EE
Eidg. dipl. Steuerexperte

Erich Ettlin

Active
Die MitteFraktion M-E
SchweizObwalden

Mandate
Party
Die MitteSource: M-E
Parliamentary group
Fraktion M-E
Parliament
Schweiz
Electoral district
Obwalden
Chamber / sector
SR
Seat number
39
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
30. Mai 1962
Marital status
verheiratet
Occupation
Steuerberater/in
Contact
Address
Chatzenrain 22
6064 Kerns
References & source
Wikidata
Q23061004
Source body
CHE
Source updated
04.06.2026
Record updated
06.07.2026
First imported
14.08.2025
Voting record(1484)
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  • Lobbyist
    Gernet Hilmar · Interessenvertreter/in
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
  • Persönliche/r Mitarbeiter/in
    Rohrer Dominik
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
Speeches(680)
  1. Redetext
    Schweiz

    Die Schweiz und Simbabwe haben am 19. März 2025 in Harare ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der heutigen Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich.

    Simbabwe, das ehemalige Südrhodesien, ist ein Binnenland im südlichen Afrika mit fast 17 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Das Land verfügt über bedeutende natürliche Ressourcen, insbesondere Gold, Platin und Diamanten. Ein wichtiger Wirtschaftssektor Simbabwes ist die Landwirtschaft, insbesondere der Anbau von Tabak, Weizen, Mais und Zuckerrohr. Der Handelsaustausch zwischen der Schweiz und Simbabwe ist jedoch gering. Die Importe im Jahr 2023 betrugen etwa 8 Millionen Franken, die Exporte 5,9 Millionen Franken.

    Es besteht ein Abkommen vom 15. August 1996 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, aber noch kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das jetzt vorgelegte Doppelbesteuerungsabkommen umfasst nur die Steuern vom Einkommen und setzt die Mindeststandards der OECD mit dem Beps-Projekt um. Damit werden die Gewährung von Abkommensvorteilen in missbräuchlichen Situationen verhindert und die Streitbeilegungsmechanismen sowie der internationale Standard im Bereich des Informationsaustausches auf Anfrage verbessert.

    In einigen Punkten weicht das Doppelbesteuerungsabkommen jedoch vom OECD-Musterabkommen und von der üblichen Abkommenspolitik der Schweiz ab, insbesondere bei der Erhebung einer Quellensteuer von 2,5 Prozent auf Dienstleistungen. Die Quellensteuer ist nur ein Thema, das angesprochen wurde. Auch die damit verbundenen Compliance-Pflichten und der entsprechende Aufwand wurden diskutiert.

    Wir haben das Doppelbesteuerungsabkommen an unseren Sitzungen vom 22. Januar und vom 24. März behandelt. Sie sehen also, dass es in Ihrer WAK nicht einfach so durchrutschte. Zwischen den Sitzungen haben wir von der Verwaltung eine Notiz verlangt, die grundlegende Fragen rund um das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen vertiefen sollte.

    Die Gründe waren einige Besonderheiten im DBA, grundsätzliche Fragen zu Compliance-Pflichten in Partnerländern und konkret die geringe Bedeutung des Handelsvolumens zwischen Simbabwe und der Schweiz.

    Die Besonderheit - ich habe es gesagt - ist die Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen im Quellenstaat. Aus der Notiz geht hervor, dass die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zusätzliche Chancen, aber auch Risiken mit sich bringt - insbesondere diese erwähnten Compliance-Pflichten, die nach nationalem Recht der jeweiligen Staaten festgelegt sind. Die Pflicht zur Beachtung dieser Vorschriften ergibt sich aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Staat. Doppelbesteuerungsabkommen haben auf diese Regeln keinen Einfluss.

    Zu einer weiteren Besonderheit: Je länger je mehr fordern Entwicklungsländer, sich am UNO-Musterabkommen und nicht am OECD-Musterabkommen zu orientieren. Letzteres entspricht eigentlich dem Grundprinzip der Schweizer Abkommenspraxis. Die Verwaltung hat uns versichert, dass die Abkommenspolitik gegenüber allen Staaten dieselbe sei, die Schweiz unterscheide dabei nicht zwischen Entwicklungs- und Industriestaaten. Entwicklungsstaaten haben jedoch eine andere Haltung: Sie sind vorsichtiger beim Schutz ihres Steuersubstrates und folgen eher dem UNO-Musterabkommen, das dem Quellenstaat mehr Besteuerungsrechte einräumt.

