Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026
(26.022)- Redetext
- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Letzte Woche hat sich der Ständerat mit den zwei verbleibenden Differenzen befasst. Er hält in beiden Fällen an seiner Fassung fest. Wir haben viel erreicht, umso wichtiger ist es jetzt, das gemeinsame Ziel im Blick zu behalten: die Unterstützung der Opfer und die Schaffung eines Anreizes für eine tragfähige Vergleichslösung durch die Beteiligung des Bundes. Nachdem bereits wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, möchte ich Sie bitten, sich der Fassung des Ständerates und Ihrer Kommission anzuschliessen, damit das Geschäft heute zu einem Abschluss kommen kann.
Es verbleiben tatsächlich nur noch zwei Differenzen im Hinblick auf den runden Tisch betreffend die Opfer von Crans-Montana:
Die erste Differenz betrifft einen der Grundsätze in Artikel 5a Absatz 1bis für die Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen. Der Nationalrat hatte den Buchstaben f, der für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorsieht, gestrichen. Der Ständerat hält dagegen an Buchstabe f fest. Dem Ständerat ist es ein Anliegen, dass Schweizer Recht gilt, wenn sich der Bund finanziell an Vergleichslösungen beteiligt. Das Ziel der Bestimmung ist, dass in den Vergleichsvereinbarungen, an denen sich der Bund dann finanziell beteiligen könnte, der Gerichtsstand Schweiz vereinbart werden muss. Das sehen auch der Bundesrat und Ihre Kommission so. Aber es sollen keine Missverständnisse entstehen, deshalb sage ich noch einmal ganz klar, auch zuhanden der Materialien: Diese Bestimmung erfasst nicht die Entscheide des runden Tisches betreffend seine Organisation, wie etwa seine Zusammensetzung, seinen Ablauf oder seine Arbeitsweise. Diese Entscheide können nicht von einem Gericht angefochten werden, weil der runde Tisch gar keine Entscheidkompetenz hat. Er ist bloss ein Gesprächsformat, das eine Vereinbarung zwischen den Parteien ermöglichen soll. Die Bestimmung erfasst ausserdem nicht Vereinbarungen, die ausserhalb des runden Tisches geschlossen werden. Auf einen Nenner gebracht: Für die Arbeit des runden Tisches stellt Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f gemäss dem Beschluss des Ständerates kein Hindernis dar. Ich bitte Sie deshalb, dem Ständerat zu folgen.
Die zweite Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 1bis und die Frage, wer die Regeln des runden Tisches bestimmt. Der Nationalrat hatte entschieden, dass die Leitung des runden Tisches die Organisations- und Verfahrensregeln gemeinsam mit den Teilnehmenden definiert. Der Ständerat hält dagegen an seinem Beschluss fest, wonach die Leitung die Regeln nach einer Konsultation der Teilnehmenden festlegt. Ich bitte Sie hier ebenfalls um Zustimmung zur Fassung des Ständerates. Der Ständerat möchte die Leitung stärken, indem er ihr die Kompetenz gibt, im Zweifelsfall zu entscheiden. So gesehen, möchte die Bestimmung der Leitung auch mehr Möglichkeiten geben, eine Lösung zu finden. Gleichzeitig lässt sie ihr auch den Freiraum, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen oder eben nicht. Auch der Leiter des runden Tisches, Laurent Kurth, unterstützt diese Formulierung, und damit stellt sie insgesamt eine gute Lösung dar. Der Bundesrat trägt sie mit, und ich bitte Sie deshalb ebenfalls um Ihre Unterstützung für die ständerätliche Fassung.
- RedetextMaya Bally(Die Mitte)Schweiz
Heute Morgen hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die noch zwei verbleibenden Differenzen beim Geschäft 26.022 beraten, im Entwurf 3 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Die Mehrheit unseres Rates hatte entschieden, bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f zu streichen, und die Diskussion heute Morgen drehte sich vor allem darum. Unser Rat hatte dies beschlossen, weil er das Risiko vermeiden wollte, dass der Wortlaut, "für Streitigkeiten ist die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben", suggerieren könnte, Entscheidungen des runden Tisches seien anfechtbar, was sie aber definitiv nicht sind.
