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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Änderung (Erleichterte Stiefkindadoption)

(25.073)Geschäft des BundesratesIn Kommission des Nationalrats
Schweiz12.09.2025
Speeches(29)
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29 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz
  • Redetext
    Beat Jans(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Mit der Vorlage zur erleichterten Stiefkindadoption sollen Kinder, die bei Geburt nur einen rechtlichen Elternteil haben, rechtlich schneller abgesichert werden: Das Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil soll im Interesse und zum Schutz der betroffenen Kinder rascher errichtet werden. Das sollte eigentlich heute unbestritten sein, auch wenn die Minderheit Rieder gar nicht auf die Vorlage eintreten will.

    Es geht um Kinder, die unter Inanspruchnahme eines Fortpflanzungsverfahrens, das nicht im schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetz vorgesehen ist, gezeugt wurden. Es geht um Fälle, in denen nur eine Person des Paares bei der Geburt des Kindes rechtlicher Elternteil werden kann; der zweite Elternteil ist auf den Weg der Stiefkindadoption verwiesen, damit ein Kindesverhältnis begründet werden kann. Weil das lange dauert, zu lange, soll die Stiefkindadoption in diesen Fällen erleichtert werden. Davon können sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare profitieren.

    Die Vorlage geht auf die Motion 22.3382, "Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption", zurück. Diese wurde vom Ständerat ohne Gegenantrag an den Bundesrat überwiesen. Damit hat das Parlament vom Bundesrat eine Vorlage zur raschen rechtlichen Absicherung der betroffenen Kinder durch einen zweiten Elternteil verlangt.

    Wir schlagen nun vor, bei den Stiefkindadoptionen auf das heute vor der Adoption verlangte, einjährige Pflegeverhältnis zu verzichten. Dieses Grundanliegen war damals auch in Ihrem Rat unbestritten, und es wurde in der Vernehmlassung und vom Nationalrat überwiegend unterstützt. Kern der schlanken Vorlage des Bundesrates ist die Streichung des heute erforderlichen Pflegejahres bei einer solchen Stiefkindadoption. Weitergehende Erleichterungen für die Errichtung des Kindesverhältnisses sollen in diesen Fällen im Rahmen der ebenfalls laufenden Arbeiten zur Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes geprüft werden. Da diese Revisionen aber noch einige Zeit dauern werden - ich komme darauf noch zurück -, ist es richtig, dass wir für die betroffenen Kinder und ihre Familien eine rasche Verbesserung schaffen.

    Der Nationalrat wollte sogar noch weitergehen als der Bundesrat. Er hat daher Anpassungen bei den Adoptionsvoraussetzungen und Regelungen zur Beschleunigung des Adoptionsverfahrens beschlossen. Auf ähnliche Bestimmungen hatte der Bundesrat nach der Vernehmlassung und der verbreiteten Kritik bewusst verzichtet. Auch wenn der Bundesrat ein anderes Vorgehen als der Nationalrat vorgezogen hätte, kann er sich den Beschlüssen des Nationalrates im Grundsatz anschliessen. Die Vorlage enthält übrigens auch wichtige Verbesserungen im Bereich der Stiefkindadoption von volljährigen Personen, diese sind aber vollständig unbestritten.

    Ich komme zum Eintreten. Die Vorlage setzt ein wichtiges und ursprünglich unbestrittenes Anliegen um. Kinder dürfen nicht wegen der Umstände ihrer Entstehung benachteiligt werden. Sie wachsen mit Menschen auf, die ihre Eltern sein wollen. Das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil soll daher rasch entstehen. Die betroffenen Kinder haben das Recht, zu ihrem Schutz möglichst zeitnah nach der Geburt durch zwei Elternteile rechtlich abgesichert zu sein. Daher ist die Stiefkindadoption in diesen Fällen zu erleichtern, und zwar möglichst bald. Dieser gesetzgeberische Handlungsbedarf ist anerkannt.

    Das gilt übrigens auch für die Kantone. Es ist nicht etwa so, dass eine Mehrheit der Kantone gegen den Entwurf, den ihnen der Bundesrat präsentiert hat, ist. In der Vernehmlassung hatte sich eine Mehrheit der Kantone gegen den Vorentwurf und dort insbesondere gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen. Gestützt auf die Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage namentlich in den von den Kantonen kritisierten Punkten angepasst und ihrer Kritik bezüglich Verfahrensdauer und Vereinfachung Rechnung getragen und diese Punkte gestrichen. Die Hauptkritikpunkte wurden damit eliminiert.

    Es ist daher angezeigt, Verantwortung zu übernehmen und für die notwendige Verbesserung der Rechtslage der betroffenen Kinder zu sorgen - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Rieder auf Nichteintreten abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten.

    Ich komme zum Rückweisungsantrag. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen zusammen mit dem Eintreten, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen und das Anliegen einer rascheren rechtlichen Absicherung der betroffenen Kinder in die laufende Revision des Abstammungsrechts und diejenige des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu integrieren. Entsprechend soll der Bundesrat dem Parlament eine Gesamtvorlage unterbreiten. Zudem soll in einem Gutachten die Verfassungsmässigkeit der Vorlage in Bezug auf das Recht auf Kenntnis der Abstammung untersucht werden. Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, den Rückweisungsantrag abzulehnen.

    Tatsächlich arbeiten wir parallel an einer Revision des Abstammungsrechts sowie des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Für das Fortpflanzungsmedizingesetz ist das EDI zuständig. Bei der Revision des Abstammungsrechts - das liegt in meiner Zuständigkeit - geht es generell um die Neuregelung der Möglichkeiten zur Errichtung eines Kindesverhältnisses. Bestehende Ungleichbehandlungen zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren mit Kindern sollen weiter reduziert werden, dies im Zusammenspiel mit den Regelungen der Fortpflanzungsmedizin. Auch das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf Kenntnis der Nachkommen soll gesetzlich sichergestellt und geregelt werden. Die Rechtsstellung aller Beteiligten, beispielsweise auch diejenige eines Samenspenders, soll klar und in einem Gesamtkonzept geregelt werden. Dabei geht es um sehr viel; es geht um weitreichende Fragen, die noch viel zu diskutieren geben werden.

