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Polizeiliche Informationssysteme des Bundes. Bundesgesetz

(06.046)Geschäft des BundesratesErledigt
Schweiz24.05.2006
Speeches(98)
Sorted by Speech date, Descending
98 Results
  • Redetext
    Christoffel Brändli(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    André Bugnon(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Maurice Chevrier(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Sur cet objet, nous en sommes à la deuxième et dernière navette avant une éventuelle, mais très improbable, séance de la Conférence de conciliation. En effet, les points sur lesquels les divergences subsistent entre les deux chambres peuvent être qualifiés de mineurs. La Commission des affaires juridiques, à l'unanimité, vous invite à éliminer les dernières divergences. Elle vous propose de nous rallier à la décision du Conseil des Etats, décision relative aux articles 6 alinéa 1, 11 alinéa 1 et 14 alinéa 3, traitant de la même problématique.

    La question, en réalité, est celle de savoir s'il est opportun de qualifier de personnelles les données s'agissant de leur conservation et du système de traitement. Restreindre aux seules données personnelles - parce qu'il y a d'autres données de portée plus générale qui pourraient faire l'objet de conservation et concerner le système de traitement - les mesures proposées paraissait effectivement une erreur.

    C'est la raison pour laquelle la préférence a été donnée à la version du Conseil des Etats. Précisons, pour être complet, que le Conseil des Etats nous a suivis sur l'article 11 alinéa 6. La commission, à l'unanimité, vous invite à la suivre dans son appréciation.

  • Redetext
    Kurt Fluri(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Wir haben zu diesem Geschäft noch eine vermutlich kurze Diskussion über eine verbliebene Differenz zu führen. Wir hatten ursprünglich zwei Differenzen. Sie erinnern sich vielleicht, dass wir uns bei Artikel 11 Absatz 6 entschieden hatten, dass nur die durch die Bundeskriminalpolizei beschafften Daten der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen und nicht die anderweitig beschafften Daten. Der Ständerat hat sich hier unserer Fassung angeschlossen; es besteht keine Differenz mehr.

    Es geht nun noch um den Begriff der Daten in Artikel 6 Absatz 1, in Artikel 11 Absatz 1 und in Artikel 14 Absatz 3. Das Problem besteht insofern eigentlich nicht mehr, als zuhanden der Materialien in der Kommission festgehalten wurde, dass beide Wortfassungen zu richtigen rechtlichen Ergebnissen führen. Es geht noch um die Formulierung. Das Problem besteht andererseits darin, dass im Datenschutzgesetz die Personendaten und andere Daten einander gleichgesetzt sind, weil in diesem Gesetz nur die Personendaten betroffen sind. Im BPI geht es aber auch um Sach- und Geschäftsdaten oder beispielsweise um Fahrzeugdaten. Deswegen ist der Ständerat zum Schluss gekommen, dass man es dort, wo es nur um Personendaten geht, auch so formulieren soll. Bei den übrigen Bestimmungen, also z. B. bei Artikel 6 Absatz 2, spricht man lediglich von Daten, weil es auch um Sachdaten geht.

    Die Kommission für Rechtsfragen konnte sich diesen Überlegungen anschliessen, gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass daraus kein unrichtiges Ergebnis resultiert. Deshalb beantragen wir Ihnen ohne Gegenantrag, sich in dieser Frage dem Ständerat anzuschliessen und somit das Geschäft zu bereinigen.

  • Redetext
    Christoffel Brändli(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Claude Janiak(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Ich habe mich auch dazu schon geäussert. Es handelt sich um das gleiche Problem wie bei den ersten beiden Artikeln.

  • Redetext
    Christoffel Brändli(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Luc Recordon(Die Grünen)
    Schweiz

    J'aimerais juste donner quand même trois précisions.

    Dès que des données sont traitées, même partiellement, par la Confédération et proviennent éventuellement d'autres fournisseurs de données - cantons, pays étrangers -, le droit fédéral est applicable à ces données, car celles-ci deviennent, par là même, des données fédérales.