    Es stellt sich die Frage: Soll die Schweiz auch in Zukunft solche Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern abschliessen? Es ist eine Interessenabwägung. Die Schweiz sollte Zurückhaltung üben, wenn es darum geht, den UNO-Standard anstelle des OECD-Musterabkommens anzuwenden. Sie wird weiterhin im Rahmen des OECD-Musterabkommens verhandeln, das hat man uns so versichert.

    Mit diesen Erwägungen wurde Eintreten in Ihrer Kommission ohne Gegenantrag beschlossen. Auch in der Gesamtabstimmung wurde das DBA einstimmig angenommen. Ich bitte Sie, dieses DBA anzunehmen.

  2. Redetext
    Schweiz

    Kollege Caroni, der Motionär, hat hier eine interessante Idee, die aber auch ein nicht ganz einfaches Anliegen beinhaltet. Wenn man den Vorstoss liest, stellt sich heute die Frage: Welche Bereiche sind betroffen, wie sind sie betroffen? Es geht vielfach um Sozialversicherungen usw. Was heisst das für die betroffene Versicherung? Es gibt auch Abgrenzungsfragen, deren Lösung vermutlich nicht ganz einfach ist. Was ist eine "steuerähnliche Lohnabgabenerhöhung", wann ist eine solche gerechtfertigt?

    In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dass wir diese Fragen nicht hier im Rat diskutieren, sondern dass wir in der Kommission eine gute Auslegeordnung machen, die uns weitere Erkenntnisse bringt. Wenn Sie zustimmen, wird diese Auslegeordnung in der Kommission selbstverständlich ergebnisoffen sein. Ich bin froh, wenn Sie diesem Ordnungsantrag zustimmen.

  3. Redetext
    Schweiz

    Frau Wasserfallen hat es gut zusammengefasst. Wir haben hier keinen Minderheitsantrag, aber die Beratung hat auch mir ein bisschen Bauchschmerzen bereitet.

    Ich möchte einfach den Punkt betonen, den Frau Wasserfallen angesprochen hat: Ermöglicht man den Hausärzten den Versandhandel, muss man wirklich berücksichtigen, dass es vielleicht Regionen gibt, in denen das nicht möglich ist. Frau Wasserfallen hat ein Beispiel erwähnt. Schickt der Obwaldner Hausarzt, der selbst dispensieren kann, einem Genfer Medikamente, während der Genfer Hausarzt das nicht tun kann, ist das irgendwie störend. Also: Macht man es so, müsste man eine Regel einführen, dass der selbst dispensierende Arzt, der Versandhandel machen darf, nicht in Kantone versenden kann, die dieses Modell nicht zulassen. Das müsste man eingrenzen; aber es ist ja quasi ein Auftrag an unsere Schwesterkommission.

  4. Redetext
    Schweiz

    Nur kurz, es tut mir leid - ich muss korrigieren, was der geschätzte Kollege Germann gesagt hat. Er hat gesagt, gemäss meinem Minderheitsantrag müsse die Spitalapotheke solche Arzneimittel jeweils zuerst Swissmedic zur Prüfung vorlegen. Das ist natürlich nicht der Fall. Die zentrale Bestimmung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a soll auch weiterhin gelten: In Notsituationen kann die Spitalapotheke solche Arzneimittel herstellen, und diese müssen dann nicht Swissmedic vorgelegt werden. Aber wenn ein Medikament vorliegt, das schon durch Swissmedic geprüft wurde, muss die Spitalapotheke kein entsprechendes Arzneimittel mehr herstellen. Dann kann sie dieses Medikament aus der Schublade ziehen und sagen: Jetzt wenden wir das an. Nur darum geht es.

