LI

Liechtenstein

(LIE)StaatWith parliament
Liechtenstein38'020 Residents
Profile
Type
Staat
Country
Liechtenstein
Has parliament
Yes
Population
38'020
References & source
Wikidata
Q347
Flag
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Body key
LIE
Votings(4376)
  • Abstimmung über EintretenAbänderung des Ausserstreitgesetzes, der Jurisdiktionsnorm und des Gesetzes über das internationale Privatrecht (Ausgleich von Vorsorgeansprüchen) (Nr. 24/2026); 1. Lesung
    Result: 9 Yes · 15 No · 0 Abst. · 0 Absent
  • Beschluss Nr. 306/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Durchführungsver-ordnung (EU) 2022/1463 der Kommission zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und zur Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung gemäss der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (OOTS-DV) (Nr. 23/2026)
    Result: 19 Yes · 5 No · 0 Abst. · 0 Absent
  • Beschluss Nr. 296/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Nr. 21/2026)
    Result: 25 Yes · 0 No · 0 Abst. · 0 Absent
  • Beschlüsse Nr. 303/2025, 304/2025 und 305/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals) (Nr. 20/2026)
    Result: 24 Yes · 1 No · 0 Abst. · 0 Absent
  • SchlussabstimmungAbänderung des Treuhändergesetzes sowie des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (Nr. 95/2025) [1. Lesung: 3. Dezember 2025] Stellungnahme der Regierung (Nr. 22/2026); 2. Lesung
    Result: 25 Yes · 0 No · 0 Abst. · 0 Absent
Texts(7305)
  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML
    11. Juni 2026Erdmandelgras

    zu Frage 1:

    Der Vollzug der Erdmandelgrasverordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Bewirtschafter müssen ihre Flächen regelmässig kontrollieren und neue oder veränderte Befälle melden. Das Amt überprüft und kartiert die Vorkommen, veröffentlicht diese im Geodatenportal und führt bei Bedarf Kontrollen vor Ort durch.

    zu Frage 2:

    Eine verpflichtende Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen durch das Amt für Umwelt ist in der Erdmandelgrasverordnung nicht vorgesehen. Die Pflicht der Bewirtschafter zur Bekämpfung folgt vielmehr direkt aus der Verordnung selbst. Wenn Bewirtschafter dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Amt für Umwelt bei geförderten Massnahmen Förderungs- und Entschädigungsleistungen kürzen oder einstellen, die notwendigen Massnahmen anordnen oder letztlich strafen. Ein strikter Vollzug der Verordnung im dargelegten Sinne, welcher umfassende und ständige Kontrollen im Feld voraussetzen würde, konnte bisher auf Grund fehlender Ressourcen im Amt nicht erfolgen. Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs werden derzeit geprüft.

    zu Frage 3:

    Siehe Antwort auf Frage 2.

  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Landespolizei kann bei Fahrzeugen, die im Verkehr vermeidbaren Lärm verursachen, die Weiterfahrt verhindern. Sie ist dabei befugt, den Fahrzeugausweis abzunehmen und, wenn dies erforderlich ist, das Fahrzeug sicherzustellen. Verursacht ein Motorfahrzeugführer mutwillig vermeidbaren Lärm, kann ihm die Landespolizei zudem den Führerausweis sofort abnehmen.

    Neben diesen administrativen Massnahmen sind auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Mit einer Busse von bis zu 20‘000 Franken kann bestraft werden, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wissen muss, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Für unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs oder unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs ist eine Ordnungsbusse von 80 Franken vorgesehen, bei Motorfahrrädern von 40 Franken.

    Auch im Rahmen einer Fahrzeugprüfung beim Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, wenn es aufgrund technischer Manipulationen, z.B. bei der Auspuffsteuerung, übermässigen Lärm erzeugt, bemängelt werden. Im Extremfall wird es stillgelegt und die Weiterfahrt untersagt.

    Zudem kann ein Halter eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs vom Amt für Strassenverkehr auch mit einer Administrativmassnahme, i.d.R. einer Verwarnung, belegt werden. Diese bleibt zwei Jahre im Administrativmassnahmenregister vermerkt oder wirkt sich bei einem Unfallereignis sanktionserschwerend aus.

    zu Frage 2:

    Die liechtensteinischen Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten entsprechen denjenigen in der Schweiz.

    zu Frage 3:

    Es liegen der Regierung keine entsprechenden Daten vor, da die Landespolizei Widerhandlungen wegen Verursachens vermeidbaren Lärms statistisch nicht separat erfasst.

    zu Frage 4:

    Nein.

    zu Frage 5:

    Die Regierung kann die Erfahrungen aus der Schweiz in Ermangelung an entsprechenden Informationen nicht beurteilen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat nach Auswertung der Versuchsbetriebe Ende 2025 beschlossen hat, die Einführung von Lärmradaren zu repressiven Zwecken vorläufig nicht weiterzuverfolgen. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Lärmmessung technisch und rechtlich zu schwierig ist. Geräusche sind schwer zuverlässig zu messen, z. B. wegen Wetter und Umgebungsgeräuschen, und es fehlen klare gesetzliche Grundlagen und Grenzwerte. Stattdessen werden «Lärmdisplays» empfohlen, die Fahrzeuglenkenden ihr Geräuschniveau anzeigen.

