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Strafrechts-Übereinkommen und Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption

(04.072)Geschäft des BundesratesErledigt
Schweiz12.11.2004
Speeches(22)
Sorted by Speech date, Descending
22 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes .... 175 Stimmen

    (Einstimmigkeit)

  • Redetext
    Thérèse Meyer-Kaelin(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz
  • Redetext
    Bruno Frick(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

    [NAM]

    Für Annahme des Entwurfes .... 141 Stimmen

    (Einstimmigkeit)

    [VS]

    [VS]

    [VS]

    Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

    La séance est levée à 13 h 00

    [PAGE 1470]

    [VS]

    [VS]

    [VS]

  • Redetext
    Thérèse Meyer-Kaelin(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Les rapporteurs renoncent à s'exprimer.

    Le groupe radical-libéral communique qu'il soutient la proposition de la commission.

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    Für den Antrag der Kommission .... 85 Stimmen

    Für den Antrag Gysin Remo .... 58 Stimmen

    [VS]

    Art. 3

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Angenommen - Adopté

  • Redetext
    Christoph Blocher(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Es gilt bei einem Unternehmen immer: Wenn in einem Unternehmen Unrechtmässiges getan wird, nämlich gegen das Strafgesetz verstossen wird, hat jeder, ob er Mitarbeiter ist oder nicht, die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen. Das muss nicht ein formeller Antrag zur gerichtlichen Verfolgung sein, das ist nicht unbedingt notwendig, sondern es kann ein Antrag zur Aufdeckung des betreffenden Deliktes sein.

    Aber es gibt auch Fälle - Herr Gysin, das müssen Sie mir doch zugestehen -, in denen es Private anders regeln, als dies bei einem Offizialdelikt der Fall wäre, namentlich bei kleinen Fällen der Korruption, Geschenkannahme usw., die das Übliche nicht überschreiten. Sie müssen das Geschenk z. B. zurückgeben, man spricht mit ihnen: Tu es nicht mehr, sonst musst du die Stelle verlassen. Das ist auf jeden Fall besser, als wenn man einen Strafantrag stellt.

    Wenn es eine grosse Sache ist, dann wird man einen Strafantrag stellen. Bei Ihrem Antrag wäre jedes Mal ein Verfahren durchzuführen und das Delikt als Offizialdelikt zu ahnden. Sie haben diese Haltung als Sozialdemokrat in anderen Bereichen eigentlich auch nicht so sehr, dort sind Sie sehr grosszügig bei der Straffreiheit.

  • Redetext
    Remo Gysin(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Herr Bundesrat, es ist schwer zu erklären, dass im öffentlichen Bereich das Offizialdelikt gelten soll und im privaten Bereich nicht; das hat man gemerkt. Da kommen Sie natürlich in einen Notstand. Sie setzen sich [PAGE 1469] also für die Variante "Antragstellung" ein. Da stellt sich die Frage, wer Antrag stellen darf.

    Meine beiden Fragen an Sie lauten: Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erfahren, dass es in ihrem Betrieb Korruption übelster Art gibt, Antrag stellen, ja oder nein? Wie sieht es auf der öffentlichen Seite aus? Stellen Sie sich vor, die Gemeindeverwaltung oder Ihre Kantonsverwaltung sieht ganz klar, dass bei der Ausschreibung gewisser Geschäfte Korruption unter Privaten im Spiel ist. Herr Bundesrat, sind sie antragsberechtigt, ja oder nein?

  • Redetext
    Christoph Blocher(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Herr Gysin, ich halte hier nochmals ausdrücklich fest: Im Vergleich zu den anderen Ländern steht die Schweiz in Bezug auf die Korruption relativ gut da. Insofern kann ich das hier nicht nur mit der Praxis - das ist eigentlich das Wichtigere -, sondern sogar auch mit den entsprechenden seriösen, einschlägigen Untersuchungen in diesem Bereich bestätigen. Es ist wichtig, dass das gesagt wird. Denn wer bei gesellschaftlichen Verhältnissen in jeder Ecke Korruption anprangert, verniedlicht die Korruption. Das ist nämlich das Gefährliche.

    Korruption ist eine ausserordentlich schwerwiegende Angelegenheit. Sie findet nicht nur im privaten und wirtschaftlichen Bereich statt, sie findet insbesondere im staatlichen Bereich statt. Dies deshalb, weil dort keine greifbaren Eigentümer vorhanden sind. Das ist ernst zu nehmen. Herr Gysin, Korruption ist in internationalen Organisationen sehr verbreitet - bei solchen, denen wir auch ohne weiteres beitreten -, wo es überhaupt keine Klagemöglichkeiten gibt, weder eine Offizial- noch eine Privatklage. Die Korruption ist zu bekämpfen. Wer glaubt, sie lediglich mit solchen Abmachungen und mit dem Strafrecht bekämpfen zu können, übersieht die Raffiniertheit der Korruption.

    Zu Ihrem Antrag: Sie sehen, wir haben hier neu aufgenommen, dass auch die private Bestechung bestraft wird, aber auf Antrag hin. Ihr Anliegen muss aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden.

    Erstens: Ich erinnere Sie daran, dass im Vorentwurf von 1998 sogar die Privatbestechung als solche nicht enthalten war. Die Verfolgung der Privatbestechung von Amtes wegen wurde eindeutig von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser abgelehnt. Die Beibehaltung des Antragserfordernisses wurde von einer grossen Mehrheit begrüsst; eine Minderheit wollte davon absehen. Das sind nicht einfach Leute, Herr Gysin, die wahrscheinlich in der Korruption zuhause sind oder die die Korruption verniedlichen.