Der Ständerat hat hingegen mit 29 zu 14 Stimmen beschlossen, an diesem Wortlaut festzuhalten, weil er aus seiner Sicht klar ist und es nicht darum gehe, Entscheidungen des runden Tisches anfechten zu können.
Ihre Kommission hat sehr intensiv darüber diskutiert, was effektiv die Aussage des Gesetzestextes ist bzw. ob dieser unterschiedlich interpretiert werden könnte. Die kontroverse Diskussion heute Morgen hat gezeigt, dass der Wortlaut sehr wohl zu verschiedenen Interpretationen führen könnte. Es wurde vorgeschlagen, diese Bestimmung zwar nicht zu streichen, aber zumindest zu präzisieren. Im Namen der Kommission halte ich jetzt für das Amtliche Bulletin fest, dass die Formulierung in Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f so zu verstehen ist, dass es um Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder des Vollzugs der vom runden Tisch ausgearbeiteten Vergleiche geht und für diese die Schweizer Gerichte zuständig sind und das Schweizer Recht anzuwenden ist. Es geht also nicht darum, dass solche Vergleiche angefochten werden könnten.
Ein eingereichter Antrag für eine Präzisierung der Formulierung gemäss obenstehender Erläuterung wurde schliesslich der Version des Bundesrates und des Ständerates gegenübergestellt. Bei dieser Abstimmung obsiegte die ursprüngliche Formulierung mit 19 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Das heisst, es wurde entschieden, die Differenz zu schliessen.
Die zweite Differenz bei Artikel 6 Absatz 1bis, wo es um die Definition der Organisations- und Verfahrensregeln geht, wurde nach der Mitteilung, dass auch die Leitung des runden Tisches mit der ursprünglichen Formulierung leben kann, stillschweigend geschlossen.
Im Namen der Kommission kann ich Ihnen mitteilen, dass nun also beide Differenzen bereinigt werden sollen.
- RedetextRaphaël Mahaim(Die Grünen)Schweiz
Nous arrivons donc au terme de cette discussion importante, sur le dernier volet de la loi fédérale sur le soutien aux victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier. Vous vous rappelez : dans ce projet 3, il s'agit des modalités de participation de la Confédération à cette fameuse table ronde.
Je le rappelle une fois encore : l'objectif de cette table ronde est de faciliter les accords amiables. Tout le monde est conscient du défi que cela représente, de la difficulté à la fois technique, juridique et émotionnelle d'aboutir à des accords amiables. Il y a toutefois un intérêt à ce que la Confédération participe à cette entreprise, car, d'une part, des arrangements permettront à toutes les personnes qui sortiront de la procédure d'obtenir un dédommagement ou des indemnisations assez tôt dans le processus plutôt que de devoir subir de longues et douloureuses procédures judiciaires. D'autre part, il y a un intérêt public évident à décharger les tribunaux valaisans et suisses qui, dans tous les cas, seront fortement sollicités pour le traitement des différents volets pénaux et civils des suites du drame de Crans-Montana.
J'en viens maintenant aux deux dernières divergences qui subsistent entre nos conseils. D'abord, à l'article 5a alinéa 1bis, il s'agit des différents principes que le Conseil des États a voulu ajouter lorsque le Conseil fédéral décide de sa participation à la table ronde, en d'autres termes des conditions posées pour la participation de la Confédération. La divergence porte sur la lettre f, qui stipule qu'en cas de litige, les tribunaux suisses sont compétents. C'est donc un ajout qui a été fait par le Conseil des États en première lecture, dont nous ne voulions pas dans notre conseil pour une raison très simple : nous ne voulions pas donner l'impression que cet article créerait une voie de droit qui n'existe par définition pas. Pourquoi n'y a-t-il pas de voie de droit dans le cadre de la table ronde ? Parce qu'il s'agit justement d'un espace transactionnel pour des discussions amiables. Aucune décision de la table ronde ne pourrait faire l'objet d'un quelconque recours. Il s'agissait donc pour nous de ne pas donner l'impression que cela pouvait être le cas avec l'ajout de cette disposition.