    Y aurait-il des règles cantonales contraires? Il est à peine besoin de rappeler la règle de la force dérogatoire du droit fédéral. Ce n'est donc pas un argument qui doit nous retenir; nous sommes quand même dans un Etat où il y a une certaine hiérarchie des normes.

    Et enfin, quant à la menace éventuelle sur la collaboration, que pourrait représenter la proposition que je vous ai soumise, je m'inscris en faux contre cet argument en vous rappelant que les instances autres - cantonales ou étrangères - disposent, dans cette proposition, d'un véritable droit de veto sur la communication. Il est difficile de mieux respecter leurs intérêts: elles peuvent ad libitum refuser la communication. C'est donc vraiment une règle extrêmement respectueuse de leurs intérêts.

  • Redetext
    Eveline Widmer-Schlumpf(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Bei Absatz 6 von Artikel 11 handelt es sich nicht um eine redaktionelle Angelegenheit, sondern um eine für die Aufgabenerfüllung durch die BKP wichtige Sache. Es ist dem Bundesrat daran gelegen, dass hier eine vollzugstaugliche Formulierung gefunden wird. Ich habe in beiden Räten und in beiden Kommissionen die tatsächlichen und auch die rechtlichen Gründe dargelegt, welche gegen das von Ihrer Kommission erstmals übernommene Anliegen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sprechen. Der Bundesrat hat schon in der Botschaft umfassend dargelegt, weshalb er gegen die vom Datenschutzbeauftragten verlangte Ausdehnung der nachträglichen Meldepflicht der BKP ist und weshalb nicht die BKP für verdeckte Beschaffungsvorgänge verantwortlich sein kann, welche Drittbehörden in den Kantonen oder auch im Ausland vorgenommen haben. Sie sind über das offensichtliche redaktionelle Versehen informiert, das dem Umstand zugrunde liegt, dass die den Umfang der Meldepflicht zu Recht einschränkenden und deshalb unverzichtbaren Worte "durch die BKP" nur in der Begründung der Botschaft zu finden sind.

    Ich habe heute Morgen an der Sitzung Ihrer Kommission für Rechtsfragen zur Differenzbereinigung ein Beispiel dargelegt. Ich werde es Ihnen jetzt nicht darlegen, weil es viel zu viel Zeit bräuchte. Ich möchte nur kurz zusammenfassen, was man damit aufzeigen kann. Wenn wir die drei Worte "durch die BKP" nicht hineinnehmen, dann wird es zu einer grossen Rechtsunsicherheit kommen. Zum einen ist das darum der Fall, weil man im Ausland oft nicht bereit ist, Auskünfte über irgendwelche Operationen, die im Ausland durchgeführt wurden, zu geben - nicht zuletzt auch darum, weil im Ausland andere Datenschutzvorschriften bestehen als bei uns, und auch darum, weil die Zuständigkeiten der Justiz immer wieder anders geregelt sind.

    Ein weiter Punkt: Die Meldepflicht, die damit statuiert würde und die man wahrnehmen müsste, würde dazu führen, dass sich verschiedene ausländische Betroffene mit der Tatsache konfrontiert sähen, nicht informiert zu werden. Man würde sie darauf verweisen, dass sie die Informationen im Ausland holen müssten; das ist sehr unbefriedigend. Es würde auch dazu führen, dass man Schwierigkeiten hätte, das den Betroffenen zu erklären.

    Im Weiteren ist es so, dass - zumindest uns - kein anderes Land bekannt ist, das über verdeckte Datenbeschaffungen im Ausland Auskunft gibt.

    Schliesslich würde es - Herr Luginbühl hat darauf hingewiesen - zu einer unnötigen und systemwidrigen Normenkollision zwischen den Normen der Kantone und den Normen des Bundes kommen und damit auch zu einer erschwerten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich.

    Ich möchte Sie darum bitten, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

  • Redetext
    Werner Luginbühl(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Auf die mangelnde Praktikabilität wurde bereits hingewiesen. Diese wird seitens der KKJPD und auch der kantonalen Polizeikommandos bestätigt. Ich möchte einen Punkt noch unterstreichen: Es gibt auch gewichtige rechtliche Gründe, die gegen eine [PAGE 179] Ausdehnung der Mitteilungspflicht, wie sie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte verlangt, sprechen.