    Diese Revision wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Ausserdem soll sie aufgrund der inhaltlichen gegenseitigen Abhängigkeiten gleichzeitig wie die Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes, für die das EDI zuständig ist, in die Vernehmlassung gehen. Diese Vernehmlassungsvorlagen sollen voraussichtlich Mitte 2027 vorliegen. Bis entsprechende Bestimmungen in Kraft treten können, wird es mit Sicherheit noch einige Jahre dauern. Das heisst auch: Die beantragte Rückweisung würde bedeuten, dass wir hier vermutlich erst in zwei bis drei Jahren wieder über die Verbesserung der rechtlichen Absicherung der betroffenen Kinder und ihrer Eltern sprächen. Dessen müssen Sie sich schon bewusst sein. Das ist eigentlich genau das, was das Parlament mit der Motion 22.3382 nicht wollte.

    Das Grundanliegen der Vorlage, nämlich, die Stiefkindadoption für die betroffenen Kinder rascher zu ermöglichen, ist eigentlich unbestritten. Es setzt einen klaren parlamentarischen Auftrag um. Die teilweise in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken, die zitiert wurden, betreffen dieses Grundanliegen nicht. Ebenso wenig tangiert die Umsetzung dieses Grundanliegens die Verfassungsmässigkeit und das Recht auf Kenntnis der Abstammung gemäss Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung. Das verfassungsmässige Recht auf Kenntnis der Abstammung ist zentral. Im Adoptionsverfahren - auch im hier vorgesehenen Verfahren einer erleichterten Stiefkindadoption - muss dieses Recht so weit wie möglich gewahrt werden. Die Vorlage des Bundesrates ändert daran nichts, weil an den Voraussetzungen der Stiefkindadoption mit Ausnahme des Pflegejahres gar nichts geändert wird.

    Die vom Bundesrat vorgesehenen Anpassungen sind daher verfassungsmässig, und selbstverständlich wurde die Verfassungsmässigkeit auch bei dieser Vorlage geprüft. Ausdruck davon sind namentlich die Ausführungen in Ziffer 1.2.2 und 2.3 der Botschaft. Es ist daher auch nicht notwendig, die Verfassungsmässigkeit gesondert in einem Gutachten zu prüfen; dies umso weniger, wenn die ganze Thematik in die Vorlage zum Abstammungsrecht integriert werden soll, bei der die Frage der Verfassungsmässigkeit ohnehin nochmals ausführlich dargelegt werden muss.

    Ich bitte Sie daher, die betroffenen Kinder und Wunscheltern nicht mehr jahrelang auf eine Verbesserung ihrer Situation warten zu lassen; in dieser Situation ist unklar, wann und in welcher Form entsprechende Bestimmungen in Kraft treten können.

    Die Vorlage, die wir Ihnen präsentieren werden, könnte dann auch noch an einem Referendum scheitern. Dann wären wir gleich weit wie heute. Diese Kinder brauchen heute eine raschere rechtliche Absicherung, die sie mit dieser punktuellen und rasch umsetzbaren Vorlage und der Streichung des Erfordernisses des Pflegejahres erhalten können. Über die genaue Ausgestaltung und die Beschlüsse des Nationalrates können Sie im Rahmen der Detailberatung noch diskutieren. Weder das Nichteintreten auf die Vorlage noch ihre Rückweisung an den Bundesrat führen zu einer Verbesserung oder Lösung der heute anerkannt unbefriedigenden Situation der betroffenen Kinder.

    Ich bitte Sie daher, den Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit auf Rückweisung abzulehnen und die Minderheit Crevoisier Crelier anzunehmen.

  • Redetext
    Beat Rieder(Die Mitte)
    Schweiz

    Nur eine kleine Entgegnung. Wir haben die technischen und rechtlichen Möglichkeiten, diese Kinder für die Übergangsphase abzusichern. Man kann das testamentarisch alles vorkehren. Das Einzige, was man nicht kann, ist, ein Kind steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich anzurechnen. Das ist das einzige Motiv. Damit sehen Sie, dass diese Vorlage nicht dem Kindeswohl dient, sondern nur dem Interesse jener Personen, die sich in einem langen Prozess bewusst und gezielt über die rechtliche Situation in der Schweiz hinwegsetzen. Sie wägen ihre persönlichen Interessen gegenüber dem Recht in der Schweiz ab und sagen: Das interessiert uns alles nicht, was in der Schweiz gilt, wir wollen unser Wunschkind. Sie sagen das, als ob die Kinder anderer Eltern keine Wunschkinder wären.

    Ich bitte Sie daher, nicht auf diese Vorlage einzutreten.

  • Redetext
    Daniel Fässler(Die Mitte)
    Schweiz

    Ich möchte nochmals betonen: Wir haben hier nicht individuelle Situationen zu beurteilen, zu denen man selbstverständlich eine entsprechende Haltung einnehmen kann. Wir sind Gesetzgeber, und wir haben heute darüber zu urteilen, ob wir das Zivilgesetzbuch im Sinne einer Übergangslösung anpassen, im Wissen darum, dass in absehbarer Zeit - bereits nächsten Januar, Februar sollen zwei Vorlagen in die Vernehmlassung gegeben werden - das gleiche Thema oder zumindest Teile des gleichen Themas wieder beraten werden. Das Zivilgesetzbuch ist keine Verordnung, die man nach kurzer Zeit wieder anpassen kann; es ist die Basis unseres schweizerischen Privatrechtes. Da gehört es sich meines Erachtens, dass wir diejenigen Fragen, die zusammengehören, auch im Gesamtkontext beraten.

    Das ist die Meinung der Kommissionsmehrheit, welche Ihnen beantragt, die Vorlage mit entsprechenden Aufträgen an den Bundesrat zurückzuweisen.

  • Redetext
    Fabien Fivaz(Die Grünen)
    Schweiz

    Je ne voulais pas intervenir, mais ce qu'a dit le rapporteur m'a quand même choqué. Si vous relisez les documents, vous verrez que lorsque vous avez accepté - je n'étais pas encore là - la motion qui a donné lieu au projet du Conseil fédéral, les considérations de la commission étaient les suivantes.