    Zweitens werden Fälle von Privatbestechungen ohne Mitwirkung von Privaten, d. h. ohne eine Meldung durch Opfer oder Interessierte, den Strafverfolgungsbehörden gar nicht bekannt oder können nicht effizient verfolgt werden. Das liegt in der Natur der Sache. Der Hauptinteressent an einer Aufdeckung ist der Betroffene. Wenn Sie ein Offizialdelikt wollen, ist die Gefahr gross, dass Private gar nichts mehr unternehmen, weil es ja der Staat von sich aus macht. Aber er hat nicht die Kenntnisse, er sieht es nicht, er hat gar keine Meldung.

    Drittens rechtfertigt die Beibehaltung des Antragserfordernisses dies umso mehr, als der Kreis der Personen, die zum Strafantrag berechtigt sind, im UWG viel weiter gefasst ist als im Strafgesetzbuch. Sie haben hier nur von einem Betroffenen gesprochen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das UWG den Kreis der Antragsberechtigten viel weiter zieht: Neben dem Betroffenen können nämlich auch Kunden, Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen oder der Bund die Bestrafung des Täters beantragen. Sie haben also einen viel grösseren Kreis. Ich verweise auf Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens und auf die Artikel 9 und 10 UWG; dort gehören die zivilen Kläger zu den Antragstellern.

    Auch das Strafrechtsübereinkommen des Europarates verlangt von den Vertragsstaaten nicht, dass die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt wird, weil die Problematik dieser Einrichtung eben erkannt worden ist. Es ist nicht vernünftig, das Antragserfordernis, auch für alle anderen Verstösse gegen das UWG, aufzuheben. Das würden Sie ja gleichzeitig tun. Ich weiss nicht, woher Sie diesen grossen Glauben haben, dass die Verfolgung von Amtes wegen so viel besser ist als der private Antrag, in einem Bereich, wo das Delikt unter Privaten stattfindet.

  • Redetext
    Carlo Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Le groupe socialiste vous invite à soutenir la proposition Gysin Remo.

    Sur quel aspect porte cette proposition? En fait, elle vise essentiellement à ce que le délit de corruption active ou passive soit poursuivi d'office et non pas seulement sur plainte.

    Il apparaît que, dans notre pays - où la situation concernant la corruption privée n'est pas aussi rose que l'a dit tout à l'heure Monsieur le conseiller fédéral Blocher -, il convient d'avoir des instruments juridiques, surtout au niveau du droit pénal, qui aient une certaine efficacité.

    Il apparaît évident que, dans le cadre de la corruption active ou passive dans le domaine privé, si la poursuite n'a lieu que sur plainte, et plainte des personnes intéressées ou touchées par les actes de concurrence déloyale, il y aura extrêmement peu de poursuites et de procès qui auront lieu. En effet, dans le cadre de la situation actuelle, à savoir de la rédaction telle qu'elle ressort du projet du Conseil fédéral, le simple employé d'une société, qui procède à des actes de corruption active ou passive, n'aurait pas qualité de plaignant. Il pourrait être dénonciateur, mais il n'y aurait pas de poursuite pénale puisqu'il n'y a pas un plaignant au sens de l'article 23 alinéa 2.

    De même - cela a été dit par Monsieur Gysin Remo tout à l'heure -, si un fonctionnaire devait découvrir un cas de corruption passive ou active dans le domaine privé, il ne pourrait pas, malgré la connaissance de ce fait et la communication de cette information auprès du procureur, amener au déclenchement d'une enquête pénale.

    En fait, les seules personnes qui, finalement, peuvent être concernées et qui peuvent mener à bien une plainte, ce sont les personnes qui ont subi un dommage en raison d'un acte de corruption. Ce sont les lésés qui sont finalement la troisième partie et qui ne participe pas au rapport de corruption qui a eu lieu entre deux tiers: c'est-à-dire le corrupteur et le corrompu.

    Dans ce cadre, il apparaît nécessaire de soutenir la proposition Gysin Remo pour rendre efficace cette disposition pénale et éviter qu'elle ne soit qu'un pur décor dans le dispositif pénal.

    Comme cela a été dit, l'introduction du principe de la poursuite d'office dans la loi fédérale contre la concurrence déloyale, en matière de corruption, est possible vu la teneur de la Convention pénale du Conseil de l'Europe sur la corruption. Rien ne s'y oppose.

    Je vous invite, au nom du groupe socialiste, à soutenir la proposition Gysin Remo.

  • Redetext
    Remo Gysin(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Soll die private Korruption ein Offizialdelikt sein, oder soll sie nur auf Antrag verfolgt werden? Das ist die Frage, die sich hier bei Artikel 23 stellt. Ich rufe in Erinnerung: Korruption in der Schweiz ist weit verbreitet. Korruption wird nicht aufgedeckt; über 90 Prozent der Fälle, sagen die Gelehrten, würden nicht aufgedeckt. Die Folge davon ist, dass diese Fälle in der Schweiz nicht geahndet werden. Das ist die Ausgangslage.

