MM
Dr.

Matthias Michel

Active
FDP.Die LiberalenFraktion RL
SchweizZug

Mandate
Party
FDP.Die LiberalenSource: FDP-Liberale
Parliamentary group
Fraktion RL
Parliament
Schweiz
Electoral district
Zug
Chamber / sector
SR
Seat number
44
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
20. März 1963
Occupation
Beratung, Mandate
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Address
Gartenstrasse 4
6300 Zug
References & source
Wikidata
Q1910152
Source body
CHE
Source updated
04.06.2026
Record updated
06.07.2026
First imported
14.08.2025
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  • Lobbyist
    Mühlethaler Jan · Interessenvertreter/in
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
    Schweizerischer Versicherungsverband SVV
  • Lobbyist
    Furrer Lorenz · Interessenvertreter/in
    30.09.2025 – 31.12.2199Schweiz
    furrerhugi AG
Speeches(262)
  1. Redetext
    Schweiz

    Ihre Kommission beantragt einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen und somit auf die Vorlage einzutreten, sie dann aber an den Bundesrat zurückzuweisen; dies mit dem Auftrag, sie in die Ausarbeitung einer Vorlage zur Motion 24.4596, "Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch", zu integrieren.

    Unseren Eintretensantrag begründen wir wie folgt: Mit dem Postulat 19.3421, "Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit", der WBK-S beauftragte unser Rat den Bundesrat, in einem Bericht die Wirksamkeit der Revision unter Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen Rechts auf europäischer Ebene und mit Fokus auf die Situation der Verleger, Verlegerinnen und Medienschaffenden zu überprüfen. Der Bundesrat anerkannte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2021 zu diesem Postulat, dass eine Abgeltung der Leistungen der Medienunternehmen grundsätzlich berechtigt sei, und beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung einer Vorlage, die wir heute als ausgearbeiteten Entwurf vor uns haben.

    Inhaltlich wird vorgeschlagen, dass die grössten Anbieter von Online-Diensten eine Vergütung bezahlen sollen, wenn sie Text- und Bildvorschauen, sogenannte Snippets, aus journalistischen Veröffentlichungen nutzen. Auf diese Weise sollen Leistungen von Redaktionen, von Medienunternehmen abgegolten werden; Leistungsschutz ist das Thema.

    Die Umsetzung lehnt sich an die bewährten Modelle des Urheberrechtsgesetzes an, an die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte, Sie kennen das. Eine Verwertungsgesellschaft zieht Vergütungen ein und verteilt sie, in diesem Fall an die begünstigten Medienunternehmen und Journalistinnen und Journalisten. Dieses Konzept der Verwertung ist allfälligen Verboten oder Einschränkungen, wie sie zum Beispiel die EU kennt, klar vorzuziehen.

    Ihre Kommission sieht hier Handlungsbedarf. Wir anerkennen, dass hier die Medien - die Medienschaffenden, die Medienhäuser - Probleme haben und dass es hier einen Zusammenhang mit den digitalen Plattformen gibt. Dieses Problem müssen wir im Interesse eines guten Journalismus und einer gut funktionierenden Informationslandschaft für unsere Demokratie - gerade für unsere Demokratie - lösen.

    Es ist bekannt: Die grossen Plattformen, die internationalen Tech-Plattformen übernehmen journalistische Inhalte, ohne diese selber zu produzieren. Sie profitieren damit von den Vorleistungen der Redaktionen und Medienunternehmen, ohne eine Vergütung bezahlen zu müssen. Damit können die Tech-Plattformen auch ihre Attraktivität auf dem Online-Werbemarkt stärken. Umgekehrt verzeichnen Schweizer Medienhäuser starke Einbussen im Werbemarkt. Andererseits haben die Medienhäuser auch ein Interesse an der Nutzung ihrer Produkte auf diesen Plattformen, es ist also eine Art gegenseitige Abhängigkeit. Diese Abhängigkeit soll nun nicht gegenseitig blockieren, sondern zu einem fairen Ausgleich führen. Das ist der Sinn dieser Vorlage.

