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BR
lic. iur.

Beat Rieder

Active
Die MitteFraktion M-E
SchweizWallis

Mandate
Party
Die MitteSource: M-E
Parliamentary group
Fraktion M-E
Parliament
Schweiz
Electoral district
Wallis
Chamber / sector
SR
Seat number
11
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
12. Februar 1963
Marital status
verheiratet
Occupation
Rechtsanwalt/anwältin und Notar/in
Contact
Address
Sonnenstrasse 9
3900 Brig-Glis
Also active in
Grosser Rat (VS)
· Westlich RaronFormer
References & source
Wikidata
Q21061273
Source body
CHE
Source updated
05.08.2026
Record updated
02.11.2026
First imported
14.08.2025
Interests(11)
Access badges(1)
  • Lobbyist
    Rall René · Interessenvertreter/in
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
    Schweizerischer Anwaltsverband / Fédération Suisse des Avocats
Speeches(962)
  1. Redetext
    Schweiz

    Die Berichterstattung über diese älteste Motion, die wir im Rat behandeln, ist äusserst interessant und lehrreich, aber weniger konfliktreich als die vergangenen drei Tage. Die APK-S hat nämlich an ihrer Sitzung vom 3. September 2026 gestützt auf Artikel 122 Absatz 6 des Parlamentsgesetzes darüber beraten, ob sie die Verlängerung der Behandlungsfrist oder die Abschreibung der Motion beantragt. Sie beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, die Behandlungsfrist ein weiteres Mal, um ein weiteres Jahr zu verlängern.

    Das erste Mal beschloss dies der Ständerat am 31. Mai 2011. Trotzdem hat die Motion an Aktualität und Wichtigkeit nichts verloren. Der Schutz von Personen, die auf Sanktionslisten der UNO stehen, ist nach wie vor prekär und ist zu verbessern. Es handelt sich bei dieser Fristverlängerung daher um eine weitere Verlängerung unserer Bemühungen, die Sanktionslisten des UNO-Sicherheitsrates rechtsstaatlich auszugestalten.

    Letztes Mal, hier beginnt der interessante Teil, konnte ich Ihnen rapportieren, dass der Focal Point for Delisting der UNO geschaffen wurde und nur mehr eine verantwortliche Person gesucht werden müsse. Kurz vor dieser Verhandlung wurde mir dann mitgeteilt, dass dies zwischenzeitlich erfolgt ist. Am 11. Juni 2026 wurde Frau Yvonne Ching Ling Lee von der UNO als Focal Point for Delisting eingesetzt. Sie begann mit ihren operativen Arbeiten am 1. September 2026. So, wie es aussieht, könnten wir in einiger Zeit diese Motion vielleicht effektiv abschreiben, und die diplomatischen Bemühungen des Bundesrates und unserer Diplomaten in New York hätten hier zu einem Erfolg geführt.

  2. Redetext
    Schweiz

    Dieser vierte Antrag einer starken Minderheit der APK-S wurde von der SPK-S in ihrer parlamentarischen Initiative aufgenommen. Sie haben die Begründung hierzu gehört. Unsere Minderheit hat ihren Antrag bereits am 16. April 2026 in der APK-S eingereicht, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht bekannt war, dass die SPK-S ihrerseits Anfang Mai 2026 eine parlamentarische Initiative mit demselben Anliegen beschliessen würde.

    Der Antrag verbindet wie auch die parlamentarische Initiative der SPK-S die Abstimmung über die Bilateralen III mit einer Änderung von Artikel 121a der Bundesverfassung. Das wäre eigentlich die saubere Lösung vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips. Die Debatte darüber wurde in öffentlichen Hearings, in der SPK-S sowie in der APK-S und heute ebenfalls geführt. Ich halte mich daher kurz.

    Da nun nach Ansicht unserer Minderheit aufgrund dieses Staatsvertrages sicherlich auch mit guten Gründen ein Referendum sui generis begründet werden kann - ich verweise auf das Votum von Frau Kollegin Gössi - und die Verknüpfung der Abstimmung über die Änderung von Artikel 121a und die Bilateralen III in der parlamentarischen Initiative der SPK-S weiterverfolgt werden kann, zieht die Minderheit ihren Antrag zurück und unterstützt einerseits das Referendum sui generis und andererseits auch die Weiterentwicklung der parlamentarischen Initiative der SPK-S.

    Der Minderheit der APK ist es wichtig, dass das obligatorische Referendum eine Mehrheit findet. Begründungen dafür gibt es mehrere gute. Ein Verfassungsgericht existiert in der Schweiz nicht, bzw. wir sind das Verfassungsgericht. Deshalb stehen uns alle Wege offen, hier auch entsprechend zu entscheiden.

  3. Redetext
    Schweiz

    Wir sind in der neuen Welt der dynamischen Rechtsübernahme - ich übernehme diesen Begriff, den Kollege Bischof gerade verwendet hat. Was mir in den Beratungen in der Kommission, aber auch hier in diesem Rat gefehlt hat, ist die Klärung des Begriffes der "dynamischen Rechtsübernahme". Das ist der wahre Elefant im Raum und nicht die Referendumsfrage. Was wird mit der Schweiz geschehen, wenn wir dynamisch Recht übernehmen? Welche anderen Länder auf der Welt übernehmen mit einem Staatsvertrag dynamisch Recht? Als Anwalt und Notar stelle ich mir diese sehr einfachen Fragen. Seit Beginn der Beratungen stelle ich mir auch eine andere Frage: Würde ich jemals einen Vertrag unterzeichnen, dessen künftigen Vertragsinhalt ich nicht kenne und den ich nicht mitentscheiden, sondern nur mitberaten kann? Ich kam zum Schluss: Ich würde das nie tun. Deshalb empfehle ich Ihnen, auf das vorliegende Vertragswerk nicht einzutreten.

    Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag, nicht mehr und nicht weniger. Das zentrale Argument gegen diesen Vertrag ist, dass er aufgrund der Konzeption der dynamischen Rechtsübernahme die Souveränität und die föderale, bürgernahe, weltweit einmalige direkte Demokratie unseres Landes mit den Jahren zerstören wird. Ich werde mich dabei nicht auf Stimmungen oder Gefühle oder Freunde abstützen und auch nicht den Wald suchen. Es ist einfach ein Vertrag, ein Vertragstext; als solcher ist er zu untersuchen auf der Grundlage der Arbeiten von einschlägigen Experten und der Rechtsliteratur über dynamische Rechtsübernahme. Darum geht es.

    Es sind drei Bundesräte anwesend, das ist ungewöhnlich. Ich entschuldige mich bereits jetzt, dass ich Sie vielleicht langweilen werde und es zum Teil ausführlich wird. Ich kann Ihnen aber garantieren, dass ich in den Folgeblöcken nicht mehr sprechen werde.

