DF
Dr. iur.

Daniel Fässler

Active
Die MitteFraktion M-E
SchweizAppenzell I.-Rh.

Mandate
Party
Die MitteSource: M-E
Parliamentary group
Fraktion M-E
Parliament
Schweiz
Electoral district
Appenzell I.-Rh.
Chamber / sector
SR
Seat number
23
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
22. August 1960
Marital status
verheiratet
Occupation
Rechtsanwalt/anwältin
Contact
Address
Hofersäge
9050 Appenzell
References & source
Wikidata
Q1160790
Source body
CHE
Source updated
03.06.2026
Record updated
06.07.2026
First imported
14.08.2025
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  • Gast
    Fässler-Eiermann Helen
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
Speeches(662)
  1. Redetext
    Schweiz

    Das ist kein Problem, auch wenn ich nicht neue Argumente hinzugewonnen habe, um Ihnen zu empfehlen, namens der Kommission der Petition keine Folge zu geben.

    Um es vorweg klarzustellen: Jede Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses durch die Vermieterschaft ist für die betroffenen Mieterinnen und Mieter hart, denn die gemietete Wohnung ist für die darin wohnenden Menschen der zentrale Ort ihres Lebens. Erhalten alle Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus eine Kündigung, weil die Liegenschaft einer Gesamtsanierung unterzogen wird, ist dies nicht anders. Sogenannte Leerkündigungen kommen immer wieder vor. Dass sie in Einzelfällen wie bei den schweizweit bekannt gewordenen Sugus-Häusern ausgesprochen werden, obwohl nachher nicht sofort eine Sanierung durchgeführt wird, ist ein Ärgernis - auch für die Branche.

    Leerkündigungen werden in den allermeisten Fällen ausgesprochen, um eine umfassende energetische Sanierung durchzuführen. Oftmals werden gleichzeitig Grundrissänderungen oder eine Anpassung der Wohnungsgrössen vorgenommen, um den heutigen Wohnbedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Es geht also um Fälle, in denen ein Sanierungs- und Umbauvorhaben nicht im bewohnten Zustand stattfinden kann. Das ist nicht illegal, sondern liegt im Gegenteil auch im öffentlichen Interesse. Dass solche Sanierungen renditegetrieben sind, wie es in der Petition heisst, ist eine reine Behauptung.

    Das geltende Mietrecht und die Rechtsprechung dazu beruhen auf einer sorgfältigen Interessenabwägung. Es besteht kein Anlass, hier gesetzgeberisch einzugreifen. Anzumerken ist noch, dass es den Kantonen freisteht, eigene Regeln für einen erhöhten Schutz der Mieterschaft bei Gebäudesanierungen zu erlassen. Die Kantone Genf und Basel-Stadt kennen solche kantonalen Bestimmungen. Im Kanton Zürich wurde am letzten Sonntag eine Initiative, die einen analogen staatlichen Eingriff verlangte, mit 57,3 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt.

    Der Kommission lag im Rahmen ihrer Beratung ein Antrag vor, der Petition Folge zu geben. Dazu gab es soeben Ausführungen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

    Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Petition keine Folge zu geben.

  2. Redetext
    Schweiz

    Ich stelle nach der Abstimmung zum Eintreten fest, dass der Handlungsbedarf in unserem Rat - wie bereits vor zwei Jahren, als wir in unserem Rat über das Folgegeben entschieden hatten - nicht von allen anerkannt wird. Ich muss offenlegen, dass ich damals in unserem Rat gegen diese parlamentarische Initiative gestimmt habe. Wir haben dann aber festgestellt, dass der Rat einen solchen Erlassentwurf auf dem Tisch haben möchte. Wir haben diesen Auftrag erfüllt und Ihnen heute das Resultat vorgelegt.

    Ich möchte mich zuerst noch bei Ihnen, Frau Bundesrätin, für Ihre Ausführungen zu dem bedanken, was sich der Bundesrat noch überlegen muss, wenn der Erlassentwurf gutgeheissen wird.

    Zur Detailberatung: Ich mache zu allen Bestimmungen Ausführungen, weil sie auch zusammenhängen. Die bisherige Grundsatzbestimmung von Artikel 19 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes, wonach bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen sowie in besonderen Fällen eine Entschädigung vorgesehen werden kann, bleibt unverändert bestehen. Ein solcher besonderer Fall liegt gemäss Absatz 3 vor, wenn die angestellte Person in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert hat oder die betroffene Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.

    Mit einem neuen Absatz 4bis werden aber neu die Mitglieder der Geschäftsleitung von allfälligen Entschädigungen ausgenommen. Dies führt zu einer Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Geschäftsleitungen von börsenkotierten Gesellschaften gemäss Artikel 735c Ziffer 1 des Obligationenrechts. Gemäss dieser Bestimmung sind vertraglich vereinbarte oder statutarisch vorgesehene Abgangsentschädigungen unzulässig. Der Vorbehalt im zweiten Satzteil des neuen Absatzes 4bis von Artikel 19 ist für Fälle gemäss Absatz 3 nötig, um den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu verletzen.