    La commission estime que, dans toutes les situations visées par la motion, pour l'adoption de l'enfant du conjoint, il est possible de renoncer à la condition d'avoir prodigué des soins pendant une année, afin de mieux tenir compte de l'intérêt de l'enfant à obtenir une protection juridique. En effet, on peut partir du principe qu'à partir de la naissance, l'enfant dont la situation est visée par la motion n'a qu'un seul parent légal, ce qui rend sa protection juridique insuffisante.

    Ce que nous sommes en train de faire, ce que vise la commission en proposant le renvoi du projet au Conseil fédéral et en prévoyant de le lier à une révision du droit de la filiation et de la procréation médicalement assistée - la porte-parole de la minorité ne s'est pas permis cette phrase, mais moi je me la permets -, c'est remettre simplement cette réforme aux calendes grecques. Ces futurs projets seront controversés, ils feront l'objet sans aucun doute d'un référendum et ils présentent un risque important d'échec. Dans ces conditions, l'insécurité que nous pourrions lever aujourd'hui pourrait durer encore de nombreuses années.

    Dans l'intérêt de l'enfant, je vous propose d'entrer en matière, puis de suivre la minorité Crevoisier Crelier et de ne pas renvoyer ce projet au Conseil fédéral.

  • Redetext
    Tiana Angelina Moser(Grünliberale Partei)
    Schweiz

    Meine Vorrednerin hat jetzt die wesentlichen Punkte sehr gut zusammengefasst. Ich möchte einfach insistieren und Sie bitten, das Kindeswohl höher zu gewichten als irgendwelche verfahrenstechnischen Fragen. Es geht um Kinder, die Teil unserer Gesellschaft, unserer Realität, unserer Gemeinschaft sind und sich über eine längere Zeit in einer rechtlich sehr unsicheren Situation befinden. Wenn einem Elternteil etwas zustösst, ist das eine sehr dramatische Situation, und dann kann die zweite engste Bezugsperson dieses Kindes nicht die rechtliche Verantwortung übernehmen. Ich finde das einen unhaltbaren Zustand in unserer Gesellschaft. Wir haben die Gelegenheit, das Problem pragmatisch und rasch zu lösen und den Kindern den Schutz zu geben, der ihnen zusteht. Wir sollten hier nicht fixen Vorstellungen, wie unser Gesellschaftsmodell aussehen sollte, den Vorrang geben.

    Ich möchte Sie also bitten, nicht zu werten, wie die Familien heute in unserem Land leben, sondern das Kindeswohl höher zu gewichten als bürokratische Prozesse und verfahrenstechnische Fragen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.

  • Redetext
    Eva Herzog(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Es wurde jetzt vom Berichterstatter und von der Minderheitensprecherin ausführlich geschildert, worum es hier geht. Es geht um die heutige Vielfalt unserer Gesellschaft, die Vielfalt der Lebensformen. Die Gesellschaft verändert sich, und das Recht folgt diesen Veränderungen. Um eine solche Vorlage handelt es sich heute. Was hier gewünscht wird, was im Nationalrat verabschiedet wurde, was sich die Minderheit wünscht, wenn wir eintreten, ist eine pragmatische Lösung für eine Lücke, die wir im Gesetz bei der erleichterten Stiefkindadoption haben.

    Worum geht es? Es geht um das Kindeswohl, es geht um die Kinder. Für Kinder soll es keine Rolle spielen, wie sie aufwachsen beziehungsweise in welche Konstellation sie hineingeboren werden, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ob sie gleichgeschlechtlich sind oder zwei Geschlechter haben. Wir haben die traditionellen Familien, die Konkubinate. Die Gesetzgebung hat sich immer an die sich verändernden Verhältnisse angepasst; ich schildere die Entwicklung. Ein Beispiel ist die Vaterschaftsanerkennung bei Konkubinatspaaren: Die Paare werden von der Vormundschaftsbehörde aufgeboten, der Vater schliesst mit dem Kind, die Mutter in Vertretung, einen Vertrag mit Rechten und Pflichten ab; das wurde bereits geregelt. Später kam das gemeinsame Sorgerecht dazu. Schritt für Schritt hat sich das Gesetz angepasst. Die heutige erleichterte Stiefkindadoption wird der weiteren Konstellation der Patchworkfamilien gerecht. Jetzt fehlen einfach noch Paare, bei denen Kinder über eine private Samenspende im In- oder Ausland oder über Leihmutterschaft geboren wurden. Es fehlt eine rechtliche Absicherung für diese Kinder. Was für Kinder sind es? Es sind Wunschkinder. Die Elternschaft wurde gemeinsam geplant und wird von Anfang an auch so gelebt.

    Es wurde nun gesagt, was die Voraussetzungen sind, damit auch dort die erleichterte Stiefkindadoption erfolgen kann: einjähriges Pflegeverhältnis, eingehende Sozialabklärung, dreijähriger gemeinsamer Haushalt. Das sind für diese, würde ich jetzt sagen, nach wie vor geringe Anzahl Kinder ganz besondere Bedingungen, die es sonst nirgends gibt. Das ist unverhältnismässig. Was passiert, wenn der rechtliche Elternteil vor Abschluss dieser Fristen, die eingehalten werden müssen, nach einem halben Jahr stirbt? Das Kind ist Waise. Der Wunschelternteil, also derjenige, der die rechtliche Vertretung noch nicht übernehmen kann, kann für das Kind nichts machen. Das Kind wird an die Kesb übergeben. Das ist, glaube ich, ein Zustand, den Sie sich für kein Kind wünschen.

    Man kann jetzt heute - ich höre das - sagen, es müssten noch ausführliche Abklärungen vorgenommen werden. Das Fortpflanzungsmedizingesetz müsse angepasst werden. Die schon langjährige Revision des Abstammungsrechts müsse zuerst erfolgen. Kollege Rieder hat gesagt, dass die Beratung der Vorlage für das Parlament erleichtert wird, wenn man nicht eintritt. Das kann ja, glaube ich, nicht unsere Handlungsanweisung sein, wenn wir hier eine Lücke sehen, die sich zulasten von Kindern auswirkt, die ja nichts dafür können, wie sie aufwachsen, die mit allen anderen Kindern gleichberechtigt sein sollen. Hier kann es nicht darum gehen, dass es für uns praktischer ist.

