Skip to main content

Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

(13.479)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz13.12.2013
Speeches(110)
Sorted by Speech date, Descending
110 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Raphaël Comte(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Christa Markwalder(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Christa Markwalder(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Christian Lüscher(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Il ne sera pas dit que quelques mots en français n'auront pas été prononcés sur ce dossier épineux. Il s'agit donc de traiter et d'éliminer une dernière divergence qui concerne le projet issu de l'initiative parlementaire Gasche.

    La dernière divergence porte sur l'article 20 alinéa 3 et concerne la conséquence du non-respect du délai pour le dépôt des formulaires de déclaration de l'impôt anticipé. En droit actuel, la loi prévoit que l'on respecte l'obligation fiscale en matière d'impôt anticipé lorsque l'on déclare les prestations soumises dans le délai et lorsque le contribuable paie [PAGE 1555] l'impôt dans les 30 jours suivant l'échéance des prestations. C'est le système de l'autotaxation.

    Comme cela a été dit, l'impôt anticipé a pour objectif de garantir le paiement d'un impôt qui n'est pas encore dû, mais qui sera dû plus tard au moment où le contribuable déposera sa déclaration d'impôt avec ses bilans et toutes les pièces comptables qui permettront, quoi qu'il en soit, qu'il y ait eu ou non paiement d'un impôt dû à titre de garantie, de faire payer au contribuable ce qu'il doit à l'administration fiscale.

    En droit actuel, que se passe-t-il en cas de retard dans le dépôt du formulaire de déclaration? S'il y a un retard, le contribuable perd le droit d'appliquer la procédure de déclaration et il doit payer l'impôt. Si le délai de 30 jours n'est pas respecté, on considère actuellement qu'il s'agit d'une soustraction d'impôt, d'où l'amende assez forte qui frappe le contribuable que l'on considère comme un tricheur dès l'instant où il a simplement omis de respecter un délai fixé par la loi.

    C'est probablement toute la question que nous sommes en train de traiter ce matin: selon la majorité, il peut arriver qu'un entrepreneur ait un certain retard dans le traitement d'un formulaire de déclaration d'impôt anticipé sans être un tricheur, sans vouloir faire de la soustraction fiscale, alors que selon les propositions des minorités I (Landolt) et II (Birrer-Heimo) - et, malheureusement! aussi selon l'administration -, dès l'instant où il y a un retard, le contribuable est réputé avoir voulu commettre une soustraction fiscale.

    Le Conseil des Etats, lui, considère - et c'est également ce que considère la majorité de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national - que le fait de ne pas avoir respecté un délai ne fait pas encore du contribuable un tricheur et une personne qui a volontairement voulu commettre une soustraction fiscale. C'est la raison pour laquelle il a préféré, à l'article 20 alinéa 3, sanctionner le comportement du retardataire par une amende d'ordre de 5000 francs, et non par une amende de 30 000 francs au maximum, voire, pire encore, par une amende qui peut représenter le triple de l'impôt non déclaré - pas éludé, mais non déclaré - au moment où cela aurait dû être fait.

    En réalité, ce sont deux visions différentes. La majorité de la commission du Conseil national considère que nous vivons dans un monde libéral - c'est d'ailleurs ce qu'a dit Monsieur le conseiller fédéral Maurer devant le Conseil des Etats: il a dit qu'on pouvait vivre avec cette solution libérale. Et, dans ce monde libéral, on considère que l'entrepreneur n'est pas un tricheur en puissance; on considère qu'il a un certain nombre d'obligations fiscales - d'ailleurs, il est parfois étouffé par la bureaucratie et par ses obligations vis-à-vis de l'administration. On est donc prêt à lui pardonner un certain retard et on ne le prend pas a priori et par principe pour un tricheur parce qu'il n'a pas respecté un délai fixé par l'administration.

    C'est la raison pour laquelle la commission a rejeté les deux propositions qui font l'objet des minorités I et II et décidé de se rallier à la version du Conseil des Etats, c'est-à-dire de prévoir cette amende d'ordre. Et cela permettra, soit dit en passant, s'agissant d'une initiative qui a été déposée en 2013, à savoir il y a plus de trois ans, d'éliminer la dernière divergence et d'avoir ainsi un objet qui est prêt pour le vote final.

