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Liechtenstein

(LIE)StaatWith parliament
Liechtenstein38'020 Residents
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7471 Results
  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Gemäss dem erstmals erstellten Leistungssportmonitor Liechtenstein, den die Fachhochschule Graubünden im Auftrag des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Sport sowie des Liechtenstein Olympic Committee durchgeführt hat, betragen die Pro-Kopf-Ausgaben des Landes für den Sport CHF 144 pro Jahr. Die Berechnung berücksichtigt dabei die gesamte Wohnbevölkerung und nicht nur die rund 45 Prozent der Bevölkerung, die im Sport aktiv sind. Zudem sind die Beiträge der Gemeinden nicht eingerechnet – würden diese mitberücksichtigt, fiele der Pro-Kopf-Beitrag deutlich höher aus.

    Diese Mittel sind gut investiert. Sportförderung ist kein Subventionsposten, sondern eine der wirtschaftlichsten Zukunftsinvestitionen des Landes:

    Erstens senken sie langfristig die Gesundheitskosten. Regelmässige Bewegung beugt Volkskrankheiten wie Diabetes, Herzleiden, Rückenbeschwerden oder Depressionen vor. Berechnungen zeigen, dass ein grösserer Anteil körperlich aktiver Menschen die direkten Behandlungskosten und die indirekten volkswirtschaftlichen Folgekosten – etwa durch Krankheitstage oder vorzeitige Todesfälle – erheblich reduziert.

    Zweitens ermöglicht der Sport eine einzigartige Integrationsplattform. Auf dem Spielfeld begegnen sich Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Status und Einkommen – ein gesellschaftlicher Mehrwert, der sich mit anderen Mitteln kaum erreichen lässt.

    Drittens stärken die Beiträge die ehrenamtlichen Strukturen im Land – und damit die zentrale Infrastruktur der Zivilgesellschaft, auf die der Staat in Vereinen, Klubs und Sportverbänden tagtäglich baut

     zu Frage 2:

    Der Regierung sind folgende Unterstützungsmassnahmen für Liechtensteiner Bürger bekannt.

    1. Das ASD unterstützt Familien mit tiefem Einkommen individuell. Für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern durch Tagesstätten oder Tagesfamilien kann beim ASD eine nach dem Einkommen abgestufte finanzielle Unterstützung der Betreuungskosten beantragt werden.

    2. Mehrere liechtensteinische Gemeinden führen eigene Sport- oder Jugendförderbeiträge; beispielsweise unterhält die Gemeinde Vaduz ein eigenes Förderangebot mit Beiträgen in den Bereichen Bewegung, Gesundheit, Bildung, Kultur und gesellschaftliches Engagement (u. a. das Programm «Vadoz macht fit») Zudem unterhalten die Gemeinden teilweise Verzeichnisse gemeinnütziger Fonds.

    3. Liechtenstein verfügt über eine aktive Stiftungslandschaft, die gezielt die Ausbildung sowie die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus bedürftigen Verhältnissen unterstützt.

    4. Der Verein aha ist das Jugendinformationszentrum Liechtensteins und richtet sich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren. Er vergibt zwar selbst keine finanziellen Beiträge, informiert jedoch über Fördermöglichkeiten für Jugendliche.

    5. Subventionierte Sportangebote für beeinträchtigte Personen durch Special Olympics Liechtenstein

    6. Sehr preiswerte Sportcamps für Jugendliche und kostenlose Konditionstrainings für Erwachsene der Stabsstelle für Sport, welche durch die Sportförderung unterstützt, werden

    7. Kulturlegi (Sport-)Angebote für Personen am oder unter dem Existenzminimum

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Eine wie vom Fragesteller suggerierte «Haltung» gibt es seitens der Regierung nicht. Bei der Beurteilung von Gesuchen sind die gesetzlichen Vorgaben massgeblich.

    Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich

    zu Frage 2:

    An faktische Lebenspartner von Personen aus angrenzenden Staaten mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

    • eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht;

    • beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind;

    • der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat; und

    • die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.

    Die Regierung weist darauf hin, dass eine Sonderregelung, die ausschliesslich für Staatsangehörige aus Österreich und der Schweiz gelten würde, für sämtliche in Liechtenstein aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, die einen Lebenspartner nachziehen möchten, gleichermassen gelten müssten. Für Staatsangehörige der Schweiz sind entsprechende Regelungen grundsätzlich analog auszugestalten. Ebenso wäre es aus den genannten Gründen unzulässig, nach der Staatsangehörigkeit des nachzuziehenden, im Ausland wohnhaften Lebenspartners, zu unterscheiden. Dieser kann Staatsangehöriger des EWR, der Schweiz oder eines Drittstaats sein.

    zu Frage 3:

    Die geltende Regelung stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen faktischer Lebenspartnerschaften und den öffentlichen Interessen dar. Die unterschiedlichen Voraussetzungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass bei Ehegatten gegenseitige Unterstützungs- und Beistandspflichten gemäss Ehegesetz bestehen – für Lebenspartner jedoch nicht.

    Bei der Ausgestaltung von Regelungen ist auch deren praktische Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Je weiter die Voraussetzungen abgesenkt werden, desto schwieriger wird die Abgrenzung zwischen einer gefestigten Lebenspartnerschaft und anderen Formen des Zusammenlebens. Dies erschwert sowohl die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch den Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die geltende Regelung stellt daher auch einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Anerkennung faktischer Lebenspartnerschaften und den Anforderungen an einen wirksamen Gesetzesvollzug dar.

    Hinzu kommt, dass eine grundsätzlich restriktive Zulassungspolitik nicht mit einem nahezu voraussetzungslosen Nachzug vereinbar wäre. Aufenthaltsrechte müssen an objektive und überprüfbare Kriterien geknüpft sein. Andernfalls würde die Steuerungswirkung des geltenden Zulassungssystems wesentlich abgeschwächt.

    Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zahl der Bewilligungen im Bereich des Lebenspartnernachzugs nach den in den vergangenen Jahren vorgenommenen Erleichterungen deutlich angestiegen ist.

    zu Frage 4:

    Aus den genannten Gründen sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für eine grundlegende Neugestaltung der Bestimmungen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Seit Ende August konnten die bisherigen Erkenntnisse zum Cyberangriff weiter verifiziert werden. Es liegen weiterhin keine Hinweise auf einen konkreten Missbrauch der abgegriffenen Daten vor. Die strafrechtlichen Ermittlungen zum Cyberangriff dauern an.

    Die identifizierten Schwachstellen wurden zwischenzeitlich behoben. Insbesondere wurde auch die Datenintegrität überprüft. Die Überprüfung ergab keine Hinweise darauf, dass Daten des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen durch den Angriff verändert wurden. Zusätzlich wurden weitere Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und ergänzende Schutzmassnahmen umgesetzt.

    Zudem konnten die Sicherheitsüberprüfungen der vorsichtshalber zusätzlich vom Netz genommenen weiteren staatlichen IT-Systeme zwischenzeitlich abgeschlossen und diese Systeme wieder in Betrieb genommen werden.