    Ich bitte Sie, auf jeden Fall auf diese Vorlage einzutreten, und ich bitte Sie, dann die Minderheit zu unterstützen, damit wir eine kleine Revision vornehmen können, die wir anschliessend in die grosse Revision des Abstammungsrechts einpassen können. Ich bin sicher, dass das keine einfache Diskussion sein wird. Sie wird lange dauern, da stellen sich vielfältige Fragen. Wenn diese Kinder jetzt darauf warten müssten, dass wir uns in der grossen Revision geeinigt haben, würde ich das sehr ungerecht finden.

    Ich bitte Sie sehr, einzutreten und dann den Minderheitsantrag für dieses pragmatischen Vorgehen zu unterstützen.

  • Redetext
    Mathilde Crevoisier Crelier(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    L'objet que nous traitons aujourd'hui est complexe et sensible, mais il mérite toute notre attention tant il impacte le quotidien et la vie de centaines de familles. De quoi parle-t-on ?

    La plupart du temps, un enfant vient au monde avec deux parents juridiques. Le lien de filiation est établi automatiquement pour la personne qui a porté l'enfant, qui devient mère à la naissance - c'est l'article 252 du code civil. Si le couple est marié, l'automatisme s'étend à la ou au partenaire en vertu de la présomption de parentalité. Ce sont les articles 255 et 255a du code civil. Cette présomption s'applique également aux couples mariés homosexuels, depuis l'introduction du mariage pour toutes et tous en 2020, qui ont recours aux méthodes de procréation prévues dans la loi fédérale sur la procréation médicalement assistée (LPMA), à savoir, par exemple, l'insémination clinique ou la fécondation in vitro. Mais il reste toutefois une lacune dans ce système d'établissement de la filiation qui concerne les enfants issus de méthodes qui ne sont pas couvertes par la LPMA, soit le don de sperme privé en Suisse ou à l'étranger, et d'autres procédures de procréation médicalement assistée à l'étranger. Dans ces cas de figure, si les couples hétérosexuels jouissent des mêmes droits que si l'enfant avait été conçu selon une méthode couverte par la LPMA, à savoir présomption de parentalité ou reconnaissance par le père, les couples homosexuels doivent, quant à eux - et il s'agit en l'occurrence de femmes -, passer par l'adoption de l'enfant de leur conjointe.

    Cette procédure d'adoption est actuellement longue, compliquée et très coûteuse. On parle de deux à trois ans après la naissance de l'enfant et de plusieurs milliers de francs en frais de procédure et d'avocat. Cette durée est due notamment à une année obligatoire de lien nourricier, obligeant la famille à vivre un an avec l'enfant, qui faisait de toute façon partie du projet parental. C'est cette année de lien nourricier que la présente révision prévoit d'abroger. Cette durée est également due à la longueur des procédures administratives jusqu'au rendu de la décision d'adoption. Ainsi, aujourd'hui, un enfant qui naît d'un couple homosexuel - enfant qui a pourtant été conçu comme un projet parental commun et que, pour ce faire, le couple a eu recours au don de sperme privé en Suisse ou à l'étranger, ou à une autre méthode de procréation à l'étranger - vit jusqu'à ses 2, 3, voire 4 ans avec un seul parent juridique. Cette situation engendre bien sûr une insécurité juridique qui est problématique, voire dramatique dans certains cas. On pense au cas de décès, par exemple, de la mère légale. En outre, en l'absence de toute reconnaissance du lien de filiation avec le deuxième parent, celui-ci ne possède pas, par exemple, de droit de visite en cas de séparation. Une décision du tribunal a été rendue dans ce sens, qui privait le deuxième parent d'un droit de visite après la séparation du couple, alors que l'enfant avait été conçu dans le cadre d'un projet parental commun et d'une communauté de vie.

    Ainsi, si les problèmes se font jour en cas de décès et de maladie, au-delà de ces situations extrêmes, l'insécurité juridique génère aussi de nombreuses complications au quotidien, car elles se répercutent non seulement sur les questions d'autorité parentale, d'entretien, d'assurance sociale et d'allocation familiale, mais aussi, par exemple, sur les décisions médicales.

    Ainsi, les problèmes suscités par cette situation et la nécessité d'intervenir rapidement ont été reconnus par le Parlement avec l'adoption de la motion 22.3382, "Pas d'entrave inutile à l'adoption de l'enfant du conjoint", qui a été détaillée par le rapporteur. Nous avons adopté cette motion à l'unanimité en décembre 2022, soit il y a déjà bientôt 4 ans, et donné ainsi mandat au Conseil fédéral de modifier les dispositions légales pour que, en cas d'adoption de l'enfant du conjoint, la condition portant sur le fait d'avoir fourni à ces enfants des soins pendant au moins un an soit supprimée. Le mandat que nous avons donné au Conseil fédéral était clair. Il était aussi circonscrit à ces cas particuliers. C'est exactement le projet que nous avons sur la table aujourd'hui. La suppression de cette obligation de lien nourricier nous permet d'accélérer un peu la procédure - de réduire au moins d'une année cette longue procédure d'adoption - et d'accélérer ainsi la sécurité juridique pour ces familles.

    La majorité de la commission qui se prononce pour le renvoi au Conseil fédéral fonde son argumentation sur la nécessité de clarifier les questions sensibles qui sont liées au droit de l'enfant à connaître ses origines. Elle se base aussi, pour ce faire, sur les critiques qui ont été émises lors de la consultation en lien précisément avec ces questions. Quelques remarques s'imposent sur ce point. D'une part, il n'est pas du tout question de court-circuiter la réflexion, large, à mener sur le droit des enfants à connaître leurs origines. Mais ces réflexions seront faites dans le cadre de la révision de la loi sur la procréation médicalement assistée (LPMA) et du droit de la filiation, révision qui est en cours. En l'espèce, il ne s'agit pas de cela. Il s'agit simplement d'enfants qui sont déjà là, de familles qui sont là et dont l'insécurité juridique est avérée. D'autre part, la révision de la LPMA et du droit de la filiation est en cours, mais le processus va encore prendre plusieurs années. On l'a entendu, il est prévu d'ouvrir la procédure de consultation sur le projet l'année prochaine, mais il n'en demeure pas moins que l'entier du processus va encore durer plusieurs années. Ainsi, renvoyer cette question jusqu'à la révision générale revient à contredire la décision que nous avons prise en acceptant la motion 22.3382 - à l'unanimité -, à nier le fait que nous avons reconnu la nécessité d'agir maintenant et donc, à ralentir et à reporter - peut-être pas aux calendes grecques, mais en tout cas, assurément de plusieurs années - la résolution de cette situation urgente.

