Susanne Leutenegger Oberholzer
- Party
- Sozialdemokratische Partei
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Basel-Landschaft
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Female
- Born
- 6. März 1948
- Wikidata
- Q117109
- Source body
- CHE
- Source updated
- 02.06.2026
- Record updated
- 03.06.2026
- First imported
- 14.08.2025
- NeinSchweizImmunität von Nationalrat Brunner. Gesuch um Aufhebung (Geschäft des Parlaments)NationalratHerbstsession 2008 · 15.09.2008Result: 56 Yes · 124 No · 3 Abst. · 17 Absent
- JaSchweizResult: 121 Yes · 56 No · 1 Abst. · 22 Absent
- JaSchweizFIPOI. Finanzhilfen an die WTO II (Geschäft des Bundesrates)NationalratHerbstsession 2008 · 15.09.2008Result: 156 Yes · 4 No · 3 Abst. · 37 Absent
- JaSchweizBundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit (Geschäft des Bundesrates)NationalratSommersession 2008 · 26.05.2008Result: 169 Yes · 2 No · 1 Abst. · 28 Absent
- NeinSchweizTotalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 (Geschäft des Bundesrates)NationalratWintersession 2018 · 26.11.2018Result: 121 Yes · 71 No · 1 Abst. · 7 Absent
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- RedetextSchweiz
Sie haben verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen vor sich liegen. Im Programm der Wintersession waren fünf vorgesehen. Heute sind vier traktandiert, nämlich ein neues Abkommen mit Sambia, die Änderung des Abkommens mit Ecuador, ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien und eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Grossbritannien. Nicht auf der Traktandenliste befindet sich das Abkommen mit Saudi-Arabien; ich werde nachher darauf zurückkommen.
Die SP-Fraktion beurteilt die Doppelbesteuerungsabkommen immer nach bestimmten formalen Voraussetzungen: Erstens müssen sie der korrekten Durchsetzung der Steuergesetze in jedem Land dienen und am Ort der Wertschöpfung eine angemessene Besteuerung vorsehen. Zweitens müssen die Informationsübermittlungen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens entsprechen; das muss auch sichergestellt sein. Drittens verlangen wir die Umsetzung nach den Beps-Standards. Es müssen also entsprechende Massnahmen gegen die Gewinnverkürzung und -verlagerung vorgesehen sein. Zudem soll - das ist eine weitere Bedingung von uns, eine materielle - eine minimale Besteuerung sichergestellt werden. Für uns war die Grenze immer 10 Prozent.
Wenn wir jetzt diese Doppelbesteuerungsabkommen bewerten, so kommen wir zu folgendem Schluss: Drei sind unbestritten; dort war unsere Zustimmung klar. Beim Abkommen mit Sambia gab es kritische Stimmen, weil der Quellensteuersatz teilweise zu tief liegt, nämlich bei 5 Prozent. Deswegen gibt es in unseren Reihen in Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Sambia Stimmenthaltungen. Ich muss auch festhalten, dass für die SP-Fraktion der Weg über die Doppelbesteuerungsabkommen nur "second best" ist. Wir befürworten auf jeden Fall multilaterale Abkommen. Das stellt auch sicher, dass wir in einen internationalen Kontext eingebettet sind und den entsprechenden Standards folgen.
Was heute auch immer klarer wird, ist, dass auch Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr losgelöst vom politischen Kontext beurteilt werden können. Dazu gehören minimale politische Standards, z. B. demokratische Standards, die Einhaltung von Menschenrechten oder Umweltstandards. Um diese Situation zu beurteilen, braucht es eben bei den Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur eine Beurteilung durch das Finanzdepartement, sondern sie müssen auch in eine Strategie mit dem EDA eingebettet sein. Selbstverständlich ist die Konsultation der Entwicklungsorganisationen für uns eine Voraussetzung.
