinction entre les personnes occupant une position assimilable à celle d'un employeur ou d'une employeuse et les autres employés.
Pour la majorité de la commission, il s'agit d'une anomalie, car qui cotise à une assurance doit pouvoir bénéficier des prestations de cette assurance.
Pour rappel, ce projet avait été adopté par notre conseil à la session d'été 2024 pour mettre en oeuvre l'initiative parlementaire Silberschmidt. Lors d'un premier examen, durant la session suivante, le Conseil des États s'était inquiété des abus, une problématique qui avait déjà été soulevée lors du débat au Conseil national. Il a donc renvoyé le projet à sa commission, la CSSS-E, avec pour mandat de procéder à une analyse d'impact de la réglementation, une AIR - nouvel acronyme que nous pouvons apprendre -, et de renforcer la lutte contre les abus.
La commission a donc fait réaliser cette AIR et elle en a pris connaissance en novembre 2025, après sa publication. Après avoir auditionné les cantons et les organes d'exécution sur les questions relatives à la mise en oeuvre et à la lutte contre les abus, notamment en lien avec les faillites abusives, la commission du Conseil des États a proposé d'adopter ce projet, moyennant des adaptations. C'est donc la variante proposée dans le cadre de l'AIR qui vous est soumise aujourd'hui. Il a notamment été décidé de s'en tenir au montant de l'indemnité journalière prévu par le droit en vigueur et, à l'instar du Conseil national, de prévoir un délai d'attente de 20 jours.
Ainsi, la majorité de votre commission vous propose d'adhérer à la décision du Conseil des États, puisque les problèmes relevés dans le projet que nous avions accepté en 2024 - en particulier les risques d'abus - ont été réglés par la proposition de la Chambre haute, à savoir le garde-fou permettant d'anticiper les potentiels abus, le délai d'attente de 20 jours et la renonciation à un taux d'indemnisation fixe. La minorité Fischer Benjamin propose que le droit à l'indemnité des personnes visées à l'article 8a commence à courir après un délai d'attente non pas de 20 jours, mais de 30 jours. La majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition défendue par cette minorité, puisqu'elle considère qu'il s'agit d'une perte de temps inutile pour les personnes concernées qui se trouvent, pour la plupart d'entre elles, dans des situations financières compliquées. À ce titre, la question financière a évidemment été prise en compte dans les débats, mais nous continuons à maintenir cette position, à savoir que la personne qui cotise à une assurance a le droit de bénéficier de cette assurance.
En conclusion, je vous invite à vous rallier à l'avis de la majorité de la commission sur tous les points de divergence et à suivre la proposition du Conseil des États, afin de clore le travail sur cette loi dont nous discutons depuis bientôt six ans.
- RedetextAndri Silberschmidt(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Um was geht es bei der Vorlage? Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, also Unternehmerinnen, Unternehmer, die klassischen "Gwerbler", wie wir sie auf Schweizerdeutsch bezeichnen, bezahlen heute Beiträge an die Arbeitslosenversicherung - jeden Monat, wenn sie ihren Lohn erhalten. Wenn der Versicherungsfall eintritt, sprich die Arbeitslosigkeit, erhalten sie in gewissen Konstellationen während längerer Zeit aber keine Leistung, obwohl sie faktisch arbeitslos sind.
Es ist in beiden Räten anerkannt, dass es hier Handlungsbedarf gibt. Die Kommission hat sich in der Differenzbereinigung also nicht mehr mit der Grundsatzfrage befasst, ob Handlungsbedarf vorliegt, sondern mit der Frage, welche Lösung praktikabel, missbrauchssicher und vollziehbar ist. Sie haben es gehört: Der Nationalrat hat den ersten Entwurf dieser Gesetzesänderung vor zwei Jahren in der Sommersession 2024 gutgeheissen. Der Ständerat ist im Herbst 2024 auf die Vorlage eingetreten, hat sie dann aber an die Kommission zurückgewiesen mit dem Auftrag, eine Regulierungsfolgenabschätzung vorzunehmen, um die Missbrauchsbekämpfung zu stärken. Es wurde dabei auch ausdrücklich auf die mögliche Problematik des missbräuchlichen Konkurses hingewiesen, was danach jedoch kein Thema mehr war.
Die ständerätliche Kommission hat ihren Auftrag erfüllt und eine Regulierungsfolgenabschätzung erstellen lassen, sie hat diese im November 2025 zur Kenntnis genommen und anschliessend Anhörungen durchgeführt. Es wurden die Kantone, die Vollzugsstellen, die Arbeitslosenkassen wie auch die Betreibungs- und Konkursämter angehört. Die Kantone und Vollzugsstellen äusserten Vorbehalte. Sie bevorzugen den Status quo, weil sie sich vor höheren Kosten fürchten; sie haben auf möglichen zusätzlichen administrativen Aufwand sowie Rechtsunsicherheit hingewiesen. Der Ständerat und Ihre vorberatende Kommission sehen das anders.
Zum Punkt der Rechtsunsicherheit: Heute herrscht diese Rechtsunsicherheit. Wenn Sie arbeitslos werden und Sie sich in einer arbeitgeberähnlichen Position befinden, haben Sie keine Ahnung, ob Sie nun Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben oder nicht. Mit dieser Gesetzesanpassung legen wir klar fest, ab wann man nicht mehr in einer arbeitgeberähnlichen Stellung ist bzw. ab wann man entsprechend Arbeitslosenentschädigung erhält oder eben nicht erhält.
Die Kosten basieren auf einer Regulierungsfolgenabschätzung. Es muss deutlich gesagt sein, dass heute nicht klar ist, wie viele Personen überhaupt in arbeitgeberähnlicher Stellung sind - das ist eine Schätzung. Man weiss auch nicht, wie viele von ihnen überhaupt arbeitslos sind - das ist ebenfalls eine Schätzung. Diese Zahlen sind also mit Vorsicht zu geniessen. Am teuersten wäre es aber, das besagt auch die Regulierungsfolgenabschätzung, wenn man diese Menschen von der Beitragspflicht befreien würde. Das würde etwa 1 Milliarde Franken pro Jahr kosten und hätte wahrscheinlich zur Folge, dass alle anderen höhere Beiträge bezahlen müssten.