    Un mot encore sur les réserves qui ont été exprimées lors de la consultation, par les cantons notamment, et qui nous ont été détaillées par le porteur de la minorité qui demandait de ne pas entrer en matière. La majorité des cantons a salué le but du projet, à savoir faciliter et accélérer la procédure d'adoption de l'enfant du conjoint. Le Conseil fédéral a tenu compte, dans le projet que nous avons aujourd'hui sur la table, des critiques qui ont été exprimées. Le Conseil fédéral a retiré certaines dispositions parmi les plus controversées, de manière à limiter les questions liées au droit de connaître ses origines.

    Enfin, le mandat inclus dans la proposition de renvoi au Conseil fédéral d'examiner la constitutionnalité des modifications a tout à fait sa place et sa légitimité, mais dans le cadre de la révision globale et non pas dans le cadre de cette révision qui est limitée, qui est circonscrite et qui, comme je l'ai déjà dit, a été débarrassée, dans la version qui est sur la table, des dispositions les plus controversées à l'origine.

    Je veux rappeler également, même si cela ne plaît pas forcément à tout le monde, qu'une large coalition soutient l'entrée en matière sur cette révision et, évidemment, son traitement maintenant et non dans deux, trois ou quatre ans. Vous avez toutes reçu des courriers, notamment de la Coalition pour l'égalité salariale et des associations faîtières de défense qui s'expriment largement en faveur d'une révision.

    La révision de la loi sur la procréation médicalement assistée et du droit de la filiation nous permettra d'examiner dans toute la profondeur requise les questions fondamentales qui sont liées à ces objets. Mais, en attendant, le bien et l'intérêt de l'enfant doivent impérativement primer dans nos considérations. L'intérêt de garantir la sécurité juridique des enfants et de leur donner en droit la situation qu'elles et ils vivent déjà dans les faits, soit deux parents légaux, ne saurait attendre encore plusieurs années.

    Je vous invite donc à refuser résolument le renvoi au Conseil fédéral, à entrer en matière également sur ce projet et, donc, à refuser la minorité Rieder. Il s'agit ainsi de nous conformer enfin à un mandat que nous avons donné il y a plusieurs années au Conseil fédéral et qu'il est désormais urgent de régler.

  • Redetext
    Beat Rieder(Die Mitte)
    Schweiz

    Ich stelle fest, dass die Berichterstattung über dieses Geschäft ausführlicher ist als der Geschäftsbericht des Bundesgerichtes. Ich nehme aber die Berichterstattung nicht so ernst. Wenn Sie nämlich die Zusammensetzung der Minderheit genau anschauen, dann können Sie feststellen, dass der Berichterstatter in der Minderheit ist. Er hat natürlich diese Klippe gut gemeistert, denn er wurde zwangsverpflichtet, hier den Bericht zu machen. Aber trotzdem sind die Argumente der Minderheit offensichtlich auch im Sinne von Herrn Kollege Fässler.

    Ich begründe Ihnen nun die Minderheit, welche Ihnen beantragt, auf diesen Entwurf des Bundesrates nicht einzutreten, und zeige Ihnen in einer ersten Phase die formellen Vorteile eines Nichteintretensentscheides auf. In der zweiten Phase begründe ich Ihnen den Nichteintretensentscheid materiell.

    Wie Sie bereits vom Berichterstatter gehört haben, ist die Mehrheit der Meinung, dass diese Änderung des Zivilgesetzbuches verfrüht ist. Sie beantragt Ihnen, die Vorlage in die laufende Revision des Abstammungsrechtes und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu integrieren. Mit anderen Worten würde der Bundesrat gezwungen sein, seine in der Pipeline befindliche Revision des Abstammungsrechtes und des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit der vorliegenden Vorlage zu kombinieren.

    Zum einen ist dies technisch aufwendig, weil die bereits bestehende aktuelle Vorlage des Bundesrates mit der neuen Vorlage des Abstammungsrechtes und des Fortpflanzungsmedizingesetzes parallel gelesen werden müsste. Die Unvereinbarkeiten dieser zwei Entwürfe könnten zu erheblichen Schwierigkeiten in den Beratungen über das Abstammungsrecht führen. Zum anderen, und das ist das entscheidende Argument, steht es dem Bundesrat unbesehen frei, dass er die Abstammungsrechtsvorlage und die Fortpflanzungsmedizingesetzesvorlage mit den Anliegen dieser Gesetzesänderung kombiniert und dem Parlament einen umfassenden Entwurf unterbreitet. Dazu braucht er im Übrigen auch nicht ein Eintreten auf diese Vorlage betreffend die erleichterte Stiefkindadoption. Er kann diese Argumente auch in die zweite Vorlage integrieren und im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts die notwendigen Änderungen, soweit er sie will, einbauen. Das heisst, das Nichteintreten klärt die Situation für die kommende Vorlage, vereinfacht die Abläufe für das Parlament und verhindert in keiner Weise, dass der Bundesrat den Anliegen dieser Vorlage nicht entspricht und sie in eine neue Gesetzesvorlage einfliessen lassen kann. Das sind meine Ausführungen zum Formellen.

    Nun zum Materiellen, das sind natürlich die entscheidenden Punkte. Diese Vorlage weist schwere materielle Mängel auf, welche in der Kommission zu einem sehr knappen Ergebnis beim Nichteintretensentscheid geführt haben. Der Entscheid fiel ja, wie der Berichterstatter erwähnt hat, mit Stichentscheid des Präsidenten.

    Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde grundsätzlich einem Antrag zugestimmt, dass das Bundesamt für Justiz zu beauftragen sei, die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage im Lichte von Artikel 119 der Bundesverfassung zu untersuchen und ein formelles Gutachten zu erstellen. Insbesondere ist dabei über den Artikel 119 Absatz 2 Litera g zu berichten, wonach jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung hat.

