Nachrichtendienstgesetz
(14.022)- Abstimmung
- RedetextManuel Tornare(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Je m'exprime au nom de la Commission de rédaction.
Selon les termes de l'article 3 alinéa 3 de l'ordonnance de l'Assemblée fédérale du 3 octobre 2003 sur la Commission de rédaction, "un membre de la commission commente les modifications importantes devant chaque conseil avant le vote final".
Dans la version du Conseil national, l'article 82a du projet prévoyait la coordination des articles 24 et 25 de la loi fédérale sur le renseignement avec des dispositions de la loi fédérale sur la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (LSCPT) dont le projet de révision totale a été reporté à une session ultérieure.
Or, une coordination n'a de sens que si deux actes sont adoptés lors d'un même vote final et pas si l'un des deux actes est traité ultérieurement. En l'occurrence, c'est dans le second acte, dans la LSCPT, que doit figurer la disposition de coordination. La coordination des articles 24 et 25 sera donc réglée dans la version révisée de la LSCPT.
En conséquence, la coordination avec la LSCPT n'est plus nécessaire dans la loi fédérale sur le renseignement.
[VS]
- Abstimmung
- RedetextDidier Berberat(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Je m'exprime au nom de la Commission de rédaction.
Dans la version du Conseil national, l'article 82a de la loi sur le renseignement prévoyait la coordination des articles 24 et 25 de la loi sur le renseignement avec des dispositions de la loi fédérale sur la surveillance de la correspondance par poste et télécommunication (LSCPT) dont le projet de révision totale a finalement été reporté à une session ultérieure. Or, une coordination n'a de sens que si deux actes sont adoptés lors du même vote final. Si l'un des deux actes est traité ultérieurement, c'est dans le second acte, en l'occurrence dans la LSCPT, que doit figurer la disposition de coordination.
La coordination des articles 24 et 25 sera donc réglée dans la version révisée de la LSCPT.
[VS]
- Redetext
- RedetextUeli Maurer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich bitte Sie, bei Artikel 36 Ihrer Kommission zu folgen und damit die Differenzen auszuräumen.
In Absatz 1 haben Sie jetzt die ursprüngliche Formulierung des Bundesrates übernommen. Damit sind wir selbstverständlich einverstanden. Damit ist auch festgehalten, dass es der Bundesrat ist, der in solchen Fällen die Bewilligung geben muss. Damit ist eine politische Behörde eingebunden, wenn es um das Eindringen in Computersysteme geht, um Angriffe gegen Schweizer Infrastrukturen zu verhindern.
In Absatz 2 geht der Kompromiss dahin, dass nicht der Nachrichtendienst als Organisation die Kompetenz und die Möglichkeit hat, in Systeme einzudringen. Der Entwurf des Bundesrates ging dahin, dass die Chefin oder der Chef des VBS in heiklen Fällen die Bewilligung geben muss. Jetzt ist die Lösung so, dass immer, nicht nur in heiklen Fällen, die Chefin oder der Chef des VBS nach Anhörung des EJPD und des EDA die Bewilligung geben muss. Das würde dann auch heissen, wie es vom Kommissionssprecher ausgeführt wurde, dass die Chefin oder der Chef des VBS in einem solchen Fall - ich denke z. B. an eine Entführung - nicht für jedes einzelne System eine Bewilligung gibt, sondern eine fallbezogene Grundsatzbewilligung erteilt, damit das etwas einfacher ist. Wir haben damit auch hier Kohärenz mit dem übrigen Gesetz. Es ist immer eine politische Behörde, die eine entsprechende Beurteilung vornimmt und dann die entsprechende Bewilligung erteilt.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission und damit dem Ständerat zu folgen.
- RedetextHugues Hiltpold(FDP.Die Liberalen)Schweiz
La Commission de la politique de sécurité a examiné les dernières divergences subsistant avec le Conseil des Etats lors de sa séance du 16 septembre dernier.