Wie dringend die politische Einschätzung ist, zeigt sich am Beispiel des Abkommens mit Saudi-Arabien. Der Bundesrat hatte uns am 15. August 2018 ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Saudi-Arabien unterbreitet. Das war also noch vor der Ermordung des Journalisten Jamal Khashoggi. Nach dessen Ermordung und in Anbetracht der politischen Situation in Saudi-Arabien sowie des brutalen Krieges, der in Jemen gegen die Zivilbevölkerung geführt wird, ist es doch klar, dass wir mit diesem Doppelbesteuerungsabkommen nicht gleichsam zur Tagesordnung übergehen können. Dieses Beispiel zeigt ganz klar, dass eine gesamthafte politische Wertung notwendig ist. Auf unseren Antrag hin hat dann die WAK die Sistierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Saudi-Arabien beschlossen, und das ist auch richtig so.
Herr Bundespräsident in spe, ich möchte Ihnen gegenüber nochmals festhalten: Wir erwarten nicht nur einen Bericht dazu, wir erwarten eine gesamthafte politische Wertung durch das Finanzdepartement, eingebettet auch in eine Beurteilung durch das EDA, und eine Gesamtbeurteilung durch den Bundesrat. Sie werden ja nicht darum herumkommen, Herr Bundespräsident in spe. Sie werden im nächsten Jahr ganz wichtige Fragen, die Saudi-Arabien betreffen, zu beurteilen haben. Sie wollten ja ursprünglich einmal auf Ihrer Bundespräsidentenreise nach Saudi-Arabien fliegen. Ich nehme an, auch das muss neu beurteilt werden. Der automatische Informationsaustausch mit Saudi-Arabien steht bevor. Hier erwarten wir einen Bericht, der die Menschenrechtslage genau beurteilt. Denn ein automatischer Informationsaustausch in dieser Situation ist sicher nicht zu verantworten. Ich bin gespannt auf Ihre Antworten.
Frau Vizepräsidentin, Sie gestatten mir sicher noch ein paar Worte: Ich stehe zum letzten Mal hier am Rednerpult. Ich möchte die Gelegenheit benutzen und mich bedanken. Ich war sehr lange Mitglied dieses Rates. Ich bedanke mich für die Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen. Wir haben uns nicht immer geliebt, aber wir sind uns eigentlich immer mit Respekt begegnet, und das ist wichtig - auch für die Zukunft!
Bedanken möchte ich mich vor allem aber auch bei all den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung und der Parlamentsdienste. Wir sind ein Milizparlament - überschätzen wir uns nicht! Ohne die qualifizierte Unterstützung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Generalsekretariat und ohne die Unterstützung zum Beispiel in den Kommissionen könnten wir unsere Arbeit nie leisten. Ich danke aber auch den Weibeln, ich danke allen Mitarbeiterinnen in der Cafeteria und im Restaurant, ich danke für die Blumen, für alles - wir haben so vieles bekommen! Ich bitte Sie, schliessen Sie sich meinem Dank an. Es ist schön, mit einem Dankeschön abtreten zu können - und ich mache es von Herzen! (Beifall)
- RedetextSchweiz
Sie gestatten mir eine Vorbemerkung. Meine Frage stelle ich - ich lege meine Interessenbindung offen - als Präsidentin der Opferhilfe beider Basel. Es geht um Folgendes: Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen von 1981 sieht vor, dass die Kantone auch nach Abschluss dieser Entschädigungsverfahren eine Anlaufstelle für die Betroffenen bereithalten. Diese sind vor allem auch zuständig für die längerfristige Hilfe und für die Unterstützung bei der Aktensuche. Wir kennen Kantone, die das noch nicht zur Kenntnis genommen haben. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese Anlaufstellen in den Kantonen auch nach Abschluss der Entschädigungsverfahren weitergeführt werden?