Besonders spannend war die Einschätzung der Betreibungs- und Konkursämter. Sie machten nämlich geltend, dass der heutige Zustand eine geordnete Liquidation erschweren kann. Wer seine Gesellschaft seriös liquidieren und als Organ Verantwortung übernehmen will, läuft Gefahr, gerade deshalb keine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Wer hingegen einfach die Gesellschaft verlässt, kann unter Umständen schneller einen Anspruch geltend machen. Das ist aus Sicht der Konkursämter nicht im Sinne der Gläubiger.
Die Variante des Nationalrates gestaltet den Anspruch breiter und setzt stark auf die nachträgliche Missbrauchskontrolle. Die Ständeratsvariante wählt einen anderen Weg. Sie prüft stärker ex ante, also vor dem Bezug der Arbeitslosengelder. Sie unterscheidet dabei aber zwischen einer Gesellschaft in Liquidation und einer Gesellschaft, die noch nicht in Liquidation ist.
Der Kern der Vorlage sieht Folgendes vor: Man hat grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn kein Anstellungsverhältnis mehr herrscht - wenn man also arbeitslos ist -, wenn man mindestens zwei Jahre lang im Betrieb angestellt war und sich die Gesellschaft in Liquidation befindet - wenn man also quasi aufgegeben hat. Befindet sich die Gesellschaft jedoch nicht in Liquidation, so hat man nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn man bei einer Aktiengesellschaft mit weniger als 50 Prozent finanziell am Betrieb beteiligt ist bzw. als Gesellschafter bei einer GmbH weniger als ein Drittel der Stimmrechte besitzt.
Die Idee dahinter ist folgende: Wenn die Gesellschaft weiterhin bestehen soll und man die Mehrheit an der Gesellschaft besitzt, dann glaubt man offensichtlich an den Erfolg der Gesellschaft - also soll man auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Wenn man aber einen Minderheitsanteil hat und mit dem Mehrheitseigner vielleicht im Streit auseinandergeht, dann darf es nicht sein, dass man in der Stellung als arbeitgeberähnliche Person gefangen ist und keine Arbeitslosenentschädigung erhält, obwohl man faktisch arbeitslos ist.
Die Kommission beantragt, überall dem Ständerat zu folgen, auch was die Wartefrist betrifft, und keine Differenz mehr zu schaffen.
Ich komme zum Schluss. Die Kommission anerkennt, dass es um eine Abwägung geht. Potenzieller Missbrauch muss verhindert werden, und das unternehmerische Risiko darf nicht auf die Arbeitslosenversicherung überwälzt werden - das ist für uns alle klar. Es ist aber stossend, wenn Menschen Beiträge bezahlen, Verantwortung übernehmen und im konkreten Versicherungsfall trotzdem zwischen allen Stühlen stehen. Die Variante des Ständerates ist ein tragfähiger Kompromiss. Er geht das Anliegen gezielter an als die Nationalratslösung, ist näher am bestehenden System, enthält klare Schranken gegen Missbrauch und ermöglicht eine praktikable Umsetzung.
Zum vermeintlichen Schluss dieser Debatte gestatten Sie mir bitte noch ein paar persönliche Worte. Gut sechs Jahre, nachdem ich diese parlamentarische Initiative eingereicht habe, sind wir wahrscheinlich auf der Zielgerade. Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen im National- und Ständerat, welche diese Vorlage gegen den anfänglich sehr starken Widerstand des Bundesrates aufgegleist haben. Ich danke aber auch der Verwaltung, welche nach dem Eintreten des Ständerates auf die Vorlage sehr konstruktiv an einer praktikablen Lösung mitgearbeitet hat. Ich danke allen Menschen aus Gesellschaft und Wirtschaft, welche seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, für eine faire Lösung gekämpft haben. Ich bin froh, wenn diese Ungerechtigkeit endlich ein Ende findet.
- RedetextGuy Parmelin(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Actuellement, les personnes ayant une position assimilable à celle d'un employeur ont droit aux indemnités de chômage, mais seulement si cette position est définitivement abandonnée. Cette exigence vise à réduire les abus qui pourraient survenir. En effet, ces personnes pourraient se mettre au chômage durant des périodes de baisse d'activité et se réengager quand les affaires reprennent. Il existe toutefois des constellations où les personnes concernées souhaitent abandonner leur position assimilable à un employeur, mais où cela prend du temps. C'est notamment le cas lors de la liquidation d'une entreprise, lors d'un divorce avec le conjoint travaillant dans la même entreprise ou lors de la cession des parts sociales d'un sociétaire d'une Sàrl. Durant cette période, les personnes touchées ne reçoivent pas de prestations de l'assurance-chômage.
En juin 2024, votre conseil avait adopté une modification de la loi sur l'assurance-chômage pour accélérer la reconnaissance du droit aux indemnités de chômage. En septembre 2024, le Conseil des États a mandaté la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique pour effectuer une analyse d'impact de la réglementation afin de connaître les conséquences de la variante décidée par votre conseil, d'une part, ainsi que celles d'une variante alternative, d'autre part.
Dans l'ensemble, l'étude montre qu'une réforme de la loi sur l'assurance-chômage peut certes améliorer la couverture sociale du groupe cible, mais que cela n'est possible qu'au prix d'une forte augmentation des coûts, d'un alourdissement des charges administratives et de défis réglementaires. En comparaison avec la variante de votre conseil, la variante du Conseil des États décidée le 3 mars dernier se distingue par les points suivants. Elle possède en effet davantage de garde-fous contre les abus de manière ex ante et sera plus pratique à mettre en oeuvre, car elle ne contient pas de clause particulière relative à la restitution, clause qui serait effectivement très lourde administrativement pour les autorités cantonales d'exécution. De plus, elle reprend le délai d'attente de 20 jours de la variante de votre conseil et permet ainsi de mieux contrôler l'augmentation des coûts tout en diminuant davantage le risque d'abus. La variante du Conseil des États a très largement convaincu votre commission préparatoire qui l'a reprise sans opposition et sans modification lors de sa séance du 7 mai dernier.