    Der Bundesgesetzgeber kann im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme die nachträgliche Informationspflicht der BKP für die von ihr selbst beschafften Informationen regeln. Als registerführendes Gemeinwesen ist er auch für die Gewährleistung der Auskunftsrechte der von einer Datenbearbeitung im System Janus betroffenen Bürgerinnen und Bürger zuständig. Der ursprüngliche polizeiliche Beschaffungsvorgang, der den in Janus erfassten Daten zugrunde liegt, ist hingegen etwas anderes. Dieser Beschaffungsvorgang kann nur Sache des Bundes sein, soweit er von der BKP zu verantworten ist. Die Datenbeschaffung kantonaler oder ausländischer Polizeibehörden und die sich daraus allenfalls ergebenden besonderen Mitteilungspflichten sind nicht Sache des Bundes. Hier greift das jeweilige Recht der beschaffenden Behörde ein. Ich verweise auf die Polizeigesetze der Kantone Aargau, Baselland oder Zug, welche die Polizeiorgane dieser Kantone einer expliziten nachträglichen Pflicht unterstellen, den besonderen Umstand der verdeckten Datenbeschaffung nachträglich mitzuteilen.

    Mit der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten verlangten Ausweitung der Mitteilungspflicht des Bundes würde eine ebenso unnötige wie systemwidrige Kollision von kantonalem und eidgenössischem Polizeirecht verursacht, welche die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erschweren würde. Auch mit Blick auf die Information aus dem Ausland muss eine Ausdehnung der besonderen Mitteilungspflicht verworfen werden. Man stelle sich vor, die BKP müsste sich anschicken, einen ausländischen Staatsbürger darüber zu informieren, dass die Polizeibehörde seines Heimatstaates verdeckte Informationen über ihn beschafft haben könnte. Allein schon die theoretische Aussicht, dass es seitens einer schweizerischen Behörde zu einer derartigen, geradezu extraterritorialen Übersteuerung des ausländischen Datenschutzrechtes kommen könnte, würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachteilig auf den kriminalpolizeilichen Meldefluss aus dem Ausland auswirken.

    Ich bitte Sie daher, sich der Mehrheit anzuschliessen.

  • Redetext
    Luc Recordon(Die Grünen)
    Schweiz

    Il y a, ici, un problème dans la version adoptée par le Conseil national. En effet, si l'on suit nos collègues de la Chambre du peuple, on en arrive à une situation où, matériellement, le sort des données qui seraient recueillies par d'autres que la Police judiciaire fédérale (PJF) n'est pas clairement défini, ce qui a pour conséquence que le citoyen, la citoyenne ne sont pas protégés, en tout cas pas du tout de la même manière; et ce régime, au fond discordant, est un véritable cas d'inégalité dans la loi.

    On ne voit pas pourquoi il suffirait que d'autres que la PJF aient participé à la récolte des données pour que le citoyen et la citoyenne perdent leur protection. C'est un critère complètement aléatoire, car ce sont en réalité les hasards des circonstances, ou une question de pure répartition des tâches pour des raisons d'efficacité, qui font que des autorités cantonales, par exemple, éventuellement étrangères, aient pu participer à la récolte des données. Au nom du ciel, pourquoi les personnes ne seraient-elles plus protégées de ce seul fait?

    On nous a opposé uniquement une question de surcharge de travail et une question d'efficacité. Mais regardez à quel point la norme est de toute façon très protectrice en termes de volume de travail puisqu'on dit précisément que, si la transmission des données donne lieu à un volume de travail excessif, alors on peut y renoncer; on peut aussi la différer ou y renoncer en raison des différentes autres clauses qui sont mentionnées aux lettres a, b, c que vous avez sous les yeux et que je ne vais donc pas vous relire.

    Nous voilà donc placés devant une situation étrange: ou bien il y a trop de travail, et alors c'est qu'il y a beaucoup de cas et il est problématique de ne pas avoir de protection; ou bien il y a peu de travail, et alors on peut le faire.