  • Redetext
    Markus Ritter(Die Mitte)
    Schweiz

    Das ist richtig. Ich muss mich teilweise wiederholen: Die Gesetzessystematik sieht vor, dass Artikel 61 sich auf Steuerhinterziehung bezieht, Artikel 64 regelt Ordnungswidrigkeiten. Wir wollten, wie der Ständerat auch, an dieser Gesetzessystematik nichts ändern, indem wir die Nichteinreichung eines Meldeformulars in Artikel 64 zu den Ordnungswidrigkeiten geregelt haben.

  • Redetext
    Urs Gasche(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Herr Ritter, im Antrag der Minderheit I (Landolt) wird ja für das Verpassen der Meldefrist ein eigener neuer Straftatbestand geschaffen. Wie kommt denn die Kommission dazu, es trotzdem so zu betrachten, als würde man die verpasste Meldefrist als Hinterziehungstatbestand einordnen? Genau aus diesem Grund hat man doch den neuen Tatbestand geschaffen.

  • Redetext
    Markus Ritter(Die Mitte)
    Schweiz

    Bei diesem Geschäft besteht noch eine Differenz zum Ständerat. Es handelt sich bei Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer um die Frage der Sanktionierung bei Verstössen gegen die Meldepflicht.

    Der Entwurf der Kommission des Nationalrates sah vor, Verstösse gegen die Vorgaben im Meldeverfahren mit einer Ordnungsbusse gemäss Artikel 64 zu sanktionieren. Diesem Antrag schlossen sich Nationalrat und Ständerat in der ersten Runde an. Nach stattgegebenem Rückkommensantrag an den Ständerat beschloss der Nationalrat, eine Sanktionierung nach Artikel 61 Buchstabe b vorzusehen. Im Rahmen der Differenzbereinigung ist der Ständerat diesem Beschluss des Nationalrates nicht gefolgt, ohne dass ein Gegenantrag formuliert worden wäre. Der Grund lag darin, dass Artikel 61 auf die Steuerhinterziehung ausgerichtet ist. Artikel 64 hingegen regelt Ordnungswidrigkeiten, wie es eben eine verspätete Einreichung eines Meldeformulars darstellt.

    Die Minderheiten I (Landolt) und II (Birrer-Heimo) wollen nun Artikel 61 präzisieren und um den Tatbestand der Widerhandlungen im Meldeverfahren erweitern. Die Minderheit I (Landolt) will die Sanktionierungsmöglichkeit auf 30 000 Franken ausdehnen. Die Minderheit II (Birrer-Heimo) möchte zusätzlich eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer aussprechen können, sofern dies einen höheren Betrag ergibt.

    Die Kommission hat sich mit 16 zu 9 Stimmen für die Ausräumung der Differenz und damit für eine Sanktionierung gemäss Artikel 64 ausgesprochen. Folgende Gründe haben die Mehrheit zu diesem Entscheid bewogen: Im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt Artikel 64 Ordnungswidrigkeiten. Die verspätete Einreichung des Meldeformulars zu konzerninternen Dividenden ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Form der Steuerhinterziehung, wie dies in Artikel 61 heute geregelt wird. Die Verheiratung von Steuerhinterziehung und Widerhandlung im Meldeverfahren, wie das die Minderheiten wollen, ist nicht sachgerecht, da Verstösse gegen das Meldeverfahren gemäss Gesetzessystematik als Ordnungswidrigkeit in Artikel 64 geregelt werden sollten.

    Da dieses Rechtsverständnis auch im Ständerat sehr gefestigt ist - es gab keinen anderen Antrag -, ist es gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission auch nicht zweckmässig, im Rahmen dieses Verfahrens nochmals eine Differenz aufrechtzuerhalten. Mit 16 zu 9 Stimmen hat sich die Kommission für die Lösung des Ständerates entschieden. Mit der Zustimmung zur Mehrheit wird die letzte Differenz in dieser Vorlage ausgeräumt.