Cela a été rappelé, le Conseil fédéral avait demandé de ne pas entrer en matière dans le cadre de sa prise de position d'avril 2024. Cette position reste valable aujourd'hui. Il n'est pas du ressort de l'assurance-chômage de couvrir les risques entrepreneuriaux par des indemnités de chômage. De plus, la réforme augmenterait fortement les coûts de l'assurance-chômage, et ceci de manière structurelle. Les estimations indiquent une augmentation de 7 pour cent des dépenses totales pour les indemnités journalières. Il s'agit de dépenses supplémentaires allant jusqu'à 432 millions de francs par année.
Il n'y a pas de grande différence entre les coûts de la variante du Conseil des États de 2026 et la variante du Conseil national de 2024. Je ne vais pas entrer dans les détails ici, comme vous avez pu étudier les documents. En outre, ce qu'il faut savoir tout de même, c'est que ces estimations se basent sur l'année 2023. Cette année a connu un taux de chômage exceptionnellement bas, d'environ 2 pour cent. Il a entretemps fortement augmenté, pour atteindre actuellement 3 pour cent. Les différentes estimations des coûts de chaque variante peuvent donc être considérées comme optimistes. En outre, le projet n'entraîne pas d'augmentation du taux de cotisations automatiques ou directes. Une telle augmentation se matérialisera lorsque le plafond d'endettement du fonds de compensation de l'assurance-chômage, fixé à 2,5 pour cent de la masse salariale soumise à cotisation, sera atteint. L'atteinte de ce taux dépend de l'évolution financière générale du fonds de compensation de l'assurance-chômage. Cette évolution est actuellement négative. Elle risque de se détériorer davantage si un tel projet devait être accepté.
Pour conclure, le Conseil fédéral reste fondamentalement opposé à ce projet, indépendamment des améliorations apportées à celui-ci par la variante du Conseil des États. Je vous recommande donc de le rejeter.
Concernant la minorité Fischer Benjamin à l'article 18 alinéa 1ter portant sur le délai d'attente de 30 jours au lieu de 20 : étendre de 10 jours le délai d'attente générerait des économies significatives. Nous n'avons pas la même appréciation que M. Roduit : 46 à 70 millions de francs, ce n'est pas rien. Cela dépend de certaines hypothèses, mais un délai d'attente de 30 jours ramènerait le coût total de la variante du Conseil des États à une fourchette comprise entre 134 et 362 millions de francs au lieu de 180 à 432 millions.
- Redetext
- RedetextBenjamin Roduit(Die Mitte)Schweiz
Notre groupe s'est engagé il y a très longtemps à mettre un terme à ces lacunes du système en raison desquelles une catégorie de personnes cotise, mais sans jamais pouvoir bénéficier des prestations de l'assurance concernée. Or, la règle est claire : si vous payez des cotisations, vous avez droit à des prestations. Depuis six ans et la crise du COVID-19 qui a mis au grand jour les dysfonctionnements de l'assurance-chômage, on sait que ce n'est pas le cas des conjointes et conjoints travaillant dans l'entreprise ainsi que des personnes ayant une position assimilable à celle d'un employeur. Cela vaut surtout à la suite d'événements tels que faillites, liquidations ou divorces. Aujourd'hui, le statu quo est inacceptable.
Il est cependant prôné par le Conseil fédéral, qui répète qu'on ne doit pas couvrir le risque entrepreneurial par des indemnités journalières puisées dans l'assurance-chômage. De plus, au contraire du SECO qui crée un monstre bureaucratique et d'énormes surcoûts, l'analyse d'impact de la réglementation commandée par notre commission soeur au Conseil des États démontre que, moyennant certaines mesures, il est tout à fait possible de permettre aux personnes concernées un accès plus rapide et plus simple aux indemnités de chômage auxquelles elles ont droit - il s'agit quand même de 15 pour cent des personnes qui cotisent à l'assurance-chômage.
Quelles sont les mesures adoptées par le Conseil des États que le groupe du Centre approuve ? Il s'agit tout d'abord de garde-fous visant à renforcer la lutte contre les abus. Nous ne sommes pas indifférents à ce risque. Si l'exception au délai de deux ans prévu - notamment pour les acteurs culturels - est logiquement maintenue, nous soutenons la suppression d'autres conditions à cet effet concernant le délai-cadre ou la restitution des prestations. De plus, le fait de distinguer s'il s'agit d'une liquidation ou non est tout à fait pertinent. On sait qu'une liquidation prend du temps. Si celle-ci a été prononcée, les conditions adoptées par notre conseil en 2024 seront appliquées. Si l'entreprise n'est pas en liquidation, les personnes doivent détenir moins de 50 pour cent de participation financière, ne pas être membres du conseil d'administration et détenir moins de 33 pour cent des parts sociales pour toucher les indemnités. C'est extrêmement simple et cela évite qu'il y ait plus de contrôle bureaucratique.
Enfin, nous saluons le fait qu'on renonce à un taux d'indemnisation fixe, qui créerait des inégalités de traitement, notamment pour les personnes ayant des obligations d'entretien envers des enfants. Quant au délai d'attente supplémentaire, nous soutenons celui proposé initialement par notre commission, à savoir de 20 jours, ce qui est raisonnable. Nous nous opposerons ainsi à la proposition de la minorité Fischer Benjamin, la différence de coûts à charge de l'assurance-chômage, avec un délai de 30 jours, étant peu significative, à savoir 46 et 70 millions de francs selon qu'il s'agit de la variante minimale ou maximale. En conclusion, il s'agit aujourd'hui de boucler ce projet, qui a trop duré. La solution du Conseil des États permet de simplifier sa mise en oeuvre tout en renforçant la lutte contre les abus avec une estimation des coûts réaliste, et d'améliorer la couverture sociale des personnes concernées, ce qui est le but essentiel.
Le groupe du Centre soutiendra donc la version du Conseil des États.