    Die Ihnen vorgelegte Vorlage erfüllt diese Mindestanforderungen nicht. Gemäss Artikel 119 der Bundesverfassung müssten die entsprechenden Kinder in allen Fällen Zugang zu ihren Daten haben. Das ist, wenn Sie dieser Vorlage zustimmen, nicht der Fall. Es wäre bei einer Gesetzesvorlage von Vorteil, dass sie die Bundesverfassung einhält. Wenn man bezüglich der Stiefkinderadoption legiferieren will, müsste man daher Artikel 119 der Bundesverfassung garantieren, und es würde dem Parlament gut anstehen, das auch zu machen. Die Vorlage erfüllt diese Bestimmungen und Bedingungen nicht. Zumindest aber müsste ein entsprechendes Gutachten die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage bestätigen. In der Botschaft wird die Verfassungsmässigkeit im Kapitel 6.1 in zwei Sätzen abgehandelt, allerdings lediglich bezüglich der Kompetenz des Bundesrates, in diesem Bereich zu legiferieren, nicht aber bezüglich der Übereinstimmung der Gesetzesvorlage mit der Bundesverfassung.

    Sollte ein allfälliges Gutachten des Bundesamtes für Justiz zum Schluss kommen, dass eine erleichterte Stiefkindadoption in der Fassung des Nationalrates verfassungskonform ist, kann die Vorlage weiter beraten werden, und zwar kann sie im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes weiter beraten werden. Sollte aber die Vorlage, so wie sie jetzt daliegt, verfassungswidrig sein, sind die Arbeiten einzustellen. Grundsätzlich wurde der Antrag auf Abklärung der Verfassungsmässigkeit bereits vor der Eintretensdebatte gestellt, was auch der einzig richtigen Vorgehensweise entspricht. Falls die Vorlage verfassungswidrig ist, könnten die Arbeiten abgebrochen und es könnte auf die Vorlage nicht eingetreten werden.

    Nun, die Kommission hat entschieden, dass man dies im Rahmen einer Rückweisung machen will. Zudem möchte man die Revision des Abstammungsrechts abwarten. Beide Wege führen nach Rom, aber der eine Weg ist weit steiniger, weil er die Gesetzgebung über das Abstammungsrecht und die Fortpflanzungsmedizin direkt mit einer Vorlage über eine erleichterte Stiefkindadoption verknüpft, welche offenkundig verfassungswidrig ist. Mit dem Vorgehen, das die Minderheit beantragt, klären Sie vorerst die Frage, ob die Anliegen betreffend der erleichterten Stiefkindadoption überhaupt verfassungskonform umzusetzen sind und ob es eine allfällige Verfassungsänderung braucht - insbesondere eine Volksabstimmung über Artikel 119 Absatz 2 Literae c, d und g. Ein solches Resultat hätte sicherlich auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung zum Abstammungsrecht. Wenn Sie das nicht tun und eintreten, dann ziehen Sie eine Vorlage mit sich, die den künftigen Gesetzgebungsprozess nur belastet.

    Des Weiteren weise ich Sie darauf hin, dass die Vernehmlassungsantworten diverser Kantone gegenüber dieser Vorlage negativ waren. 10 Kantone haben die Vorlage integral abgelehnt, 9 haben sie mit schweren Vorbehalten versehen. Das heisst, die Vorlage hat in der Vernehmlassung keine breite Abstützung gefunden, sondern stellt eigentlich ein singuläres Interesse von einzelnen Kreisen dar, welche hier unbedingt ihre Lösung durchdrücken möchten, unabhängig von der Bundesverfassungswidrigkeit und der zukünftigen Abstammungsgesetzgebung.

    Ich weise darauf hin, dass, wie der Berichterstatter bereits erwähnt hat, die Revision des Abstammungsrechts und die Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes bereits Anfang 2027, wie uns der Bundesrat mitgeteilt hat, in die Vernehmlassung gehen. Ich sehe da keine Zeitersparnis beim Vorgehen gemäss Mehrheit, sondern eine zusätzliche Belastung des künftigen Gesetzgebungsprozesses. In der Sache selbst geht es den Initianten dieses Gesetzes mitsamt einer grossen Medienschar meines Erachtens darum, Druck auszuüben, um die in ausländischen Staaten vorgesehenen Leihmutterschafts- und Fortpflanzungsmedizinangebote nutzen zu können - und nicht um das Kindeswohl selbst. Die Eltern dieser Kinder haben in vollem Wissen um die gesetzlichen Verbote und die Rechtslage in der Schweiz und in vollem Bewusstsein um die Konflikte der ausländischen Fortpflanzungsmedizin mit der schweizerischen Rechtsordnung und in voller Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre persönlichen Interessen den späteren programmierten Konflikten mit unserem Recht vorgezogen und wollen nun eine nachträgliche Legalisierung ihres Verhaltens. Die Stiefkindadoptionsvorlage ist eine Ausserkraftsetzung von Artikel 119 BV und könnte uns auch haftungsrechtlich später um die Ohren fliegen. Denn jede Person hat das Recht auf Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Die damalige Bestimmung rührt von den Arbeiten der Schweizerischen Expertenkommission für Humangenetik und Reproduktionsmedizin aus den 1990er-Jahren her und wurde im Jahre 2000 in eine damalige Vorlage eingebaut, welche schlussendlich vom Volk angenommen wurde. Sie hat einen gut basierten Hintergrund, nämlich das Kindeswohl.

    Sie war gut begründet und wurde in einem langwährenden Prozess damals von Bundesrichter Amstad bzw. von der sogenannten Amstad-Kommission ausgearbeitet. Die Verfassungsbestimmung wurde dann vom Volk im Jahr 2000 angenommen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis diese Bestimmung zum Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht nur für die durch Fortpflanzungsmedizin gezeugten Personen, sondern allgemein als Element zur Ausprägung der Persönlichkeit ausgelegt. So haben auch volljährige Adoptivkinder das Recht auf Kenntnis der leiblichen Eltern.

    All das ist weder antiquiert noch konservativ noch falsch, sondern Ausdruck der Haltung dieser Ethikkommission, welche die Vorteile und die Nachteile solcher Fortpflanzungsmedizin sehr genau abgeklärt hat und uns im Rahmen von Artikel 119 der Bundesverfassung die Richtlinien vorgegeben hat. Sie können das schon ausschalten; Sie können auch Artikel 119 der Bundesverfassung ausschalten. Ehrlicher wäre es aber, die Bevölkerung anzufragen, ob sie heute die Situation anders beurteilt, ob sie heute die Leihmutterschaft in der Schweiz will, ob sie heute auch will, dass die Abstammung nicht bekanntgegeben werden muss. Wenn Sie das dem Volk vorlegen, dann hat man eine Entscheidung, und dann kann man auch legiferieren.