    Der Betrieb des Registers der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP) wird am 5. Oktober 2026 in eingeschränkter Form wieder aufgenommen.

    zu Frage 2:

    Das Beschaffungsverfahren zur externen Überprüfung ist im Gange. Der Untersuchungsumfang ist umschrieben und umfasst insbesondere die Aufarbeitung des Vorfalls, ein Audit ausgewählter IT-Systeme sowie deren Governance und Management, wobei die Erkenntnisse und allfällige Empfehlungen in einem Bericht dokumentiert werden. Die Arbeiten beginnen unmittelbar nach Abschluss des Vergabeverfahrens und werden zügig vorangetrieben. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Untersuchung, welche sich über mehrere IT-Systeme sowie deren technische, organisatorische und governancebezogene Aspekte erstreckt, geht die Regierung davon aus, dass in der ersten Hälfte 2027 Ergebnisse vorliegen.

    zu Frage 3:

    Der Regierung ist eine transparente Aufarbeitung des Cyberangriffs wichtig. Sie wird über die wesentlichen Schritte informieren, wobei sich Zeitpunkt und Umfang der Kommunikation am Fortschritt der Arbeiten und am gebotenen Schutz sicherheitsrelevanter Informationen orientieren. Diese Informationen werden fortlaufend erfolgen. Eine Information über Ergebnisse, Massnahmen und Konsequenzen der externen Prüfung ist vorgesehen, sobald die entsprechenden Grundlagen vorliegen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Abteilung Chancengleichheit hat auf der Basis eines Konzepts mehrere Forschungsinstitutionen angefragt und Offerten zur Durchführung der LGBTI-Studie eingeholt. In Absprache mit dem Ministerium für Gesellschaft und Justiz wurde eine Forschungsinstitution ausgewählt und die Vertragsverhandlungen wurden begonnen bzw. zum Abschluss gebracht.

    zu Frage 2:

    Als konkrete Massnahme wird beispielsweise ein Runder Tisch geplant, der Fachpersonen aus verschiedenen Bereichen (Bildung, Gesundheit, Soziales u.a.) und betroffenen Personen vertieftes Wissen, Sensibilisierung und Austausch zum Thema Transgender vermittelt. Dadurch werden Erfahrungen aus der Praxis aufgenommen, eine gemeinsame Wissensbasis und ein gemeinsames Verständnis geschaffen sowie Herausforderungen und Handlungsbedarf besprochen. Für die fachliche Expertise und Weiterbildung wird eine spezialisierte Fachperson herangezogen.

    zu Frage 3:

    Die Bestandsaufnahme ist in diesem Fall als laufendes Instrument gedacht, das im Austausch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren definiert wird und nicht als Dokument mit einem fixierten Enddatum.

    zu Frage 4:

    Auch ohne repräsentative Datengrundlage sollen die Perspektiven weniger sichtbarer oder nicht organisierter Betroffenengruppen berücksichtigt werden. Dies kann beispielsweise durch niedrigschwellige Beteiligungsformate, gezielte Gespräche mit Fachstellen und Multiplikatorinnen und Multiplikatoren erfolgen. Zudem können vorhandene Studien, Erfahrungsberichte und Erkenntnisse aus der Praxis herangezogen werden, um möglichen Bedarf und Herausforderungen der LGBTIQA+-Community besser abzubilden. Ziel ist es, ein möglichst breites und ausgewogenes Bild der unterschiedlichen Lebensrealitäten und Anliegen zu erhalten.

    zu Frage 5:

    Verbesserungen der Position Liechtensteins im Rainbow Map Ranking von ILGA-Europe können insbesondere durch gesetzliche und politische Fortschritte in den vom Ranking bewerteten Bereichen erreicht werden. Die Rainbow Map bewertet 49 europäische Staaten anhand von 75 Kriterien aus den Kategorien Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Familie, Hasskriminalität und Hassrede, rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität, Schutz intergeschlechtlicher Menschen, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum sowie Asyl. Mit der Einführung der Ehe für alle wurde bereits ein wichtiger Schritt gesetzt. Gleichzeitig zeigt die Rainbow Map auf, dass insbesondere im Bereich des umfassenden Diskriminierungsschutzes, der rechtlichen Anerkennung und nachhaltiger Gleichstellungspolitiken weiteres Entwicklungspotenzial besteht.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Zwischen 2015 und 2020 lag die Zahl der Haushalte mit Mietbeiträgen in einer relativ engen Bandbreite zwischen 280 und 294. Seit 2020 ist eine rückläufige Entwicklung festzustellen. Im Juni 2026 bezogen 196 Haushalte Mietbeiträge.

    Die insgesamt ausgerichteten Mietbeiträge entwickelten sich entsprechend ebenfalls rückläufig. Eine Ausnahme bildete das Jahr 2023, in welchem die Mietbeiträge aufgrund der gestiegenen Energiepreise vorübergehend um 25% erhöht wurden.

    Die Ursachen dieser Entwicklung lassen sich anhand der aggregierten Fall- und Auszahlungszahlen nicht abschliessend bestimmen. Mögliche Einflussfaktoren sind Veränderungen der Einkommens- und Haushaltsverhältnisse, das Ausscheiden von Haushalten aus dem Bezügerkreis, Unterschiede bei der Inanspruchnahme der Leistung sowie die seit 2020 intensivierte Fallbearbeitung und Begleitung durch das Amt für Soziale Dienste. Ob und inwieweit Letztere dazu beigetragen hat, lässt sich jedoch nicht beurteilen.

    Zudem blieben die Einkommensgrenzen und die Höhe der Mietbeiträge von Januar 2009 bis Ende 2023 unverändert. Steigen die Einkommen bei unveränderten Anspruchsgrenzen, können Haushalte ihren Anspruch auf Mietbeiträge verlieren oder in eine tiefere Beitragskategorie fallen, obwohl sich ihre wirtschaftliche Situation nur geringfügig verändert hat. In welchem Umfang dies zur rückläufigen Entwicklung beigetragen hat, lässt sich nicht quantifizieren. Per 1. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen und die Mietbeiträge dauerhaft um 6.1% erhöht.

    Mietbeiträge dürften zudem weniger bekannt sein als beispielsweise die Prämienverbilligung. Ob und in welchem Umfang anspruchsberechtigte Haushalte keinen Antrag stellen, ist nicht bekannt.

    zu Frage 2:

    Die Sozialhilfequote ist in den vergangenen zehn Jahren von 2.5% auf 1.8% gesunken. Die Zahl der unterstützten Haushalte lag im Jahr 2015 bei 587, im Jahr 2020 bei 570 und im Jahr 2025 bei 501.

    Zwischen den Mietbeiträgen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe besteht ein systemischer Zusammenhang. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips müssen Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, vorgelagerte Ansprüche, darunter einen allfälligen Anspruch auf Mietbeiträge, geltend machen.

    Im Juni 2026 bezogen von insgesamt 196 Haushalten mit Mietbeiträgen 71 Haushalte gleichzeitig wirtschaftliche Sozialhilfe. Dies entspricht rund 36%.

    Aus diesen Zahlen lässt sich jedoch kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Mietbeiträge und der Entwicklung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ableiten. Da auch die Sozialhilfequote im betrachteten Zeitraum zurückgegangen ist, bestehen auf aggregierter Ebene keine Hinweise auf eine Verlagerung von Bezügerinnen und Bezügern von Mietbeiträgen in die wirtschaftliche Sozialhilfe. Eine weitergehende Beurteilung würde die Analyse der individuellen Fallverläufe voraussetzen.

    zu Frage 3:

    Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung. Bei über längere Zeit unveränderten Einkommensgrenzen können Haushalte ihren Anspruch auf Mietbeiträge verlieren oder in eine tiefere Beitragskategorie fallen, obwohl sich ihre wirtschaftliche Situation nur geringfügig verändert hat. Das Mietbeitragsgesetz trägt diesem Umstand Rechnung, indem es eine Anpassung der Einkommensgrenzen und der Mietbeiträge an die Teuerung ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

    zu Frage 4:

    Das geltende Mietbeitragsgesetz ermöglicht bereits eine Anpassung der Einkommensgrenzen und der Höhe der Mietbeiträge an die Teuerung, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mehr als drei Prozent angestiegen ist. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung mit der per 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Erhöhung Gebrauch gemacht.