- RedetextMattea Meyer(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die SP hat sich von Beginn weg für eine Lösung dieses Problems eingesetzt. Insbesondere in der Covid-Krise wurde nämlich sichtbar, wie schlecht Selbstständige, aber auch Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung abgesichert sind.
Es geht hier - Sie haben es von meiner Vorrednerin bereits gehört - um klassische KMU-Unternehmerinnen und -Unternehmer. Für sie soll die Situation im Fall von Arbeitslosigkeit klarer und besser geregelt werden. Heute haben sie nur dann Anspruch auf Arbeitslosengelder, wenn sie die arbeitgeberähnliche Stellung vollständig aufgegeben haben, sie also nicht mehr im Verwaltungsrat sind, keine Aktien mehr haben, die Firma verkauft oder vollständig liquidiert ist. Wir wissen, dass die Realität oftmals etwas komplexer, schwieriger ist. Viele Personen fallen heute durch die Maschen, obwohl sie jahrelang Beiträge geleistet haben.
Der Nationalrat hat versucht, Lösungen zu schaffen. Der Ständerat hat einen etwas anderen Vorschlag gemacht. Die SP unterstützt den Vorschlag, den der Ständerat jetzt eingebracht hat und mit dem wir hier und heute die Differenz beseitigen können.
Der Ständerat macht eine Unterscheidung zwischen Firmen in Liquidation und Firmen, die nicht liquidiert werden. Bei diesen darf man dann nicht mehr im Verwaltungsrat sein, was, glaube ich, absolut Sinn macht. Zudem darf man nur eine Beteiligung bis 50 Prozent halten bzw., bei einer GmbH, eine Beteiligung von 33 Prozent. Es gilt ausserdem eine Wartefrist von 20 Tagen - dies in allen Fällen. Zudem ist der Bezug auf 70 Prozent des Lohns beschränkt bzw. auf 80 Prozent bei denjenigen, die familiäre Verpflichtungen haben.
Wir unterstützen diesen Vorschlag, wir unterstützen auch die zusätzlichen Missbrauchsmassnahmen, die darin integriert sind, wie Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Bedingungen nachträglich nicht mehr erfüllt werden.
Ja, die Vorlage verlangt nach gewissen administrativen Mehraufwänden seitens der Arbeitslosenkassen, aber sie bringt - das ist der zentrale Punkt - für die betroffenen Personen auch essenzielle Verbesserungen mit sich.
Abschliessend - das ist der Kern der Vorlage - finde ich es völlig richtig, dass die betroffenen Personen, wie die normalen Arbeitnehmenden, Arbeitslosenkassenbeiträge leisten. Aber es ist dann auch im Umkehrschluss völlig richtig, dass sie im Fall von Arbeitslosigkeit Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten. Ich bin überzeugt, dass wir hier und heute eine gute Regelung gefunden haben, bei der notabene nach, glaube ich, fünf Jahren evaluiert wird, wie sich die Situation entwickelt hat und ob es Veränderungen braucht oder ob Änderungen gemacht werden müssen. Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, der Vorlage heute zuzustimmen und sie, indem wir keine Differenz mehr schaffen, in die Schlussabstimmung zu bringen.
- RedetextKris Vietze(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Ich spreche für die Fraktion der FDP, und es wird Sie nicht erstaunen, dass wir Ihnen empfehlen, Ihrer vorberatenden Kommission und dem Ständerat zu folgen. Nach sechs Jahren Beratung sind wir nun endlich an einem Punkt angelangt, an dem wir eine schon lange bestehende und bemerkenswerte Dissonanz korrigieren können. Wer Beiträge an eine Versicherung bezahlt, soll sie im Eintretensfall auch nutzen können.
Das galt bislang für Unternehmerinnen und Unternehmer nicht.
Stellen Sie sich vor, Sie müssten eine obligatorische Autoversicherung abschliessen und bezahlen. Verursachen Sie nun einen Unfall, erhalten Sie aber keine Leistung. Mit welcher Begründung? Sie lautet natürlich: Sie haben das Steuer in der Hand und könnten einen Unfall vermeiden.
Zahlen ja, beziehen nein - das ist genauso dissonant wie die vom Bundesrat vorgebrachten Argumente, die von Bürokratie über Abfederung von unternehmerischen Risiken bis hin zum Generalverdacht reichen. Eigentlich ging es immer nur darum, die Zwangsprämien einzukassieren, aber dafür nichts leisten zu müssen. Ein wunderbarer "free lunch", den es heute tatsächlich noch gibt, obwohl es heisst, in der Welt gäbe es keine "free lunches" mehr.
Vorgeschoben wurden dafür mögliche Missbrauchsgründe, was hochgradig sonderbar ist. Wenn man sich vor Augen führt, dass 99 Prozent der Firmen in der Schweiz KMU sind, in denen Unternehmerinnen und Unternehmer jeden Tag Arbeitsplätze sichern und schaffen - und das mit enormem Aufwand in Wochenarbeitszeiten, die vierzig Stunden unter Garantie überschreiten -, schwierigen Situationen stoisch trotzen, ihre Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden, Gesellschaft und Kunden wahrnehmen, und das nur zu oft auf Kosten von sich selbst.
Ja, es gibt wenige schwarze Schafe. Diese haben aber mit dieser Vorlage keine Chance. Dafür helfen wir den ehrlichen und aufrichtigen Unternehmerinnen und Unternehmern in diesem Land und übrigens auch den Kunstschaffenden, die es genauso verdient haben. Die vorliegende Fassung eliminiert wirksam die fadenscheinigen Gründe, die gegen diese schon lange nötige Anpassung vorgebracht wurden, und sie demaskiert sie auch.
Die FDP-Fraktion spricht sich klar für den vorliegenden Entwurf aus. Ich bitte Sie, dieser Empfehlung und der Kommissionsmehrheit zu folgen - dies auch beim einzigen Minderheitsantrag Fischer Benjamin, der zehn Tage mehr Wartefrist möchte.