    C'est la raison pour laquelle je vous prie d'adopter la proposition de la minorité. Cette proposition est tout à fait modérée puisqu'elle prévoit que les données recueillies par une instance étrangère ou cantonale donnent lieu à une information préalable auprès de ces autorités lorsqu'on veut les transmettre au citoyen ou à la citoyenne concernée et que, évidemment, là encore, les clauses de renonciation très larges que j'ai évoquées sont applicables. Cela limite les risques de surcharge à assez peu de choses et donne au moins une cohérence au système. Car si on veut vraiment nous opposer le "volume de travail excessif", alors je ne vois pas pourquoi ce volume ne serait pas déjà excessif dans la formulation proposée par le Conseil fédéral et modifiée par le Conseil national.

    C'est une question de cohérence et de défense de la liberté des citoyennes et citoyens qui se pose et qui m'incite à vous soumettre cette proposition de minorité.

  • Redetext
    Claude Janiak(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Zu Absatz 1 habe ich mich bereits geäussert. Das ist das gleiche Problem wie vorher.

    Zu Absatz 6: In der Kommission stand nicht mehr die Version des Ständerates zur Diskussion, sondern diejenige des Nationalrates und ein Kompromissvorschlag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Vonseiten der Verwaltung wurde vor allem auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich in der Praxis ergeben können, wenn sich die Auskunftserteilung auf Daten bezieht, welche nicht die BKP, sondern eine kantonale oder ausländische Behörde beschafft hat. Da verdeckte Operationen unter Umständen zeitlich weit zurückliegen, wird es diesen Behörden kaum oder nur mit viel Aufwand möglich sein, den genauen Grund der Beschaffung zu rekonstruieren. Zudem wird es schwierig sein, bei ausländischen Behörden Auskünfte über geheime Operationen zu erhalten.

    Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 8 zu 3 Stimmen, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Den Kompromissvorschlag des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hält die Mehrheit nicht für eine Lösung, die diese Bedenken aus der Welt schaffen könnte.

  • Redetext
    Christoffel Brändli(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Eveline Widmer-Schlumpf(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Das Datenschutzgesetz setzt die beiden Begriffe "Personendaten" und "Daten" gleich, da nur Personendaten Datenschutz erfordern. Das BPI regelt aber auch andere Daten - Sachdaten, Geschäfts- und Metadaten - im automatisierten Polizeifahndungssystem (Ripol). Die Begriffsverwendung nach Datenschutzgesetz kann also für das vorliegende Gesetz nicht gelten. Deswegen kam denn die Redaktionskommission auch zum Schluss, dass der Begriff "Personendaten" nur in den Fällen verwendet werden sollte, in denen ausschliesslich von Personendaten gesprochen wird. Entsprechend hat die Verwaltung vorgeschlagen, zur Präzisierung den Begriff "Personendaten" in den Artikeln 6 Absatz 1, 11 Absatz 1 und 14 Absatz 3 durch den Begriff "Daten" zu ersetzen. Es ist selbstverständlich weiterhin korrekt, den ursprünglichen Begriff "Personendaten" zu verwenden. Die Fassung, wie sie Ihre Kommission vorschlägt, ist aber klarer als die, die vom Bundesrat vorgeschlagen wurde.

  • Redetext
    Claude Janiak(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Es bestehen in der ganzen Vorlage bei vier Artikeln noch Differenzen, materiell handelt es sich allerdings lediglich um zwei Differenzen. Die erste Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 1, wo wir jetzt sind, aber ich äussere mich gleichzeitig auch zu den Artikeln 11 Absatz 1 und 14 Absatz 3, weil sich überall die gleiche [PAGE 178] Frage stellt. Es geht hier um die Begriffe "Daten" und "Personendaten".