A l'article 36, deux divergences portent sur la question de savoir qui, in fine, décide de s'introduire dans des systèmes et réseaux informatiques étrangers. La commission, unanime, a décidé de se rallier à la position du Conseil des Etats qui propose de confier cette tâche exclusivement au Conseil fédéral avec compétence décisionnelle du chef du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports et préavis du chef du Département fédéral des affaires étrangères et du chef du Département fédéral de justice et police.
Sans être plus long, je vous invite, au nom de la commission unanime, à gommer ces deux dernières divergences et à vous rallier à la décision du Conseil des Etats.
- RedetextRoland F. Borer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Es geht um die zwei letzten Differenzen bei Artikel 36 des Nachrichtendienstgesetzes. In diesem Artikel wird das Eindringen in Computernetze im Ausland geregelt.
Bei Absatz 1 schliesst sich die nationalrätliche Kommission dem Ständerat an und verzichtet auf eine mögliche Delegation der Kompetenzen und überlässt die Entscheide abschliessend dem Bundesrat.
Auch bei Absatz 2 schliesst sich die Kommission dem Ständerat an. Die letzte Variante des Ständerates, wie sie uns nun vorliegt, ist ein Kompromiss, der der ursprünglichen Variante des Bundesrates sehr nahe kommt. Zuhanden der Materialien möchte ich im Namen der Kommission hier festhalten, dass es sich bei den Bewilligungen gemäss Absatz 2, die wir hier definieren, um generelle fallbezogene Grundsatzbewilligungen handelt. Es muss also nicht für jede einzelne Aktion innerhalb einer Gesamtoperation, die der Nachrichtendienst plant und durchführt, jeweils eine Bewilligung eingeholt werden.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen.
- Redetext
- Redetext
- RedetextAlex Kuprecht(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich habe zu diesen Anhängen keine weitere Bemerkung zu machen; ich habe sie bereits bei den entsprechenden Artikeln erwähnt. Damit habe ich meine Ausführungen zur Differenzbereinigung abgeschlossen.
- Redetext
- RedetextUeli Maurer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Bei Artikel 66 folgen Sie mit dem Antrag Ihrer Kommission dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates. Ich denke, das ist politisch ein richtiger Entscheid in Bezug auf das Öffentlichkeitsgesetz, indem man nur die Dokumente der Informationsbeschaffung vom Öffentlichkeitsprinzip ausnimmt.
Artikel 74 ist der Artikel über die nachrichtendienstliche Aufsicht. Er ist aus Ihrer letzten Diskussion entstanden, aus dem Antrag Recordon und mit der Hilfe des Bundesamtes für Justiz. Ich denke, was wir jetzt haben, entspricht den Anforderungen, die Sie gestellt haben und die auch in der Öffentlichkeit gestellt wurden. Wir haben damit eine Aufsicht geschaffen, die unabhängig ist und garantiert, dass dieser Nachrichtendienst auch richtig beaufsichtigt wird. Aufgrund der bereits angenommenen Motion 15.3498 haben wir auch den Auftrag, das noch in Hinblick auf die Zukunft etwas abzubilden. Da werden wir Ihnen entsprechend Bericht erstatten. Ich bitte Sie hier also, diesem Text so zuzustimmen.
- RedetextAlex Kuprecht(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
In Artikel 66 wird eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip stipuliert. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nicht für Dokumente des NDB, welche die Informationsbeschaffung betreffen. Im Rahmen der Beratung hat unsere Kommission festgestellt, dass im NDB die Anzahl der Gesuche steigt, die aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes eintreffen. Die Mehrheit der Gesuche hat einen eindeutig journalistischen Hintergrund. Dies hat unseren Rat bei der Beratung am 17. Juni 2015 bewogen, mit 22 zu 19 Stimmen der Minderheit Eder zu folgen und den NDB ganz vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen. Der NDB würde somit der Nationalbank und der Finma gleichgestellt. Der Nationalrat hat aber mit 132 zu 55 Stimmen an seiner Fassung und somit derjenigen des Bundesrates festgehalten. Im Lichte der Beratung des Nationalrates beantragt Ihnen die Kommission erneut, diesmal aber einstimmig, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen.