  • Redetext
    Ueli Maurer(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Ich kann mich durchaus der Meinung der Mehrheit anschliessen, dass mit dem bestehenden Verfahren die Sicherung der Verrechnungssteuer gewährleistet ist. Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist dem Antrag der Minderheit II der Vorzug zu geben, weil wir dann eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen haben, und das ist ein Grundsatz unseres Staates. Hier legiferieren Sie neu, und Sie haben natürlich die Möglichkeit, bei dieser Neulegiferierung einen Tatbestand anders zu gewichten und im Gesetz anders abzubilden.

    Die Varianten sind gleichwertig. Es ist eine politische Beurteilung. Sie regelt auch ein wenig das Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft, wenn Sie so wollen: Wie viel Vertrauen schenken wir den Unternehmungen? Vielleicht noch anzufügen wäre, dass eine Unternehmung mit bis zu 5000 Franken gebüsst werden kann. Wenn der Betrag höher ist als 5000 Franken, dann muss eine Person, eine natürliche Person, bestraft werden. Es ist dann der Schuldige in der Firma zu eruieren, der persönlich für die Nichteinreichung des Formulars bestraft wird.

  • Redetext
    Susanne Leutenegger Oberholzer(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Besten Dank für die Auslegeordnung. Was ist nun die Meinung des Bundesrates? Teilt er die Meinung, dass die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer verlorengeht, wenn wir nur eine Ordnungsbusse aussprechen?

  • Redetext
    Ueli Maurer(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Es gibt jetzt noch diese Differenz in Bezug auf die Busse, wie bereits erläutert wurde. Es gibt den Antrag der Mehrheit, gemäss Ständerat, und die Anträge der beiden Minderheiten. Hier liegt nicht nur ein Unterschied in der Höhe der Busse vor, sondern auch in der Gewichtung des Tatbestandes, wenn man so will.

    Die Mehrheit geht davon aus, dass einfach ein Formular verspätet eingereicht wird. Dafür soll eine Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken ausgesprochen werden. Die Mehrheit geht davon aus, dass hier kein Steuerdelikt vorliegt, dass in der zu späten Einreichung des Steuerformulars also keine Steuerhinterziehung vorliegt. Sie geht davon aus, dass der Staat die Sicherheit, um auf die Steuern zuzugreifen, ohnehin hat, weil entsprechende Firmen mit der Steuererklärung Bilanz und Erfolgsrechnung unterschrieben einzureichen haben. Damit ist der Zugriff möglich. Das ist die Meinung der Mehrheit: Es ist also einfach ein Formfehler, eine verspätete Einreichung des Formulars, und es gibt eine Ordnungsbusse von 5000 Franken.

    Die Minderheiten gehen davon aus, dass die nichtrechtzeitige Einreichung des Formulars ein Delikt darstellt, das strafrechtlich verfolgt werden kann. Sie unterstellen damit also die Absicht einer Steuerhinterziehung; das ist eigentlich der Unterschied. Mit den beiden Minderheitsanträgen folgen Sie eigentlich der bisherigen Verwaltungspraxis, die das ebenfalls so beurteilt.

    Hier ist der Unterschied: Wenn man die parlamentarische Initiative konsequent durchzieht, dann ist der Antrag der Mehrheit durchaus kohärent. Man will die nichtrechtzeitige Einreichung aus dem Delikt der Steuerhinterziehung herausnehmen. Das wäre dann eine Gesetzesänderung. Das Gefährliche dieses Mehrheitsantrages liegt vielleicht darin, dass es eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen gibt. In anderen Bereichen kann dieser Tatbestand nämlich steuerrechtlich verfolgt werden. Wenn Sie der Mehrheit folgen, schaffen Sie hier eigentlich einen neuen Tatbestand, indem Sie Steuerhinterziehung sozusagen als Delikt [PAGE 1554] ausschliessen. Das ist an sich kohärent. Wir können grundsätzlich mit beidem leben. Denn Sie machen ja ein neues Gesetz, oder Sie ändern das Gesetz, und da sind beide Varianten denkbar. Wenn Sie keine Ungleichbehandlung schaffen wollen, müssen Sie den Minderheiten folgen, und wenn schon, dann konsequenterweise der Minderheit II (Birrer-Heimo), weil deren Lösung die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen herstellt. Der Kompromiss, den die Minderheit I (Landolt) vorschlägt, ist irgendwo etwas dazwischen, das wieder nicht ganz kohärent ist mit dem geltenden Recht. Das sind vielleicht zusammengefasst die Unterschiede.