- RedetextSchweiz
Herr Tuena, Sie haben hier gleichsam behauptet, die Lohntransparenz sei verfassungs- und rechtswidrig. Meine Frage: Haben Sie sich mit der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt, insbesondere mit dem Artikel zu Lohngeheimnis und Lohntransparenz von Conradin Cramer, Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt? Er kommt klar zum Schluss, dass der Arbeitnehmer gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzgesetzes in die Weitergabe von Lohndaten einwilligen kann. So wird es auch praktiziert. Kennen Sie das?
- RedetextSchweiz
Meine parlamentarische Initiative verlangt, dass Rechtsgrundlagen zur Herstellung der Lohntransparenz geschaffen werden. Weshalb ist das wichtig? Die Lohntransparenz ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung des Verfassungsauftrages, nämlich der Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere auch in der Wirtschaft. Sie alle wissen, wir haben breite Diskussionen darüber, dass gerade die Lohngleichheit nicht gewährleistet ist. Wir haben die Untersuchung des Büros Bass, die auch die Basis für die Revision des Gleichstellungsgesetzes war, die besagt, dass der nichterklärbare Teil der Lohndifferenz mindestens 7,4 Prozent ausmacht. Er stellt reine Diskriminierung dar. Wir haben ebenfalls einen Bericht von Eurostat an die europäische Direktion für Sozialstatistik, der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde. Dort wird die Diskriminierung der Frauen für die Schweiz absolut ausgewiesen.
Gemäss Zeitungsberichten macht dies zwischen 585 und 608 Franken im Monat aus. Beziehen Sie das auf den Medianlohn, und rechnen Sie! Was bedeutet das für eine Frau? Sie bekommt mindestens 7000 Franken weniger Lohn im Jahr als ein Mann in vergleichbarer Situation, mit vergleichbarer Ausbildung und mit vergleichbarer Berufserfahrung. Das geht nicht. Was die Folgen davon sind, das wissen Sie: nicht nur tiefere Löhne, auch tiefere Altersrenten, eine ungleichmässige Verteilung der Arbeit und volkswirtschaftliche Verluste, weil das Potenzial der Frauen weniger gut ausgeschöpft wird.
Mit der Lohntransparenz schaffe ich ein Instrument, um diese Ungleichheit auszuräumen. Es geht nicht nur darum, aggregierte Daten zu haben, sondern wir müssen den betroffenen Frauen auch die Möglichkeit geben, gegen die Ungleichheit anzukämpfen.
Sie werden mir jetzt sagen: Wir haben ja das Gleichstellungsgesetz, und die Revision des Gleichstellungsgesetzes gibt uns bestimmte Instrumente. Aber auf der einen Seite sichert das Gleichstellungsgesetz nur einen Lohnvergleich in grösseren Unternehmungen über eine Gesamtheit von Löhnen. Das sind aggregierte Daten und nicht Daten zum Einzelfall. Auf der anderen Seite haben wir im Gleichstellungsgesetz für Personen, die von einer Diskriminierung betroffen sind, die Möglichkeit zu klagen. Damit ich aber im Einzelfall klagen kann und auch eine Chance habe durchzukommen, muss ich dem Gericht glaubhaft machen, dass eine Lohndiskriminierung besteht.
Wenn in einer Unternehmung Lohntransparenz besteht, ist es natürlich viel einfacher. Die Lohntransparenz ist ein wichtiges Instrument, um im konkreten Fall die Diskriminierung glaubhaft zu machen, sobald ein Lohnunterschied festgestellt wird. Die Arbeitgeberschaft kann dann auf der anderen Seite den Gegenbeweis antreten.
Damit steht fest, dass die Lohntransparenz zum einen den Beweis im Einzelfall, im Falle einer Lohnklage, erleichtert. Das ist ein wichtiges Instrument gegen die konkrete Lohndiskriminierung. Zum andern hat die Lohntransparenz aber auch eine präventive Wirkung, denn es ist klar: Wenn die Lohnunterschiede öffentlich sind, werden die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu angehalten, diese zu beseitigen.