Votre Commission des affaires juridiques s'est réunie ce matin pour débattre de la divergence. Elle a longuement envisagé la possibilité de clarifier la formulation du Conseil des États. Finalement, par 19 voix contre 5 et 1 abstention, elle a décidé de se rallier à la décision du Conseil des États avec les précisions que je viens de donner et que je vais encore compléter. Il faut comprendre la lettre f comme l'une des conditions, des modalités ou l'un des principes à appliquer dans le cadre de la participation de la Confédération à la table ronde. En d'autres termes, lorsqu'il y aura des accords amiables, ces derniers prévoiront, en cas par exemple de litige sur l'exécution de l'accord ou sur l'interprétation, que les tribunaux suisses sont compétents et que le droit suisse est applicable. L'idée est d'éviter que l'exécution ou l'interprétation d'une transaction, si elles posent problème, soient débattues devant un tribunal étranger. Cela ne crée toutefois pas une voie de droit en tant que telle. C'est simplement un principe directeur pour le travail de la table ronde que de garder ceci à l'esprit et de prévoir dans les conventions transactionnelles l'idée selon laquelle les litiges sur l'exécution et l'interprétation des conventions seront traités devant les tribunaux suisses.
Voilà donc les explications pour lesquelles votre commission a finalement décidé ce matin de se rallier à la variante du Conseil des États, car, sur le fond, en réalité, nous partageons la même vision.
Je dis encore un mot sur la seconde divergence, qui porte sur les termes utilisés à l'article 6 concernant la manière d'organiser la table ronde. Il y avait une divergence rédactionnelle ou terminologique entre le Conseil des États, qui voulait que la présidence de la table ronde définisse les règles d'organisation après avoir consulté les participants, alors que nous voulions que la présidence définisse les règles d'organisation en collaboration avec les participants. Nous pouvons nous rallier à la formulation du Conseil des États par souci de pragmatisme et parce que cela reflète le travail fait par la table ronde. Le Conseil fédéral nous a dit ce matin que le président de la table ronde lui avait confirmé que cette formulation correspondait au travail effectué et lui convenait.
Je vous remercie de suivre votre commission, laquelle a elle-même suivi le Conseil des États.
- Redetext
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- Abstimmung
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- RedetextMatthias Michel(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Ich habe meinen Kommentar zu Artikel 6 Absatz 1bis noch nicht abgegeben. Aber da der Bundesrat uns zustimmt, sage ich nur noch einen Satz dazu: Es steht dem Leiter des runden Tischs frei zu warten, bis über das prozedurale Vorgehen Einigkeit herrscht, aber er muss nicht. Er kann diesen Konsens also herbeiführen, aber er muss nicht. Deshalb glaube ich, dass wir uns hier finden; das noch ergänzend zu unserem Antrag.
- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Das Gesetz kommt voran, wir haben viel erreicht. Das gemeinsame Ziel - die Unterstützung der Opfer und die Schaffung eines Anreizes für eine tragfähige Vergleichslösung mit Beteiligung des Bundes - ist noch in dieser Session erreichbar und möglich, davon bin ich überzeugt. Die Differenzen lassen sich ausräumen.
Die erste Differenz betrifft die Grundsätze für die Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen. Der Nationalrat hat bei Artikel 5a Absatz 1bis den Buchstaben f, der für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorsieht, gestrichen. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen will dagegen am Buchstaben f festhalten. Das ist auf den ersten Blick sehr plausibel. Wenn sich der Bund finanziell beteiligt, soll die schweizerische Gerichtsbarkeit gelten. Bei näherer Betrachtung schafft diese Bestimmung aber Unsicherheit. Aus Sicht des Nationalrates und des Bundesrates schafft sie wahrscheinlich mehr Unsicherheit, als sie beseitigt. Deshalb beantrage ich, Buchstabe f zu streichen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist unklar. Die Bestimmung lässt offen, welche Streitigkeiten überhaupt gemeint sind. Sie erweckt den falschen Eindruck, dass Entscheide des runden Tisches gerichtlich anfechtbar sind. Sie sind eben gerade nicht anfechtbar, weil der runde Tisch gar keine Entscheidkompetenz hat. Der runde Tisch ist eben kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Wir wollen nicht, dass dieser Eindruck entsteht. Ich verstehe aber, dass Sie darauf hinwirken wollen, dass Vereinbarungen die Gerichtsbarkeit in der Schweiz haben, wenn es solche geben sollte. Ich denke, dass wir diese Differenz mit einer anderen Formulierung im Nationalrat vielleicht ausräumen können, sodass beide Räte, die je auf ihre Weise Recht haben, zur Geltung kommen. In diesem Sinne: Man kann die Bestimmung streichen, und wenn man sie nicht streicht, muss und kann man eine Lösung finden.