    Sie erinnern sich, dass Herr Kollege Stadler im Auftrag der Redaktionskommission beantragt hat, eine Differenz zu schaffen, damit der Nationalrat Klarheit über die Verwendung der Begriffe schaffen könne. Leider hat er diesen Auftrag offensichtlich nicht ernst genommen oder nicht verstanden; er hat einfach an seiner Version festgehalten, ohne die sich stellenden Fragen zu klären. Das Problem besteht in der Tat - wir sind uns alle darin einig -, dass "Daten" der Oberbegriff ist und "Personendaten" eben nur jene umfasst, die sich gemäss Datenschutzgesetz auf Personen beziehen. Das Gesetz behandelt aber auch weitere Daten, etwa Daten über Fahrzeuge. Verwendet man im Gesetz in den erwähnten Artikeln nicht den Oberbegriff, sondern den Begriff "Personendaten", müsste man überall dort, wo nicht der Begriff "Personendaten" verwendet wird, genau sagen, welche Daten man meint. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies keine rein formale, sondern eben durchaus eine materielle Frage ist und es deshalb keine seriöse Gesetzgebung ist, dies einfach offenzulassen.

    Mit 9 zu 2 Stimmen beantragt sie Ihnen bei diesen drei Artikeln Festhalten am Beschluss des Ständerates. Die Minderheit vertritt die durchaus nachvollziehbare Haltung, dass man nur dieser Frage wegen keine Differenz aufrechterhalten soll.

  • Redetext
    Christoffel Brändli(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    André Bugnon(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Je prie Madame Leutenegger Oberholzer de bien vouloir m'excuser d'avoir oublié de lui donner la parole. En effet, il n'y avait qu'une inscription pour les groupes.

    Je vous précise donc que le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité. Le groupe radical-libéral et le groupe PDC/PEV/PVL soutiennent quant à eux la proposition de la majorité.

    Le système de vote électronique ne fonctionne pas. Nous allons donc voter par assis et levé. J'invite les scrutateurs à effectuer le comptage.

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    Für den Antrag der Mehrheit ... 103 Stimmen

    Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen

    [VS]

    Art. 12 Abs. 2 Bst. b

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    [VS]

    Art. 12 al. 2 let. b

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Angenommen - Adopté

    [VS]

    Art. 14 Abs. 3

    Antrag der Kommission

    Festhalten

    [VS]

    Art. 14 al. 3

    Proposition de la commission

    Maintenir

    [VS]

    Angenommen - Adopté

    [VS]

    Art. 15 Abs. 1 Bst. d, gbis, j, 3 Bst. i; Art. 17 Abs. 4 Bst. ibis; Art. 20a Abs. 3

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    [VS]

    Art. 15 al. 1 let. d, gbis, j, 3 let. i; art. 17 al. 4 let. ibis; art. 20a al. 3

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Angenommen - Adopté

    [VS]

    [VS]

    Änderung bisherigen Rechts

    Modification du droit en vigueur

    [VS]

    Ziff. 1 Art. 24c Abs. 6; Ziff. 6-9

    Antrag der Kommission

    Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

    [VS]

    Ch. 1 art. 24c al. 6; ch. 6-9

    Proposition de la commission

    Adhérer à la décision du Conseil des Etats

    [VS]

    Angenommen - Adopté

    [VS]

    Le président (Bugnon André, président): Des divergences sont ainsi maintenues. L'objet retourne au Conseil des Etats.

    [PAGE 321]

  • Redetext
    Kurt Fluri(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Wir beantragen Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit zu folgen. Die Meinung der Mehrheit ist identisch mit jener des Bundesrates, wie Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf soeben ausgeführt hat, was Sie aber der Fahne nicht entnehmen können.

    Es geht um die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Fedpol und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bei der Frage, ob die Vorschrift bloss für Daten gelten soll, welche von der Bundeskriminalpolizei erhoben worden sind, oder auch für andere Daten. Um diese Meinungsdifferenz zu bereinigen, hatte sich der Bundesrat, im Sinne der Ausführungen auf den Seiten 5075f. der Botschaft, entschlossen, diese drei Wörter aufzunehmen, hat es dann aber aus irgendwelchen Gründen unterlassen, dies auch im Entwurf zu tun. Ihr Rat hat es dann in der ersten Runde aufgrund des Antrages der Kommission getan.

    Drei Argumente sprechen gegen den Antrag der Minderheit:

    1. Die Bundeskriminalpolizei kann den Daten, die auf Meldungen von Drittbehörden zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht, also punkto Sachverhalt, meistens nur schwer entnehmen, wie sie beschafft worden sind.