    Mir ist schleierhaft, weshalb unser Justizminister in der Korruptionsbekämpfung beständig auf der Bremse ist. Wir haben in der letzten Session gemeinsam die Motion "Gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber von Korruption", der "whistleblowers", gegen den Willen des Bundesrates angenommen. Ich stelle fest, dass der Justizminister das Problem auch hier wieder schönredet. Er sagt, die Schweiz habe einen guten Ruf in der Korruptionsbekämpfung. Offenbar ist er nicht im Bilde über das, was die OECD über uns schreibt, wie sie uns rügt. Das lässt sich im Bericht nachlesen. Er ist auch nicht im Bilde über das, was Transparency International über verschiedene Branchen berichtet und worüber sie sich vertieft auslässt. Das gibt mir natürlich schon zu denken. Er setzt sich auch hier ein für ein Konzept, in dem vorgesehen ist, dass Private strafrechtlich anders behandelt werden als solche, die Korruption im öffentlichen Bereich machen.

    Diese Diskrepanz dürfen wir nicht bestehen lassen. Im öffentlichen Bereich haben wir ein Offizialdelikt, und das können wir auch hier einführen. Dazu braucht es aber eine Änderung in Artikel 23, die ich Ihnen vorschlage. Die Konvention des Europarates lässt uns mit den Artikeln 7 und 8 den Spielraum dazu.

    Die Bekämpfung der Korruption - Korruption ist wirklich kein Kavaliersdelikt! - kommt den einzelnen Unternehmen [PAGE 1468] zugute, und sie kommt dem Wettbewerb zugute. Wettbewerbsverfälschungen werden ausgeschaltet, wenn es gelingt, die Korruption zu bekämpfen. Die Bekämpfung der Korruption kommt hiermit unserer Volkswirtschaft und ethisch insgesamt auch unserer Gesellschaft zugute. Wenn Privatkorruption als Offizialdelikt deklariert wird, dann haben die Behörden die Möglichkeit einzugreifen. Wenn Sie die Situation so belassen, wie sie ist, dürfen die Behörden, auch wenn sie Kenntnis von Korruption im privaten Bereich haben, nicht eingreifen. Der Kreis der Antragsteller ist nämlich so eng gefasst, dass nur die Geschädigten - also praktisch nur die Kunden, einzelne Konsumentenschutzorganisationen und Wirtschaftsverbände, nicht aber der Staat und auch nicht der Arbeitnehmer, der sieht, dass sein Kollege Korruption begeht - direkt Antrag stellen dürfen.

    Mit anderen Worten: Wenn wir diese Konvention ohne dieses griffige Instrument beschliessen, wonach Privatkorruption ein Offizialdelikt sein muss, ist das Ganze wirklich auf eine niedere Ebene heruntergestuft. Dann hat es fast nur noch einen symbolischen Gehalt, um der Welt zu zeigen, dass wir auch etwas tun, aber so ganz ernst meinen wir es nicht.

    Ich bitte Sie - ich rede hier z. B. auch im Namen von Professor Queloz, Universität Freiburg, und ich darf auch im Namen von Transparency International Schweiz, wo ich Mitglied bin, reden -, sich für die Einführung des Offizialdeliktes einzusetzen und dem Antrag Ihre Unterstützung zu geben.

  • Redetext
    Thérèse Meyer-Kaelin(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Puisque la proposition de non-entrée en matière de la minorité Baumann J. Alexander est retirée, l'entrée en matière n'est plus combattue.

    [VS]

    Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

    L'entrée en matière est décidée sans opposition

    [VS]

    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption

    Arrêté fédéral sur l'approbation et la mise en oeuvre de la Convention pénale du Conseil de l'Europe sur la corruption et du Protocole additionnel à ladite convention

    [VS]

    Detailberatung - Discussion par article

    [VS]

    Titel und Ingress, Art. 1; 2 Ziff. 1

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    [VS]

    Titre et préambule, art. 1; 2 ch. 1

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Angenommen - Adopté

    [VS]

    Art. 2 Ziff. 2

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    [VS]

    Antrag Gysin Remo

    Art. 23 Abs. 1

    .... begeht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

    Art. 23 Abs. 2

    Streichen

    [VS]

    Art. 2 ch. 2

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Proposition Gysin Remo

    Art. 23 al. 1

    .... 5 ou 6 sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende jusqu'à 100 000 francs.

    Art. 23 al. 2

    Biffer

  • Redetext
    Norbert Hochreutener(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Man kann dieses Abkommen und die entsprechenden Gesetzesänderungen besser verstehen, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die Perspektive der Korruptionsbekämpfung in den letzten Jahren erweitert hat. Der traditionelle Gesichtspunkt war der Schutz des Staatsapparates. Staatsangestellte sollten den Gesetzen gehorchen und sich nicht durch Schmiergeldzahlungen dazu bewegen lassen, sich an privaten Interessen zu orientieren. Aktive und passive Bestechung waren Delikte, welche man ähnlich wie etwa Hochverrat oder Nachrichtendienst für fremde Mächte nur gegenüber dem eigenen Staat begehen konnte.

    In den letzten Jahren ist nun ein weiterer Gesichtspunkt dazugekommen - Bundesrat Blocher hat relativ ausführlich darauf hingewiesen -, nämlich der Schutz des Marktes bzw. des Wettbewerbes, der nicht durch Schmiergeldzahlungen verfälscht werden soll. Dem tragen wir mit dieser Vorlage nun Rechnung. Im Zusammenhang mit einem OECD-Übereinkommen haben wir diesen neuen Gesichtspunkt, diese Ausweitung teilweise schon übernommen, als wir auch die Bestechung ausländischer Beamter unter Strafe gestellt haben. Mit dem vorliegenden Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll übernehmen wir nun auch den zweiten neuen Gesichtspunkt. Damit ergeben sich die folgenden Neuerungen:

    1. Strafbar werden neu auch die Amtsträger anderer Staaten und internationaler Organisationen, wenn sie sich bestechen lassen.