    Eine automatische oder an die allgemeine Lohn- beziehungsweise Einkommensentwicklung gekoppelte Anpassung ist dagegen nicht vorgesehen. Die Einführung eines solchen Mechanismus würde eine Änderung der gesetzlichen Grundlage voraussetzen.

    Aus Sicht der Regierung funktioniert das bestehende System grundsätzlich. Eine periodische Überprüfung der Einkommensgrenzen und Beitragshöhen erscheint sachgerechter als eine automatische Bindung allein an die Lohnentwicklung, da neben den Einkommen insbesondere auch die Teuerung, die Entwicklung der Wohnkosten und die tatsächliche Belastung der Haushalte zu berücksichtigen sind.

    zu Frage 5:

    Das Mietbeitragsgesetz wurde mit dem Ziel geschaffen, einkommensschwache Familien und Alleinerziehende mit unterhaltsabhängigen Kindern bei der Finanzierung angemessenen Wohnraums zu unterstützen. Dieses Ziel erfüllt das bestehende System grundsätzlich weiterhin.

    Aufgrund des demografischen Wandels sowie veränderter Haushalts- und Gesellschaftsstrukturen stellt sich jedoch die Frage, ob der gesetzlich definierte Bezügerkreis weiterhin zeitgemäss ist. Denkbar wäre insbesondere eine Prüfung, ob künftig auch andere einkommensschwache Haushalte, beispielsweise alleinstehende Personen, kinderlose Paare oder ältere Menschen, einbezogen werden sollen.

    Eine allfällige Erweiterung des Bezügerkreises wäre allerdings keine blosse technische Anpassung, sondern eine grundlegende sozialpolitische Weiterentwicklung. Dabei wären insbesondere die Abgrenzung zur wirtschaftlichen Sozialhilfe, zu den Ergänzungsleistungen und zu weiteren Unterstützungsleistungen sowie die finanziellen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen.

    Die Regierung sieht daher einen Prüfbedarf, jedoch keinen bereits feststehenden Revisionsbedarf. Eine entsprechende Analyse kann im Rahmen der Altersstrategie und der weiteren Arbeiten zu armutspolitischen Massnahmen erfolgen. Dabei können auch ausländische Modelle, beispielsweise die Wohnbeihilfe in Vorarlberg, vergleichend berücksichtigt werden.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Regierung erkennt erste Stabilisierungstendenzen, aber noch keine hinreichenden Anzeichen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung. Eine solche wäre erst bei einer über mehrere Quartale anziehenden Exportnachfrage sowie einer stabilen Entwicklung von Investitionen und Industriebeschäftigung belastbar feststellbar.

    Der Konjunkturindex KonSens des Liechtenstein-Instituts verbesserte sich vom Tiefpunkt im dritten Quartal 2024 um einen ganzen Indexpunkt. Das ist eine positive Entwicklung, wenngleich die Wachstumsdynamik im historischen Vergleich unterdurchschnittlich bleibt. Diese Einschätzung basiert auf den Ergebnissen der Konjunkturumfrage des zweiten Quartals 2026. Die Konjunkturumfrage zum Q3/2026 startet erst im Oktober 2026 und wird neue Erkenntnisse liefern. Ebenso sind von dem im Oktober erscheinenden World Economic Outlook des IWF, der auch eine Bewertung Liechtensteins enthält, weitere Erkenntnisse zu erwarten. Generell ist für das Jahr 2026 weiterhin von einer verhaltenen, wenn auch positiveren Entwicklung auszugehen, darauf deuten auch die ersten Prognosen des IWF hin. Aufgrund der andauernden geopolitischen und weltwirtschaftlichen Unsicherheiten sind Vorhersagen aber weiterhin schwierig.

    zu Frage 2:

    Die grössten wirtschaftlichen Herausforderungen bestehen aktuell in der Industrie, besonders in der Metall- und Nichtmetallindustrie. Darauf deutet auch die Konjunkturumfrage für das zweite Quartal 2026 und der Rückgang der Beschäftigung hin. Dementsprechend betroffen sein, werden auch Zulieferer und Dienstleister dieser Betriebe. Auch das exportorientierte Gewerbe ist durch eine verhaltene internationale Nachfrage sowie durch anhaltende geopolitische Unsicherheiten gefordert. Hinzu kommt, dass im Handelsverkehr mit den USA für Stahl- und Aluminiumprodukte weiterhin sektorale Tarifregeln beziehungsweise Zölle greifen. Es wird erwartet, dass die nächste Konjunkturumfrage fürs dritte Quartal 2026 auch hierzu neue aktuelle Erkenntnisse liefern wird.

    zu Frage 3:

    Die neuesten Beschäftigungszahlen für das Jahr 2025 wurden Ende September veröffentlicht. Sie zeigen, dass die Beschäftigung in der heimischen Industrie um 2,0 Prozent zurückgegangen ist von 14’500 auf 14’215 Beschäftigte. Quartalserhebungen für die einzelnen Wirtschaftssektoren werden nicht durchgeführt. In der Gesamtwirtschaft war die Beschäftigung auch in den ersten 3 Quartalen 2026 rückläufig, jeweils im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal. Im 1. Quartal betrug der Rückgang 0,8 Prozent, im 2. Quartal 0,4 Prozent und im 3. Quartal 0,1 Prozent. Damit hat sich der Beschäftigungsrückgang im Jahresverlauf abgeschwächt.

    zu Frage 4:

    Das grösste Risiko für die weitere wirtschaftliche Entwicklung Liechtensteins besteht darin, dass mehrere Hauptrisiken gleichzeitig auftreten und zusammenwirken.

    Die Konjunkturberichte und Unternehmensbefragungen nennen dabei vor allem die Unsicherheit in der Zoll- und Handelspolitik, eine schwache Nachfrage aus dem Ausland sowie geopolitische Konflikte. Hinzu kommen ein starker Schweizer Franken und Engpässe bei Arbeitskräften und Fachkompetenzen. Besonders kritisch ist in diesem Kontext, dass sich diese Risiken gegenseitig verstärken können. Treffen eine schwache Nachfrage, steigende Kosten und anhaltende Unsicherheit zusammen, werden Unternehmen ihre Investitionen zurückstellen.

    zu Frage 5:

    Als kleine, offene und liberal regulierte Volkswirtschaft setzt Liechtenstein auf einen flexiblen, kooperationsorientierten sowie wirtschaftsliberalen und technologieoffenen Ansatz. Der Staat soll die Volkswirtschaft nicht umfassend steuern, sondern attraktive Rahmenbedingungen für Entwicklungen schaffen und gezielt dort unterstützen, wo Marktversagen oder konkreter Bedarf besteht. Eingriffe in das volkswirtschaftlich funktionierende System sollten nur in Ausnahmesituationen erfolgen.

    Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Liechtenstein zu stärken, werden mehrere konkrete Massnahmen umgesetzt. Die in diesem Jahr beschlossenen Erleichterungen bei der Kurzarbeit helfen Unternehmen, Beschäftigung und Know-how zu sichern. Eine Reihe von Förderinstrumenten richten sich an die liechtensteinischen KMU. Die gemeinsam mit Switzerland Global Enterprise angebotenen Exportfördermassnahmen unterstützen Unternehmen bei der Erschliessung neuer Absatzmärkte. Digital- und Innovationsschecks fördern effizientere Prozesse sowie neue Produkte und Dienstleistungen. Ergänzend unterstützt der neu eingeführte Potenzialscheck KMU bei der Personal- und Kompetenzentwicklung. Start-ups erhalten Zugang zu Beratung, Netzwerken sowie den Angeboten von Startfeld und Innosuisse Startup Coachings. Die Regierung fokussiert überdies auf den Bürokratieabbau bei Ämtern, insbesondere durch die Digitalisierung der Verfahren, wie zum Beispiel durch das eGewerbe-Portal.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Nein. Weder die Regierung noch die Leitung des Amtes für Umwelt haben Auszahlungen ohne gesetzliche Grundlage bewilligt oder geduldet.

    zu Frage 2:

    Nein. Die zuständige Ministerin hatte im Vorfeld der betreffenden Auszahlungen keine Kenntnis von entsprechenden Ungereimtheiten.

    zu Frage 3:

    Die Regierung nimmt zu Aussagen einzelner Personen in Gerichtsverfahren keine Stellung.

    zu Frage 4:

    Der gegenständliche Fall unterstreicht, dass die Weiterentwicklung und Stärkung von Führungs-, Kontroll- und Organisationsstrukturen eine dauernde Aufgabe der Regierung und der Amtsstellen der Landesverwaltung ist. Die Regierung misst insbesondere wirksamen Aufsichts- und Kontrollmechanismen, klaren Verantwortlichkeiten sowie einer nachvollziehbaren Dokumentation von Prozessen grosse Bedeutung bei. Dies gilt auch für die Ausrichtung landwirtschaftlicher Beiträge.

    zu Frage 5:

    Die Fluktuation des damaligen Amtes für Umwelt wies keine aussergewöhnlichen Auffälligkeiten auf und bewegte sich im üblichen Rahmen.

    Die krankheitsbedingte Absenzquote lag beim Amt für Umwelt im letzten Jahr unter dem Durchschnitt der Landesverwaltung.

    Beschwerden und Anliegen von Mitarbeitenden des Amtes für Umwelt wurden vom Amt für Personal und Organisation entgegengenommen und geprüft. Wo erforderlich, wurden Massnahmen zur Unterstützung der Beteiligten umgesetzt.

    In der Landesverwaltung werden Abteilungsmitarbeitende von der zuständigen Abteilungsleitung geführt. Die Abteilungsleitung wiederum wird von der zuständigen Amtsleitung geführt, so auch die Abteilung Landwirtschaft.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML
    2. Oktober 2026Onlineportal Lie24

    zu Frage 1:

    Die Regierung stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen – namentlich Art. 11a MFG sowie die Medienförderungsverordnung –, welche die Ausgestaltung in Raten sowie die Verknüpfung an Bedingungen und Auflagen ausdrücklich vorsehen. Zu den konkreten, im Einzelentscheid festgelegten Auflagen kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern.

    zu Frage 2:

    Generell gilt: Entscheidungen der Regierung über eine Anschubfinanzierung ergehen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung; die darin festgelegten Kriterien sind der jeweils antragstellenden Person bzw. dem Unternehmen damit bekannt und nachvollziehbar.

    zu Frage 3:

    Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass es in erster Linie Sache des Unternehmens selbst ist, mit unternehmerischen Risiken – auch solchen im Zusammenhang mit Partnerunternehmen – umzugehen und diese zu bewirtschaften. Zum konkreten Ablauf im vorliegenden Einzelfall kann sich die Regierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht äussern

    zu Frage 4:

    Die Regierung hat der liewelt als Betreiberin des Portals „lie24“ die Anschubfinanzierung gewährt, weil sie vom im Antrag vorgelegten Businessplan und Konzept überzeugt war und dieses entsprechend unterstützen wollte. Die Gemeindefenster waren Teil des Konzepts.

    zu Frage 5:

    Bei einem Start-up ist im ersten Jahr grundsätzlich keine Kostendeckung zu erwarten – das liegt in der Natur einer Aufbauphase und ist keine Besonderheit des vorliegenden Falls. Dementsprechend verlangt auch das Gesetz keine Kostendeckung im ersten Jahr; Art. 11a MFG sieht ausdrücklich einen Fünfjahreshorizont für die Erreichung eines eigenwirtschaftlichen Betriebs vor. Die Regierung ist sich bewusst, dass die Herausforderungen eines Start-ups, gerade in der Medienbranche, besonders gross sind. Die Anschubfinanzierung soll daher diese anspruchsvolle Aufbauphase erleichtern, ersetzt aber nie die unternehmerische Eigenleistung.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Fahrgastzahlen beim Ortsbus Triesen bewegten sich seit 2012 im Bereich 30'000 bis 60'000 Einsteiger jährlich. Bei dieser Ortsbusleistung findet keine durchgängige automatische Fahrgastzählung statt. Fahrgäste werden mehrheitlich manuell an ausgewählten Tagen gezählt und hochgerechnet. Die Zahlen sind deshalb als Grössenordnung zu verstehen.

    zu Frage 2:

    Bislang betrugen die Kosten inklusive MwSt nicht CHF 190’000 sondern CHF 210'000. Das günstigste Angebot bei der Ausschreibung der Ortsbusleistungen Triesen für das Fahrplanjahr 2027 betrug CHF 295'000, ebenfalls inkl. MwSt. Der Auftrag war neu auszuschreiben und bei einer Ausschreibung ist nicht planbar, welcher Preis von den Offertstellern aufgerufen wird.

    zu Frage 3:

    Die heutige Eignerstrategie von LIEmobil gibt die Bereitstellung des Grundangebotes vor, namentlich die Gemeinden mit angemessenen Angeboten zu verbinden und die Erreichbarkeit Liechtensteins über die regionalen Knoten des öffentlichen Verkehrs sicherzustellen. Mit dieser Vorgabe zählt das Bereitstellen von Ortsbus-Angeboten derzeit nicht zum vom Land finanzierten Grundangebot. Die Ausgestaltung beziehungsweise der Umfang des Grundangebots sowie die damit verbundenen Finanzierungsfragen sind jedoch im Zusammenhang mit den geltenden strategischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu beurteilen. Ob hier Anpassungsbedarf besteht, wird die Regierung abklären.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Für die Hotelerweiterung auf den Parzellen Nr. 538, 539 und 760 sowie für das Personalhaus auf Parzelle Nr. 418 wurden keine Pflichtparkplätze festgelegt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Bauordnung Malbun sind für Personalunterkünfte sowie Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe keine Abstellplätze vorgeschrieben. Daher wurden im Rahmen der Baubewilligungen keine Pflichtparkplätze festgelegt.

    zu Frage 2:

    Die rechtliche Grundlage für die Parkierungsregelung bildet Art. 7 der Bauordnung Malbun. Danach sind für Personalunterkünfte, Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe keine Abstellplätze vorgeschrieben. Die Parkierung erfolgt auf öffentlichen Parkplätzen.

    Für das Hotel Gorfion gelten zusätzlich die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans «Gorfion». Diese sehen vor, dass die Parkierung ausserhalb des Hotelareals durch eine Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen erfolgt. Im Richtprojekt wurden hierfür insgesamt 70 Parkplätze nachgewiesen.