Was sind jetzt die Gegenargumente? In der Schweiz gilt ja der Grundsatz "Über Geld redet me nit, Geld het me". Über Löhne und Lohndifferenzen spricht man auch nicht; das würde der Vertragsfreiheit und dem Datenschutz widersprechen. Es gibt Länder, die diese Lohntransparenz haben. Mit der gesetzlichen Grundlage schaffen wir die Basis für die Lohntransparenz als Grundsatz. Für den konkreten Einzelfall kann dann ein Zustimmungserfordernis der Arbeitnehmerschaft vorgesehen werden. Damit ist auch der Datenschutz gewährleistet.
Es gibt, wie gesagt, Länder, die diese Lohntransparenz haben, unter anderem Grossbritannien. Das hat nicht zu vielen zusätzlichen Lohnklagen geführt. Ich bitte Sie deshalb, stimmen Sie diesem Instrument zu. Die Verfassung gilt auch für Sie, für uns alle. Schaffen wir die nötigen Instrumente, damit die Verfassung auch durchgesetzt und die Lohndiskriminierung der Frauen beseitigt werden kann. Davon profitieren nicht nur die betroffenen Frauen, sondern die Gesellschaft insgesamt. Denn die Lohndiskriminierung führt zu riesigen Verlusten, insbesondere auch zu Ineffizienz beim Einsatz der Arbeitskräfte und bei der Ausbildung von Frauen.
- RedetextSchweiz
Am 14. Februar 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei "Too big to fail"-Instrumenten vorgelegt. Es geht um den Vollzug der "Too big to fail"-Gesetzgebung, Sie kennen das. Es geht darum, dass bei systemrelevanten Banken genügend Eigenmittel generiert werden können. Das kann es nötig machen, dass die Banken zur Stärkung der Eigenmittel oder zur Schaffung von zusätzlichem verlustabsorbierendem Kapital sogenannte "Too big to fail"-Instrumente herausgeben.
Es handelt sich um Cocos, also Contingent Convertible Bonds, Write-off-Bonds oder Bail-in-Bonds. Ich möchte mich bedanken für die Botschaft: Darin wird im Glossar alles schön erklärt; das ist wirklich hervorragend. Sie können in der Botschaft also nachlesen, worum es bei den verschiedenen Instrumenten im Einzelnen geht. Diese neuen Finanzierungsinstrumente müssen die systemrelevanten Banken, und nur um sie geht es hier, gemäss Vorgaben der Finma bis spätestens ab 2020 über ihre Konzernobergesellschaften herausgeben. Konzernintern wird das zusätzliche Kapital oder diese zusätzliche Sicherung weitergegeben, und zwar an jene operativ tätigen Banken oder anderen Konzerngesellschaften, die sie benötigen.
Das Ganze hat nun steuerliche Folgen, und diese steuerlichen Folgen widersprechen den Zielsetzungen der "Too big to fail"-Gesetzgebung. Das soll mit dieser Vorlage korrigiert werden. Durch die Kombination von Emission durch die Obergesellschaft und Weitergabe der Mittel an die Tochtergesellschaft resultiert beim Konzern schlussendlich ein höherer steuerbarer Gewinn. Diese finanziellen Folgen waren in der "Too big to fail"-Gesetzgebung nicht beabsichtigt.
Es handelt sich doch um grosse Beträge, die finanziellen Folgen, die nichtrealisierbaren Mehreinnahmen werden in der Vorlage auf Hunderte Millionen Franken beziffert. Das ist nicht einfach nichts. Davon entfällt ein Drittel auf den Bund und der Rest auf Kantone und Gemeinden.
Damit diese Korrektur vorgenommen werden kann, braucht es Anpassungen im Gesetz über die direkte Bundessteuer für die Gewinnsteuer des Bundes und eine Anpassung des StHG für die Gewinnsteuern von Kantonen und Gemeinden. Die Korrektur bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs betrifft dabei nur die Konzernobergesellschaft einer systemrelevanten Bank, nicht einfach Konzernobergesellschaften von anderen Industrien.