    Die Variante der Mehrheit hat den Vorteil, dass sie keine Untersuchungen nach sich zieht: Es ist eine Ordnungsbusse, und damit ist das Ganze erledigt. Die Mehrheit hat so argumentiert, dass eine Steuerhinterziehung nicht möglich ist, weil - ich habe es bereits gesagt - durch die Steuererklärung mit Ablieferung von Bilanz und Erfolgsrechnung der Staat die Möglichkeit hat, die Verrechnungssteuer zu sichern. Im internationalen Bereich wird davon ausgegangen, dass die Dividendenablieferung durch die ausländischen Steuerbehörden ohnehin auch kontrolliert wird. Die Mehrheit Ihrer Kommission schliesst also aus, dass mit der verspäteten Einreichung des Formulars eine Steuerhinterziehungsabsicht vorhanden ist oder eine Steuerhinterziehung erfolgen kann. Daher sieht sie nur die Ordnungsbusse vor.

    Die Minderheiten möchten ein mögliches Schlupfloch, das sich doch, wie auch immer, ergeben könnte, schliessen, indem sie das Ganze gleich behandeln. Wenn Sie auf der Gleichbehandlung bestehen, wäre es konsequent, die Variante der Minderheit II (Birrer-Heimo) zu unterstützen und nicht den Zwischenantrag Aeschi Thomas, der in der Kommission eingereicht wurde, der eine Senkung der Busse vorsieht.

    Ich habe gesagt, dass wir mit beidem leben können. Ich habe durchaus Verständnis für die Variante der Mehrheit, weil sie in sich kohärent ist und den Tatbestand der Steuerhinterziehung eigentlich ausschliesst. Wenn Sie aber beim geltenden Recht bleiben wollen, wäre es konsequent, die Variante der Minderheit II (Birrer-Heimo) zu unterstützen. Dann unterstellen Sie bei der verspäteten Einreichung des Steuerformulars die Absicht der Steuerhinterziehung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Das ist der Unterschied dieser beiden Varianten. Sie haben hier zu entscheiden.

  • Redetext
    Christa Markwalder(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Thomas Aeschi(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Ich möchte davon absehen, hier nochmals eine Grundsatzdebatte zu führen. Sie sehen, es steht noch eine Differenz auf der Fahne. Die grossen Fragen wurden in der Zwischenzeit vom Ständerat entschieden. Er ist auf den Kurs des Nationalrates eingeschwenkt. Hier gibt es eine letzte Differenz, bei welcher der Ständerat an einer ursprünglichen Version der Kommission des Nationalrates festgehalten hat, die wir dann später selbst revidiert haben. Es geht hier um die Frage, ob die Bussenhöhe 5000 Franken oder gemäss Minderheit I (Landolt) 30 000 Franken betragen soll. Ich selber habe in der Kommission einen Eventualantrag auf 30 000 Franken eingebracht, denke aber, dass wir hier einen Schritt auf den Ständerat zugehen sollten, nachdem der Ständerat sich zweimal für 5000 Franken ausgesprochen hat. Wir sollten hier ebenfalls einschwenken, die letzte Differenz bereinigen, damit dann eben auch diese Vorlage für die Schlussabstimmung bereit ist.

    Entsprechend bitte ich Sie, hier dem Ständerat und damit der Mehrheit der Kommission des Nationalrates zu folgen.

  • Speech
    Speech
    Schweiz

    Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Herr Bäumle, Frau Leutenegger Oberholzer hat eine Frage an Sie.

  • Redetext
    Susanne Leutenegger Oberholzer(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Aufgrund Ihrer sehr differenzierten Äusserungen, Herr Bäumle, möchte ich auf meine Frage verzichten.

  • Redetext
    Martin Bäumle(Grünliberale Partei)
    Schweiz

    Wir haben noch eine letzte Differenz zum Ständerat. Wir Grünliberalen werden die Minderheit I (Landolt) unterstützen. Missbräuche müssen bestraft werden können. Der Ständerat geht etwas zu locker damit um. Es ist ein bisschen eine Einladung zu Missbräuchen. Herr Landolt macht mit seinem Minderheitsantrag hier einen Zwischenschritt, indem er diese Frage begrenzt, aber doch klar noch den Strafcharakter belässt. Es ist auch ein Kompromissangebot an den Ständerat, nachdem der Nationalrat und der Ständerat hier noch eine grosse Differenz hatten. Es ist auch ein Signal gegen Schlitzohrigkeiten.