Bei der zweiten Differenz, das ist Artikel 6 Absatz 1bis, geht es um die Frage, wer die Regeln des runden Tisches festlegen soll. Der Nationalrat hat entschieden, dass die Leitung gemeinsam mit den Teilnehmenden des runden Tisches die Organisations- und Verfahrensregeln definieren soll. Die ständerätliche Version, an der die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen festhält, sieht dagegen vor, dass die Leitung die Regeln nach einer Konsultation der Teilnehmenden festlegen kann. Ihre Kommission möchte damit die Leitung stärken, so verstehe ich das, indem sie ihr die Kompetenz gibt, im Zweifelsfall zu entscheiden. So gesehen, möchte sie der Leitung auch mehr Möglichkeiten geben, eine Lösung zu finden. In diesem Sinn kann ich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen und werde mich dafür einsetzen, dass auch der Nationalrat dem Anliegen folgt.
- RedetextMatthias Michel(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nach der letzten Beratung im Nationalrat gibt es noch zwei Differenzen, und zwar bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f sowie bei Artikel 6 des Entwurfs 3. Ihre Kommission beantragt Ihnen bei beiden Bestimmungen, an unserem Beschluss festzuhalten.
Zuerst zu Artikel 5a Absatz 1bis: Hier will der Nationalrat Buchstabe f streichen. Dieser beinhaltet die Vorgabe an den Bundesrat, bei einer Beteiligung des Bundes an einem Vergleich als Resultat des runden Tisches die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorzuziehen. Nun hat der Nationalrat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen, und zwar aufgrund der Befürchtung, dass damit möglicherweise der falsche Eindruck erweckt werde, gegen Resultate und Entscheide des runden Tisches könne ein Rechtsmittel ergriffen werden, was eigentlich nicht zutreffe.
Ihre Kommission meint aber, dass dieser Gedanke nicht ganz zu Ende gedacht ist. Erstens kann niemand davon abgehalten werden, ein Gericht anzurufen, ob nun ein justiziabler Entscheid vorliegt oder nicht.
Zweitens ist ein Resultat des runden Tisches, also ein Verhandlungsresultat, welches als solches keinen Entscheid darstellt, zwar nicht justiziabel, aber es wird in einen Vergleich einfliessen. Ein Vergleich enthält in der Regel - was denn sonst? - Rechte und Pflichten der Parteien. Parteien sind hier massgeblich private Parteien, die dann auch über Gerichtsstandsklauseln reden, und es ist eigentlich üblich, in Vergleichen eine Gerichtsstandsklausel mit hineinzunehmen. Wir wurden darüber informiert, dass auch bei den Vorfällen von Luxor und Überlingen solche Klauseln üblich waren.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, an dieser Gerichtsstandsvorgabe festzuhalten.
- Redetext
- Redetext
- Abstimmung
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- Abstimmung
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- Abstimmung
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- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Der Bundesrat hat hier möglichst grosse Freiheit beantragt, das ist ihm wichtig. Ich habe es dargestellt: Es soll darum gehen, dem Verhandlungsführer, Laurent Kurth, die Möglichkeit zu geben, die Spielregeln zusammen mit den möglichen Teilnehmern am runden Tisch festzulegen. Dieser Grundsatz ist dem Bundesrat besonders wichtig, weil er überzeugt ist, dass nur dann eine Lösung gefunden werden kann.
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