- RedetextBenjamin Fischer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Wir sind bei den Differenzen. Die SVP-Fraktion lehnt nach wie vor die gesamte Vorlage ab. Aber sollten Sie doch beschliessen, hier entsprechend Folge zu geben, dann sind wir auch für die Variante des Ständerates.
Nun geht es aber noch um die Kosten, und das sind ja die zwei Hauptpunkte - ich bitte um etwas Aufmerksamkeit, wir haben jetzt begonnen (teilweise Heiterkeit) -: Einerseits sehen wir ein grosses Missbrauchspotenzial und andererseits erhebliche Mehrkosten, und die Variante des Ständerates ist noch einmal teurer als die ursprüngliche Variante des Nationalrates. Meine Minderheit stellt bei Artikel 18 Absatz 1ter den Antrag, die Wartezeit von zwanzig auf dreissig Tage zu erhöhen. Konkret würde dies bedeuten, dass in der Maximalvariante 70 Millionen Franken eingespart werden könnten und die Ständeratsvariante, auf welche wir aller Voraussicht nach einschwenken werden, dann günstiger käme als die ursprüngliche Variante des Nationalrates - dies im Sinne eines Kompromisses.
Noch einmal: Wir sehen die Problematik, wenn Selbstständigerwerbende zwar ALV-Beiträge bezahlen, dann jedoch nicht anspruchsberechtigt sind. Deshalb hätten wir es eigentlich begrüsst, dass es, wie vom Initianten ursprünglich auch vorgeschlagen, eine Möglichkeit für ein Opt-out gäbe, d. h., dass die selbstständigerwerbende Person sagen könnte, sie wolle keine Beiträge bezahlen, und dass sie damit darauf verzichten würde, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Das wäre unsere Variante gewesen, aber das wollen Sie offensichtlich nicht. Das wird letztlich zu einem weiteren Ausbau führen; einem Ausbau, der Mehrkosten verursacht, was weder in unserem Sinne ist, noch im Sinne der bürgerlichen Mehrheit hier drin sein dürfte. Daher unterbreite ich Ihnen diesen Minderheitsantrag als Kompromiss, wonach die Wartefrist in Artikel 18 Absatz 1ter wenigstens auf 30 Tage erhöht werden soll, damit wir die Kosten etwas im Lot halten. Ich bitte Sie, hier verantwortungsvoll vorzugehen und meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.
- Redetext
- Abstimmung
- Redetext
- RedetextGuy Parmelin(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Le rapporteur ayant été extrêmement précis, je vais essayer d'en rester à l'essentiel. Actuellement, les personnes ayant une position assimilable à celle d'un employeur ont droit aux indemnités de chômage, mais seulement si cette position est définitivement abandonnée. Cette exigence vise à réduire les abus consistant à percevoir des indemnités de chômage pour couvrir des périodes de baisse d'activité pour être ensuite réemployé par la même entreprise quand les affaires reprennent. Toutefois, il existe certaines constellations où les personnes concernées souhaitent abandonner leur position assimilable à un employeur, mais où cela prend du temps. C'est notamment le cas lors de la liquidation d'une entreprise, lors d'un divorce avec le conjoint qui travaille dans la même entreprise, ou lors de la cession de parts sociales d'un sociétaire d'une société à responsabilité limitée (Sàrl) - ou GmbH en allemand. Durant cette période, les personnes touchées ne reçoivent pas de prestations de l'assurance-chômage.
En juin 2024, le Conseil national a décidé une modification de la loi sur l'assurance-chômage (LACI) pour accélérer ce droit aux indemnités de chômage tout en introduisant certains garde-fous ex post pour diminuer ce risque d'abus. En septembre 2024, votre conseil a mandaté sa Commission de la sécurité sociale et de la santé publique pour effectuer une analyse d'impact de la réglementation (AIR), ou RFA en allemand, afin de connaître les conséquences de la variante décidée par le Conseil national, d'une part, ainsi que celles d'une éventuelle variante alternative, d'autre part. Ces résultats ont été présentés à la commission en novembre 2025. Dans l'ensemble, on peut dire que l'étude montre qu'une réforme de la LACI peut certes améliorer la couverture sociale du groupe cible, mais que cela n'est possible qu'au prix d'une augmentation des coûts, d'un alourdissement des charges administratives et de défis réglementaires.
Le Conseil fédéral, si vous vous en souvenez, avait demandé de ne pas entrer en matière dans le cadre de sa prise de position en avril 2024. Il avait alors souligné qu'il n'était pas du ressort de l'assurance-chômage de couvrir les risques entrepreneuriaux par des indemnités de chômage. Il avait aussi souligné que la réforme augmenterait fortement les coûts de l'assurance-chômage de manière structurelle. Les estimations indiquent une augmentation des dépenses totales pouvant aller jusqu'à 9 pour cent. Le Conseil fédéral reste donc fondamentalement opposé à ce projet, indépendamment de la version que vous choisirez dans vos discussions, si vous allez jusqu'au terme de la discussion. Néanmoins, comme votre conseil est entré en matière sur ce projet, nous penchons en faveur de la variante qui est issue des travaux de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique de votre conseil, parce qu'elle possède davantage de garde-fous contre les abus de manière ex ante, et parce qu'elle sera surtout plus pratique à mettre en oeuvre, car elle ne contient pas de clauses particulières relatives à la restitution, clauses qui seraient très lourdes administrativement pour les autorités cantonales, qui n'en veulent absolument pas. De plus, cette variante reprend aussi le délai d'attente de 20 jours de la variante du Conseil national, et elle permet ainsi de mieux contrôler l'augmentation des coûts, tout en diminuant davantage le risque d'abus.
Vous avez pu prendre connaissance de la note faisant suite à la décision de votre commission, qui présente les coûts minimaux et maximaux de chaque variante, de la variante alternative avec forfait et de la variante de votre commission. On peut retenir de cette note les enseignements suivants. Il n'y a pas de grande différence entre les coûts de la variante issue des travaux de votre commission et ceux de la variante du Conseil national. Si les coûts de la variante du Conseil national sont légèrement moins élevés que ceux de la variante de votre commission, c'est pour deux raisons essentielles. Premièrement, en raison des restitutions de prestations en cas d'abus, ce que les cantons, je le répète, ne veulent en aucun cas. Deuxièmement, en raison du taux d'indemnisation fixe qui créerait une différence de traitement avec les autres assurés et pénaliserait par exemple les personnes occupant une position assimilable à celle d'un employeur avec des enfants à charge.