    Man hört in dieser Debatte wiederholt, es handle sich in erster Linie um eine wirtschaftspolitische Vorlage. Ich widerspreche dem mit aller Deutlichkeit. Diese Vorlage ist im Kern kein Wirtschaftsabkommen, sondern es geht um die Frage der Rechtsetzungsbefugnis und somit der Souveränität unseres Staates. Es ist die Frage zu klären, wer im Rahmen dieser Verträge künftig das Recht setzt, dem wir unterstehen. Sind wir, das Parlament, National- und Ständerat, die Gesetzesmacher oder, wie es die Amerikaner sagen, die Lawmaker? Oder sind es die EU-Kommission und die Kommissare? Weshalb, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, streiten wir uns über dieses Vertragswerk bis in den letzten Nebensatz und die letzte Fussnote? Sogar Fussnoten waren Bestandteil unserer Debatte, während wir in diesem Parlament in den vergangenen Jahren unzählige Staatsverträge verabschiedet haben, die kaum je eine Kommission ernsthaft beschäftigt haben. Wieso schliessen wir auch Abkommen mit den USA, mit China, mit Indien, Mercosur und anderen Staaten, denen gegenüber wir unbestritten die schwächere Vertragspartei sind, und tun dies mit der selbstverständlichen Sicherheit, dass wir unsere Interessen gewahrt haben?

    Wieso gibt es also gerade bei diesem Vertrag mit der Europäischen Union eine solche Auseinandersetzung? Wer sich diese Frage ernsthaft stellt, findet den verheerenden Konstruktionsfehler in diesem Vertrag, und das ist die dynamische Rechtsübernahme. Das Element der dynamischen Rechtsübernahme, welches diesen Verträgen zentral und prägend übergestülpt wurde, zwingt uns, den Vertrag in die nahe und die ferne Zukunft hinein zu prüfen, weil wir als übernehmender Vertragspartner nicht nur den jetzigen Vertragsinhalt, der vor uns auf dem Tisch liegt, übernehmen, sondern jede mutmassliche Änderung der Rechtsordnung der EU in diesen Vertragspaketen. 2026 hat die EU 46 Gesetzesinitiativen eingeleitet. Das sind 46 neue Gesetze, der grösste Teil in Bereichen, zu denen wir jetzt Verträge abschliessen. Mit anderen Worten, die Voraussetzungen zum Abschluss dieser Staatsverträge unterscheiden sich fundamental von den Voraussetzungen zum Abschluss gewöhnlicher Staatsverträge mit statischer Regelung der Beziehung zwischen zwei Staaten. Daher versuchen sowohl die Befürworter als auch die Gegner dieses Staatsvertrages, jeden einzelnen Artikel des Vertrages, jede Bestimmung, jeden Satz mit Blick auf die Zukunft auszulegen und zukünftige, allfällig kommende Rechtsetzung der Europäischen Union vorausschauend in diesen Staatsvertrag hineinzudenken, also den Staatsvertrag quasi in eine mögliche Zukunft hineinzudenken, mit Vor- und Nachteilen. Diese Bemühungen, den Vertrag zu 100 Prozent zu verstehen und wasserdicht zu gestalten oder innerschweizerisch mit einer Rahmengesetzgebung - Sie werden in den nächsten zwei Tagen diese Rahmengesetzgebung machen - einzufangen, um allfällige unerwünschte dynamische Rechtsübernahmen auszuschliessen, ist vollständig unmöglich. Mit Verlaub gesagt: Dies ist vollständig unmöglich, kann nur scheitern. Es sind Potemkinsche Dörfer, welche die Befürworter in den nächsten Tagen aufbauen werden. Es müsste ihnen gelingen, die wichtigen und unverzichtbaren Punkte des Vertrages gegen die zukünftige Rechtsentwicklung der EU zu immunisieren. Das ist weder erfolgt noch möglich.

    Ich beschränke mich daher in meinem Votum bewusst auf das zentrale Problem der dynamischen Rechtsübernahme in den Teilverträgen, das Prinzip der Dynamic Alignment of Legislation. Dynamische Rechtsübernahme ist kein Begriff von uns und auch kein Begriff der EU. Ich bitte um Nachsicht, wenn ich Sie darauf hinweise, dass die dynamische Rechtsübernahme begrifflich durch den Rechtsprofessor Michael C. Dorf in einem Artikel, der 2008 in einer Zeitschrift der University of Pennsylvania erschienen ist, geprägt wurde. Er hat die Grundlagen dieses Konstruktes geprägt und die Unterscheidung zwischen statischer und dynamischer Rechtsübernahme ausgearbeitet. Statische Übernahme heisst, wir entscheiden einmal souverän über einen bestimmten Rechtsbestand. Dynamische Übernahme bedeutet etwas ganz anderes. Ändert sich das Recht der Gegenpartei künftig, ändert sich auch unseres, ohne dass wir am Tag dieser Änderung selbst am Verhandlungstisch sitzen, und dies ohne Gewissheit, in welche Richtung die Änderung geht und welches Ziel sie verfolgt.

    Dorf unterscheidet drei Richtungen: die aufwärtsgerichtete dynamische Rechtsübernahme, mit der sich ein Gliedstaat dem Recht des übergeordneten Bundesstaats unterstellt - kein Problem -; die abwärtsgerichtete dynamische Rechtsübernahme, mit der eine übergeordnete Ebene lokales Recht übernimmt; und die horizontale dynamische Rechtsübernahme, mit der die Rechtsübernahme zwischen zwei gleichrangigen souveränen Staaten erfolgt. Da die EU und die Schweiz gegenwärtig noch souverän sind, ist die dritte Kategorie einschlägig. Dorf hält zu dieser dritten Kategorie ausdrücklich fest, dass die horizontale dynamische Rechtsübernahme zwischen Staaten weltweit "completely unusual" sei.

    Halten wir also erstens fest, dass der Bundesrat einen völkerrechtlich völlig exotischen Vertrag unterzeichnet hat. Das einzige historische Beispiel ausserhalb der EU-Peripherie betrifft übrigens den Staat Israel. Dieser übernahm 1948 aus dem britischen Mandatsrecht eine Klausel, wonach englische Urteile gemäss Common Law einschliesslich solcher, die zukünftig erfolgen würden, laufend anzuwenden seien. Bereits wenige Jahre später, Mitte der 1950er-Jahre, bezeichnete der israelische Oberste Gerichtshof diese Bindung als anormal. 1980 erfolgte dann die formelle Aufhebung. Das ist der einzige nennenswerte Präzedenzfall der Rechtsgeschichte für ein Konstrukt, das uns hier und heute als normales, modernes Vertragsinstrument präsentiert wird. Selbst dieser eine Präzedenzfall endete damit, dass der betroffene Staat, nämlich Israel, sich davon löste.