Eine Kritik der Gegner der Vorlage lautet ja bekanntlich, der NDB erhalte mit dem Gesetz zu viel Macht. Deshalb sollen in dieser Vorlage die zusätzlichen Beschaffungsmittel durch eine bessere Kontrolle und Aufsicht sowie durch so viel Transparenz wie möglich kompensiert werden. Den NDB komplett vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen rechtfertigt sich nicht. Die Ausnahme für den Bereich der Informationsbeschaffung, wie in der Botschaft vorgesehen, ist hingegen nötig. Weitere Ausnahmen braucht es aber zurzeit nicht. Wie gesagt, die Kommission beantragt Ihnen nun einstimmig, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.
Die Artikel 74 bis 78 regeln die Aufsicht, Oberaufsicht und Kontrolle des NDB. Hier haben Sie verschiedene Änderungen vorgenommen. Bei Artikel 74 haben Sie auf Antrag Ihrer Kommission eine unabhängige nachrichtendienstliche Aufsicht eingeführt, die nicht einem departementalen Kontrollorgan entspricht und nur administrativ dem VBS zugeordnet [PAGE 793] ist. In der Debatte in unserem Rat ist darauf hingewiesen worden, dass die erarbeitete Lösung noch besser werden solle. Ich erinnere dabei an den Einzelantrag Recordon. Ich habe damals den Vorsteher des VBS gebeten, diesen Einzelantrag aufzunehmen und bei einer Neuformulierung zu berücksichtigen. Die SiK-NR hat deshalb das Bundesamt für Justiz gebeten, einen Vorschlag zu unterbreiten.
Das Bundesamt für Justiz erachtete es als sinnvoll, die Aufsicht über den Nachrichtendienst als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit auszugestalten. Diese Lösung bewegt sich in bewährten Bahnen, wie bereits bestehende Verwaltungseinheiten: der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, die Eidgenössische Finanzkontrolle, der Dienst Überwachung Post und Fernmeldeverkehr oder auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter. Ich verweise hierzu auf die neue Formulierung von Artikel 74 und der neuen Artikel 74bis und 74ter auf der Fahne. Diese Formulierung hat der Nationalrat einstimmig angenommen.
In der Kommission haben wir bei dieser Gelegenheit nochmals die Möglichkeit einer Integration der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung in die neue unabhängige Aufsichtsbehörde diskutiert. Die SiK-SR hält aber zumindest im Moment noch an einem Weiterbestehen der Unabhängigen Kontrollinstanz fest. Eine Überführung und Integration kann zu einem späteren Zeitpunkt und nach erfolgreicher Implementierung dieser neuen unabhängigen Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
Die unabhängige Aufsichtsbehörde, die mit den Artikeln 74ff. geschaffen wird, ist ein neues Instrument. Sie muss deshalb zuerst aufgebaut werden, und es müssen Erfahrungen gesammelt werden. Erst anschliessend sollte man über allfällige weitere Schritte diskutieren und, wie bereits erwähnt, auch über eine Überführung entscheiden. Dies ist auch das Ziel der von beiden Räten angenommenen Motion 15.3498, "Aufsicht über den Nachrichtendienst des Bundes". Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Schliesslich noch ein Hinweis an die Redaktionskommission: In Artikel 74ter soll der letzte Satz von Absatz 6 - "Das VBS sorgt für die ordnungsgemässe Umsetzung der Empfehlungen" - in Absatz 7 transferiert werden. Eine inhaltliche Änderung erfolgt dadurch nicht.
Gestatten Sie mir noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 76: Wir haben diesen Artikel umformuliert, und dabei ging der Titel vergessen. Das wird hier nachgeholt. Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Und noch ein Hinweis an die Redaktionskommission, und zwar zu Absatz 5: Hier soll der Bundesrat die GPDel auch über Verbote von Organisationen orientieren.