Si on souhaite davantage baisser les coûts du projet, il faudrait agir soit sur le délai d'attente, soit sur le taux d'indemnisation.
J'aimerais encore une fois revenir sur la question des coûts. Si une modification de la LACI devait être décidée, cela pourrait avoir pour conséquence des dépenses supplémentaires pouvant aller jusqu'à 500 millions de francs par année. Comme je l'ai dit tout à l'heure, cela pourrait représenter 9 pour cent environ des dépenses actuelles pour l'indemnité de chômage, ce qui est considérable. En plus, il faut bien [PAGE 22] voir que ces estimations sont basées sur 2023, et, cette année-là, le taux de chômage était exceptionnellement bas. Il est entre-temps remonté. Les différents coûts présentés aujourd'hui peuvent donc être considérés comme étant plutôt optimistes. Évidemment, le projet n'entraînera pas automatiquement une augmentation du taux de cotisation automatique ou directe. Une telle augmentation se matérialisera au moment où le plafond d'endettement fixé à 2,5 pour cent de la masse salariale soumise à cotisation sera atteint. Cependant, l'atteinte de ce taux dépend fortement de l'évolution financière générale du fonds de l'assurance-chômage.
Voilà les explications complémentaires. Comme expliqué tout à l'heure, le Conseil fédéral est toujours d'avis qu'il faut rejeter ce projet.
- RedetextErich Ettlin(Die Mitte)Schweiz
Wie der Präsident gesagt hat, sind wir bereits auf die Vorlage eingetreten, es gab dann aber eine Rückweisung an die Kommission. Wir haben in der Kommission wieder darüber beraten und versucht, die Anliegen des Rates aufzunehmen. Ich gehe davon aus, dass Sie sich noch an das Geschäft erinnern: Nationalrat Andri Silberschmidt hat es am 12.[NB]März 2020 eingereicht und verlangt, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) so anzupassen sei, dass auch Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen und mitarbeitende Ehegattinnen und Ehegatten entweder den gleichen Anspruch auf Entschädigung durch die ALV haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung oder dass sie keine Beitragszahlung leisten müssen.
Im Grundsatz ist es so, dass gemäss AVIG Personen per Gesetz von der Entschädigung ausgeschlossen sind, wenn es sich um Arbeitgeber handelt, wenn sie eine leitende Stellung innehaben oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer solchen Person verbunden sind. Aktuell ist es also begrenzt möglich, eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Die Sorge des Initianten sind diejenigen Fälle, in denen ein Ausstieg nicht möglich, ein Bezug von Arbeitslosenentschädigung aber erschwert ist. Vereinfacht gesagt, stört sich die parlamentarische Initiative daran, dass diese Arbeitnehmer Beiträge bezahlen, aber nur sehr eingeschränkt Anspruch auf Leistungen haben.
Die SGK-N ist auf den Vorentwurf eingetreten. Wir haben einen Bericht in den Unterlagen, den Sie alle, glaube ich, auch noch lesen können. Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative möchte man Personen in arbeitgeberähnlichen Stellungen einfacher Zugang zur Arbeitslosenentschädigung verschaffen. Der Bundesrat sieht das kritisch und sorgt sich vor allem wegen allfälliger Missbräuche, dies auch, weil der Arbeitgeber seinen eigenen Lohn steuern und auch seine eigene Entlassung vornehmen kann. Bei dieser Vorlage kommt auch noch die Sorge bezüglich der Verwaltungskosten hinzu.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 13.[NB]Juni 2024 in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 65 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Sie wurde im Nationalrat also relativ klar angenommen, und wir haben der parlamentarischen Initiative ja auch Folge gegeben.
Zuerst, also noch vor der Rückweisung, ist Ihre Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung klar auf die Vorlage eingetreten, hat dann auch noch ein paar Änderungen vorgenommen und sie in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen angenommen. Unser Rat hat sie am 16.[NB]September 2024 beraten - er hat einen Nichteintretensantrag, der vor allem wegen Bedenken bezüglich Missbrauch und Kosten gestellt wurde, mit 30 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Es wurde dann ein Rückweisungsantrag angenommen mit der Forderung, eine Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zu machen und die Missbrauchsbekämpfung zu verstärken. Wir haben die Arbeiten in der Kommission aufgenommen und die RFA in Auftrag gegeben; das Büro Bass und die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) haben diese verfasst. In Ihrer Kommission fand die Beratung am 17.[NB]November 2025 und am 26.[NB]Januar 2026 statt. Aufgrund der Rückweisung kam es also zu intensiven Diskussionen.
Die RFA hielt Folgendes fest: Die Analyse des Status quo aus rechtlicher und ökonomischer Perspektive sowie aus Sicht der beteiligten Akteure zeigt auf, dass arbeitgeberähnliche Personen und mitarbeitende Ehegatten insbesondere dann unzureichend gegen Arbeitslosigkeit abgesichert sind, wenn die Aufgabe ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung nur verzögert erfolgen kann. Dies wird mit dem inhärenten Missbrauchsrisiko gerechtfertigt, deshalb braucht es [PAGE 20] zusätzliche Voraussetzungen für diese Gruppe - das ist auch der Auftrag. Die aktuelle Regulierung zielt auf die Verminderung des Missbrauchsrisikos, gleichzeitig - das wird so festgehalten - steht die Regulierung jedoch teilweise im Widerspruch zu den Zielen der Arbeitslosenversicherung, den Versicherten einen angemessenen Erwerbsersatz zu sichern und eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen; das wird also schon auch klar aufgezeigt.