    Ich komme jetzt auch noch zu einer Würdigung der Gesamtvorlage. Sie haben ja bereits vonseiten der SP gehört, wie es etwa tönt. Die Grünliberalen finden das Anliegen im [PAGE 1553] Grundsatz absolut berechtigt und haben auch aktiv diese Vorlage mitgestaltet. In der ganzen Geschichte ist das Verschulden umstritten, bzw. man muss eigentlich davon ausgehen, dass die Firmen in guter Absicht gehandelt haben und dann plötzlich ins Unrecht versetzt wurden. Trotzdem, es geht um 600 Millionen Franken für den Fiskus, bei rund 200 Unternehmen. Da haben Sie diese Abwägung zwischen Unternehmerfreundlichkeit auf der einen Seite und dem Fiskus auf der anderen Seite. Die heikle Frage in der ganzen Vorlage ist letztlich die Frage der Rückwirkung in Artikel 70c, die wir beschlossen haben. Unser Rat hat das relativ klar beschlossen. Der Ständerat war anfänglich dagegen und ist jetzt auf unsere Linie eingeschwenkt.

    Bei diesem komplexen Geschäft hat es drei Gutachten gegeben, die das Thema bestreichen. Es war also so schwierig, dass man es nicht in einem Gutachten klären konnte. Das eine Gutachten war das Gutachten der Branche, das man auch als nicht ganz unabhängig bewerten muss. Das zweite Gutachten, jenes des Bundesamtes für Justiz, war möglicherweise auch nicht ganz unabhängig, weil die Vertreter des Bundesamtes uns zu früherer Zeit schon einmal darüber Auskunft gegeben hatten und die gleiche Haltung schon eingenommen hatten. Darum hat der Ständerat dann richtigerweise ein weiteres Gutachten bei Herrn Professor Georg Müller in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt im Gegensatz zu dem, was Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, klar zum Schluss, dass die Vorlage gesetzlich und verfassungskonform ist. Zwar gibt es mehrere Bedingungen:

    - Das Gesetz muss den Willen erklären. Das haben wir mit diesem Gesetz gemacht.

    - Es müssen triftige Gründe vorliegen. Diese führt der Gutachter mit der Wirtschafts-, Unternehmensfreundlichkeit an. Das kann man so beurteilen, es ist am Ende eine politische Frage.

    - Eine Rückwirkung muss zeitlich mässig sein. Darüber kann man ernsthaft diskutieren. Der Gutachter kommt zum Schluss, das sei gegeben. Hier stellen wir die Frage, ob das so ist; es ist nicht einfach so eindeutig. Also ist das nicht eine juristische, sondern es bleibt eine politische Frage.

    - Es sollte keine stossende Rechtsunsicherheit entstehen. Auch das ist in diesem Sinne nicht ganz sicher, es gibt unterschiedliche Wahrnehmungen, es werden nicht alle gleich behandelt. Auch das ist eine politische Beurteilung.

    Das heisst, dass der Rat am Ende eine politische Beurteilung vornehmen muss.

    Was mich jetzt aber stört, was uns von der GLP gestört hat, ist Folgendes: Herr Professor Müller selber hat in seinem Gutachten genau dies alles gesagt. Am Ende hat er gesagt, man hätte eben eine teilweise Rückerstattung machen können, gerade weil es eine politische Entscheidung ist, oder man hätte eine Verbindung mit einer Ordnungsbusse machen können. Was macht der Ständerat? Er sieht das Gutachten und macht gar nichts. Er geht auf die volle Abzugsvariante, diese 600 Millionen Franken. Wir bedauern das ausserordentlich. Man hätte hier genau diesen Schritt des Gutachters gehen und eine Zwischenvariante schaffen können. Dann hätte man auch ein Signal gegeben: Ja, wir wollen handeln, wir sehen das Problem, aber es gibt auch ein gewisses Rest-Mitverschulden der Betroffenen. Man hätte damit vor allem auch die Steuerausfälle auf rund 300 Millionen Franken halbieren können.