    2. Strafbar wird auch die passive Privatbestechung.

    3. Die Unternehmenshaftung wird ausgedehnt. Dazu wurde ja schon ausführlich informiert, ich kann auf Details verzichten.

    Der Nichteintretensantrag der Minderheit Baumann J. Alexander wurde zurückgezogen, aber es zeigte sich schon in der Kommission, dass es Bedenken gibt, unsere Rechtsordnung und damit unsere politischen Möglichkeiten zu deren Ausgestaltung würden durch internationale Vereinbarungen zu stark eingeschränkt. Das ist vielen im bürgerlichen Lager nicht ganz fremd. Ich möchte mich deshalb auch noch kurz dazu äussern. Man kann nun argumentieren, wir wollten zwar die Korruption bekämpfen, aber bei der Ausgestaltung der entsprechenden Strafbestimmungen frei sein. Diesem Argument steht aber eine andere Überlegung gegenüber. Wenn wir unsere Perspektive erweitern und auch den Markt bzw. den Wettbewerb schützen wollen, müssen wir als Exportnation auch vom Weltmarkt sprechen. Sobald wir aber vom Weltmarkt sprechen, ist die Schweiz auch daran interessiert, dass andere Länder die gleichen Massstäbe anwenden. Damit werden solche Abkommen mit ihren Länderüberprüfungen nötig.

    Solche Abkommen haben den Vorteil, dass unsere Unternehmungen auf dem Weltmarkt gleich lange Spiesse haben wie ihre ausländischen Konkurrenten; Bundesrat Blocher hat auch darauf hingewiesen. Dieser Vorteil überwiegt den Nachteil des eingeschränkten Spielraums bei der nationalen Gesetzgebung bei weitem.

    Die Kommission hat deshalb mit 17 zu 6 Stimmen Eintreten beschlossen.

    Zu den Details wurde von Bundesrat Blocher und meiner Vorrednerin auch schon gesprochen. Ich verzichte auf weitere Ausführungen. Die Schweiz macht zu diesem Abkommen zwei Vorbehalte und bringt zwei Erklärungen an; alle sind völlig unbestritten. Deshalb verweise ich auf die Worte meiner Vorrednerin und meines Vorredners.

    Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

  • Redetext
    Schweiz

    Les scandales liés à la corruption secouent épisodiquement notre petit monde, mais la plupart du temps ces choses se passent dans l'ombre, et les corrupteurs ainsi que les corrompus sont les champions de la discrétion.

    En Suisse, beaucoup de personnes se rassurent en affirmant que le pluralisme politique et les traditions démocratiques nous protègent de ces vilénies, comme si nous étions en quelque sorte immunisés. Mais les faits sont têtus - l'affaire de la SUVA est là pour nous le rappeler. La réputation d'incorruptibilité de la Suisse s'effrite; placée au 8e rang des pays les moins corrompus en 1996, elle ne figurait plus qu'au 13e rang en 2002. Seule, la corruption d'agents publics fait l'objet de poursuites judiciaires, mais les cas connus de la police ne représentent pas plus que le 3 pour cent de tous les cas probables. Quant à la corruption dans le secteur privé, elle reste généralement obscure dans 99,9 pour cent des cas. De ce fait, les dispositions pénales nationales ou résultant de conventions internationales restent souvent des tigres de papier.

    Voilà pourquoi cette convention, à laquelle la Suisse a efficacement collaboré, est à saluer particulièrement. Comme le dit le professeur de droit, Monsieur Queloz, de l'Université de Fribourg, il s'agit là "de l'instrument international le plus exigeant, le plus complet et le plus cohérent en matière de contrôle et de sanction de la corruption".

    La ratification et la mise en oeuvre de cette convention par la Suisse, Monsieur le conseiller fédéral Blocher en a déjà parlé et je vais présenter très brièvement ces modifications. Il vient de rappeler en effet que notre législation révisée en 2000 satisfait déjà la plupart des exigences de la convention. Nous devons nous prononcer seulement sur deux modifications du Code pénal et une révision de la loi sur la concurrence déloyale, et la Suisse se propose d'introduire également deux réserves.

    L'une des modifications du Code pénal porte sur l'article 322septies. Elle vise l'incrimination de la corruption active ou passive dont se sont rendus coupables des agents publics étrangers. Cette modification n'a posé aucun problème à la commission. Elle correspond d'ailleurs à l'objectif central de la convention.

    La deuxième modification du Code pénal est en relation avec la modification de la loi sur la concurrence déloyale et l'introduction dans cette loi d'un nouvel article 4a qui définit la corruption active et passive d'agents du secteur privé comme un acte déloyal. Cette deuxième modification n'a pas non plus soulevé d'objections, du moins pas explicitement. En commission l'opposition ne s'est pas manifestée ouvertement, elle s'est découverte aujourd'hui, mais nous n'avons pas eu beaucoup de discussions sur ce point.