    Für das Personalhaus gelten diese Sonderbauvorschriften nicht.

    zu Frage 3:

    Da die erwähnten Parkplätze keine Pflichtparkplätze im Sinne von Art. 33 Bauverordnung darstellen, findet die in Art. 33 Abs. 5 Bauverordnung vorgesehene Verpflichtung zur dauerhaften Sicherung keine Anwendung.

    zu Frage 4:

    Die Auswirkungen auf das kommunale Parkplatzmanagement wurden im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Hochbau und Raumplanung nicht eigenständig geprüft, da die Parkierungsregelung gemäss Bauordnung Malbun in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Triesenberg fällt. Der Regierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Weder vor noch nach dem Beschluss vom 7. Juli 2026 wurde eine Zuordnung der beiden neu geschaffenen Amtsstellen zu unterschiedlichen Ministerien geprüft. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ihrer Tätigkeits- und Aufgabenbereiche sowie der bestehenden Zuständigkeit für den jeweiligen Geschäftsbereich wurden beide Amtsstellen dem Ministerium für Äusseres, Umwelt und Kultur zugeordnet.

    zu Frage 2:

    Eine Zuordnung zu verschiedenen Ministerien gewährleistet nicht automatisch eine unabhängigere oder bessere Abstimmung. Entscheidend sind klare Zuständigkeiten, eine sachgerechte Zusammenarbeit und transparente Entscheidungsverfahren.

    zu Frage 3:

    Die Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeiten und der Bedeutung des jeweiligen Geschäfts. Erfordert ein Geschäft einen Regierungsbeschluss wird es der Kollegialregierung zur Entscheidung unterbreitet.

    zu Frage 4:

    Theoretisch könnte die Kollegialregierung die Zuordnung von Amtsstellen zu den Ministerien während der laufenden Amtsperiode ändern. Hierzu wäre eine entsprechende Anpassung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung erforderlich.

    Eine Überprüfung der Zuordnung der beiden Amtsstellen zu verschiedenen Ministerien ist derzeit allerdings nicht vorgesehen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Biberdämme können abschnittsweise die Niedrigwassersituation verschärfen, sind aber nicht die Ursache des generellen Wassermangels und der geringen Gewässerdotation in Trockenjahren. Ebenso sind sie aktuell bei keinem der Fliessgewässer die Ursache für Wasserentnahmeverbote zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen.

    Eine Verschärfung der Niedrigwassersituation durch Biberdämme gab es insbesondere beim Auslaufbauwerk des Egelsees in die Esche, beim Zufluss aus dem Binnenkanal in den Kleinen Kanal und an verschiedenen Gewässerläufen im System der Balzner Giessen. Diese Gewässerabschnitte fielen auch temporär trocken, indem Biberdämme den durch die Trockenheit ohnehin rinnsalartigen Restwasserabfluss vollständig unterbrachen.

    zu Frage 2:

    Alle Biberdämme, die zur Verschärfung der Niedrigwassersituation oder zu einem Trockenfallen eines Gewässerabschnitts führen, werden so zeitnah als möglich entfernt, abgesenkt oder mit Rohren drainiert. Diese Arbeiten werden bei Gemeindegewässern von den zuständigen Werkhöfen und bei Landesgewässern durch das Amt für Bevölkerungsschutz oder den Landesfortbetrieb des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft vorgenommen. Zusätzlich können Fischereiaufseher Biberdämme unverzüglich notfallmässig öffnen, wenn durch den Damm ein Trockenfallen des Gewässers droht. Dies war beim Auslaufbauwerk des Egelsees der Fall. Der betreffende Damm beim Egelsee wird daher seit Ende Juli vom Amt für Bevölkerungsschutz täglich kontrolliert und fortlaufend entfernt.

    Die Rechtsgrundlage für Manipulationen an Biberdämmen bilden Art. 28a des Naturschutzgesetzes sowie Art. 28d des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Biberkonzept.

    zu Frage 3:

    Eine Interessenabwägung zwischen der Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen und dem Schutz von Biberdämmen wurde nicht vorgenommen, da kein entsprechender Zielkonflikt bestand.

    Die Sicherstellung einer für die Gewässerfunktion ausreichenden Restwassermenge hat grundsätzlich Vorrang. Droht ein Fliessgewässer trockenzufallen oder liegt ein entsprechender Zustand bereits vor, werden Biberdämme unabhängig von ihrer Einstufung als Haupt-, Neben- oder temporäre Dämme abgesenkt oder entfernt. Bei Hauptdämmen müssen Eingriffe vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft verfügt werden.

    zu Frage 4:

    Nein. Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, hat die Sicherstellung einer für die Gewässerfunktion ausreichenden Restwassermenge bereits heute grundsätzlich Vorrang.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Das schulische Assistenzpersonal ist auf Basis des Staatspersonalgesetzes angestellt, wodurch eine wöchentliche Vollzeitarbeitszeit von 42 Stunden vorgegeben ist. Mit der Gesetzesänderung im August 2024 wurde das schulische Assistenzpersonal in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) aufgenommen, wobei subsidiär das Staatspersonalgesetz gilt. Damit gelten für das schulische Assistenzpersonal die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für das Staatspersonal.

    Die Sollarbeitszeit des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach dem Stundenplan der Schule. Die in der unterrichtsfreien Zeit nicht geleisteten Arbeitsstunden werden während der Schulwochen kompensiert. Das Jahresgehalt wird auf zwölf Monatszahlungen sowie eine zusätzliche Gratifikation, das sogenannte 13. Monatsgehalt, verteilt und während des gesamten Jahres, einschliesslich der unterrichtsfreien Zeit, durchgehend ausbezahlt.

    zu Frage 2:

    Die Arbeitszeiterfassung ist für sämtliche Abwesenheiten und besonderen Schuleinsätze geregelt. Bei Krankheit oder Unfall wird das individuelle Tagessoll angerechnet. Für Schullager können an den An- und Abreisetagen jeweils höchstens 13 Arbeitsstunden erfasst werden. An den übrigen Lagertagen beträgt die anrechenbare Arbeitszeit 8.24 Stunden pro Tag. Bei schulischen Anlässen und Projektwochen richtet sich die Arbeitszeit nach dem tatsächlich erfolgten Aufwand. Sämtliche Zeiten werden über ein digitales Zeiterfassungssystem dokumentiert, sodass auch die daraus entstehenden Gleitzeitguthaben transparent ausgewiesen werden.

    zu Frage 3:

    Mit der Aufnahme des schulischen Assistenzpersonals in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) im August 2024 sowie der subsidiären Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes untersteht dieses grundsätzlich denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Staatspersonal. Entsprechend besteht hinsichtlich der Anstellungsbedingungen eine weitgehende Gleichstellung.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Bei LIEmobil ging in diesem Schuljahr eine Rückmeldung zu einem überfüllten Bus am Freitagmittag ein. Der Fahrplan wurde kurzfristig angepasst, damit ein grösseres Fahrzeug eingesetzt werden kann. Für den Mittwochmittag gingen keine entsprechenden Rückmeldungen ein. Dem Schulamt und der Regierung sind keine darüberhinausgehenden Rückmeldungen bekannt.

    zu Frage 2:

    Gemäss Art. 124 des Schulgesetzes organisiert LIEmobil im Einvernehmen mit dem Schulamt die Schülerzubringerdienste für Schulen in staatlicher Trägerschaft. Anspruch auf deren Benützung haben Schülerinnen und Schüler, deren Wohnort mehr als zwei Kilometer von der Schule entfernt liegt.

    Die Planung der Schulbuskapazitäten für das Schulzentrum Mühleholz sowie für alle übrigen Schulstandorte erfolgt auf Basis der Schülerzahlen, der bekannten Schülerströme und der Schulzeiten. Die effektiven Fahrgastzahlen werden regelmässig, einschliesslich der stark frequentierten Unterrichtsschlusszeiten, erhoben und geprüft. Insbesondere zu Beginn eines Schuljahres wird die Situation vor Ort überprüft.

    zu Frage 3:

    Für Schul- und Linienbusse gilt die im Fahrzeugausweis beziehungsweise in der Typengenehmigung festgelegte Höchstzahl an Fahrgästen. In dafür zugelassenen Bussen sind stehende Fahrgäste zulässig, sofern die bewilligte Kapazität nicht überschritten wird. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Die Regierung erachtet die Beförderung in vorschriftsgemäss belegten Fahrzeugen als sicher.

    zu Frage 4:

    Der theoretische Bedarf wird semesterweise anhand der Schulschlusszeiten aller Schülerinnen und Schüler ermittelt und bildet die Grundlage für die Planung der Schülerzubringerdienste.

    Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die rechnerisch ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler häufig von der tatsächlichen Zahl der Mitfahrenden abweicht. Temporäre Änderungen, beispielsweise frühere Schulschlüsse vor den Ferien oder Skitage, werden direkt zwischen den Schulen und LIEmobil koordiniert und bei der Fahrplanung berücksichtigt.

    Die Auslastung der Verbindungen wird laufend beobachtet. Im Rahmen der semesterweisen Überprüfung wird das Angebot möglichst bedarfsgerecht ausgerichtet. Dies gilt insbesondere auch für die Unterrichtsschlusszeiten am Mittwochmittag und Freitagnachmittag.

    zu Frage 5:

    Die Auslastung einzelner Verbindungen und Umsteigepunkte im Schülerverkehr wird von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern gelegentlich thematisiert. Entsprechende Rückmeldungen werden geprüft und bei Bedarf werden betriebliche Anpassungen vorgenommen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Ende 2025 verfügten 129 Ärztinnen und Ärzte über eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung in Liechtenstein. Davon waren 19 Personen beziehungsweise 14,7 % älter als 64 Jahre. Diese Zahl umfasst allerdings sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die in Liechtenstein über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, sowie alle Fachrichtungen. Sie kann daher nicht unmittelbar mit der Zahl der in den kommenden Jahren zu erwartenden Pensionierungen von Hausärztinnen und Hausärzten gleichgesetzt werden.

    Weitere 45 Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise rund 35 % waren zwischen 55 und 64 Jahre alt. Die Regierung kann nicht mit Sicherheit angeben, wie viele Hausärztinnen und Hausärzte innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre ihre ärztliche Tätigkeit aufgeben beziehungsweise in Pension gehen werden. Der Zeitpunkt des Pensionierungsantritts kann von den Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich frei gewählt werden.

    Für Ärztinnen und Ärzte, die über einen OKP-Vertrag verfügen, ist gesetzlich vorgesehen, dass der obligatorische Krankenkassenvertrag mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters seitens des Liechtensteinischen Krankenkassenverbandes gekündigt werden kann. Zwischen der Ärztekammer und dem Krankenkassenverband besteht jedoch eine Vereinbarung, wonach den Leistungserbringenden ein Anspruch auf Beibehaltung des OKP-Vertrages für weitere vier Jahre eingeräumt wird. Dies gilt unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Pensum, womit Stellen für jüngerem neue Ärztinnen und Ärzte besetzt bleiben. Die Leistungserbringenden können ihrerseits auch eine kürzere Vertragsdauer wählen. Damit bestehen für die Leistungserbringenden flexible Rahmenbedingungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung ihrer Tätigkeit beziehungsweise ihres Pensionierungsantritts.

    zu Frage 2:

    Einleitend ist festzuhalten, dass die Besetzung von Bedarfsplanungsstellen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durch den Liechtensteinischen Krankenkassenverband und die Liechtensteinische Ärztekammer erfolgt. Der Handlungsspielraum der Regierung ist in diesem Bereich entsprechend begrenzt.

    Die Regierung beurteilt die Nachfolgesituation bei den Hausarztpraxen als eine aufmerksam zu beobachtende Herausforderung. Die hausärztliche Grundversorgung ist derzeit grundsätzlich gewährleistet. Aufgrund der Kleinräumigkeit des liechtensteinischen Versorgungssystems können Pensionierungen, Teilzeitpensen oder nicht rechtzeitig geregelte Praxisnachfolgen jedoch vergleichsweise rasch zu spürbaren Kapazitätsengpässen führen. Die Regierung hat bereits im Jahr 2025 darauf hingewiesen, dass nominell besetzte Bedarfsplanungsstellen beziehungsweise statistisch ausgewiesene Kapazitäten die tatsächliche Versorgungssituation nur eingeschränkt abbilden.

    Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat die Liechtensteinische Ärztekammer und den Liechtensteinischen Krankenkassenverband mehrfach dazu aufgerufen, eine Willkommenskultur gegenüber jungen Ärztinnen und Ärzten zu fördern und die Nachfolgeplanung aktiver und vorausschauender zu gestalten. Auch sollten die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren transparenter ausgestaltet und einem möglichst breiten Kreis potenzieller Bewerberinnen und Bewerber zugänglich gemacht werden.

    Darüber hinaus sollten zudem die bestehenden Kriterien für Praxisnachfolgen überprüft werden. Regelungen, welche bestehende Praxisstrukturen stark bevorzugen, können zwar zur Kontinuität der Versorgung beitragen, gleichzeitig jedoch den Kreis potenzieller Nachfolgerinnen und Nachfolger einschränken und den Zugang für neue Leistungserbringende erschweren. Aus Sicht der Regierung ist daher darauf zu achten, dass bei der Vergabe von Bedarfsplanungsstellen die Interessen einer langfristig gesicherten und bedarfsgerechten Versorgung im Vordergrund stehen.

    Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz hat zudem für jene Fälle, in denen der Ärztekammer beziehungsweise dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband anstehende Pensionierungen bekannt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Schaffung von Übergangsstellen in Aussicht gestellt.

    Das Ministerium für Gesellschaft und Justiz lässt sich mittlerweile standardmässig im Rahmen der Quartalssitzungen über anstehende Pensionierungen und Besetzungsverfahren informieren. Damit soll eine vorausschauende und möglichst kontinuierliche Nachbesetzung der Bedarfsplanungsstellen unterstützt und die zuständigen Verbände zu einer rollenden Nachfolgeplanung angehalten werden.

    zu Frage 3:

    Hierzu verweise ich auf die Antwort in Frage 2. Ergänzen möchte ich, dass das Ministerium für Gesellschaft und Justiz für Personen mit Liechtenstein-Bezug die Förderung an Facharztausbildungsstellen unterstützt und die Ärztekammer um die Erarbeitung eines Konzeptes gebeten hat, wie das bewerkstelligt werden kann.

    zu Frage 4:

    Die Regierung verfügt diesbezüglich über keine hypothetische Hochrechnung. Vielmehr geht sie davon aus, dass es den Verbänden aufgrund der in Liechtenstein vorherrschenden Rahmenbedingungen möglich sein sollte, die hausärztliche Versorgung sicherzustellen.

    zu Frage 5:

    Die in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen verfügten Ende 2025 in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über Reserven von insgesamt rund CHF 66 Mio. Dies entspricht rund 30 % der Bruttoleistungen. Aufgrund der bestehenden Rückversicherungsverträge bzw. Garantieerklärungen beträgt die gesetzliche Mindestreserve für jede anerkannte Krankenkasse derzeit 15 % der Bruttoleistungen.