    2. Es gibt rechtliche Gründe, die gegen die Ausdehnung der Mitteilungspflicht sprechen, wie sie der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vornehmen will. Die Mitteilungspflicht kann ja nur Sache des Bundes sein, soweit die Daten von der BKP beschafft worden sind; die Datenbeschaffung von kantonalen und ausländischen Polizeibehörden und die sich daraus ergebenden Mitteilungspflichten sind nicht Sache des Bundes.

    3. Es geht um das vom Minderheitssprecher erwähnte Territorialprinzip. Das Territorialprinzip gilt natürlich auch bezüglich der anderen Staaten, der Drittstaaten. Mit Blick auf Informationen aus dem Ausland muss eine Ausdehnung der besonderen Mitteilungspflicht verworfen werden, weil das Fedpol ausländische Staaten unter Umständen zwar anfragt, ob diese Daten gelöscht werden können, dann aber vom Ausland keine Antwort erhält. Deshalb muss es Sache dieser Staaten bleiben, das vorzunehmen, und es muss Sache der schweizerischen Behörden bleiben, Daten zu löschen, die Bundesdelikte betreffen und die von der BKP beschafft worden sind. Darauf lässt auch die Systematik schliessen: Es geht in diesem Kapitel um Bundesdelikte, nicht um andere Delikte.

    Mit diesen Begründungen bitten wir Sie, bei der Mehrheit zu bleiben.

  • Redetext
    Eveline Widmer-Schlumpf(Bürgerlich-Demokratische Partei)
    Schweiz

    Ich habe im Ständerat und in den beiden Kommissionen die tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargelegt, welche gegen das von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates erstmals übernommene Anliegen des Datenschutzbeauftragten sprechen. Der Bundesrat hat in der Botschaft umfassend dargelegt, weshalb er gegen die vom Datenschutzbeauftragten verlangte Ausdehnung der nachträglichen Meldepflicht der BKP ist und weshalb die BKP nicht verantwortlich sein kann für verdeckte Beschaffungsvorgänge, welche Drittbehörden in den Kantonen oder sogar im Ausland vornehmen oder vorgenommen haben. Es sind auch beide Kommissionen über das offensichtliche redaktionelle Versehen informiert worden, aufgrund dessen die unverzichtbaren Worte "durch die BKP", die den Umfang der Meldepflicht zu Recht einschränken, nur als Begründung in der Botschaft zu finden sind. Es handelt sich hier also nicht um eine "neue" Fassung des Bundesrates, sondern um eine Fassung, wie wir sie Ihnen vorgelegt haben; wir haben immer darauf [PAGE 320] hingewiesen, dass es ein redaktionelles Versehen ist, dass im Text diese drei Worte "durch die BKP" nicht erscheinen.

    Mit der Streichung der drei Worte "durch die BKP" wäre eine extraterritoriale Ausweitung der Meldepflicht verbunden. Diese hätte für das Fedpol einen grossen zusätzlichen Aufwand zur Folge; vor allem aber würde eine solche Ausweitung der Meldepflicht zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Es ist zu befürchten, dass die von einer verdeckten Datenerhebung im Ausland Betroffenen durch die nachträgliche Meldepflicht letztlich nur verunsichert würden. Ähnlich verhält es sich bei der Ausdehnung der Bestimmung auf Datenbeschaffungen durch die Kantone. Auch hier kollidieren die Auskunftspflichten des Bundes mit den entsprechenden Regelungen der kantonalen Rechtsordnungen. Dies würde im Vollzug zu einer unnötigen und auch nicht unerheblichen Erschwerung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen führen.

    Die an sich gute Sache der nachträglichen Mitteilung sollte nicht durch schwer absehbare Folgen einer überschiessenden und im Verhältnis zum Ausland geradezu extraterritorialen Übersteuerung anderer Rechtsordnungen infrage gestellt werden. Mit dem Wortlaut des Nationalrates und des Bundesrates bleiben wir bei der heute geltenden Regelung, die sich auch in der Praxis bewährt hat.