    L'article 23 de la loi fédérale contre la concurrence déloyale maintient donc le principe que ces actes ne sont poursuivis que sur plainte. Dans la procédure de consultation, une minorité des intervenants avait souhaité qu'ils soient poursuivis d'office, arguant que sinon rien ne se passe, vu que les plaintes sont extrêmement rares. Mais pour poursuivre d'office - comme c'est d'ailleurs le cas dans le secteur public -, encore faut-il qu'il y ait des dénonciations, ce qui n'est pas évident non plus. On sait que les "whistle blowers", comme on les appelle en bon français, sont très exposés à des représailles et qu'une majorité d'entre eux perdent leur emploi. Cette question n'a été que très brièvement évoquée en commission. Monsieur le conseiller fédéral Blocher nous a fait remarquer que cette question n'avait rien à voir avec la convention, et la commission se l'est tenu pour dit. Pourtant, la protection des dénonciateurs reste un problème brûlant, des interventions parlementaires sont déposées sur ce point, et le débat n'est donc pas clos.

    Aujourd'hui la proposition Gysin Remo vient relancer le débat. Je ne peux pas prendre position au nom de la commission, puisque nous n'en avons pas discuté. Ce que je peux dire, c'est que si l'on en juge par la détermination de la commission à ne laisser aucune chance aux corrupteurs et aux corrompus, on peut conclure qu'elle est déterminée à aller de l'avant.

    Aussi bien dans la procédure de consultation que dans la discussion en commission, on a regretté que cette convention ne s'applique pas à des cas de corruption dans de grandes organisations privées internationales ou des organisations non gouvernementales, telles que le Comité international olympique ou la FIFA par exemple.

    Mais finalement, c'est aux réserves proposées par la Suisse à l'application de la convention que la commission a consacré le plus de temps, spécialement sur la réserve concernant le trafic d'influence. Trafic d'influence, c'est ainsi qu'on peut désigner cette sorte de proximité qui lie les états-majors de la politique ou de l'économie aux décideurs et qui permet aux membres de ces coteries, le cas échéant, de se voir gratifiés de quelques cadeaux ou avantages en échange de leur influence sur certaines prises de décision.

    La convention, à son article 12, veut incriminer ce genre de comportement et le Conseil fédéral s'y refuse, arguant du fait que cela ne fait pas partie de notre ordre juridique. Il s'en explique d'ailleurs dans le message (ch. 2.2.5.3, p. 6580) qui accompagne ce projet d'arrêté: "Ces liens se tissent .... avant tout dans le cadre d'amitiés réciproques ou d'une appartenance commune à des groupes d'intérêts, et constituent avant tout un phénomène de société qui ne doit pas faire l'objet d'une intervention de droit pénal."

    Considérant que ce sont précisément des amitiés de ce genre qui constituent ce que l'on a appelé la "république des petits copains" - des amitiés qui ont contribué en particulier à couler des banques cantonales -, l'auteure de ce rapport aurait souhaité qu'on renonce à cette réserve et qu'on modifie notre Code pénal dans le sens de la convention. La commission a alors fait remarquer combien il était difficile d'apporter les preuves du rôle déterminant de l'influence exercée et des cadeaux distribués. Elle a également pris acte du fait que plusieurs autres pays européens - l'Autriche, l'Allemagne, la Belgique, le Danemark - font également une réserve à la convention sur ce point et que cette disposition n'est pratiquement jamais utilisée sur le plan international. La soussignée a donc retiré sa proposition, mais elle n'en pense pas moins. Elle se réserve de revenir sur cette question par un autre moyen.

    En conclusion, la commission vous propose donc, par 17 voix contre 6, d'adopter ce projet d'arrêté fédéral.

    [PAGE 1467]

  • Redetext
    Christoph Blocher(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Die Globalisierung der Märkte, offene Grenzen und grössere Mobilität bringen es mit sich, dass eben auch die Kriminalität globalisiert, grenzüberschreitend und mobiler geworden ist. Das gilt auch für die Korruption. Ihre Verhütung und Bekämpfung ist unter anderem wettbewerbspolitisch von grosser Bedeutung, auch angesichts der grossen Ausbreitung der Korruption. Es gibt Länder, die wirtschaftlich nicht vorankommen, und zwar nicht, weil sie ein falsches Wirtschaftssystem oder ein falsches politisches System hätten, sondern vor allem, weil die Korruption so weit gediehen ist, dass ein wirtschaftliches Fortkommen fast nicht möglich ist.

    Korruptionsresistenz ist heute ein nicht zu unterschätzender Faktor im internationalen Standortwettbewerb. Wir geben uns keinen Illusionen hin, dass man Korruption lediglich mit Verträgen, Abkommen, Bussen und Strafen bekämpfen kann, denn Freiheit von Korruption ist in erster Linie eine Sache der Mentalität, des Vertrauens in korruptionsfreies Handeln. Korruption tritt dort weniger auf, wo in der privaten Wirtschaft kleinen Subjekte wesentlich stärker vertreten sind - da ist die Korruption viel geringer -, als dort, wo es Machtballungen gibt, vor allem in den Staatswirtschaftsländern.

    Sowohl was die Verbreitung der Korruption als auch was die Qualität der Massnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung anbelangt, stehen wir in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr gut da, das muss gesagt sein. Wer weltweit regelmässig wirtschaftlich tätig ist, wird das bestätigen können. Die Schweiz ist in der wirtschaftlichen Tätigkeit eines der korruptionsfreisten Länder. Aber in keinem Land, auch in unserem nicht, ist die Korruption ausgeschlossen, sowohl im kleinen speziellen wie auch im grossen Fall.