    Jetzt komme ich zu einem weiteren Punkt: Sie wissen, dass die Unternehmenssteuerreform III vor der Tür steht. Die Linke wird es sich nicht entgehen lassen zu sagen, dass wir hier auch wieder Steuergeschenke machen. Sie werden das so nennen, auch wenn es nicht so ist. Am Ende werden Sie in einer Abstimmung Mühe haben, das zu erklären. Es heisst dann wieder, man gebe 700 Millionen Franken an die grossen Unternehmen. Hier wäre ein Kompromiss des Ständerates notwendig gewesen, um das Augenmass zu wahren.

    In Abwägung all dieser Punkte werden sich die Grünliberalen, weil sie die Vorlage im Grundsatz richtig, aber das Mass zu hoch finden, in der Schlussabstimmung bei dieser Vorlage enthalten.

  • Redetext
    Urs Gasche(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Die BDP-Fraktion unterstützt die Minderheit I (Landolt). Das wird Sie nicht überraschen, aber vielleicht doch etwas erstaunen, habe ich doch in meiner parlamentarischen Initiative noch eine Ordnungsbusse als Sanktion für das Verpassen der Meldefrist verlangt.

    Mir ging es mit meiner parlamentarischen Initiative darum, die 2011 eingeführte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu korrigieren, wonach bei verpasster Meldefrist nicht nur die volle Verrechnungssteuer erhoben wurde, sondern auch ein nichtrückzahlbarer Verzugszins einverlangt wurde. Das führte in den Auswirkungen zu teilweise massiven und willkürlichen Strafen für ein formelles Versehen.

    Wer nicht meldet, hinterzieht nicht oder zumindest noch nicht. Die Schlussfolgerung, wie sie vorhin gezogen worden ist, ist ganz klar falsch. Die Verrechnungssteuer ist nur eine Sicherungssteuer. Es ist nicht definitiv entschieden, ob der zu versteuernde Betrag dann tatsächlich deklariert und versteuert wird oder nicht; das darf man in diesem Zusammenhang nicht so stark verkürzen. Ich finde aber, wir sollten jetzt in der letzten Runde der Differenzbereinigung nicht wieder die Grundauseinandersetzung führen und verzichte darauf, das näher auszuführen.

    Die Korrektur, die jetzt vorgenommen wird, darf nicht dazu führen - darin sind wir in der BDP uns einig -, dass die Meldung quasi freiwillig wird. Die in Artikel 64 vorgesehene Ordnungsbusse gemäss Mehrheit ist auf 5000 Franken begrenzt, was nach unserer Ansicht zu wenig ist, um die Erfüllung der Meldepflicht wirksam zu fördern. Mit dem Antrag der Minderheit I (Landolt) wird die Obergrenze auf 30 000 Franken angehoben und damit die Strafe wirksamer ausgestaltet. Der Antrag der Minderheit I ist präziser und schafft grössere Rechtssicherheit als der Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo), indem er klar sagt, dass das blosse Verpassen der Meldefrist eben zu einer Busse von 30 000 Franken führt. Für die Anwendung der strengeren Strafnorm mit dem dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuern müsste dem Steuerpflichtigen dann tatsächlich Hinterziehung nachgewiesen werden können, wozu es mehr brauchen muss als bloss das Verpassen einer Frist, zum Beispiel etwa die im Gesetz erwähnte "unwahre Meldung".

    Die BDP-Fraktion bittet Sie, die Minderheit I (Landolt) zu unterstützen.

  • Redetext
    Susanne Leutenegger Oberholzer(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Die "NZZ" schrieb am Mittwoch, 21. September, nach der Debatte im Ständerat richtig: "Die Sache ist vertrackt. Keiner sieht in dieser Affäre gut aus, und es gibt nur schlechte Lösungen." Das ist die Wertung in Bezug auf die gesetzliche Regelung zur parlamentarischen Initiative Gasche. Ich spreche jetzt hier für die SP-Fraktion, und ich spreche nicht nur zu der verbleibenden Differenz, die in Bezug auf die Frage besteht, ob die Verletzung der Meldepflicht jetzt einem strafrechtlichen Sanktionsverfahren zu unterziehen ist oder eine Ordnungsbusse zur Folge haben soll. Ich mache auch noch kurz eine Wertung der ganzen Vorlage.