    Diese Bestimmungen sollen aufgrund der Unterstellung unter das Bundespersonalgesetz nicht nur für die zentrale Bundesverwaltung, sondern gemäss Artikel 6a Absatz 2bis und Artikel 19 Absatz 4bis auch für weitere Geschäftsleitungen gelten, und zwar für die dem Bundespersonalgesetz unterstellten Verwaltungseinheiten wie zum Beispiel die Pensionskasse Publica, für die organisatorisch verselbständigten dezentralen Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel die Eidgenössische Finanzkontrolle und für die Sekretariate ausserparlamentarischer Kommissionen wie zum Beispiel die Weko.

    Die Kommission beantragt, das Bundespersonalgesetz mit dieser Vorlage mit einer Übergangsbestimmung zu ergänzen: Der neue Artikel 41b soll sicherstellen, dass die Änderung zu den Abgangsentschädigungen für bestehende altrechtliche Arbeitsverträge nicht gilt. Ohne diese Besitzstandsgarantie würde das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Personen in rechtlich ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.

    Damit die vorgesehene Änderung umfassend umgesetzt wird, genügt es nicht, nur das Bundespersonalgesetz zu ändern, auch diverse andere Erlasse müssen geändert werden. Sie finden die entsprechenden Anträge der Kommission auf den Seiten 7 bis 29 der Fahne. Ich beschränke meine Ausführungen dazu auf wenige Punkte:

    1. Das ETH-Gesetz sah bisher als einziges Spezialgesetz explizit Abgangsentschädigungen vor. Es ist daher nötig, die entsprechende Bestimmung im ETH-Gesetz aufzuheben.

    2. In den Spezialgesetzen der Skyguide, der Identitas AG, der Rüstungsunternehmen des Bundes und von Schweiz Tourismus fehlt bisher der Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes. Damit die Bestimmungen über das Verbot von Abgangsentschädigungen auch für diese Unternehmen gelten, sind die entsprechenden Spezialgesetze mit einem Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes zu ergänzen.

    3. In den übrigen relevanten Gesetzen, die den Verweis auf Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes bereits enthalten, muss schliesslich nur die Übergangsbestimmung aufgenommen werden.

    Ich komme damit zum Schluss: Die Kommission beantragt Ihnen, den Entwurf in allen Punkten in der vorliegenden Fassung anzunehmen.

  3. Redetext
    Schweiz

    Die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen an leitende Angestellte des Bundes und von bundesnahen Unternehmen sorgt seit vielen Jahren wiederholt für Unmut in der Bevölkerung und gab regelmässig Anlass zu parlamentarischen Vorstössen, so auch zur parlamentarischen Initiative 23.432 unseres früheren Kollegen Thomas Minder, die inzwischen von Ständerat Jakob Stark übernommen wurde. Mit dieser wird verlangt, das geltende Recht so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung respektive der obersten operativen Stufe und des Verwaltungsrates respektive des übergeordneten strategischen Organs der Bundesverwaltung sowie der bundesnahen Unternehmen und Anstalten keine Abgangsentschädigungen erhalten. Nicht als Abgangsentschädigungen sollen Vergütungen gelten, die bis zur Beendigung des Vertrags geschuldet sind.

    Unsere Kommission entschied sich am 9. April 2024 im Rahmen der Vorprüfung der Initiative, dieser keine Folge zu geben. Dieser Entscheid fiel damals mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Vorgängig hatte sich die Kommission über die zwischen 2014 und 2023 ausbezahlten Abgangsentschädigungen informieren lassen. Die Darlegungen der Kommission in ihrem Bericht und bei der Beratung hier im Rat vermochten den Ständerat aber nicht zu überzeugen. Der Ständerat entschied am 6. Juni 2024 mit 20 zu 16 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative Folge zu geben. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates stimmte dem Folgegeben am 14. November 2024 ohne grosse Diskussion mit 20 zu 2 Stimmen deutlich zu, dies überraschte nicht wirklich, hatte sie doch zwei Jahre zuvor mit der parlamentarischen Initiative 22.453 praktisch dieselbe Forderung ebenfalls eingebracht.

    Mit der beidseitigen Zustimmung erhielt die SPK unseres Rates den Auftrag, eine Vorlage zur Umsetzung der Initiative auszuarbeiten. Diesem Auftrag kam die Kommission nach. Sie respektierte damit den gegen ihren Antrag gefällten Beschluss unseres Rates sowie den Beschluss der SPK-N, der Initiative Folge zu geben. An der Sitzung vom 17. Februar 2026 nahm die Kommission die Beratung des Vorentwurfs vor. Sie nahm diesen in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung an und hiess den Bericht dazu gut. In diesem Bericht finden Sie übrigens eine Übersicht der in den Jahren 2014 bis 2025 ausgerichteten Entschädigungen. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde unter Berufung auf das Vernehmlassungsgesetz verzichtet, da das Vorhaben nur einen kleinen Kreis von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und bundesnaher Betriebe betrifft.