    Mit dem Ihnen heute vom Bundesrat beantragten Beitritt der Schweiz zum Strafrechtsübereinkommen und zum Zusatzprotokoll des Europarates zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption wird eine Angleichung des gesamten Bestechungsstrafrechtes in Europa erreicht, welches insbesondere die Verfolgung grenzüberschreitender Fälle erleichtert und die Möglichkeiten der diesbezüglichen internationalen Zusammenarbeit verbessert. Natürlich braucht es nicht nur Abkommen und Verträge, es braucht dann auch noch die Durchsetzung: Es braucht insbesondere Gerichte, welche die Korruptionsbekämpfung durchsetzen, es braucht Gerichte, die nicht auch korrupt sind, und es braucht auch Strafverfolger, die nicht auch korrupt sind. In korrupten Systemen ist die Korruption leider in allen Lebensbereichen anzutreffen.

    Weil das schweizerische Korruptionsrecht im Jahre 2000 revidiert worden ist, vermag es grösstenteils bereits heute dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll zu genügen. Es gibt lediglich einzelne wenige Punkte, wo das nicht der Fall ist. In den allermeisten Punkten geht unser Korruptionsrecht aber weit über die Vereinbarungen hinaus. Bestehende einzelne Lücken, die geschlossen werden sollten, betreffen in erster Linie die im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur unzureichend erfasste Privatbestechung.

    Der Entwurf sieht hier insbesondere vor, neu auch die Annahme entsprechender Vorteile, das heisst die passive Privatbestechung, zu bestrafen. Im Weiteren schlägt der Entwurf vor, neben der aktiven neu auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern in Artikel 322septies des Strafgesetzbuches unter Strafe zu stellen. Als dritter Punkt soll die primäre Strafbarkeit des Unternehmens in Artikel 100quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches auch bei der aktiven Privatbestechung Anwendung finden. Es ist ja nahe liegend, dass bei Korruption im wirtschaftlichen Wettbewerb neben den handelnden natürlichen Personen häufig auch Unternehmen involviert sind. Wir sind der Meinung, dass ein Unternehmen nicht nur wie bereits heute bei der Beamtenbestechung, sondern auch bei der Privatbestechung strafrechtlich zu belangen ist, wenn es für das verantwortlich ist, was seine Leute tun.

    Von der Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Vorbehalte anzubringen, soll in zwei Fällen Gebrauch gemacht werden:

    1. Der Entwurf verzichtet darauf, die sogenannte missbräuchliche Einflussnahme gemäss Artikel 12 des [PAGE 1466] Übereinkommens im schweizerischen Recht unter Strafe zu stellen. Unseres Erachtens geht das klar zu weit, denn solche Verhaltensweisen, wie sie hier unter Strafe gestellt werden sollen, sind sehr schwer abzugrenzen von erlaubtem Lobbying - von Beeinflussungen, die nur natürlich sind. Wenn man das strafrechtlich erfassen wollte, würde das viel zu weit führen.

    2. Weiter soll bezüglich der Anwendbarkeit des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes bei im Ausland begangenen Taten am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit festgehalten werden, also an diesem schweizerischen Grundsatz der doppelten Strafbarkeit.

    In der vorberatenden Kommission wurde teilweise beklagt, dass solche Abkommen unsere innerstaatliche Handlungsfreiheit einschränkten. Herr Baumann hat das eben am Pult vorgetragen; er hat den Antrag der Minderheit aber wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Inhaltlich ist das Anliegen ernst zu nehmen. Es liegt aber auf der anderen Seite - und das hebt eben diesen Einwand unseres Erachtens weitgehend auf - im Interesse unseres Staates, dass andere Staaten, die viel schlechter dastehen, endlich auch Massnahmen gegen die Korruption ergreifen. Das kann man nur erreichen, indem man eben ein solches Abkommen unterzeichnet.

    Zudem sind die von uns vorzunehmenden Anpassungen in unserem Recht, wie bereits erwähnt, relativ geringfügig. Wir haben das allermeiste und das wichtigste Soll, und die kleinen Anpassungen können wir ohne Schmerz vornehmen.

    Der Ständerat hat der Vorlage als Erstrat oppositionslos zugestimmt. Entsprechend beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf des Bundesbeschlusses ebenfalls zuzustimmen.

  • Redetext
    Barbara Marty Kälin(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Zu den Straftaten, die sich immer weniger an Landesgrenzen halten und die deshalb im internationalen Kontext bzw. in internationalen Übereinkommen geregelt werden müssen, gehört die Korruption.

    Im vorliegenden Strafrechtsübereinkommen und vor allem im Zusatzprotokoll des Europarates zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption geht es um die international geregelte - um die international möglichst einheitlich geregelte - Ahndung von aktiver und passiver Bestechung. Es ist dies die zweite Etappe der Prävention und Repression gegen Bestechung, nachdem die Schweiz bereits im Jahr 2000 dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beigetreten ist.

    Dieses vorliegende Übereinkommen regelt die Ahndung von aktiver und passiver Bestechung in- und ausländischer Beamter, Behörden- und Parlamentsmitglieder und entsprechender Amtsträger von internationalen Organisationen und internationalen Gerichtshöfen. Ebenfalls strafbar sind aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie beispielsweise das Waschen von Geldern, die aus Bestechung stammen.