Wie die Korrektur vorgenommen wird, sehen Sie auf der Fahne. Ich verweise auf Artikel 70 Absatz 6 DBG bzw. Artikel 28 Absatz 1quater StHG. Es wird im Gesetz festgehalten, dass die Erträge aus der Herausgabe dieser zusätzlichen Titel und Weitergabe an die Untergesellschaft der Konzernobergesellschaft nicht angerechnet werden.
Die WAK hat diese Vorlage am 4. September 2018 beraten. Sie ist auf die Vorlage einstimmig eingetreten. Sie hat zur Kenntnis genommen, dass die Finanzkommission, die das Geschäft vorgängig beraten hat, einen Mitbericht dazu verfasst und vorgeschlagen hat, dass diese neue Regel, diese Korrektur des Gewinns nicht nur auf systemrelevante Banken angewendet werden soll, sondern auf alle Konzerne. Die Finanzkommission hat dabei auf eine Substanziierung der finanziellen Folgen ihres Antrages verzichtet.
Die WAK hat in der Detailberatung sowohl den Antrag der Finanzkommission als auch einen vergleichbaren Antrag aus der Mitte der Kommission - es handelt sich um den Antrag Aeschi Thomas, wir werden noch davon hören - beraten. Sie haben alle zum Gegenstand, dass diese steuerliche Erleichterung nicht nur für die "Too big to fail"-Konzernobergesellschaften zur Anwendung kommen soll, sondern auch für Konzernobergesellschaften und Leitungsgesellschaften aller Branchen generell, also zum Beispiel auch für Versicherungs- und Industriekonzerne.
Die Minderheit machte dabei geltend, dass die geltende Besteuerungsregel für Schweizer Konzerne nachteilige Folgen habe. Die Mehrheit dagegen hat klar festgestellt, dass es sich bei der steuerlichen Sonderregelung, die wir heute behandeln, um eine Ausschlussregelung der "Too big to fail"-Gesetzgebung handelt, dass es klare regulatorische Vorgaben sind, die von den Konzernobergesellschaften einzuhalten sind, und dass das die Sonderbehandlung rechtfertigt. Es handelt sich also nicht etwa, wie auch in der Kommission geltend gemacht wurde, um eine rechtsungleiche Behandlung, sondern es handelt sich klar um die Ausführung einer gesetzlichen Auflage. Speziell ins Gewicht gefallen ist auch in der WAK, dass die finanziellen Konsequenzen dieser Anträge nicht bekannt sind, nicht beziffert worden sind.
In der Abstimmung obsiegte der Antrag Aeschi Thomas über den Antrag der Finanzkommission klar mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen. In der definitiven Abstimmung obsiegte der Entwurf des Bundesrates, nämlich die reduzierte Anwendung, mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gegenüber dem Antrag Aeschi Thomas.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen und die steuerliche Regelung, wie der Bundesrat sie beantragt, auf die Umsetzung der Finanzierungsanforderungen im Rahmen der "Too big to fail"-Gesetzgebung zu beschränken.
Noch kurz ein Hinweis: Es wurde noch eine Kommissionsmotion (18.3718) vorgeschlagen, gemäss der man die Ausdehnung dieser Regelung auch auf alle weiteren Konzerne prüfen soll. Diese Motion wurde mit 15 zu 10 Stimmen [PAGE 1511] angenommen. Sie ist aber heute nicht Gegenstand der Diskussion, sondern wird in einer gesonderten Beratung erst in der Wintersession beraten werden. Gegenstand der heutigen Beratung ist nur die Vorlage 18.020.
Ich bitte Sie mit der WAK, darauf einzutreten, mit der Mehrheit der Kommission den Antrag der Minderheit abzulehnen und die Vorlage gutzuheissen.
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