    Ich bitte Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.

  • Redetext
    Daniel Fässler(Die Mitte)
    Schweiz

    Dieses Geschäft geht zurück auf die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 22.3382. Mit dieser wurde eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Stiefkindadoption verlangt, dass auf die in Artikel 264 StGB festgeschriebene Bedingung, wonach der Adoption ein mindestens einjähriges Pflegeverhältnis vorausgegangen ist, zu verzichten ist, wenn der leibliche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der adoptionswilligen Person eine faktische Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt führt. Dieser Motion stimmten im Jahr 2022 beide Räte zu.

    Mit Botschaft vom 12. September 2025 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Vorlage unterbreitet, mit der diese Motion sinngemäss umgesetzt werden soll. Der Nationalrat hat diese am 2. März 2026 beraten. Er trat mit 116 zu 58 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage ein und nahm diese nach durchgeführter Detailberatung mit 121 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen an. Unsere Kommission führte am 31. März 2026 die Eintretensdebatte durch. Sie entschied mit 5 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen und mit Stichentscheid des Präsidenten, auf die Vorlage einzutreten. In einem zweiten Beschluss wurde mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein Antrag gutgeheissen, der die Rückweisung an den Bundesrat verlangt; ich komme darauf zurück.

    Damit Sie die beiden Anträge der Kommission einordnen können, lege ich Ihnen zuerst dar, wie die Stiefkindadoption im geltenden Recht geregelt ist beziehungsweise welche Änderungen der Bundesrat in seinem Entwurf vorsieht. Das Zivilgesetzbuch enthält seit dem 1. Januar 2018 eine Regelung zur Stiefkindadoption. Diese wird zur Abgrenzung von der Revisionsvorlage als klassische Stiefkindadoption bezeichnet. Diese ist von der Revision nicht betroffen. Sie steht weiterhin allen Paaren offen, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder unverheiratet sind, und unabhängig davon, ob es sich um eine verschieden- oder gleichgeschlechtliche Beziehung handelt. Das heisst, eine Person darf ein Kind adoptieren, mit dessen Mutter oder Vater sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt. Gefordert ist nur, dass das Paar seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.

    Der Bundesrat möchte nun zusätzlich für weitere Fälle eine erleichterte Stiefkindadoption schaffen. Dabei geht es um Kinder von Paaren, die sich den gemeinsamen Kinderwunsch mit einem fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausserhalb der Grenzen des Schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes erfüllen. Dies kann eine private Samenspende im In- oder Ausland sein, eine allenfalls anonyme Samenspende im Ausland oder ein weiteres im Ausland zulässiges, in der Schweiz aber untersagtes fortpflanzungsmedizinisches Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft. Diese Gesetzesänderung würde hauptsächlich jenen verheirateten oder unverheirateten Frauenpaaren eine Erleichterung bringen, die ihren Kinderwunsch mit fortpflanzungsmedizinischen Verfahren ausserhalb des geltenden Fortpflanzungsmedizingesetzes erfüllen. Auch jene Paare, vor allem auch Männerpaare, die ihren Kinderwunsch mit einem im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kind erfüllen würden, profitieren von dieser Bestimmung.

    In allen anderen Fällen muss nicht auf diese Stiefkindadoption zurückgegriffen werden. Bei verheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren greift bei einer Geburt des Kindes in der Schweiz die Elternschaftsvermutung des Ehemannes, bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren kann das Kindesverhältnis durch Anerkennung begründet werden und auch bei verheirateten Frauenpaaren gilt die Elternschaftsvermutung, und zwar für die Ehefrau der Mutter. Dies aber nur, wenn ein Kind nach den Bestimmungen des schweizerischen Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde. So weit zur Ausgangslage.

    Die gemäss dem vorliegenden Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Regelungen zur Erleichterung des Adoptionsverfahrens wurden in der Vernehmlassung überwiegend kritisiert oder abgelehnt. Von den 26 Kantonen stimmen nur 5 dem Entwurf ganz oder im Grundsatz zu, 10 Kantone lehnen den Entwurf integral ab, weitere 9 Kantone brachten diverse Vorbehalte vor.

    Für die mehrheitlich ablehnenden oder kritischen Vernehmlassungsantworten gibt es zwei hauptsächliche Gründe. Erstens stellt sich die Frage, ob die geplanten Änderungen das in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung festgelegte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung respektieren und somit verfassungskonform sind.

    Zweitens wurde verlangt, dass die Ausweitung der bestehenden Regeln zur Stiefkindadoption in einem Gesamtkonzept zusammen mit den laufenden Revisionen des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes beraten werden soll. Diese beiden Revisionsvorlagen werden gemäss aktueller Planung bereits Anfang des nächsten Jahres in die Vernehmlassung gegeben werden. Der Bundesrat weist auf Seite 5 seiner Botschaft darauf hin, dass sein Entwurf aus diesem Grund nur eine Übergangslösung sei. Die Begründung des Kindesverhältnisses in den vom vorliegenden Revisionsentwurf betroffenen Konstellationen wäre gemäss Botschaft des Bundesrates in absehbarer Zeit erneut zu prüfen und aller Voraussicht nach wieder zu revidieren.

    Dies ist auch offensichtlich, wenn man sich vor Augen führt, welche Themen gemäss einer Notiz des Bundesamtes für Justiz mit der Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes angegangen werden. Ich zähle vier davon auf: Die Möglichkeit der Anerkennung durch den zweiten Elternteil soll auf unverheiratete Frauenpaare ausgeweitet werden. Die private Samenspende soll geregelt werden. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung soll gesetzlich geregelt und sichergestellt werden. Die Eizellenspende soll geregelt und die Keimzellenspende soll für verheiratete und unverheiratete Paare geöffnet werden.