    Die gesetzliche Mindestreserve stellt eine Untergrenze dar. Die darüber hinaus erforderliche Reservehöhe ist von der jeweiligen Risikosituation der Kasse abhängig. Die Reserven dienen dazu, Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den bei der Prämienfestsetzung getroffenen Annahmen sowie Kostenschwankungen auffangen zu können.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Ergebnisse von «Check dein Wissen» zeigen, dass die Erstsprache ein bedeutender und konstanter Einflussfaktor auf die Leistungsentwicklung ist. Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Erstsprache erzielen in allen Schulstufen und in nahezu allen Kompetenzbereichen bessere Ergebnisse. Auffällig ist, dass die Unterschiede mit zunehmender Schulstufe grösser werden.

    zu Frage 2:

    Die Ergebnisse sprechen nicht für kurzfristige Einzelmassnahmen, sondern für eine systematische Weiterentwicklung bestehender Ansätze, insbesondere im Bereich Unterrichts- und Schulentwicklung. Im Zentrum konkreter Massnahmen muss vor allem die Stärkung der sprachlichen Bildung als Querschnittsaufgabe aller Fachbereiche sowie die konsequente Förderung sprachlicher Kompetenzen stehen. Regelmässig werden bereits bestehende Förder- und Entwicklungsmassnahmen überprüft, um erfolgreiche Ansätze gezielt auszubauen und weniger wirksame Massnahmen weiterzuentwickeln. Ein Prozess wurde bereits ausgearbeitet und soll demnächst den Schulleitungen vorgestellt werden. Ebenso wird geprüft, ob für die Schulen digitale Plattformen als ergänzende Massnahme zur Verfügung gestellt werden können, welche den Lehrpersonen vertiefte, diagnostische Informationen zu den Kompetenzen ihrer Schülerinnen und Schüler liefern und dadurch die gezielte Planung von Unterricht, Förderung und individuellen Lernprozessen unterstützen würden.

    zu Frage 3:

    In den vergangenen zehn Schuljahren blieb der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Erstsprache im Kindergarten weitgehend stabil (24.8 % auf 23.8 %). In der Primarschule stieg er von 21.4 % auf 27.5 %, in der Oberschule von 43.5 % auf 44.8 %, in der Realschule von 17.3 % auf 22.3 % und im Gymnasium von 10.3 % auf 14.1 %. Insgesamt beträgt der Anteil im Schuljahr 2026/2027 25.8 %.

    zu Frage 4:

    Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Deutsch-als-Zweitsprache- und dementsprechenden Intensivkursen entwickelte sich in den letzten Jahren schwankend. Während zwischen dem Schuljahr 2017/2018 und dem Schuljahr 2020/2021 meist Werte zwischen 6 und 26 Teilnehmenden verzeichnet wurden, kam es im Schuljahr 2021/2022 mit 73 Teilnehmenden zu einem markanten Anstieg. In den Folgejahren ging die Anzahl der Teilnehmenden wieder zurück und lag zwischen 29 und 47 Schülerinnen und Schülern. Im Schuljahr 2026/2027 besuchen 35 Schülerinnen und Schüler die entsprechenden Förderangebote.

    zu Frage 5:

    Die 2024 durchgeführte Evaluation der frühen Sprachförderung bestätigt positive Wirkungen auf den Spracherwerb, die soziale Integration und die Entwicklung der Kinder. Als Voraussetzung für den Erfolg der Angebote ist deren regelmässige Nutzung. Da die Teilnahme freiwillig ist, besteht derzeit keine Möglichkeit, betroffene Kinder verbindlich zu erreichen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Der Regierung liegen derzeit keine spezifischen Erhebungen, statistischen Auswertungen oder sonstigen belastbaren Grundlagen vor, anhand derer sich die volkswirtschaftlichen Kosten der Hitze im Sommer 2026 für Liechtenstein beziffern liessen. Die für die Schweiz zitierten Angaben beruhen auf Modellberechnungen; für Liechtenstein liegen keine vergleichbaren Berechnungen vor. Aufgrund der geringen Grösse des Landes sind statistisch belastbare Aussagen nur eingeschränkt möglich.

    Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Gefährdungs- und Risikoanalyse des Amts für Bevölkerungsschutz vom April 2024 neu ein eigenes Referenzszenario für eine Hitzewelle in Liechtenstein enthält. Dabei wird eine extreme Hitzeperiode von etwa zwei Wochen mit Temperaturen über 35 Grad Celsius angenommen. Die Eintrittshäufigkeit einer solchen Hitzewelle wird auf einmal in 20 Jahren geschätzt. Für dieses Szenario werden die Vermögensschäden und die Kosten der Bewältigung auf zwei Millionen Franken geschätzt. Hinzu kommt eine Reduktion der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um sieben Millionen Franken. Dieser Betrag wird ausdrücklich auf eine geringere Arbeitsproduktivität zurückgeführt. Der gesamte in Geld bewertete Schaden wird auf rund 35 Millionen Franken geschätzt. Dieses Szenario kann somit gewisse Anhaltspunkte zur Kostenschätzung von hitzebedingten Schäden liefern. Diese Angaben können jedoch nicht mit einer nach statistischen Grundsätzen geführten Erhebung im Nachhinein verglichen werden.

    zu Frage 2:

    Der Regierung liegen dazu keine spezifischen Zahlen vor. Daher lassen sich allfällige Produktivitätsverluste nicht belastbar quantifizieren oder nach einzelnen Ursachen aufschlüsseln. Zudem sind hitzebedingte Arbeitsausfälle im Sommer nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Schlechtwetterentschädigung, weshalb auch dazu keine Daten vorliegen.

    zu Frage 3:

    Der Regierung liegen keine spezifischen Zahlen und Daten zu den konkreten finanziellen Auswirkungen in den genannten Bereichen vor. Deshalb lassen sich keine verlässlichen Aussagen zu deren Umfang machen. Beispielhaft haben sich die hohen Temperaturen auf folgende Bereiche mit möglichen Kostenfolgen ausgewirkt:

    Die Hitze hat unter anderem zu höheren Betriebskosten für die Kühlung von Gebäuden sowie für die Bewässerung einzelner Umgebungsflächen geführt. Hohe Temperaturen wirken sich auch auf die Strasseninfrastruktur aus. Strassenbeläge werden bei Hitze weicher, wodurch Spurrinnen schneller entstehen können. Der konkrete Einfluss des Hitzesommers lässt sich jedoch nur schwer isoliert beurteilen, da gleichzeitig auch die Verkehrsbelastung kontinuierlich zunimmt. Bei den heute eingesetzten Belagssorten wird daher technisch versucht, sowohl den steigenden Temperaturen als auch der zunehmenden Verkehrsbelastung Rechnung zu tragen.

    Bei der Energieversorgung sind Mehrkosten unter anderem durch erhöhten Kühlbedarf zu nennen. Bei den LKW führten die deutlich reduzierte Wasserkraftproduktion in Liechtenstein und in weiten Teilen Europas sowie die zeitweise eingeschränkte Verfügbarkeit von Kernkraftwerken zu höheren Kosten für die Beschaffung von Ersatzenergie. Die fehlenden Strommengen mussten kurzfristig durch andere Erzeugungstechnologien, insbesondere Gaskraftwerke, ersetzt werden. Die gestiegenen Strompreise an den Energiemärkten sind jedoch nicht allein auf die trockene Witterung zurückzuführen, sondern werden auch durch die geopolitischen Entwicklungen massgeblich beeinflusst. Weiter ist zu beachten, dass ein tiefer Wasserstand des Rheins insbesondere den Transport von Erdöl und weiteren Energieträgern erschwert und dadurch die Logistik- und Beschaffungskosten erhöhen kann.

    Im Bereich Gesundheit liegen für Liechtenstein aktuell keine Angaben zur hitzebedingten Übersterblichkeit vor. Zu den hitzebedingten Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind keine verlässlichen Aussagen möglich. Die Abrechnungsdaten der Krankenkassen werden von zahlreichen Faktoren beeinflusst, weshalb sich ein eindeutiger Zusammenhang mit der Hitzewelle nicht seriös nachweisen lässt.