    Die EU steht damit weltweit als einzige Akteurin da, die eine solche Vertragskonstruktion nicht nur vorsieht, sondern sie von ihren Vertragspartnern, soweit sie schwächer sind, aktiv einfordert. In der völkerrechtlichen Literatur gibt es für Verträge, die von einem ausgeprägten Machtgefälle und einseitig verteilten Bindungen geprägt sind, den Begriff des "unequal treaty". Dieser stellt zwar keine formelle Ungültigkeitskategorie dar, bezeichnet aber präzise das strukturelle Problem dieses Vertragspakets, nämlich die Tatsache, dass keine gleichwertige Mitentscheidung möglich ist.

    Historisch gesehen waren "unequal treaties" vor allem in Asien üblich. In China und in Japan wurden im 19. Jahrhundert solche Verträge abgeschlossen, mit denen Angehörige westlicher Staaten den örtlichen Gerichtsbarkeiten entzogen und eigenen Konsulargerichten unterstellt wurden. Das vorliegende Vertragswerk begründet weder solche Konsulargerichte noch eine allgemeine Gerichtsbarkeit des EuGH über die Schweiz.

    Die Parallele ist viel feiner und funktionaler:

    Wo die Auslegung von Begriffen des übernommenen EU-Rechts streitentscheidend ist, entscheidet letztverbindlich ein Gericht der anderen Vertragsparteien, nämlich der EuGH. Das Schiedsgericht bleibt an diese Auslegung gebunden. Nicht territoriale Gerichtshoheit wird übertragen, wohl aber in den erfassten Bereichen die verbindliche Auslegung des massgebenden fremden Rechts. Gerade diese begrenzte strukturelle Parallele - fremde richterliche Autorität ohne gleichberechtigte Mitwirkung an der Rechtsetzung - macht den historischen Vergleich rechtlich vertretbar.

    Ich nehme an dieser Stelle auch das Argument vorweg, die Schweiz betreibe ohnehin längst autonomen Nachvollzug und übernehme freiwillig EU-Recht, wo dies zweckmässig sei. Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Autonomer Nachvollzug ist im Gegensatz zur dynamischen Rechtsübernahme eine einseitige und jederzeit punktuell durch dieses Parlament widerrufbare Entscheidung. Die im vorliegenden Paket vorgesehene dynamische Rechtsübernahme ist demgegenüber eine vertragliche Verpflichtung, deren Nichteinhaltung mit vorab vereinbarten, rechtlich erzwingbaren Ausgleichsmassnahmen sanktioniert wird.

    Die Konstellation, in der sich die Schweiz befindet, ist nicht einmalig. Es gibt ein anderes Land, welches das "dynamic alignment" ebenfalls untersucht hat. Am 24. März 2026 befragte das britische European Affairs Committee des House of Lords zwei Rechtsprofessoren zum geplanten "dynamic alignment" zwischen dem UK und der EU, also zur gleichen Problemlage. Der Staatsrechtler Professor David Collins fasste diese Vertragskonstellation wie folgt zusammen: "You're stuck with what the other party tells you to do in perpetuity, and you're at the whim of the other party as things change." Sinngemäss übersetzt: Man ist gebunden an das, was die andere Partei vorschreibt, auf unbestimmte Zeit, und man ist jeder Laune der anderen Partei ausgeliefert, wenn sich die Dinge ändern. Auf die ausdrückliche Frage von Lord Moynihan of Chelsea, ob es weltweit vergleichbare Handelsabkommen gäbe ausserhalb der EU, antwortete der Professor: "I cannot find any example anywhere in the world that is like what the EU does." Weder zwischen Kanada und den USA noch zwischen Australien und Neuseeland noch zwischen anderen Ländern existiert ein solches Modell, wie Sie es uns hier vorschlagen.

    Lord Moynihan warf in der Folge die Frage auf, ob ein solches Modell nicht zu Recht als "extortionate" - also erpresserisch - zu bezeichnen sei. Professor Collins antwortete in der Sache, es sei "excessive" - also übergriffig, übertrieben -, dass ausgerechnet jenes Land, das mehr importiert als exportiert, zum reinen Regelnehmer werden soll. Dieser Befund lässt sich eins zu eins auf unseren Vertrag, auf unser Verhältnis anwenden.

    Schauen Sie sich einmal die EU an: Die EU hatte im Jahre 2025 mit uns einen Handelsbilanzüberschuss von 76 Milliarden Euro. Was rechtfertigt es, dass die Schweiz zum reinen Regelnehmer werden soll? Wir importierten im Jahr 2025 Waren im Wert von 190 Milliarden Euro und exportierten Waren im Wert von 174 Milliarden Euro. Wie rechtfertigt es sich bei diesen Zahlen, die Schweiz als einseitige Regelnehmerin der EU einzuschränken? Halten wir also zweitens fest, dass ein solcher Vertrag einzig von der EU verlangt wird und uns bei einer wirtschaftlich nahezu ausgeglichenen Handelsbilanz zum abhängigen Vertragspartner macht.

    Professor Collins wies dann auf das Kollisionsrisiko hin, das er als besonders gravierend sieht und das auch für unsere schweizerische Rechtsordnung von Interesse ist. Es bestehen mehrere Kollisionsfaktoren. Einer davon ist die Unvereinbarkeit dynamischer Rechtsübernahme mit bestehenden anderen Handelsverträgen und innerstaatlichen Organen. Die Schweiz unterhält als EFTA-Mitglied eigenständige Freihandelsabkommen mit zahlreichen Drittstaaten. Eine enge rechtliche Bindung an EU-Standards schränkt auch hier den Spielraum ein, diese Abkommen künftig eigenständig abzuschliessen und weiterzuentwickeln. Das ist ein Aspekt, der in der bisherigen Botschaft des Bundesrates aus meiner Sicht nicht berücksichtigt wurde. Aber auch das Kollisionsrisiko mit den innerstaatlichen Organen, wie dem obersten Gericht unseres Landes oder den übrigen föderalen Organen, ist zu beachten. Dieser Vertrag geht auf Kollision mit den föderalen Strukturen, vernichtet sie in jedem einzelnen Bereich, in welchem wir dynamisch Recht übernehmen, und zerstört die Kompetenz des obersten Gerichtes zur unabhängigen Rechtsprechung der Schweiz. In jenen Teilen der dynamischen Rechtsübernahme ist das Verhältnis zwischen dem Schiedsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht nicht geklärt. Weder das Schweizerische Bundesgericht noch der Bundesrat äussern sich zu dieser Frage.