In der RFA wurde dann ein Alternativszenario zum Beschluss des Nationalrates vorgeschlagen, das Ihre Kommission grundsätzlich aufgenommen hat. Wir haben jetzt also eine Nationalratsversion und eine durch Ihre Kommission modifizierte Version, die eigentlich auf dem Vorschlag der RFA beruht. Es sind da noch mehr Missbrauchsvorkehrungen enthalten; das ist der wichtigste Punkt in dieser modifizierten Version. Das war ja auch der Auftrag, den wir aus dem Rat so mitgenommen haben.
Die RFA macht auch eine Kostenschätzung der Massnahmen, die in der Folge durch das SECO noch angepasst wurden; ich komme dann bei den Kosten dazu. Bei den Kosten ist zu beachten, dass immer von Minimal- und Maximalkosten ausgegangen wird, weil man nicht weiss, wie sich die Menschen dann verhalten werden. Eine Variante, die die RFA vorgeschlagen hat, war, dass man eine Pauschalentschädigung vorsieht. Diese Pauschalentschädigung wäre insofern gegen Missbrauch gut, als man nicht über die Lohnhöhe sprechen, sondern in jedem Fall einfach eine Pauschale geben würde. Das würde verhindern, dass man über die Festsetzung des Lohns eine höhere Arbeitslosenentschädigung bekommt.
Was ist im Vergleich zur Variante des Nationalrates die Voraussetzung für eine Arbeitslosenentschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung? Sie finden es in der Fahne - ich nehme jetzt Stellung dazu, dann können wir es gemäss der Fahne durchgehen. Der Nationalrat sieht als Voraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung vor, dass die Personen dieser Gruppe nicht mehr im Betrieb angestellt sind, sie nicht mehr Mitglieder des Verwaltungsrates sind und sie mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Von der Bedingung, zwei Jahre im Betrieb gearbeitet zu haben, sind Personen im Kulturbereich ausgenommen, da diese sich häufig in wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Die Wartezeit für das Arbeitslosengeld beträgt zwanzig Tage. Dazu kommt, dass der Nationalrat bei entsprechendem Missbrauch ex post eine Rückerstattungspflicht der Personenleistung vorgesehen hat.
Was ist die modifizierte Alternative, was beschloss unsere Kommission? Ihre Kommission differenziert zwischen zwei Konstellationen. Die erste ist der Fall, in dem sich der Betrieb in Liquidation befindet. Da müssen die arbeitgeberähnlichen Personen dieselben Voraussetzungen wie bei der Variante des Nationalrates erfüllen: nicht mehr im Betrieb angestellt sein, der Betrieb muss sich in Liquidation befinden, und sie müssen zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Auch hier gilt die Ausnahme für die Kulturschaffenden. Hier ist der Betrieb also in Liquidation; eine Anstellung ist nicht mehr[NB]Voraussetzung,[NB]aber die Personen dürfen noch beteiligt sein, weil ein Interesse daran besteht, dass die Liquidation klug und klar beendet wird. Ich komme nochmals darauf zurück.
In der ersten Konstellation war der Betrieb in Liquidation, in der zweiten Konstellation ist der Betrieb nicht in Liquidation. In diesem Fall haben Personen Anspruch, wenn sie weniger als 50 Prozent finanziell am Betrieb beteiligt sind, wenn sie keine Stellung als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin in einer Aktiengesellschaft innehaben oder wenn sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin über eine Stimmbeteiligung von weniger als 33 Prozent verfügen.
Der mitarbeitende Ehegatte, der nicht mehr im Betrieb angestellt ist, hat bei der Variante der SGK-S Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn entweder der Betrieb in Liquidation ist oder er mit einer Person verheiratet ist, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c AVIG erfüllt - also wie oben beschrieben. Ist der Betrieb nicht in Liquidation, müsste die Person, mit der der mitarbeitende Ehegatte verheiratet ist, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen: also mit weniger als 50 Prozent beteiligt sein, keine Stellung als Verwaltungsrat und eine Stimmbeteiligung unter 33 Prozent haben.
Zur Missbrauchsbekämpfung sind Massnahmen ex ante in Form von Sanktionen vorgesehen. Geht die betreffende Person zum alten Betrieb zurück und wird dort wieder angestellt, so zählt die Beitragszeit nicht für die Folgerahmenfrist, bzw. die Anspruchsberechtigung ist einzustellen, wenn die Person wieder im selben Unternehmen angestellt wird.
Die Leistung wird nicht in Pauschalen bemessen, sondern - wie im Gesetz schon heute vorgesehen - mit 70 Prozent des versicherten Verdienstes für Personen ohne Unterhaltspflicht bzw. mit 80 Prozent für unterhaltspflichtige Personen.
Wir haben versucht, die Kosten zu klären. Das SECO geht davon aus, dass 15 Prozent der Personen, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, in arbeitgeberähnlicher Stellung sind. Beiträge dieser Personengruppe betragen 1,1 Milliarden Franken. Mit der Maximalvariante hätte die Arbeitslosenversicherung 1,1 Milliarden Franken weniger zur Verfügung. Wenn man die Leistungen so modifiziert, wie es von Ihrer Kommission beantragt wird, dann liegt die Schätzung für die Minimalvariante bei 175 Millionen Franken und für die Maximalvariante mit Verhaltensanpassung bei 366 Millionen Franken. Das ist keine exakte Wissenschaft. Bei der Vorlage des Nationalrates sind die Zahlen fast gleich: zwischen 147 Millionen Franken und 324 Millionen Franken. Allein die Einsparung durch die zwanzig Karenztage macht etwa 92 Millionen Franken bis 140 Millionen Franken aus. Wir haben diese zwanzig Karenztage aufgenommen.
Es wurde aber auch auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten verwiesen. Im Gesamtfazit des Berichtes steht dazu: "Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen konnten nicht beziffert werden. Gemäss Einschätzung der interviewten Experten dürfte eine bessere Absicherung der Zielgruppe jedoch mit einem positiven Nettonutzen für die Gesamtwirtschaft verbunden sein, da ein besserer Versicherungsschutz die Gründungs- und Innovationsdynamik fördern, Jobmatches verbessern sowie Konsum und Steuereinnahmen stützen kann."