    Zu den Sanktionen: Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer. Bereits das Meldeverfahren ist eine grosse Erleichterung für die Pflichtigen; Frau Birrer-Heimo hat darauf hingewiesen. All jene, die von diesem Meldeverfahren nicht Gebrauch machen können, werden schlechter gestellt als die, welche die Meldung machen können und nachher die Steuerpflicht nicht real erfüllen müssen. Wenn diese Meldepflicht verletzt wird, muss eine Geldleistung erfolgen. Mit dieser Vorlage wird nun neu geregelt, dass eine Meldung auch noch nach Ablauf der 30-tägigen Frist erfolgen kann, denn das Recht auf Meldung verwirkt nicht mehr.

    Was passiert nun, wenn man sogar diese Pflicht verletzt? Es stellt sich also die Frage, ob dann eine Ordnungsbusse oder eine strafrechtliche Sanktion die Folge sein soll. Sie haben dazu zwei Minderheitsanträge vorliegen, die verlangen, dass eine strafrechtliche Sanktion die Folge sein muss, nämlich den Antrag der Minderheit I (Landolt) und den Antrag der Minderheit II (Birrer-Heimo).

    Dazu zum Grundsätzlichen: Eine Nichtmeldung bleibt auch mit der Neuordnung ein strafwürdiges Verhalten. Dieses Formular ist nicht einfach irgendein bürokratisches Formular; dieses Formular ersetzt die Zahlungspflicht. Das ist nicht einfach Bürokratie. Da geht es um die Frage, ob man die Steuern zahlt oder eben nicht. Das Formular ersetzt also eine Geldleistung. Wer das Formular nicht ausfüllt, zeigt ein strafwürdiges Verhalten. Das muss man auch strafrechtlich ahnden können.

    Wir haben weiter die Frage, ob man das strafrechtliche Verhalten mit einer Strafandrohung von 30 000 Franken belegen soll, wie es die Minderheit I (Landolt) verlangt, oder mit 30 000 Franken und mehr, falls die Busse höher wäre, weil das hinterzogene Geld bzw. die nichtgemeldete Summe grösser wäre; das verlangt die Minderheit II (Birrer-Heimo). Die SP-Fraktion folgt deshalb ganz klar der Minderheit II und eventualiter, wenn dieser Antrag nicht obsiegen sollte, dem Antrag der Minderheit I.

    Was will der Ständerat, und was will die Mehrheit der WAK? Sie schlagen Ihnen vor, dass man das nur noch mit einer Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken ahndet. Das ist, wie Herr Caroni im Ständerat zu Recht festgestellt hat, fast eine Einladung, die Meldepflicht einmal nicht zu erfüllen und zu sehen, was dann passiert. Allenfalls ist das fast eine Einladung zur Steuerhinterziehung, denn die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer. So können wir nicht legiferieren.

    Damit komme ich zur Qualifizierung der ganzen Vorlage. Bislang hatten wir eine Meldepflicht und eine Verwirkungsfrist. Wer diese Meldepflicht nicht beachtete, musste einen Verzugszins zahlen, und das Bundesgericht hat zu Recht festgestellt, dass dies auch gilt, dass das nicht einfach nur ein Fetzen Papier ist, sondern dass dies auch durchgesetzt werden muss.

    Einige Unternehmen oder vielleicht ihre Rechtsberater - ich weiss es nicht - haben diese Meldepflicht nicht erfüllt. Es handelt sich Schätzungen zufolge um etwa 200 Unternehmungen, die die Meldepflicht nicht erfüllt haben, und um Verzugszinsen von insgesamt rund 600 Millionen Franken, die zu bezahlen sind.

    Mit dieser Initiative und dieser Gesetzesänderung machen wir ein Zweifaches: Wir heben die Verwirkungsfrist auf und machen sie zur blossen Ordnungsfrist. Hinzu kommt, und das ist besonders gravierend, dass die Mehrheit die Gesetzesänderung rückwirkend anwenden will - der Bundesgerichtsentscheid stammt aus dem Jahr 2011 -, was verfassungswidrig ist. Ich sage das an die Adresse all jener Damen und Herren, die gestern die Verfassung hochgepriesen haben. Bitte halten Sie sich auch hier daran.