- Redetext
- RedetextUeli Maurer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich möchte mich vorab für die konstruktive Zusammenarbeit mit Ihrer Kommission bedanken. Es ist im Laufe der Beratungen und der Differenzbereinigungen nun ein Gesetz entstanden, das für die Arbeit des Nachrichtendienstes eine seriöse Basis bildet. Vielen Vorbehalten, die anfangs noch bestanden haben, konnte damit entgegengewirkt werden.
Zu Artikel 36: Bei Absatz 1 hält Ihre Kommission am ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates fest. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen, weil wir ebenfalls der Meinung sind, dass dieses Eindringen in Computersysteme und -netzwerke in den Fällen, wie sie in Absatz 1 geschildert werden, nur durch den Bundesrat entschieden werden und hier keine Delegation erfolgen sollte. Hier schaffen Sie mit dem Festhalten eine Differenz zum Nationalrat, der eine Delegation vorgesehen hat. Wir sind aber klar der Meinung, dass Sie hier weiter festhalten und dem Bundesrat folgen sollten. Hier haben wir keine Differenz.
Bei Absatz 2 hat Ihre Kommission auf der Basis des Entscheides des Nationalrates den Text angepasst. Wir sind der Meinung, dass die Fassung von Bundesrat und Nationalrat die richtige Ausgangslage für diesen Absatz 2 ist, indem mit dieser Fassung beim Eindringen in Systeme nicht das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid fällen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Haltung dazu ausführlich dargelegt, der Präsident Ihrer Kommission ist darauf eingegangen. Sie haben den Text noch ergänzt und beantragt, dass auch hier in politisch heiklen Fällen nicht nur die Einwilligung des Vorstehers des VBS, sondern auch eine Konsultation des EDA und des EJPD notwendig ist. Damit haben Sie eine Kohärenz zu den übrigen Artikeln dieses Gesetzes geschaffen. Diese Voraussetzungen sind jetzt eigentlich durchgängig gegeben. Aus dieser Sicht ist das zu begrüssen.
Es kann allenfalls die Arbeit des Nachrichtendienstes im Einzelfall etwas erschweren. Hier werden wir dann in der Praxis eine Lösung finden müssen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wenn wir in einem Entführungsfall - Entführungen finden ja in nichtstabilen Staaten statt, da hat man kaum einen Ansprechpartner - aufgrund der Sicherheit der entführten Person in Systeme eindringen müssen, können das allenfalls mehrere Systeme mit verschiedenen Tätern sein. Deshalb müssen wir hier wohl eine globale Lösung suchen, die wir noch mit dem Sicherheitsausschuss, also mit den betroffenen Departementen, und mit der GPDel absprechen müssen.
Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die Ergänzung, die Ihre Kommission angebracht hat, sinnvoll und richtig ist. Wir werden dann im Konkreten die Praxis miteinander definieren müssen.
Ich bitte Sie auch hier, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
- RedetextAlex Kuprecht(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Artikel 36 regelt das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke, die sich im Ausland befinden. In Absatz 1 geht es darum, in Computersysteme, von denen eine Bedrohung ausgeht, einzudringen und diese zu manipulieren. In Absatz 2 hingegen geht es darum, im [PAGE 792] Ausland Informationen zu beschaffen.
Zu Absatz 1: Der Bundesrat sieht vor, dass der Entscheid bei ihm selbst liegt. Der Nationalrat hat eine Ergänzung beschlossen, wonach der Bundesrat diese Entscheidungskompetenz an den Vorsteher oder die Vorsteherin des VBS und bei Fällen von untergeordneter Bedeutung an den Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) delegieren kann. Wir haben diese Delegationsnorm gestrichen. Der Nationalrat hat mit 107 zu 80 Stimmen an seiner Version festgehalten. Ihre Kommission teilt die Auffassung des Nationalrates weiterhin nicht. Das Eindringen in Computersysteme im Ausland, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen, ist äusserst brisant. Entsprechend muss eine solche Massnahme von der höchsten politischen Ebene beschlossen werden. Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, an Ihrer bisherigen Haltung festzuhalten, die im Übrigen auch mit der Haltung des Bundesrates übereinstimmt.