    Die zweite Sachverständige in der Anhörung, Professorin Catherine Barnard, eine EU-Befürworterin, die das Schweizer Modell ausdrücklich als das gemässigtere Vorbild bezeichnet, beschrieb dessen faktische Grenzen unmissverständlich. Der Begriff "decision shaping" bedeutet nicht dasselbe wie "decision making". Sobald in der EU ein Vorschlag das Stadium des eigentlichen Verhandlungsprozesses zwischen EU-Rat und EU-Parlament erreicht - sie bezeichnete diesen bildlich als "tunnel", also als Tunnel -, bleibt die Schweiz völlig aussen vor. Dies ist die Einschätzung einer Befürworterin eines solchen Vertrages. Bezeichnend ist auch, dass Professorin Barnard die volkswirtschaftliche Wirkung des britischen, deutlich engeren Angleichungsmodells aufgrund von Schätzungen der britischen Regierung auf lediglich 0,2 Prozent des Bruttoinlandproduktes bezifferte. Dieses Verhältnis sollte uns bei der Abwägung zwischen Souveränitätsverzicht und wirtschaftlichem Nutzen zu denken geben. Halten wir also fest, dass dieser Vertrag nicht nur auf Kollisionskurs mit unserer übrigen Aussenwirtschaftspolitik, sondern auch mit unseren innerstaatlichen Organen geht, und dass er von uns höchstens marginal, nicht aber entscheidend beeinflusst werden kann.

    Bevor ich weiter auf die strukturellen Schwachpunkte dieses Vertrages eingehe, werfe ich einen Blick auf aktuelle, thematisch nicht verwandte Beispiele dafür, wohin fehlende Verhandlungsdisziplin führen kann. Sie alle kennen den Bericht der GPK des Nationalrates vom 8. September 2026 zur Beschaffung der F-35A. Ich leite daraus eine Beobachtung struktureller Natur ab: Unsere Beschaffungsbehörden - und damit die gesamte Bundesverwaltung - waren bei einem klar umrissenen, einmaligen Kaufgeschäft mit einem einzigen Vertragspartner nicht in der Lage, wirksam einen Fixpreis zu verhandeln und den Bundesrat zeitgerecht zu informieren. Somit stellt sich die Frage, mit welcher Verhandlungsmacht dieselbe Verwaltung ein Vertragswerk aushandeln soll, bei dem es nicht um einen einmaligen Preis, sondern um eine dynamische, dauerhafte Übernahme von künftigem fremdem Recht in zahlreichen Sektoren geht. Ein Vertragswerk, das nicht mit einem einzigen Partner verhandelt werden soll, sondern mit einem supranationalen Apparat von 450 Millionen Einwohnern, dessen Recht sich fortlaufend weiterentwickelt. Diese Frage stelle ich Ihnen nicht, damit Sie sie beantworten, vielmehr ist sie ein Element der Risikobeurteilung, das Sie in Betracht ziehen müssen, wenn Sie darüber entscheiden, ob Sie diesen Vertrag übernehmen wollen oder nicht.

    Ein kleiner Ausflug zu jenen ganz besonders Schlauen, die argumentieren, die Schweiz könne eine unklare oder auslegungsbedürftige Vertragsklausel im Zweifel zu ihren eigenen Gunsten interpretieren; man müsse sich also nicht sorgen und das Ganze auch nicht so buchstabengetreu und sklavisch übernehmen, sondern nach eigenem Gutdünken anwenden und umsetzen: Das Beispiel des F-35A zeigt glasklar, wie weit man mit solchen Strategien effektiv kommt. Da wir schon bei einem einmaligen, klar umrissenen Kaufvertrag mit einem einzigen Partner unsere eigene Lesart nicht durchsetzen konnten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einem institutionell weit komplexeren, dauerhaften Vertragswerk anders sein sollte, zumal die Auslegungshoheit über die zentralen Rechtsbegriffe und eigentlich über den gesamten Vertragstext ausdrücklich dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleibt und das Schiedsgericht diese Auslegung lediglich übernimmt. Wer glaubt, sich im Zweifel auf eine eigene, günstigere Interpretation zurückziehen zu können, sollte sich zuerst fragen, weshalb ihm das nicht einmal beim Kauf von 36 Kampfflugzeugen gelungen ist. Die EU-Kommission, die sehr politisch agiert, kann die Schweiz über das Schiedsgericht einseitig, also ohne die Zustimmung Berns, vor ihren eigenen Gerichtshof bringen - und dass dieser neutral ist, glauben wohl nur Leute, denen jede praktische Erfahrung fehlt.

    Es ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck des Vertragspakets die Übernahme von EU-Recht durch die Schweiz beinhaltet. Damit sollte auch für alle klar sein, dass die Auslegung des Vertragspakets und der rechtlichen Begrifflichkeiten zum überwiegenden Teil durch den EuGH erfolgen wird. Bei der Auslegung ist nicht schweizerisches innerstaatliches Recht zu beachten, sondern es steht eben nur EU-Recht zur Beurteilung. Auch bei diesem völkerrechtlichen Vertragswerk gilt die Wiener Vertragsrechtskonvention: Primär gilt der Wortlaut, dann Ziel und Zweck des Vertrages - und spätestens hier ist Schluss mit der eigenständigen Auslegung und Anwendung der Bilateralen III.

    An dieser Stelle ist auch noch mit einer weiteren Illusion aufzuräumen, die für gewöhnlich sehr schnell herumgeboten wird, nämlich mit der Auffassung, dass sich die dynamische Rechtsübernahme auf die sektoriellen Verträge eingrenzen lasse. Alle diese Verträge haben Querverbindungen zu unserer Gesetzgebung im Bereich des Steuerrechts, im Bereich des Datenschutzes, im Bereich der Sanktionen, im Bereich der Rechtsstaatsgarantien. Das lässt sich nicht mehr eingrenzen.

    Als kleines Beispiel dient der Hinweis, dass die Bilateralen III einen natürlichen und direkten Einfluss auf das schweizerische Gewinnsteuerrecht haben. Im Falle einer Annahme der Verträge werden die Gesetzgeber aller Staatsstufen - von der Gemeinde über den Kanton bis zum Bund - im Rahmen der Erarbeitung des neuen Steuerrechts Beihilferecht beachten müssen. Mit anderen Worten: Mittels dynamischer Rechtsübernahme lassen sich weite Teile der schweizerischen Rechtsordnung aushebeln, ohne dass ein schweizerisches Parlament überhaupt etwas dagegen unternehmen könnte. Da helfen auch alle Versuche, über innerschweizerische Gesetze die Rechtsübernahme sektoriell, zeitlich oder in der Art der Auslegung zu begrenzen, nicht weiter.