    Die Antworten auf die Fragen, wer an diesen Gewinnen, den Werbegewinnen zum Beispiel, teilhaben soll und wie ein faires Entgeltungssystem aussieht, sind nicht ganz einfach. Diese Antworten müssen aber gefunden werden. Auch in anderen Ländern werden unter dem Titel "Leistungsschutzrecht" die Interessen der Medien angesichts der neuen Möglichkeiten der digitalen Plattformen zunehmend geschützt oder geregelt.

    Wir sehen also Handlungsbedarf und möchten deshalb eintreten. Gleichzeitig sehen wir - und damit komme ich gleich zum Rückweisungsantrag - den Zusammenhang mit der Umsetzung der Motion Gössi 24.4596, weshalb wir einstimmig Rückweisung beantragen. Die erwähnten Befunde, die ich kurz skizziert habe, werden durch die dynamische Entwicklung der künstlichen Intelligenz überlagert. Das zeigt auch ein Zitat des Verbands der Schweizer Medien. Gerade, weil sich die Schweizer Medienhäuser stark für diese Vorlagen einsetzen, zeigt sich, dass es hier eine überschneidende Thematik gibt. Ich zitiere aus einem Positionspapier von Schweizer Medien: "Dass ein verbesserter Schutz der journalistischen Inhalte in der digitalen Welt von zentraler Notwendigkeit ist, zeigen auch die neuesten Anwendungen der künstlichen Intelligenz, wie zum Beispiel ChatGPT von Open AI oder ähnliche Chatbots von Microsoft oder Google. Die Situation gestaltet sich analog der heutigen Situation bei Suchmaschinen und Newsaggregatoren. Die KI-Anwendungen der grossen Tech-Plattformen nutzen die Inhalte der Medienunternehmen für das eigene Geschäftsmodell, ohne dass die Medienunternehmen und Journalistinnen und Journalisten dafür vergütet werden. Dabei verstärkt sich das Problem mit den Anwendungen der künstlichen Intelligenz."

    Diese Hinweise der Medienhäuser selbst zeigen, dass es hier um den Schutz journalistischer Leistungen geht, und angesichts der Dynamik und der digitalen Anwendungsmöglichkeiten von KI jetzt noch verstärkt. Die Frage zu beantworten, ob und, wenn ja, welche journalistischen Leistungen heute urheberrechtlich geschützt sind, ist das eine. Der Schutz des Urheberrechts ist auch in der digitalen Welt sicherzustellen; das ist der Kern der Motion Gössi 24.4596. Über das Urheberrecht hinaus geht es um Leistungsschutz. Hier braucht es, wie gesagt, einen fairen Interessenausgleich, ohne aber die innovativen Fortschritte der Digitalisierung und der Ansprüche der Informationsgesellschaft zu bremsen. Diese Fragen sind, das ist der Sinn und Geist unseres Rückweisungsantrags, gesamtheitlich anzugehen.

    Die Verwaltung hat uns versichert, dass die Arbeiten an der Umsetzung der Motion Gössi 24.4596 schon weit gediehen seien. Allerdings würde nun die Verknüpfung, wie wir sie jetzt beantragen, doch eine gewisse Verzögerung bzw. einen zeitlichen Mehrbedarf bedeuten; man hat von zwei Jahren gesprochen. Wir hoffen natürlich, dass es beförderlicher geht, aber wir nehmen in Kauf, dass es eine gewisse Verzögerung gibt, welche, wie gesagt, die Dynamik der KI-Anwendungen berücksichtigt. Ich möchte noch erwähnen, dass wir etwas noch in die Waagschale werfen, was Ihre Kommission auch bei der Beratung der Motion Gössi 24.4596 betonte. Der Bundesrat soll sich durchaus an existierenden Lösungen im Ausland orientieren, womöglich ohne Swiss Finish. Umgekehrt können bewährte Elemente - ich habe sie hier erwähnt: das Urheberrechtsgesetz sowie die kollektive Verwertung - natürlich eingebaut werden. Auch ist darauf zu achten, dass Innovationsmöglichkeiten der digitalen Welt, die ja sehr dynamisch ist, nicht blockiert oder gebremst werden, und dass Technologieneutralität gewahrt bleibt. Entsprechend ist es eine Herausforderung, aber auch ein Muss, eine Vorlage zu kreieren, welche einen guten Interessenausgleich zwischen Autoren, Autorinnen und den Vermittlern von Informationen einerseits und den möglichst frei zugänglichen Informationen der demokratischen Gesellschaft andererseits ermöglichen, aber auch einen Interessenausgleich zwischen Urheberrechten, Leistungsschutz einerseits und innovativen Möglichkeiten der Vermittlung geschaffener Werke und Leistungen andererseits.