    In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen durch Schäden an der Umwelt sind die Gewässer bzw. Wasserlebewesen zu nennen. Es kam bekanntlich zu Fischsterben, der finanzielle Schaden lässt sich jedoch nicht beziffern. Für den Bereich Landwirtschaft und Natur ist im Weiteren festzuhalten, dass Hitze und Trockenheit zu einer raschen Abnahme der Bodenfeuchte führen. Dies schadet den Pflanzen und führt zu Ernteeinbussen oder sogar zu Ernteausfällen und damit zu möglichen Ertrags- und Einkommensverlusten sowie zusätzlichen Aufwendungen für Bewässerung und Futtermittel. Der Wald ist ebenfalls von der Trockenheit 2026 betroffen. Anhaltende Trockenperioden führen zu Wasserstress bei Bäumen und können deren Vitalität sowie Resilienz beeinträchtigen. Geschwächte Bäume sind zudem anfälliger für Folgeschäden wie Schädlingsbefall, Krankheiten sowie zusätzliche Witterungseinflüsse. Trockenschäden werden erst im Frühling 2027 sichtbar, wenn gewisse Bäume abgestorben sind und nicht mehr austreiben. Wie stark die Liechtensteiner Landwirtschaft und der Wald tatsächlich betroffen sind und welche Kosten entsprechende Massnahmen zur Pflege und Wiederherstellung geschädigter Wälder, Gewässer und Grünflächen sowie zur Bewältigung von Trockenheit zur Folge haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.

    Diese beispielhafte Aufzählung beschreibt mögliche Kostenfolgen im Zusammenhang mit der gestellten Frage. Ob und in welchem Umfang sie durch den Hitzesommer 2026 tatsächlich eingetreten sind, lässt sich – wie eingangs erwähnt - nicht verlässlich feststellen, da keine belastbaren Angaben zu den einzelnen Kostenpositionen oder finanziellen Gesamtauswirkungen vorliegen.

    zu Frage 4:

    Eine systematische Erfassung und Abschätzung der volkswirtschaftlichen Folgen in Liechtenstein ist derzeit nicht beabsichtigt. Unabhängig davon setzt sich die Regierung mit den Auswirkungen der sich verändernden klimatischen Bedingungen auseinander und prüft Ansätze, wie besonders betroffene Branchen, Berufsbilder und Arbeitssituationen angemessen angepasst werden können.

    zu Frage 5:

    Da die volkswirtschaftlichen Kosten der zunehmenden Hitze derzeit weder separat ausgewiesen noch verlässlich abgeschätzt sind, können sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht als eigenständiger Kostenfaktor in die Kosten-Nutzen-Abwägung von Massnahmen zur Klimaanpassung und zum Hitzeschutz einfliessen. Es ist dennoch unbestritten, dass die Klimaveränderungen volkswirtschaftliche Kosten verursachen und daher nicht nur kurzfristige Entlastungsmassnahmen geprüft werden müssen, sondern vor allem auch langfristige wirksame Massnahmen zu treffen sind. Die Regierung verfolgt dabei den Ansatz der Verhältnismässigkeit und des geringstmöglichen Markteingriffs.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Der Zeitpunkt der Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaat wurde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so weit wie möglich an das Ende des Verfahrens verlagert. Danach fehlt im ordentlichen Verfahren noch die Verleihung des Staatsbürgerrechts durch den Landesfürsten.

    Sobald die unterzeichneten Unterlagen wieder beim zuständigen Amt vorliegen, erfolgt die Registrierung in den zentralen Stammdaten. Ab diesem Zeitpunkt kann die betroffene Person beim Ausländer- und Passamt einen liechtensteinischen Reisepass oder eine liechtensteinische Identitätskarte beantragen.

    Die Dauer dieser Übergangsphase konnte durch Verfahrensoptimierungen deutlich verkürzt werden. Während sie früher teilweise mehrere Monate betragen konnte, liegt sie heute in der Regel bei wenigen Tagen. Eine detaillierte Statistik hierzu wird nicht geführt.

    zu Frage 2:

    Nach der Entlassung ersucht das Zivilstandsamt beim Landesfürsten um Verleihung der Staatsbürgerschaft. Sobald diese vorliegt, erfolgt die Registratur in den zentralen Stammdaten durch das Zivilstandsamt.

    zu Frage 3:

    Während dieser Übergangsphase verfügt die betroffene Person noch über keine liechtensteinischen Ausweisdokumente. Es werden keine Bestätigungen provisorischen Ausweise oder andere Dokumente ausgestellt.

    zu Frage 4:

    Nein. In dieser Übergangsphase können keine liechtensteinischen Ausweisdokumente ausgestellt werden. Eine entsprechende Information erfolgt nicht systematisch.

    zu Frage 5:

    Mit dem optimierten Verfahren wurde die Dauer dieser Übergangsphase unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben auf ein Minimum reduziert. Nein, aktuell gibt es keine Bestrebungen für die hierzu notwendige Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Nach den Voraussetzungen gemäss Art. 11a Medienförderungsgesetz sowie Art. 8 bis 10 Medienförderungsverordnung, konkretisiert anhand des jeweils eingereichten Business- und Finanzplans.

    zu Frage 2:

    Im Grundsatz ja – die in der Entscheidung der Regierung festgelegten Bedingungen bilden die rechtliche Voraussetzung für die Auszahlung der jeweiligen Tranche. Allerdings handelt es sich um keine rein schematische Alles-oder-nichts-Prüfung einzelner Kennzahlen, sondern um eine Gesamtwürdigung, bei der auch nachvollziehbare Gründe für Abweichungen sowie die generelle Tragfähigkeit des Geschäftsmodells berücksichtigt werden können.

    zu Frage 3:

    Ob eine teilweise Auszahlung einer Tranche möglich ist oder nicht, ist in der Regierungsentscheidung über den Antrag auf Anschubfinanzierung festzulegen. 

    zu Frage 4:

    Massgeblich ist die Entscheidung der Regierung bezüglich Festlegung von Bedingungen und Fristen. Bei Ratenzahlungen legt sie in ihrer Entscheidung eine Frist zur Einreichung erforderlicher Unterlagen für die Prüfung dieser fest. Weitere Fristen, insbesondere den Auszahlungszeitpunkt einer Tranche betreffend, sind nicht vorgesehen. Klar ist, dass ohne Einreichung der notwendigen Unterlagen keine Auszahlung erfolgen kann. Veränderte Rahmenbedingungen fliessen überdies in die Gesamtbeurteilung des Einzelfalls mit ein.

    zu Frage 5:

    Das Gesetz sieht für die Auszahlung einer Tranche keine Frist vor.

  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die gesetzliche Grundlage bildet der im Jahr 2013 in Kraft getretene und vom Landtag beschlossene Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG). Demnach legt die Regierung die Gliederung der Landesverwaltung in Amtsstellen durch Verordnung fest.

    Das Gesetz vom 21. Juni 2012 über die Zusammenführung des Amtes für Wald, Natur und Landschaft, des Amtes für Umweltschutz sowie des Landwirtschaftsamtes zu einem Amt für Umwelt wurde davor erlassen und ist dadurch materiell derogiert. Eine formelle Aufhebung soll bei nächster Gelegenheit erfolgen.

    zu Frage 2:

    Ja. Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 RVOG verfügte die Regierung über ausreichende Kompetenz für die Reorganisation des Amtes für Umwelt.

    Dasselbe Vorgehen erfolgte bereits im Jahr 2022, als das damalige Amt für Bau und Infrastruktur in drei Amtsstellen aufgeteilt wurde.

    zu Frage 3:

    Siehe Antwort zu Frage 1.

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