    Halten wir daher viertens fest, dass wir als schwächerer Vertragspartner der EU Recht übernehmen, das letztendlich vom EuGH ausgelegt wird und über die Beihilfegesetzgebung auch über die sektoriellen Verträge hinaus alle Rechtsbereiche unseres Landes regulieren wird. Der Vertrag sieht des Weiteren Ausgleichsmassnahmen vor, falls diese dynamische Rechtsübernahme durch die Schweiz nicht vollzogen werden sollte. Dies wird nun so ausgelegt, dass die Schweiz eine Übernahme jederzeit ablehnen könne. Das ist formal korrekt, aber praktisch zeigt die Erfahrung des EWR-Abkommens, dass dieses Recht nicht ausübbar ist. 2012 machte Norwegen im bislang einzigen Fall in der gesamten Geschichte des EWR-Abkommens von seinem Vetorecht Gebrauch, um die dritte EU-Postdienstrichtlinie abzuwehren. Unter erheblichem politischem Druck gab Norwegen diesen Vorbehalt 2013 wieder auf, weil das EWR-Abkommen der EU erlaubt, bei dauerhaftem Veto den Marktzugang des betroffenen Landes zu suspendieren. Es gab also ein einziges Veto in über dreissig Jahren, und selbst bei diesem einen Mal musste am Ende nachgegeben werden.

    Und die Schweiz? Die Schweiz hat nicht mal ein Vetorecht; vielmehr muss sie in einem solchen Fall Ausgleichsmassnahmen akzeptieren. Das heisst, es gibt eine sanktionierte Nichtübernahme anstelle eines freien Vetorechts. Das ist rechtlich keine gleichwertige Wahlfreiheit. Die im Vertragstext vorgesehene Klausel zur verfassungsrechtlichen Anforderung, die in bestimmten Fällen einen Entscheid verlangt, ist mit einer zweijährigen Frist versehen. Nach Ablauf der Frist greift der Mechanismus der Ausgleichsmassnahmen. Diese Frist wurde nach den Erfahrungen mit dem EWR-Abkommen von der EU bewusst eingeführt, um eine unbegrenzte parlamentarische Verzögerung zu verhindern. Sie zeigt aber ebenso, dass unser eigenes verfassungsrechtliches Zustimmungserfordernis in diesem Vertragswerk mit einer Frist verbunden und letztlich sanktionsbewehrt ausgestaltet ist. Es ist also nicht unbegrenzt und folgenlos, wie man annehmen könnte. Diese Vertragsklausel ist eine klare Verletzung verschiedener Normen unserer Bundesverfassung. Halten wir also fünftens fest, dass ein solcher Vertrag aufgrund des faktischen Zwangs künftig nur unter Inkaufnahme eines enormem wirtschaftlichen und politischen Schadenspotenzials gekündigt werden könnte.

    Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Wir stimmen heute diesen Verträgen zu, und in drei oder fünf Jahren müssten wir eine EU-Regelung übernehmen, die für den Werkplatz, die Landwirtschaft oder für was auch immer nicht mehr tragbar wäre. Bundesrat, Parlament, Volk würden diese nicht wollen, würden merken, dass sie nicht gut ist. Dann könnten wir nicht ein bestimmtes Abkommen kündigen, sondern dann müssten wir eine ganze Reihe von Abkommen kündigen; durch die in Artikel 25 des Freizügigkeitsabkommens und in Parallelbestimmungen der übrigen sechs Abkommen der Bilateralen I verankerte Guillotine-Klausel müssten wir sieben Abkommen kündigen. Die dynamische Rechtsübernahme im Zusammenspiel mit den Bilateralen I würde das Gegenteil von Stabilität bewirken. Sie macht aus jedem künftigen Konflikt, den wir mit der EU haben, sei er auch noch so begrenzt, eine existenzielle Frage der Kündigung des gesamten Vertragsgeflechts.

    Wer heute zustimmt, verwettet nicht nur die eigene Souveränität in der Gegenwart, er verwettet die Handlungsfähigkeit jeder künftigen Landesregierung, jedes künftigen Parlamentes für den Tag, an dem dieses Land feststellt, dass es so nicht mehr weitergeht.

    Die EU hat Beziehungen zu verschiedenen Ländern, und sie hat diese Beziehungen immer politisch aufgebaut. Von den Beitrittskandidaten über die Kleinstaaten hat sie eigene Modelle entwickelt. Die Schweiz würde in eine dritte, unbequeme Kategorie eingeordnet: dynamische Rechtsübernahme wie bei den Beitrittskandidaten, aber ohne deren Aussicht auf künftiges Stimmrecht; angestrebte Nähe zur EU wie bei den Kleinstaaten, aber ohne deren statisch formell abgesicherte Bindung. Wir würden die Bindungsintensität der einen Gruppe übernehmen, ohne deren Kompensation zu erhalten.

    Bezeichnend ist dabei ein struktureller Widerspruch, der in unserer Debatte bisher zu wenig Beachtung gefunden hat. Die EU selbst hat sich seit dem Meroni-Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1958 strenge Grenzen für die Delegation von Rechtsetzungsmacht an ihre eigenen Behörden und Agenturen auferlegt. Die Meroni-Doktrin untersagt ausdrücklich die Übertragung diskretionärer Befugnisse, die einen Ermessensspielraum politischer Art implizieren, weil dies das institutionelle Gleichgewicht der Union gefährdet.

    Was die EU intern verbietet, verlangt sie im vorliegenden Vertragswerk von uns: die automatische Übernahme künftiger, zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich unbekannter Rechtsakte. Auch wenn zwischenzeitlich das Meroni-Urteil durch das Esma-Urteil weiterentwickelt wurde, bleibt das grundsätzliche Verbot innerhalb der EU des "Delegatus non potest delegare": Eine EU-Institution darf ihre eigene Zuständigkeit nicht beliebig auf andere Stellen übertragen.

    Die Schweiz verpflichtet sich hier in bestimmten Sachbereichen, ihre zukünftige Gesetzgebung strukturell an einen externen Rechtsgeber zu koppeln. Das heisst: Die EU verlangt etwas von der Schweiz, was sie intern nie zulassen könnte. Formell ist eine Weigerung zur Übernahme zwar möglich, der ausländische Gesetzgeber hätte aber über die Ausgleichsmassnahmen und Sanktionen direkten Einfluss auf diesen Prozess. Eine solche Konstruktion ist weder mit dem Demokratieprinzip noch mit dem Referendumsrecht vereinbar. Daher handelt es sich hier sehr wohl um einen historischen Entscheid, nämlich um den Entscheid des Ständerates, seine ureigenste Kompetenz, die Rechtsetzungsbefugnis, zugunsten kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteile auf eine fremde Staatenorganisation zu übertragen.