    Dieses Übereinkommen und das entsprechende Zusatzprotokoll verfolgen das Ziel, die Strafbestimmung in den Vertragsstaaten zu harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit als Teil der weltweiten Bestrebungen zur besseren Verhütung und Bekämpfung von Bestechung zu verstärken. Das Abkommen enthält keine sogenannten Self-executing-Bestimmungen, also Bestimmungen, die direkt anwendbar wären, sondern es sind Bestimmungen, welche in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Das hat die Schweiz bereits im Zusammenhang mit dem schon genannten OECD-Übereinkommen zu einem grossen Teil getan und hat das Korruptionsstrafrecht betreffend die Beamtenbestechung grundlegend revidiert. Aus diesem Grund genügt das schweizerische Strafrecht schon heute in weiten Teilen dem Übereinkommen.

    Erforderlich sind allerdings drei Ergänzungen: zum einen die Ausweitung des Tatbestandes der Bestechung unter Privaten, zum anderen eine Ergänzung beim Deliktkatalog in der Unternehmenshaftung, wo eine Ausdehnung auf den Tatbestand der aktiven Privatbestechung erfolgt, und schliesslich die Strafbarkeit der passiven Bestechung von ausländischen Amtsträgern. Das wird im Strafgesetzbuch sowie im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

    Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, dieses deutliche Signal gegen Korruption zu unterstützen und daher dem Bundesbeschluss gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich bitte Sie auch, den Einzelantrag Gysin Remo, den Sie auf dem Tisch haben, zu unterstützen. Mein Kollege Sommaruga Carlo bzw. der Antragsteller werden Ihnen diesen im Detail begründen.

  • Redetext
    Didier Burkhalter(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Le groupe radical-libéral confirme l'avis qui avait été donné il y a deux ans, lors de la procédure de consultation au niveau des partis.

    Sur les principes essentiels, nous saluons deux volontés: d'une part, celle de lutter aussi efficacement et justement que possible contre la corruption, et, d'autre part, celle d'inscrire notre pays dans une action internationale harmonisée en la matière. Cette action concrète et cette harmonisation internationales se révèlent en effet de plus en plus nécessaires et importantes compte tenu de la globalisation, de la disparition ou en tout cas de la forte relativisation des frontières, aussi bien dans les échanges économiques que malheureusement en termes de criminalité.

    Aujourd'hui et demain, avec en particulier le développement de nouveaux marchés, notamment en Europe de l'Est, un pays aussi ouvert et intéressé aux échanges internationaux que le nôtre doit contribuer à ce que l'on réalise rapidement et efficacement des normes coordonnées de lutte contre la corruption. C'est dans l'intérêt de la Suisse. Il y va de l'honnêteté en général, mais aussi tout simplement de la réelle valeur de la concurrence, tant il est vrai que la corruption peut transformer la concurrence, et donc la croissance, en illusion.

    Que la communauté internationale fixe des règles en matière de lutte contre la corruption n'est pas un phénomène nouveau. La Suisse a déjà adhéré à la convention de l'OCDE à ce sujet; c'était il y a cinq ans. Notre droit pénal applicable à la corruption avait alors été révisé.

    Nous partageons l'avis du Conseil fédéral selon lequel la convention du Conseil de l'Europe et le protocole additionnel qui sont en discussion aujourd'hui constituent pour notre pays une consolidation justifiée de l'édifice qui existe déjà. Pour ce qui est spécifiquement de l'adhésion à ces textes d'harmonisation et de coopération internationales, nous pouvons dire que nous l'appelons clairement de nos voeux, tout en approuvant les réserves et les déclarations raisonnables et mesurées que le Conseil fédéral nous propose de faire également, notamment en ce qui concerne le trafic d'influence, à l'instar de bien d'autres pays d'ailleurs.

    Nous apportons également notre appui au corollaire de l'adhésion à la convention, c'est-à-dire aux modifications proposées du Code pénal et de la loi sur la concurrence déloyale, qui comblent en fait les quelques lacunes que l'on peut encore trouver dans le cadre légal helvétique en la matière.

    Concernant tout d'abord le complément à la loi sur la concurrence déloyale, afin que la corruption passive dans le secteur privé soit également punissable, nous souhaitons préciser ici que nous estimons à la fois juste et efficace que la corruption dans le secteur privé continue à n'être poursuivie que sur plainte, cela dans la mesure où la découverte des infractions exige en règle générale la collaboration des personnes concernées.

    Quant à la modification du Code pénal, elle touche deux points d'importance.

    Le premier, soit l'article 100quater alinéa 2, ajoute la corruption active dans le secteur privé à la liste des infractions pour lesquelles la responsabilité primaire de l'entreprise est engagée. Cet article peut paraître relativement dur, mais le [PAGE 1465] groupe radical-libéral estime, avec le Conseil fédéral une fois encore, que la question de la responsabilité de l'entreprise joue en effet un rôle central dans les affaires de corruption. Cette modification du Code pénal se justifie non seulement pour satisfaire aux exigences de la convention, mais aussi pour contribuer au maintien de règles loyales de concurrence sur les marchés économiques et encore pour améliorer la prévention des délits de corruption.

    Le deuxième élément modifié dans le Code pénal introduit la punissabilité de fonctionnaires étrangers internationaux non seulement pour la corruption active mais également pour la corruption passive, et il rencontre également notre soutien.

    Le groupe radical-libéral entrera donc en matière et acceptera ce projet tel qu'il a été proposé par le Conseil fédéral. Je vous propose d'en faire de même, donc de soutenir la majorité de la commission afin de renforcer aussi bien le cadre légal suisse que la coopération internationale dans la lutte contre la corruption.