    Mit diesen Ausführungen bitte ich Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen, einzutreten und aus den erwähnten Gründen zurückzuweisen.

  2. Redetext
    Schweiz

    Die nun vorgelesene Liste ist fast länger als mein kurzes Votum. Nicht, dass die Standesinitiativen und die Motionen nicht berechtigt wären, aber sie datieren einige Jahre zurück und sind heute überholt.

    Mit der Motion Fivaz Fabien wird gefordert, die Lücken zu schliessen, die sich aufgrund des Ausschlusses der Schweiz aus dem EU-Rahmenprogramm Horizon ergeben. Wir waren jahrelang ausgeschlossen, Sie kennen die Situation. Auch die Motion 22.3375 der WBK-N knüpft an den Horizon-Ausschluss an und fordert für die Schweiz quasi ein Alternativprogramm, ein Gegenprogramm, ein umfassendes Programm, um weltweit die besten Forschenden und Start-ups anzuziehen. Das ist in Kürze das analoge Anliegen beider Motionen.

    Unsere Kommission behandelte diese Motionen im Nachgang unserer Beratungen zum Paket Schweiz-EU. Wir kommen zum Schluss, dass beide Motionen aus der damaligen Zeit heraus nachvollziehbar und auch unterstützungswürdig waren. Sie sind heute aber überholt. Sie kennen die Geschichte: Mitte März hat der Bundesrat das EU-Vertragspaket zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Wir sind an den Beratungen in den Kommissionen. Dazu gehört der Bundesbeschluss 1, der berühmte Stabilisierungsteil. Dieser Bundesbeschluss bildet zusammen mit den ratifizierten Abkommen nun auch die Grundlage für die Assoziierung zu Horizon Europe für die Periode von 2028 bis 2034.

    Mit der künftig möglichen Assoziierung zusammen mit der gelungenen rückwirkenden Assoziierung ab 1. Januar 2025, die von der Kommission unterstützt wird, ist die Ausgangslage also eine grundlegend andere als zum Zeitpunkt der Einreichung beider Motionen. Damals war der Zugang zu Bereichen wie Quantentechnologie, Weltraumforschung und digitale Schlüsseltechnologien fast unmöglich oder sehr erschwert. Heute sind die Anliegen durch die erwähnten Veränderungen, durch die Assoziierung, materiell erfüllt, bzw. es gibt keinen unmittelbaren Handlungsbedarf, weil wir keine Horizon-Lücke haben. Sollte dereinst aufgrund von Parlaments- oder Volksbeschlüssen eine Horizon-Beteiligung nicht oder nicht mehr möglich sein, wäre die Situation neu zu beurteilen.

    Dass uns der Bereich Forschung und Innovation am Herzen liegt, haben wir in der Beratung zum Entlastungspaket bewiesen. Der Bundesrat wollte bei den Forschungsinstitutionen in der Finanzplanung etwas stärker kürzen. Wir haben da etwas weniger stark gebremst. Das war, Sie mögen sich erinnern, eine wichtige Debatte für den Forschungs- und Innovationsplatz Schweiz. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission einstimmig die Ablehnung beider Motionen.