    Mit anderen Worten halten wir sechstens fest, dass unser Vertragspartner selbst einen solchen Vertrag nie unterzeichnen würde, weil er innerhalb der EU unzulässig ist.

    Wir wählen heute zwischen dem Mut zur Autonomie und der Integration in die EU. Hätten wir in der Schweiz grosse politische und wirtschaftliche Probleme, eine überbordende Überschuldung unseres Staates, eine hohe Arbeitslosigkeit wie teilweise in der EU, einen Verlust der Innovation, ein schlechtes Bildungs- und Gesundheitssystem oder insgesamt einen prekären Wohlstandskollaps, dann könnte ich die Befürworter dieses Vertrages bewundern und sagen: Das haben Sie jetzt gut gemacht, Sie haben die Schweiz gerettet. Das Gegenteil ist der Fall.

    In der öffentlichen Debatte fällt zu diesem Vertrag seit einiger Zeit zum Teil der Begriff "Kolonialvertrag". Diesem Begriff stimme ich nicht zu. Er ist falsch, weil er zu harmlos ist. Einzelne Kolonien waren in wichtigen Vertragspunkten eindeutig besser gestellt, als die Schweiz mit diesem Vertrag wäre. Das ist Fakt.

    Das britische Empire verlangte von seinen Kolonien im Kern nur eines: kein eigenes Gesetz zu erlassen, das dem Englischen widersprach. Der Colonial Laws Validity Act von 1865 kannte keine Pflicht, jedes künftige britische Gesetz automatisch zu übernehmen, sondern einzig statische, bekannte Grenzen, die man nicht überschreiten durfte. Was hier vorliegt, geht weit darüber hinaus: Es ist die laufende, im Vornherein inhaltlich unbekannte Übernahme von künftigem fremdem Recht - nicht statisch, sondern dynamisch, nicht begrenzt, sondern offen. Damit lässt sich sagen: Nicht einmal das britische Empire hat gegenüber seinen Kolonien etwas verlangt, was die EU von der Schweiz verlangt.

    Was bleibt, ist das Auseinanderfallen einer fortlaufenden rechtlichen Bindung und einer fehlenden gleichberechtigten Mitwirkung an ihrer Entstehung. In den Worten der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung handelt es sich um eine "jurisdiction foreign to our constitution, and acknowledged by our laws". Der Verfassungsrechtler Paul Larkin, der übrigens die dynamische Rechtsübernahme weiterentwickelt hat, greift diesen Gedanken in diesem Zusammenhang auf und bringt das Prinzip dahinter mit einem Beispiel auf den Punkt: Auch wenn die Abschaffung der Todesstrafe in den USA Frankreich ein Anliegen wäre, würde sich das amerikanische Volk mit Nachdruck dagegen wehren, dass das französische Parlament darüber mitentscheiden kann. Es gilt: keine fremde Rechtssetzungsmacht über das eigene Territorium ohne eigene Mitwirkung an der Entscheidung.

    Die dynamische Rechtsübernahme ist kein technischer Sachzwang, sondern ein politischer Entscheid der EU. Dies zeigt der Blick nach Frankreich: Während den Übersee-Départements neues französisches Recht kraft "identité législative" automatisch überstülpt wird, haben sich autonome Gebiete wie Neukaledonien und Französisch-Polynesien bewusst für die "spécialité législative" entschieden. Das heisst, neues Recht aus Paris gilt dort erst nach eigener Zustimmung. Dynamische Rechtsübernahme ist damit durchgehend das Kennzeichen eines geringeren und nicht eines höheren Autonomiegrades. Und auf welchem Niveau sich die Schweiz bei diesem Vertrag bewegen würde, zeigt ein Vergleich, den ich Ihnen nicht ersparen kann: die Marshall Islands, Mikronesien und Palau, drei Pazifikstaaten mit insgesamt 200 000 Einwohnern, die sich in ihrem "Compact of Free Association" freiwillig der dynamischen Übernahme von Recht der Grossmacht USA unterstellen. Auch diese Staaten behalten formell ihre eigene Gesetzgebung, aber in der Substanz überlassen sie den USA vertraglich weite Teile ihrer Rechtsetzung, im Austausch für einen freien Zugang zum amerikanischen Arbeitsmarkt. Formal souveräne UNO-Mitgliedstaaten mit eigener Flagge, die faktisch ohne eigenständige Handlungsspielräume sowie Anhängsel einer fremden Aussenpolitik sind: Das ist die Gesellschaft, in die sich die Schweiz begeben würde, wenn wir diesen Verträgen zustimmen würden - nicht als das Land, das seit dem Bundesbrief von 1291, glaube ich, souverän selbst sein Recht bestimmt, sondern verwandt mit einem Atoll im Pazifik, das seine politische Handlungsfähigkeit gegen einen Cheque eingetauscht hat.

    Wirtschaftliche Versorgung gegen politische Selbstbestimmung - das ist die Frage. Wir können nicht einschätzen, was die EU mit diesem Vertragswerk machen wird. Wir können auch nicht einschätzen, welches die positiven oder negativen Eventualitäten sein werden. Wir können nicht einmal einschätzen, welche politische Richtung die EU in Zukunft einschlagen wird; es passiert sehr viel in der EU. Bei so vielen Mutmassungen und Zweifeln sollten wir uns im Zweifel für die Schweiz entscheiden.

    Ich fasse zusammen: Diese Vorlage verlangt von uns die Übertragung unserer Rechtsetzungshoheit in ein Konstrukt, das nach akademischen Untersuchungen in dieser Form nirgends sonst auf der Welt existiert. Sie verlangt dies im Austausch für ein Wirtschaftsversprechen, über dessen Grössenordnung sich die Fachwelt nicht einig ist. Sie verpackt beides in eine Guillotine-Klausel, die eine künftige Korrektur politisch praktisch verunmöglicht. Entweder wir behalten die Kompetenz, unser Recht selbst und mit direkter Demokratie zu setzen, oder wir akzeptieren eine Struktur, in der wir bei künftigen Rechtsänderungen konsultiert werden, aber nicht entscheidend beteiligt sind. Eine dritte, kostenlose Option, die beides gleichzeitig böte, sieht der vorliegende Vertragstext nicht vor. Ich rate diesem Rat ab, sich eine solche Illusion in den nächsten Tagen zu kreieren.