Es sollte darauf geachtet werden, dass Start-ups nicht bestraft werden, wenn sie Verantwortung übernehmen, Eigentümer werden und dann Probleme mit der Arbeitslosenversicherung haben.
Wir hören immer wieder die Kritik, dass ein Unternehmen das Risiko nun einmal tragen müsse. Dann wäre es aber konsequent, wenn es von den Beiträgen befreit würde. Wenn man sagt: "Das ist ein Risiko, du kriegst keine Arbeitslosenentschädigung", dann ist das Gegenargument: "Dann zahle ich auch keine Beiträge."
Nach den Beratungen in der ersten Sitzung wurde festgestellt, dass man noch Anhörungen durchführen sollte. Eingeladen wurden die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK), eine Vertretung des Bundesamts für Justiz (BJ) respektive des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister, die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten und Vertreter von Arbeitslosenkassen.
Die VDK möchte den Status quo beibehalten. Dieser sei zielgerichtet, es gebe halt für einige Prozente Nachteile. Die VDK erkennt jedoch die Problematik, die mit der parlamentarischen Initiative aufgenommen wird. Die Betroffenen könnten heute schon Arbeitslosengelder beziehen, sie müssten einfach die Bedingungen erfüllen. Die kantonalen Vertreter betonten auch, dass im Grundsatz alle Varianten umsetzbar wären.
Kritischer zeigten sich die Vertreter der Betreibungs- und Konkursämter - sehr kritisch sogar. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass die geltende Regelung den Ausstieg aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erschwere. Die Versicherungslücke bedeute eine Ausstiegshürde, die sich in zweierlei Hinsicht auswirke.
Erstens kann sie dazu führen, dass eine Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, obwohl sie nicht profitabel und das Unternehmen bereits überschuldet ist. Die Organe müssten eigentlich bereits bei einem Verlust der Hälfte des Kapitals Massnahmen ergreifen und bei Eintritt einer Überschuldung die Bilanz deponieren. In der Praxis wird aber festgestellt, dass dies in der grossen Mehrheit der Konkursfälle nicht [PAGE 21] geschieht. Nur etwa 20 bis 25 Prozent aller Firmenkonkurse werden durch eine Überschuldungsanzeige von Unternehmen selber aktiv eingeleitet. Das hat verschiedene Gründe. Die Vertreter der Betreibungs- und Konkursämter gehen aber davon aus, dass die aktuelle Regelung der Arbeitslosenversicherung auch eine Rolle spielt. Der Entscheid, eine verlustbringende Tätigkeit einzustellen, ist umso schwieriger, wenn die betreffende Person weiss, dass sie danach keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhält. Mit einem gewissen Seitenhieb sage ich als Mitglied von Expert Suisse und als Wirtschaftsprüfer, dass das mit der Aufhebung der Revisionspflicht für alle Unternehmungen, also mit dem Opting-out, zugenommen hat. Es gibt bei kleinen Unternehmen keine Revisionsstelle, die die Unternehmer zwingt, sich zum Richter zu begeben.
Zweitens: Beim Status quo wird eine ordentliche oder wenigstens geordnete, sorgfältige Liquidation erschwert. Das wurde auch geltend gemacht. Eine solche Liquidation dauert eine gewisse Zeit. Unter diesem Aspekt ist es wünschenswert, dass die Organe einer Gesellschaft während der Liquidation die Organstellung beibehalten und als solche ihre Verantwortung wahrnehmen, auch wenn die betreffenden Personen nicht mehr angestellt sind und sich auf Stellensuche begeben. Im Klartext: Es ist eigentlich unerwünscht, dass die Organe sofort aus der Firma ausscheiden, nur weil sie dann Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben.
Die Wünsche für die zukünftige Regelung sind deshalb, dass die Versicherungslücke im Status quo, die kontraproduktiv ist und die Konkursverschleppung fördert, auf geeignete Weise gefüllt werden sollte. Die Regelung darf eine geordnete Liquidation nicht erschweren und keine Anreize setzen, das Unternehmen sich selbst zu überlassen.
Zum Druck auf die Firmen, dies als Hinweis für unseren Rat - damals waren nur Kollege Hefti und ich dagegen, aber Sie haben klar entschieden -: Seit der Revision von Artikel 43 SchKG, wonach auch die öffentlich-rechtlichen Forderungen auf Konkurs laufen, hat die Zahl der Konkurse massiv zugenommen. Dies liegt auch daran, dass die öffentliche Hand fast jede Rechnung zur Vollstreckung bringt, und zwar relativ schnell. Das führte in der Kommission zur folgenden Feststellung: Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die unter heutigen Voraussetzungen Arbeitslosengelder beziehen wollen, schaffen das. Sie gehen raus, lassen die Unternehmen fallen bzw. lassen sie - in der Fachsprache - "beerdigen", ohne dass sie selbst noch daran beteiligt sind. Die missbrauchsgefährdeten Unternehmer lassen die Gesellschaft somit in Konkurs fallen, beenden ihre Verwaltungsratsmandate und beziehen Arbeitslosengeld. In diesen Fällen erhalten diese Personen tatsächlich problemlos Arbeitslosengeld. Probleme haben jedoch die Pflichtbewussten, die den Prozess des Konkurses zu Ende führen und den Konkursämtern für die weitere Arbeit zur Verfügung stehen. Diese erhalten kein Arbeitslosengeld, weil sie noch immer beteiligt sind. Das betrachtet Ihre Kommission bzw. die Mehrheit Ihrer Kommission als stossend; es werden die Falschen bestraft.
Ihre Kommission entschied sich mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen für das Alternativkonzept der SGK-S und damit gegen das Konzept des Nationalrates. In der Gesamtabstimmung stimmte sie der Vorlage schliesslich mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist die Missbrauchsbekämpfung damit verbessert. Es liegt ein klares und faires Konzept vor, das auch verwaltungstechnisch gut vollziehbar ist, und wir tragen dem Anliegen der parlamentarischen Initiative Rechnung. Danke, wenn Sie ihr zustimmen.
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