    Nach diesen Feststellungen zu der in der Vernehmlassung vorgebrachten Kritik, zu den Hinweisen in der Botschaft des Bundesrates sowie zu den vom Bundesamt für Justiz erhaltenen Informationen kann ich zur Beratung in der Kommission übergehen. Auch die Kommission stellte sich Fragen zur Verfassungskonformität, und auch in der Kommission herrschte die Meinung vor, dass es keinen Sinn macht, jetzt im Sinne einer Übergangslösung das Zivilgesetzbuch zu revidieren, obwohl wir wissen, dass schon Anfang des nächsten Jahres zwei Gesetzesrevisionen in die Vernehmlassung gegeben werden, die teilweise das gleiche Thema betreffen. Aus diesen Gründen trat die Kommission nur mit Stichentscheid des Präsidenten auf den Entwurf des Bundesrates ein; eine Minderheit Rieder beantragt Ihnen Nichteintreten.

    Aus denselben Gründen entschied die Kommission nach dem Eintretensentscheid mit 6 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, den Erlassentwurf an den Bundesrat zurückzuweisen, verbunden mit zwei Aufträgen: Erstens sei die Vorlage in die laufende Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu integrieren und danach in einem Gesamtpaket dem Parlament wieder zu unterbreiten. Das entspricht ungefähr dem, was wir vorhin beim Geschäft 25.064 beschlossen haben.

    Zweitens sei das Bundesamt für Justiz zu beauftragen, im Rahmen eines formellen Gutachtens die Verfassungsmässigkeit der mit dieser Vorlage vorgesehenen Änderungen im Lichte von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung, also dem Recht auf Kenntnis der Abstammung, zu untersuchen. Eine Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, die Rückweisung abzulehnen.

    Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten, sie aber im Sinne des formulierten Auftrags an den Bundesrat zurückzuweisen.

  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz
  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble [GZ]

    [NAM][GZ]

    Für Annahme des Entwurfes ... 121 Stimmen [GZ]

    Dagegen ... 55 Stimmen [GZ]

    (4 Enthaltungen)

    [VS]

    [VS]

    Abschreibung - Classement [GZ]

    [VS][GZ]

    Antrag des Bundesrates [GZ]

    Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse [GZ]

    gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2025 2838)

    Proposition du Conseil fédéral [GZ]

    Classer les interventions parlementaires [GZ]

    selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2025 2838)[GZ]

    [VS][GZ]

    Angenommen - Adopté

  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Beat Jans(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Mit dieser Vorlage zur erleichterten Stiefkindadoption sollen Kinder, die bei Geburt nur einen rechtlichen Elternteil haben, schneller rechtlich abgesichert werden. Das Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil, dem sogenannten Wunschelternteil, soll im Interesse und zum Schutz der betroffenen Kinder rascher errichtet werden - etwas, das heute eigentlich unbestritten sein sollte.

    Es geht konkret um Kinder, die ein Paar unter Inanspruchnahme von Verfahren ausserhalb des Fortpflanzungsmedizingesetzes zeugt. Das kann mithilfe einer privaten Samenspende im In- oder Ausland, möglicherweise auch einer anonymen Samenspende im Ausland, oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren geschehen. Heute haben diese Kinder bei der Geburt in aller Regel nur einen rechtlichen Elternteil. Der zweite Elternteil kann erst über den Weg einer Stiefkindadoption rechtlicher Elternteil des Kindes werden. Von dieser Konstellation sind sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare betroffen. Es geht aber, das ist klar - wir haben es heute schon gehört -, seit der Einführung der "Ehe für alle" vor allem um verheiratete Frauenpaare.

    Vor diesem Hintergrund hat das Parlament vom Bundesrat mit der Motion 22.3382, "Keine unnötigen Hürden bei der Stiefkindadoption", eine Vorlage zur raschen rechtlichen Absicherung der betroffenen Kinder durch einen zweiten Elternteil verlangt. Diese Vorlage beraten Sie heute. Zum Wohl der betroffenen Kinder soll bei diesen Stiefkindadoptionen auf das heute vor der Adoption verlangte einjährige Pflegeverhältnis verzichtet werden. Dieses Grundanliegen ist unbestritten und in der Vernehmlassung überwiegend unterstützt worden. Es handelt sich aus Sicht des Bundesrates um eine wichtige Verbesserung für die betroffenen Kinder.

    Mit dieser Vorlage soll eine punktuelle Verbesserung für diese Kinder und die Wunscheltern erfolgen, eine, die rasch umsetzbar ist. Weitergehende Regelungen und Vereinfachungen zur Begründung des Kindesverhältnisses sollen im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts in einem Gesamtkonzept erfolgen. Im Sinne des Auftrags der erwähnten Motion hat der Bundesrat vorgeschlagen, das heute erforderliche Pflegejahr zu streichen.

    Ihre Kommission für Rechtsfragen möchte aber nicht abwarten und bereits in dieser Vorlage weiter gehen. Sie schlägt daher weitere Anpassungen vor. Ebenso möchte die RK-N zusätzlich verschiedene Bestimmungen zur Beschleunigung des Adoptionsverfahrens aufnehmen. Auf ähnliche Bestimmungen hatte der Bundesrat nach der Vernehmlassung und der verbreiteten Kritik bewusst verzichtet. Aber auch wenn der Bundesrat ein anderes Vorgehen vorgezogen hätte, kann er sich dem geänderten Konzept Ihrer Kommission im Grundsatz anschliessen. Er hofft, dass sich der Ständerat als Zweitrat gewissen Unsicherheiten betreffend Vollzug noch annimmt, dass er gewisse Dinge vielleicht noch klären kann. Aber im Grundsatz ist der Bundesrat der Meinung, dass die Kommission einen guten Vorschlag gemacht hat, den man weiterverfolgen sollte.

    Die Vorlage setzt, wie gesagt, ein wichtiges Anliegen um. Kinder dürfen nicht wegen der Umstände ihrer Entstehung benachteiligt werden. Diese Kinder wachsen mit Menschen auf, die ihre Eltern sein wollen. Das Kindesverhältnis zum Wunschelternteil soll rasch entstehen. Diese Kinder haben das Recht, zu ihrem Schutz möglichst zeitnah nach der Geburt durch zwei Elternteile rechtlich abgesichert zu sein. Daher ist die Stiefkindadoption in diesen Fällen zu erleichtern. Dieser gesetzgeberische Handlungsbedarf ist anerkannt.

    Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit Golay Roger abzulehnen, der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen und auf die Vorlage einzutreten.

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