  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die von der Regierung im Januar 2026 eingesetzte Strategiegruppe wird in Bälde einen Antrag an die Regierung zur Sicherstellung der Finanzierung des vorgesehenen Koordinationskonzepts einbringen. Dieses Konzept sieht die Schaffung einer niederschwelligen, örtlich dezentral organisierten Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams vor. Ziel ist es, betroffenen Personen und deren Angehörigen einen möglichst einfachen, bedarfsgerechten und koordinierten Zugang zu Information, Beratung und Unterstützungsangeboten zu ermöglichen und gleichzeitig bei Vorliegen von komplexen Fällen eine Weiterleitung an das Koordinationsteam sicherzustellen.

    zu Frage 2:

    Im Fokus der laufenden Arbeiten steht die Sicherstellung einer bedarfsgerechten pädiatrischen Versorgung, damit Verdachtsfälle frühzeitig erkannt und zeitnah an geeignete spezialisierte Diagnosestellen überwiesen werden können.

    Es haben bereits zahlreiche Gespräche und Abstimmungen mit Institutionen stattgefunden, die im frühkindlichen Bereich tätig sind. Ziel ist es, bestehende Strukturen und Angebote vertieft zu analysieren sowie allfällige Versorgungslücken zu identifizieren.

    Die von der Regierung eingesetzte Strategiegruppe hat den Auftrag, der Regierung bis Ende 2026 entsprechende Handlungsfelder aufzuzeigen und konkrete Massnahmen zur Schliessung bestehender Lücken vorzuschlagen. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass betroffene Kinder und deren Familien möglichst frühzeitig Zugang zu geeigneter Unterstützung und Förderung erhalten.

    zu Frage 3:

    In Phase 1 des Pilotprojekts zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen stehen die Schaffung der niederschwelligen Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams an. Deren Tätigkeit soll eng durch die Strategiegruppe begleitet werden, um hieraus bereits Erkenntnisse für die zweite Phase des Pilotprojekts zu gewinnen. In einer zweiten Phase sollen bestehende Angebots- und Versorgungslücken systematisch festgestellt und Massnahmen zu deren Schliessung erarbeitet werden. Darüber hinaus soll ein System zur Erfassung und Meldung von Verdachtsfällen – ähnlich der in der Invalidenversicherung in Bezug auf das Berufsleben erfolgreich praktizierten Früherfassung – ausgearbeitet werden. Bis Ende 2026 muss der Regierung ein erster Bericht erstattet werden.

    zu Frage 4:

    Die Ausgangslage in der Schweiz ist im Hinblick auf deren föderale Struktur eine andere. Eine Regelung für das Zusammenspiel der Kantone und der Invalidenversicherung und die im Schweizer Invalidenversicherungsgesetz neu geregelte Finanzierung der Intensiven Frühinterventionen bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung (IFI) war notwendig, weil die im Rahmen der IFI erbrachten Leistungen in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert werden, sondern die Zuständigkeit hier beim Bund und den Kantonen liegt. In Liechtenstein hingegen werden die besonderen medizinischen Massnahmen, die Hilflosenentschädigung, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie auch die Leistungen des Kinder- und Jugendgesetzes bereits heute vom Land getragen. Lediglich die Ergänzungsleistungen- und das Betreuungs- und Pflegegeld werden vom Land und den Gemeinden gemeinsam finanziert.

    zu Frage 5:

    Der Umstand, dass in Liechtenstein derzeit noch vorwiegend konzeptionelle Arbeiten im Rahmen der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen erfolgen, ist auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen. Zum einen konzentriert sich die Schweizer Lösung auf Kinder mit frühkindlichem Autismus, während sich das liechtensteinische Pilotprojekt auf sämtliche Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen erstreckt. Zum anderen ist in Liechtenstein das Thema Autismus und Neurodivergenz erst seit rund einem Jahr in dieser erhöhten Intensität in den Fokus der öffentlichen und fachlichen Wahrnehmung gerückt. Daraus ist zu schliessen, dass die bestehende Versorgungslandschaft grundsätzlich vorhanden und tragfähig ist, jedoch in einzelnen Bereichen punktuelle Lücken und Optimierungspotenziale bestehen.