    Ich hoffe, dass die Schweizerinnen und Schweizer realisieren, was wir von ihnen verlangen. Das hat mir ein Kollege eingeflüstert, ich führe es hier aus: Dass man ihnen per Gesetz einen Staatsvertrag verkaufen möchte, dessen Inhalt sie noch nicht kennen und zu dessen Inhalt sie auch künftig nicht mehr gefragt werden. Allenfalls erinnern sie sich auch an ihre Freiheit, regelmässig Gesetze abzulehnen, deren Inhalt der Bundesrat und das Parlament bestimmt haben und deren Inhalt sie kennen - eben souverän zu sein, so wie dieses Wochenende, Nein zu sagen.

    Wenn Sie auf Souveränität verzichten, um ein wenig vorübergehenden Wohlstand zu erreichen, dann werden Sie zuerst die Souveränität verlieren und anschliessend auch den Wohlstand.

    Ich bitte Sie, dieses Vertragswerk abzulehnen.

  4. Redetext
    Schweiz

    Im Vorfeld dieser Debatte haben Sie von den Journalismusverbänden und den Journalisten weder aufgeregte Briefe noch Stellungnahmen erhalten; zumindest ich habe nichts dergleichen erhalten. Dies liegt daran, dass die Kommission den journalistischen Quellenschutz ernst nimmt und dort keinesfalls eingreifen möchte. Es handelt sich zudem um keine Umgehung. Bei den EGMR-Fällen, die Sie, Herr Kollege Fivaz, zitiert haben, ging es ausschliesslich um Beschlagnahmungen bei Journalisten und Anwälten. Darum geht es hier nicht. Hier geht es um die Strafverfolgung, sofern die Strafverfolgungsbehörde die Beweise effektiv beim Täter und nicht beim Journalisten, beim Anwalt oder an einem anderen Ort feststellt.

    Ich kann Ihnen eines sagen: Falls diese Motion und dieses Postulat nicht angenommen werden, werde ich das nächste Mal in der Kommission für Rechtsfragen, wenn wir erneut eine Frage der Amtsgeheimnisverletzung eines Parlamentariers beraten, schlichtweg beantragen, das Verfahren abzubrechen, da diese Verfahren eine sinnlose Überlastung unseres Justizapparates darstellen. Die Bundesanwaltschaft weist darauf hin, dass sie unzählige Verfahren führen muss, obwohl sie genau weiss, dass aufgrund der geltenden Rechtslage keine Strafverfolgung zustande kommt. Dies müssen Sie anerkennen.

    Zudem wissen Sie, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf hat. Wenn Sie nicht reagieren, schalten Sie einfach eine Straftatbestimmung im allgemeinen Strafrecht aus. Dies können Sie durchaus tun, indem Sie neue Strafbestimmungen einführen und bestehende ausschalten. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig; wir als Parlament verlieren unsere Glaubwürdigkeit, wenn wir nicht handeln, obwohl uns Bundes- und Staatsanwaltschaften mit Nachdruck auf die bestehende Lücke hinweisen.

    Weiter gibt es noch Modalitäten. Sie wissen genau, wie ein Motionsprozess abläuft: Er geht in den zweiten Rat, gelangt dann zum Bundesrat und wird daraufhin EMRK-konform sowie entsprechend unseren Möglichkeiten ausgearbeitet. Hier nicht zuzustimmen, bedeutet für mich, dass Artikel 320 StGB nicht mehr existiert. In diesem Fall möchte ich die Bundesratssitzungen sehen, in denen Sie geheime Informationen austauschen, im Wissen, dass Ihr Kollege auf der anderen Seite diese Informationen jederzeit einem Journalisten stecken kann und dabei straflos bleibt. Dies ist kein akzeptabler Zustand.

    Daher bitte ich Sie, beidem, der Motion und dem Postulat, zuzustimmen.

  5. Redetext
    Schweiz

    Zu Ehren unseres Präsidenten habe ich extra etwas auf Rumantsch vorbereitet. Ich habe drei Begriffe auswendig gelernt: Maluns, Capuns - und den dritten habe ich schon vergessen. Daher möchte ich als Walser jetzt nicht weiter Rumantsch sprechen, sondern in eine Sprache wechseln, die mir vielleicht ein wenig näher liegt, nämlich ins Französische, damit wir uns mit der Sache selbst, einer relativ wichtigen Angelegenheit, befassen können.

    Je pense qu'il est important que l'on commence en examinant le sens de l'article 320 du code pénal. Après l'arrêt 7B_733/2024 du Tribunal fédéral du 31 janvier 2025, on a dû constater que, de facto, l'article 320 est inapplicable. On ne peut plus poursuivre la violation du secret de fonction. Pourquoi n'est-ce plus possible ? Parce que les constatations du Tribunal fédéral ont montré qu'à la fin, chaque procédure pénale va droit dans le mur de notre système juridique. Pour cette raison, notre commission a voulu donner la possibilité de dégager une issue à ce problème.

    Wir hörten in einer ersten Sitzung diverse Experten an und beschlossen dann in der Sitzung vom 25. und 26. Juni 2026 die Einreichung der Motion 26.4051 sowie des Postulates 26.4052. Der Antrag auf Einreichung der Motion wurde in der Kommission mit 7 zu 4 Stimmen angenommen, der Antrag auf Einreichung des Postulates wurde einstimmig angenommen.

    Artikel 320 StGB, "Verletzung des Amtsgeheimnisses", ist ein Artikel, der von Beginn an Teil unseres Strafrechts war. Sein Ziel ist es, und das ist sehr wichtig, das Funktionieren unserer Organe zu garantieren, insbesondere des Bundesrates und des Parlaments. Er hat auch zum Ziel, das Vertrauen in die staatlichen Organe zu garantieren. Wir reden nicht von einer Bagatelle, sondern von einem zentralen Element zum Schutz unserer Staatsorgane. In der Sache selbst geht es um Massnahmen, mit denen das Amtsgeheimnis in unseren Gremien - insbesondere im Bundesrat, aber auch in den Kommissionen - wirksam geschützt wird und Straftäter verfolgt werden können.

    Ich nehme es vorweg: Gegenwärtig gibt es aus Sicht der Mehrheit der Kommission keinen vernünftigen Schutz des Amtsgeheimnisses mehr, weshalb sofort gehandelt werden muss. Die grössten Lücken in der Strafverfolgung müssen sofort und umgehend geschlossen werden. Wir haben neben Medienschaffenden auch den Bundesanwalt angehört, und er hat uns das Ganze kurz zusammengefasst, was ich hier frei wiedergebe. Die Bundesanwaltschaft verfolgt, wenn es um Amtsgeheimnisverletzungen aus den Kommissionen oder der Regierung unseres Landes geht, einen potenziellen Täterkreis von 10 bis 100 Personen. Sogar bei Bundesratsgeschäften und bei streng geheimen Geschäften ist der Kreis der potenziellen Täter sehr gross. Dabei hält die Strafprozessordnung fest, dass Unterlagen und Gegenstände vom Quellenschutz erfasst sind, wenn sie mit Personen ausgetauscht wurden, die vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, insbesondere mit Journalisten.