  • Redetext
    J. Alexander Baumann(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Wir haben einen Minderheitsantrag auf Nichteintreten gestellt. Mehrere Gründe haben uns dazu bewogen. Einmal halten wir das Klagerecht von Wirtschafts- und Konsumentenorganisationen für verfehlt, weil damit der Charakter der pönalisierten Verfehlung als Antragsdelikt relativiert wird. Wir sind auch mit der kumulativen strafrechtlichen Erfassung der juristischen und der natürlichen Person nicht einverstanden, wie sie wegen der OECD-Konvention eingeführt worden ist. Wegen der heute zur Ratifizierung anstehenden Europarats-Konvention wäre aber die Ausdehnung der kumulativen Erfassung auf die Privatkorruption nicht zwingend, sondern sie geht über die Anforderungen aus Artikel 18 des Strafrechtsübereinkommens hinaus.

    Wir halten auch den automatisch mit der Ratifikation der Konvention verbundenen Beitritt zur Groupe d'Etats contre la corruption (Greco) nicht für zwingend. Zentrale Aufgabe dieser Kommission bildet die Durchführung von Länderexamen, welche oftmals als bürokratische Leerläufe bezeichnet werden mussten. Den Mitgliedern dieser Kommission wird erlaubt, sich in die Ausgestaltung des innerstaatlichen Strafrechtes einzumischen, dessen Effizienz zu kritisieren und Empfehlungen abzugeben. Die SVP ist der Meinung, dass diese Einmischung der Greco nicht noch mit einem jährlichen Beitrag von 100 000 Franken zu honorieren ist. Auch die für die Schaffung einer halben Stelle im EJPD anfallenden Kosten sprechen angesichts des geltenden Personalstopps nicht für einen Beitritt.

    Andererseits sind die Chancen für diesen Minderheitsantrag nach der einstimmigen Zustimmung des Ständerates und nach dem Resultat in der Kommission für Rechtsfragen keineswegs rosig. Jüngste Informationen aus dem Bereich der öffentlichen Beschaffung - vor allem aber bezüglich der Teilmonopolistin Suva, wo einzelne Mitarbeiter offenbar den Firmennamen mit "suave" verwechselten und ihren Arbeitsort "oltre Gottardo" so interpretierten, als ob er noch weiter südlich läge und damit neapolitanische Geschäftspraktiken zur Anwendung gelangen müssten - haben uns zur Erkenntnis gelangen lassen, dass wir nicht auf einer korruptionsfreien Paradiesinsel leben und wirtschaften.

    Ein Festhalten an einem Minderheitsantrag ist unter diesen Aspekten ohne Chance, weshalb ich den Antrag zurückziehe.

  • Redetext
    Rolf Büttiker(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Helen Leumann(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Ich möchte eine Bemerkung machen zu Artikel 2 Ziffer 1 Artikel 100quater Absatz 2, also betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches.

    Bei der strafrechtlichen Erfassung neuer Verhaltensweisen hat man seitens der Verwaltung in dieser Vorlage zu Recht Zurückhaltung geübt. Es macht keinen Sinn, Verhaltensweisen, die sich kaum je nachweisen lassen, mit Strafe zu bedrohen. An die Grenze strafwürdigen Verhaltens geht man mit der sogenannten "Privatbestechung". Darunter versteht man das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines "unbilligen Vorteiles" an eine Person, die ein privates Unternehmen leitet oder für ein solches in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, oder das Fordern oder Annehmen solcher Vorteile seitens einer Person, die eine private Firma leitet oder für eine solche tätig ist, damit die bestochene Person unter Verletzung ihrer Pflichten etwas tut oder unterlässt. In einem solchen Verhalten sieht die Verwaltung zu Recht eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs und reiht den entsprechenden Tatbestand unter die Strafbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Sie ordnet solchen Verhaltensweisen einen klar geringeren Unrechtsgehalt zu als der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern, also Vertretern hoheitlicher Gewalt. [PAGE 147]

    Umso mehr überrascht dann aber, dass auch auf diese Form des unlauteren Wettbewerbs die strengeren Bestimmungen des Unternehmensstrafrechtes des StGB anwendbar sein sollen, sieht doch dieses Bussen bis zu 5 Millionen Franken vor und enthält in Artikel 100quater Absatz 2 eine rigide Bestimmung über die primäre Strafbarkeit der juristischen Personen. Das heisst, der fehlbare Mitarbeiter oder Leiter des Unternehmens und das Unternehmen selber können bestraft werden, wenn die in diesem Artikel aufgeführten schweren Straftaten begangen worden sind. Dabei handelt es sich samt und sonders um Verbrechen. Ein Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nimmt sich in dieser Hinsicht als absoluter Fremdkörper aus und widerspricht auch dem Geist des UWG, sieht doch dieses für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben das viel mildere Recht des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vor. Das würde heissen, dass man zwei Tatbestände im UWG hätte, die derart schwer wiegen, dass man sie unter die Verbrechen gemäss Artikel 100quater Absatz 2 StGB einreihen muss, weshalb sich die Frage aufdrängen würde, warum sie dann überhaupt im UWG geregelt sind.

    Ich verzichte darauf, einen Antrag zu stellen, der die Beibehaltung des bisherigen Artikels 100quater Absatz 2 StGB fordert und die Ausdehnung auf eine Straftat gemäss UWG ablehnt. Ich bitte jedoch den Nationalrat, dass sich seine Kommission nochmals gründlich und kritisch mit dieser Thematik auseinander setzt. Ich meine, es ist nicht nötig, dass wir in allem die gleichen Fehler wie unsere nördlichen Nachbarn begehen.

  • Redetext
    Rolf Büttiker(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

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