    Die zuständigen Stellen in Liechtenstein haben sich im vergangenen Jahr intensiv mit der Aufarbeitung der bestehenden Fragestellungen und Herausforderungen vor dem Hintergrund des bestehenden Angebots auseinandergesetzt. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, tragfähige, bedarfsgerechte und langfristige Lösungen zu entwickeln. Eine sorgfältige und qualitativ hochwertige Umsetzung benötigt jedoch die notwendige Zeit, damit die Massnahmen den betroffenen Personen und ihrem Umfeld nachhaltig zugutekommen können.

  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML

    zu Frage 1:

    Ziel war es, ein aktuelles Stimmungs- und Lagebild der Liechtensteiner Landwirtschaft zu gewinnen. Insbesondere ging es darum, im Hinblick auf die Erarbeitung des agrarpolitischen Berichts 2026 bestimmte Massnahmen und Prioritäten des agrarpolitischen Berichts 2022 einer kritischen Überprüfung durch die Praxis zu unterziehen.

    zu Frage 2:

    Der Erkenntnisgewinn der Umfrage liegt in der aktualisierten Erhebung von Einschätzungen und Herausforderungen direkt aus der Landwirtschaft.

    zu Frage 3:

    Die Gründe für die relativ geringe Beteiligungsquote sind nicht bekannt. Gemäss dem Liechtenstein-Institut handelt es sich bei einer Beteiligungsquote von über 50% aber um eine repräsentative Stichprobe.

    zu Frage 4:

    Für die Durchführung der Umfrage sind Kosten von CHF 5’405 angefallen.

    zu Frage 5:

    Das Amt für Umwelt hat die Resultate der Umfrage an einer Veranstaltung im Mai 2026 den liechtensteinischen Landwirtinnen und Landwirten vorgestellt. Diese Resultate sollen nun im agrarpolitischen Bericht 2026 reflektiert und wenn möglich in konkrete Massnahmen umgesetzt werden.

  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML

    zu Frage 1:

    Die Abklärungen, Gespräche sowie die Konzeptentwicklung im Bereich Kinderwohngruppe und Entlastungsangebote sind weitgehend abgeschlossen. Die erarbeiteten Grundlagen zusammengefasst im Grobkonzept werden derzeit inhaltlich auch noch extern überprüft. Dieser Schritt erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen zu erwartenden Kosten, um eine fundierte fachliche und wirtschaftliche Beurteilung sicherzustellen.

    zu Frage 2:

    Der Bedarf für ein entsprechendes Angebote im Inland wurde erhoben und als grundsätzlich vorhanden bestätigt. Eine konkrete zahlenmässige Ausdifferenzierung sowie die abschliessende Bewertung stehen jedoch noch unter Vorbehalt, da noch eine vertiefte fachliche und wirtschaftliche Prüfung erfolgen soll. Diese dient dazu, die erhobenen Bedarfe fundiert zu validieren und in eine belastbare Planungs- und Entscheidungsgrundlage zu überführen.

    zu Frage 3:

    Die Besichtigungen und Prüfungen von Einrichtungen in der Schweiz und Vorarlberg haben gezeigt, dass der Bedarf an entsprechenden Plätzen auch in den Nachbarstaaten vorhanden ist und weiter zunimmt. Die bestehenden Wohngruppenangebote sind überwiegend ausgelastet. Zudem wurde deutlich, dass der Betreuungsaufwand in diesen Einrichtungen sehr hoch ist, da in vielen Fällen faktisch eine intensive 1:1‑Betreuung erforderlich ist, was sich entsprechend in einem hohen Kostenniveau niederschlägt.

    zu Frage 4:

    Auf Grundlage der bisher gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Einzelkonzept vertieft ausgearbeitet und weiter konkretisiert. Dabei konnten wichtige Grundlagen und zentrale Fragestellungen geklärt werden. Dieses Konzept wird nunmehr im Hinblick auf seine Finanzierbarkeit wie auch auf seine Fähigkeit, sich flexibel und bedarfsgerecht in die bestehende Versorgungslandschaft einzufügen und langfristig auf den Bedarf reagieren zu können, evaluiert.

    zu Frage 5:

    Als nächste Schritte sind vertiefte finanzielle und inhaltliche Abklärungen vorgesehen. Parallel dazu werden die Umsetzungsmöglichkeiten konkreter geprüft sowie potenzielle Kooperationen ausgelotet. Ziel ist es, auf dieser Grundlage eine tragfähige Entscheidungsbasis zu schaffen und die weiteren Schritte zeitnah festzulegen.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0