    Der Bundesrat lehnt die Vorlage gemäss seiner Stellungnahme vom 15. April 2026 ab und beantragt, nicht auf diese einzutreten. Der Bundesrat unterstützt zwar das Ziel, Abgangsentschädigungen massvoll einzusetzen, er vertritt jedoch die Ansicht, dass solche situativ angebracht sein können. An ihrer Sitzung vom 5. Mai dieses Jahres nahm die Kommission von der Stellungnahme des Bundesrates Kenntnis. Eine nochmalige Beratung des Erlassentwurfes musste nicht mehr vorgenommen werden, da der Bundesrat keine Änderungsanträge stellt.

    Etwas gab dann aber doch noch Anlass zu einer kurzen Diskussion in der Kommission. Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme aus, dass er sich für den Fall der Annahme dieser parlamentarischen Initiative beziehungsweise der Gutheissung des Erlassentwurfes vorbehalte, alternative Möglichkeiten zu prüfen und diese auf Verordnungsstufe zu regeln. Diese Bemerkung in der Stellungnahme des Bundesrates löste in der Kommission etwas Irritation aus. Ich wurde daher von der Kommission gebeten, in meiner Berichterstattung klarzustellen, dass es nach Auffassung der Kommission nicht angehen würde, den Willen des Parlamentes auf dem Verordnungsweg zu umgehen.

    Mit dieser Schlussbemerkung beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission Eintreten. Wie gesagt, lehnt der Bundesrat den Entwurf ab und beantragt Nichteintreten.

  4. Redetext
    Schweiz

    Unser Rat hatte am 11. Juni 2026 als Zweitrat das Geschäft das dritte Mal beraten. Wir haben damals bereits festgestellt, dass es immer die zwei gleichen Differenzen gibt. Zu diesen Differenzen haben wir am 16. Juni, das heisst vorgestern am frühen Morgen, eine Einigungskonferenz durchgeführt. Diese zwei Differenzen wurden in der Einigungskonferenz bereinigt. Ich gehe nachher ganz kurz darauf ein. Die Beschlüsse der Einigungskonferenz wurden am Ende einstimmig gefasst. Ich empfehle Ihnen, diese Anträge ebenfalls anzunehmen.

    Die erste Differenz betrifft die Frage, ob im revidierten Strahlenschutzgesetz auch zur Radioaktivität natürlicher Herkunft zusätzliche gesetzliche Grundlagen geschaffen werden sollen. Die Einigungskonferenz hat entschieden, darauf zu verzichten. Es lag in der Einigungskonferenz kein anderer Antrag vor. Grund dafür ist, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt wurde. Ich möchte aber zuhanden des Amtlichen Bulletins klarstellen, dass die bisherige, auf das geltende Recht abgestützte Praxis trotzdem beibehalten werden kann. Es gibt Regeln in der Strahlenschutzverordnung. Gegen diese wurde nicht opponiert, ebenso wenig gegen die heutige Praxis. Das heisst, an der heutigen Praxis ändert sich trotz Verzicht auf eine ergänzende Bestimmung im Strahlenschutzgesetz nichts.

    Die zweite Differenz, die es zu bereinigen galt, betrifft das Strafrecht. Wir hatten im Ständerat jeweils beschlossen, dass wir darauf verzichten wollen, bei Übertretungen auch die Fahrlässigkeit strafbar zu erklären. Die Einigungskonferenz hat mit 16 zu 10 Stimmen entschieden, auch in diesem Punkt dem Ständerat zu folgen.

  5. Redetext
    Schweiz

    Ich möchte nochmals betonen: Wir haben hier nicht individuelle Situationen zu beurteilen, zu denen man selbstverständlich eine entsprechende Haltung einnehmen kann. Wir sind Gesetzgeber, und wir haben heute darüber zu urteilen, ob wir das Zivilgesetzbuch im Sinne einer Übergangslösung anpassen, im Wissen darum, dass in absehbarer Zeit - bereits nächsten Januar, Februar sollen zwei Vorlagen in die Vernehmlassung gegeben werden - das gleiche Thema oder zumindest Teile des gleichen Themas wieder beraten werden. Das Zivilgesetzbuch ist keine Verordnung, die man nach kurzer Zeit wieder anpassen kann; es ist die Basis unseres schweizerischen Privatrechtes. Da gehört es sich meines Erachtens, dass wir diejenigen Fragen, die zusammengehören, auch im Gesamtkontext beraten.

    Das ist die Meinung der Kommissionsmehrheit, welche Ihnen beantragt, die Vorlage mit entsprechenden Aufträgen an den Bundesrat zurückzuweisen.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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