  5. Redetext
    Schweiz

    Ich danke dem Mehrheitssprecher für seine Ausführungen. Für mich gibt es zwei Gründe, warum ich hier einen Minderheitsantrag stelle: Der erste ist gesetzessystematischer Natur, der zweite betrifft die Sicherheit der Patienten.

    Zum ersten: Der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen - Arzneimittel benötigen eine Zulassung durch Swissmedic. Das ist unbestritten und in Artikel 9 Absatz 1 als Grundsatz festgehalten. Swissmedic prüft Arzneimittel, und das ist ein zentraler Grundsatz des Heilmittelgesetzes, den ich ausdrücklich unterstütze und worüber ich auch froh bin. In der Diskussion um Parallelimporte bzw. Importe aus dem Ausland haben wir uns stets auf Swissmedic gestützt. Hier geht es nun um Ausnahmen, die nicht per se falsch sind. Artikel 9 Absatz 2 definiert diese Ausnahmen - hierzu hat der Mehrheitssprecher bereits vieles gesagt -, insbesondere zur Deckung von Versorgungslücken, d. h., es handelt sich um Ausnahmen. Für die Herstellung im Spital gilt in der aktuellen Fassung das Zulassungsprimat: keine Herstellung im Spital, wenn ein zugelassenes Arzneimittel verfügbar ist, wie in Absatz 2 Buchstabe cbis ausdrücklich wiederholt.

    Wenn Sie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis ansehen, finden Sie genau jene Formulierung, die ich auch für Buchstabe a verlange. Das ist gesetzessystematisch konsequent, da Gleiches gleich zu regeln ist. Der Mehrheitssprecher argumentiert, es handle sich nicht um das Gleiche und deshalb seien Ausnahmen gerechtfertigt. Wenn es jedoch schwierig sein soll, zu prüfen, ob ein gleichwertiges, von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel existiert, müsste Buchstabe cbis bereits problematisch sein. Dort erfolgt diese Prüfung nämlich, und offenbar funktioniert sie; so schwierig kann es also nicht sein. Ein Vergleich von Buchstabe cbis mit Buchstabe a zeigt zudem keinen wesentlichen Unterschied. Man könnte daher von einem gesetzgeberischen Versehen sprechen. Ich beantrage deshalb, diese Präzisierung auch in Buchstabe a aufzunehmen: Sind gleichwertige, von Swissmedic geprüfte Arzneimittel vorhanden, sollen diese verwendet werden und nicht selbst hergestellte, ungeprüfte Arzneimittel für die Notversorgung. Das ist mein Grundsatz.

    Die vorgeschlagene Harmonisierung schliesst eine Lücke und vereinheitlicht die Voraussetzungen für eine Herstellung ausserhalb der Zulassungspflicht. Sie stellt nicht nur eine rechtssystematische Korrektur dar, sondern bringt auch einen konkreten Nutzen: Die Patienten erhalten stets das am besten dokumentierte und am umfassendsten kontrollierte Arzneimittel, d. h. ein von Swissmedic zugelassenes, sofern ein solches verfügbar ist. Fehlt ein zugelassenes Arzneimittel, kann das Spital oder die Apotheke selbst herstellen; existiert ein zugelassenes, ist dieses zu verwenden. Nur wenn kein solches existiert, greift die Ausnahme. Diese Regelung besteht bereits und wird auch angewendet.

    Wenn man nun fordert, diese Logik auch auf die Buchstaben b und c auszudehnen, betrifft dies andere Konstellationen. Dort geht es um Arzneimittel, die Apotheken eigenständig herstellen und für die es gar nie eine von Swissmedic geprüfte Alternative geben wird. Darin liegt der entscheidende Unterschied. Hier sprechen wir hingegen von Arzneimitteln, die durch Swissmedic geprüft sind und tatsächlich vorliegen. Daher bitte ich Sie, meiner Minderheit zu folgen und diese Präzisierung vorzunehmen. In Notversorgungssituationen schränkt dies die Herstellung durch Apotheken und Spitäler nicht ein. Liegt jedoch ein von Swissmedic geprüftes Arzneimittel vor, soll dieses verwendet werden.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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