Absatz 2 ermächtigt den NDB, in Computersysteme im Ausland einzudringen, um Informationen zu beschaffen. Die Botschaft sieht vor, dass der Entscheid beim NDB liegt. In politisch heiklen Fällen muss der Direktor des NDB die Zustimmung des Chefs des VBS einholen. Unserem Rat genügte dies nicht. Auf Antrag der GPDel und Ihrer SiK hat er beschlossen, einen neuen Absatz 3 einzufügen und das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland dem Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 28 bis 31 zu unterstellen, das heisst inklusive Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Korrektur sollte eine Gleichbehandlung der Fälle im Inland und im Ausland eingeführt werden.
Auf Anfrage der SiK-NR hat das Bundesverwaltungsgericht zu unserer Formulierung Stellung genommen. Es sieht ein ernsthaftes Problem - Stichwort Territorialitätsprinzip - und spricht sich klar gegen die Lösung des Ständerates aus. Entsprechend hat der Nationalrat mit 128 zu 59 Stimmen an seiner Version festgehalten.
Ihre Kommission hat die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis genommen. Sie ist einverstanden, dass das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland ohne Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen kann. Wir erachten es aber als zentral, dass immer die politische Ebene eine solche Ermächtigung erteilt. Um die politische Verantwortung breit abzustützen, soll der Vorsteher des VBS vorgängig den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des EDA und des EJPD konsultieren. Entsprechend wurde Absatz 2 neu formuliert, während Absatz 3 gestrichen werden kann. Diese Änderung beantragt Ihre SiK einstimmig.
- Redetext
- RedetextAlex Kuprecht(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Unser Rat hat das vorliegende Geschäft in der Sommersession dieses Jahres behandelt. Heute befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat die Vorlage am 7. September 2015 beraten. Es bestehen noch acht Differenzen. Davon sind fünf inhaltlicher Natur. Ihre Kommission hat am 10. September darüber beraten und beantragt Ihnen zusammengefasst, den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen, ausser bei Artikel 36.
Ich fasse jetzt die Beratungen zu den Artikeln 28, 29, 30 und 39 zusammen.
Bei Absatz 2bis von Artikel 28, mit Ergänzungen des Strafgesetzbuches im Anhang, hatten wir die ursprüngliche Fassung des Nationalrates insofern verändert, als für die zuständigen Organe des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit geschaffen werden sollte, im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung das Online-Strafregister Vostra konsultieren zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erhielt überdies die Kompetenz, das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu ersuchen, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Mitte August teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, inzwischen habe sich herausgestellt, dass mit dieser Bestimmung das angestrebte Ziel nicht erreicht werden könne. Aus diesem Grund hat die SiK des Nationalrates auf Antrag des Chefs des VBS Absatz 2bis geändert, indem sie einen Einschub vorgenommen hat. Neu wird der Dienst ÜPF erwähnt. Mit der Umformulierung ist das Anliegen des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt, und die Änderungen im Strafgesetzbuch sind überflüssig. Der Nationalrat hat dieser Umformulierung einstimmig zugestimmt. Vor diesem Hintergrund beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Bei Artikel 29 Absatz 1 hatte der Nationalrat die Formulierung "des Sicherheitsausschusses des Bundesrates" durch "des EDA und des EJPD" ersetzt. Wir hatten dies übernommen und in sämtlichen betroffenen Artikeln geändert. Nun hat der Nationalrat präzisiert, dass nicht irgendeine Person des EDA oder des EJPD konsultiert werden soll, sondern ausschliesslich die jeweilige Departementsvorsteherin beziehungsweise der jeweilige Departementsvorsteher. Als Konsequenz muss der gleiche Wortlaut in Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 39 Absatz 3 übernommen werden. Der Nationalrat hat dieser Änderung einstimmig zugestimmt. Auch hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Zudem hat Ihre Kommission die Redaktionskommission beauftragt, die Begriffe "Chef VBS" beziehungsweise "Chefin VBS" überall im Gesetz durch "Vorsteher VBS" beziehungsweise "Vorsteherin VBS" zu ersetzen. Das als erster Kommentar.
- Redetext
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