  • Redetext
    Daniel Vischer(Die Grünen)
    Schweiz

    Wir haben bei Artikel 11 Absatz 6 eine Differenz. Diese Differenz besteht aus den drei Buchstaben BKP, Bundeskriminalpolizei. Der Bundesrat hatte diesen Begriff hier ursprünglich nicht aufgeführt. Gut, man kann sagen, in der Botschaft sei er mitgedacht worden. Der Nationalrat hat ihn dann - entgegen dem Wortlaut der bundesrätlichen Fassung - eingefügt. Der Ständerat ist dem Bundesrat gefolgt, und wir haben feststellen müssen, dass die Mehrheit unserer Kommission nun an der Erwähnung der BKP festhält.

    Worum geht es hier? Es ist eine sehr politische Frage. Es geht eben nicht um die drei Buchstaben, sondern es geht darum, welche Informationen am Schluss von wem preiszugeben sind, wenn das Geheimhaltungsinteresse erloschen ist. Nach der Fassung des Nationalrates ist nur die Bundeskriminalpolizei gezwungen, nachträglich zu informieren, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht. Es wird argumentiert, es sei wichtig, an dieser Einschränkung festzuhalten, weil wir sonst ausländische Geheimdienste in eine schwierige Situation brächten und sie gar kein Interesse mehr hätten, hier tätig zu sein. Ähnlich argumentieren übrigens offenbar auch kantonale Stellen.

    Ich halte dazu fest: Dieses Gesetz postuliert den Territorialitätsgrundsatz und beruht auf ihm. Das heisst: Alles, was hier geregelt ist, gilt für alle polizeilichen Informationstätigkeiten auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In diesem Sinne ist für alle hier agierenden Polizeistellen, ob nationaler, kantonaler oder ausländischer Provenienz, massgebend, was in diesem Gesetz steht. Wenn nun diese Einschränkung legiferiert würde, würde das heissen, dass ausländische Geheimdienste oder vielleicht andere Polizeistellen, die nicht die BKP sind, nicht gezwungen wären, bei Wegfallen des Geheimhaltungsinteresses nachfolgend die betroffenen Leute, die observiert wurden, zu informieren. Das wäre, da weist der Datenschutzbeauftragte mit Recht darauf hin, ein datenschutzrechtlicher Skandal. Hier geht es also um eine Grundsatzfrage liberaler Ausgestaltung unseres Schweizer Polizeirechtes.

    Im Übrigen überzeugt der Einwand des Bundesrates und der Mehrheit auch nicht. Denn wenn Geheimhaltung vonseiten ausländischer Stellen geboten ist, muss die Information auch weiterhin nicht preisgegeben werden. Aber es besteht doch kein Grund, dass ausländische Geheimdienste nachträglich nicht informieren müssen, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht. Das Gleiche gilt auch für alle Stellen, die hier infrage kommen, ausser der BKP. Man hätte vielleicht noch einen Zusatz einfügen können: "Erfolgte die Beschaffung der Daten durch eine ausländische oder kantonale Instanz, ist diese vorgängig zu konsultieren. Wird von dieser ein begründetes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, erfolgt diesbezüglich keine nachträgliche Information." Dies versteht sich aber von selbst, denn das Gleiche, was für die BKP gilt, muss selbstverständlich auch für die anderen gelten.

    In diesem Sinne muss ich Ihnen Folgendes sagen: Wenn wir hier der ehemaligen Fassung des Nationalrates und der neuen Fassung des Bundesrates folgen, dann öffnen wir Tür und Tor, was zur Folge hat, dass datenschutzrechtlich das Territorialitätsprinzip nicht mehr massgebend ist. Dies wäre ein Sündenfall, der die Schweiz in eine schwierige Situation bringen würde. Wir würden zum Tummelfeld, wo eigentlich jeder machen kann, was er will, ausser die BKP, die noch gezwungen wäre, datenschutzrechtlich korrekt zu informieren.

    Erkennen Sie die Tragweite dieser Frage, und stimmen Sie mit der Minderheit!

Data: OpenParlData · CC BY 4.0