    Gemäss Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung dürfen "Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind", nicht beschlagnahmt werden; und jetzt kommt es: "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind". Dieser Schutz gemäss der sogenannten Sphärentheorie wurde durch das erwähnte Urteil bestätigt und sogar ausgedehnt. Selbst in prominenten Fällen, in denen evidente Beweise vorhanden sind, insbesondere im Fall L. zu den Corona-Leaks, kann die Beweislage aufgrund des absurden Quellenschutzes nicht verwertet werden. Folglich bleiben die Ermittlungen selbst dann erfolglos, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen eine Person vorliegt und die Unterlagen bei der Person selbst sichergestellt werden konnten. Es geht also nicht darum, die Unterlagen beim Journalisten zu konfiszieren, sondern beim Täter. Es ist auch statistisch nachweisbar, dass es zu immer mehr Amtsgeheimnisverletzungen in unserem Land und bei unserer Regierung kommt. Man muss sich schon die Frage stellen, ob die Bestimmung bezüglich des Amtsgeheimnisses und seines Schutzes im Strafrecht überhaupt noch sinnvoll ist, wenn man sie nicht zu schützen gewillt ist.

    Ich weise auf die allgemeine Tendenz in diesem Saal hin. Wir verschärfen unser Strafrecht, wir dehnen es aus, wir erlassen fast jede Session eine neue Strafbestimmung, wir verschärfen die Sanktionen und wir verlängern die Verjährungsfristen. Wir sind aber nicht bereit, das geltende Strafrecht wirksam zu schützen; genau darum geht es der Kommissionsmehrheit.

    Gemäss Artikel 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Information verweigern. So weit, so gut; diese Regelung soll auch nicht angetastet werden.

    Gemäss Wortlaut von Artikel 264 Absatz 1 der Strafprozessordnung gilt dieses Beschlagnahmeverbot ungeachtet des Orts, wo sich das Beweismittel befindet; das habe ich gerade erwähnt. Schon im legendären Entscheid 140 IV 108 wandte das Bundesgericht diesen Grundsatz konsequent an. Der Schutz greift nicht nur bei Journalisten, sondern auch bei Beweismitteln und Kommunikation, die bei der vermuteten Quelle selbst sichergestellt werden. Darin besteht die eigentliche Anomalie - der Quellenschutz schützt doch eigentlich die journalistische Tätigkeit.

    Paradoxerweise werden durch diesen Meccano jedoch nun eben auch die "leakers", die Amtsgeheimnisverletzer selbst, geschützt, also die Täter, welche ihrer Geheimhaltungspflicht nicht nachkommen. Die Kommunikation, welche einer verdächtigen Person nachgewiesen werden müsste, unterliegt auch beim Täter einem Beschlagnahmeverbot, was im Ergebnis den Nachweis verunmöglicht. Die Offenbarung von Geheimnissen an Journalistinnen und Journalisten ist heute also faktisch straflos, weil diesbezüglich gar keine Beweiserhebung zulässig ist. Dies hat mit Quellenschutz eigentlich gar nichts mehr zu tun. Skurrilerweise verpflichtet das Gesetz die Strafverfolger trotzdem, mit voller Kraft gewissermassen gegen die Windmühlen der Strafprozessordnung anzukämpfen, wohl wissend, dass am Ende des Tages sämtliche Verfahren eingestellt werden, weil die Beweise nicht verwertbar sind. Der freie Journalismus und mit ihm der journalistische Quellenschutz sind eine zentrale Institution des modernen Rechtsstaates und sollten nicht angetastet werden. Aber der Quellenschutz sollte nicht so weit gehen, dass jede Form der Geheimnisverletzung faktisch straflos bleibt.

    In diesem Dilemma besteht nun Handlungsbedarf, oder, wie bei der Anhörung eine Expertin der Kommission mitteilte: "Für mich zeigt der Entscheid" - gemeint war der Entscheid des Bundesgerichts im Fall L. - "in aller Deutlichkeit, dass der Quellenschutz von Journalistinnen und Journalisten auch für Zwecke in Anspruch genommen werden kann, für die er ursprünglich nicht gedacht war. Das Bundesgericht verweist in seiner Begründung zu Recht auf das Wächteramt der Medien und auf ihre wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Missständen in Staat und Gesellschaft. Doch genau dieses Wächteramt wird in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgeübt. Der Quellenschutz soll nicht dazu dienen, dass sich die Leitung eines Departementes mit dem CEO eines Medienunternehmens zusammentut, um die öffentliche Meinung gezielt zu beeinflussen." Sie sehen: Wir führen Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzungen; wir erstatten aus den Kommissionen, aus dem Bundesrat heraus Anzeige; die Bundesanwaltschaft eröffnet ein Verfahren; der Journalist beruft sich auf den Quellenschutz - und damit ist der Fall rechtlich abgeschlossen. Das ist ein totaler Leerlauf unseres Rechtsstaats.

    Damit kommen wir zur Motion. Mit dem Wortlaut gemäss Strafprozessordnung und der dazugehörigen Praxis des Bundesgerichts ist das Amtsgeheimnis faktisch obsolet, und eine strafrechtliche Verfolgung ist unmöglich; Sie müssen die Information einfach einem Journalisten geben. Dieses Versagen der Strafprozessordnung will die Motion in diesen zwei Punkten beheben. Sie will die Artikel 172 und 264 der Strafprozessordnung abändern.

    Was will nun die Minderheit? Die Minderheit sagt sich: Wir können noch weitere Abklärungen machen; wir klären erst einmal ab, ob es noch andere Wege gibt, um den Quellenschutz auf die rein journalistische Tätigkeit zu beschränken. Die Mehrheit sagt: Das ist bezüglich dieser beiden Punkte unnötige Zeitvergeudung; man kann weiter ermitteln, man kann weiter untersuchen, man kann sicherlich auch andere Massnahmen ins Auge fassen - wenn man diese zwei Punkte jedoch nicht regelt, existiert für Bundesrat und Parlament faktisch kein Amtsgeheimnisschutz mehr.

    Das ist die Kurzdarlegung unserer Beratungen, die teilweise heftig umstritten waren. Daher gibt es zwei Vorstösse: eine Motion, die mit 7 zu 4 Stimmen verabschiedet wurde, und ein Postulat, das einstimmig verabschiedet wurde.

    Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit, auch die Motion zu verabschieden, damit dieser Leerlauf in unserer schweizerischen Strafprozessordnung endlich ein Ende findet.

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