    Diese Vorlage ist eines Rechtsstaates nicht würdig. Wir werden sie deshalb in der Schlussabstimmung ablehnen.

  • Redetext
    Prisca Birrer-Heimo(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Bei der letzten Differenz zum Ständerat bitte ich Sie, meinen Minderheitsantrag II zu unterstützen. Er ist ein Kompromissvorschlag zwischen der Nationalrats- und der Ständeratsvariante.

    Sowohl die Minderheit II als auch die Minderheit I fordern stärkere Sanktionen im Fall eines Nichteinhaltens der Meldefrist. Der Minderheitsantrag II garantiert jedoch eine Gleichbehandlung der verschiedenen Steuerpflichtigen. Beim Minderheitsantrag I ist das nicht vollumfänglich so, aber es ist immerhin weniger gravierend als bei der Ständeratsvariante. Deshalb haben viele von uns ja auch die beiden Minderheitsanträge unterschrieben.

    Mit dem Minderheitsantrag II nehme ich einen Antrag unseres ehemaligen Kollegen und heutigen Ständerates Caroni auf, der von der Verwaltung geprüft und ausformuliert wurde. Es geht darum, dass bei zu spätem Einreichen der Formulare zur Meldung der Verrechnungssteuer anstelle einer Busse nach Artikel 64 des Verrechnungssteuergesetzes neu eine Busse gemäss Artikel 61 Buchstabe b des Verrechnungssteuergesetzes vorgesehen ist. Gemäss der neuen Regelung im Verrechnungssteuergesetz sollen sowohl die Deklaration der Verrechnungssteuer als auch die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens auch nach Ablauf der Deklarationsfrist von 30 Tagen weiterhin möglich sein, sofern die Voraussetzungen für ein Meldeverfahren gegeben sind. In diesen Fällen wird auf der Verrechnungssteuer weder nachträglich noch im ordentlichen Verfahren ein Verzugszins erhoben. Wer aber nicht meldet, der soll auch entsprechend sanktioniert werden. Gemäss Ständerat wäre das mit einer Ordnungsbusse von 5000 Franken erledigt.

    Ständerat Caroni hat in der Debatte vom 20. September zu Recht kritisiert, dass es bei einer solchen geringen Busse angesichts der Beträge, von denen man spricht, faktisch freiwillig werde, ob man je melden wolle: "Ein Unternehmer wäre dann eigentlich gut beraten zu sagen: Ich melde einfach mal gar nicht, und wenn ich auffliege, kann ich ja immer noch melden; um die Busse zu zahlen, brauche ich nicht einmal die Portokasse." Und werden Unternehmen gar nie erwischt, so sagte Herr Caroni: "Dann eröffnet das natürlich gerade im internationalen Konzernverhältnis die eine oder andere Möglichkeit zur Steuerhinterziehung."

    Ich bitte Sie, hier nicht noch zusätzliche Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung zu schaffen, sondern dem Minderheitsantrag II (Birrer-Heimo) zuzustimmen, der eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer vorsieht. Missbräuche sollen härter bestraft werden, und Bussen müssen auch spürbar sein.

    Die Ständeratsvariante hat aber noch einen anderen gravierenden Nachteil. Wer nicht das Meldeverfahren anwenden kann, wird strafrechtlich verfolgt, wenn er seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, und dann kommen diese höheren Bussen, die ich vorhin genannt habe, zur Anwendung. Wer [PAGE 1552] das Meldeprivileg hat und dann der Pflicht nicht nachkommt, soll nun aber neu mit einer kleinen Busse davonkommen. Diese Ungleichbehandlung ist absolut stossend und kann mit dem Antrag der Minderheit II behoben werden. Ich bitte Sie, diesen zu unterstützen oder mindestens dann dem Antrag der Minderheit I (Landolt) zum Durchbruch zu verhelfen. Es geht wirklich um die Gleichbehandlung verschiedener Steuerpflichtiger, und es geht darum, dass Missbräuche auch mit einer Busse geahndet werden, die man spürt.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0