    Aufgrund der gemeinsamen Beratung werde ich kurz noch etwas zu den Standesinitiativen sagen, sie wurden vom Vizepräsidenten erwähnt. Die praktisch gleichlautenden Standesinitiativen verlangen vom Bund, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Schweiz vollumfänglich am EU-Forschungsprogramm Horizon teilnehmen kann. Die Kommission beantragt einstimmig auch das Abschreiben der Standesinitiativen. Die Stossrichtung unterstützen wir auch hier. Wir stellen uns materiell hinter dieses Ansinnen, wir haben es auch bei allen unseren Tätigkeiten immer unterstützt. Wir haben damals, es ist schon Jahre her, die ersten zwei Standesinitiativen sogar zum Anlass genommen, eine eigene Gesetzesgrundlage für einen sogenannten Horizon-Fonds zu schaffen. Dieser hätte dazu gedient, eine stabile Ersatz- und Übergangsfinanzierung zu schaffen. Aufgrund der Dynamik der Verhandlungen und der nun vorliegenden Vorlagen, ich habe das EU-Paket erwähnt, hat sich die Situation auch hier verändert.

    Dann ist noch das EU-Programmabkommen zu erwähnen, ich habe es vorhin kurz sinngemäss erwähnt. Das Programmabkommen ermöglicht uns seit Januar 2025 eine rückwirkende Assoziierung an Horizon.

    Schliesslich - Sie werden es nächste Woche bei den Nachtragskrediten nochmals hören - hat sich unsere Kommission positiv zum Nachtragskredit für die EU-Forschungsprogramme geäussert. Wir hoffen, Sie tun das dann ebenso.

    Entsprechend kommt die Kommission abschliessend zu folgenden Schlüssen: Erstens, die vom Bundesrat vorgelegten Ergebnisse der Verhandlungen mit der EU und die entsprechenden Bundesbeschlüsse ermöglichen eine künftige Vollassoziierung am Horizon-Paket, was wir lebhaft unterstützen; zweitens, abschliessende Entscheide zu diesen Programmbeteiligungen im Rahmen des Gesamtpakets liegen beim Parlament und allenfalls beim Volk; drittens, betreffend das materielle Ziel der Standesinitiativen haben wir nun einen Erlassentwurf, den Bundesbeschluss 1, und damit sind gemäss Parlamentsgesetz auch die Kriterien für eine Abschreibung formalrechtlich erfüllt; last but not least sind die Standesinitiativen durch die vorzeitige und rückwirkende Assoziierung mit der Unterzeichnung des EU-Programmabkommens materiell erfüllt. Vor diesem Hintergrund können wir sie heute abschreiben, was Ihnen die Kommission einstimmig beantragt.

  3. Redetext
    Schweiz

    Diese Motion hat natürlich einen inneren Zusammenhang mit dem vorhin beschlossenen Geschäft. Es ist eine von mehreren Motionen, die im Interesse eines aussagekräftigen Betreibungsregisterauszuges gestartet worden sind. Konkret fordert sie, die gesetzlichen Grundlagen so zu schaffen, dass für eine natürliche Person, die ihren einwohnerrechtlichen Meldeort ändert, die bisherigen betreibungsregisterrechtlichen Daten am neuen Meldeort übernommen werden. Wie schon erwähnt, ist es eine weitere Motion, mit der die Aussagekraft eines Betreibungsregisterauszuges bei Wohnsitzwechsel gestärkt werden soll.

    Der Ansatz der Motion basiert aber noch darauf, dass die Daten grundsätzlich nicht vernetzt sind; er basiert also noch nicht auf einem schweizweiten Betreibungsregisterauszug. Diesen haben wir vorhin beschlossen, wie es bereits der Nationalrat getan hat. Damit erübrigen sich alle anderen Hilfskonstruktionen wie die Überprüfung des Wohnsitzes - das war der Vorschlag des Bundesrates - oder die Übernahme von Daten durch ein Amt vom anderen gemäss Antrag dieser Motion. Wir haben soeben einen konsequenteren, einen umfassenderen Schritt hin zu einer aussagekräftigen Auskunft beschlossen.

    Weil, sage ich jetzt mal, diese Motion mehr als erfüllt ist, beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, sie abzulehnen. Wir meinen, dass auch Nationalrat Candinas, der sich mehrfach für dieses Anliegen eingesetzt hat, mit unserem Resultat von vorhin mehr als zufrieden sein dürfte. Besten Dank für die Ablehnung im Sinne der Kommission.

  4. Redetext
    Schweiz

    Wie kurz erwähnt, kommentiere ich die Ergänzung als einzige Abweichung zur nationalrätlichen Fassung. Ihre Kommission beantragt eine erweiterte Delegationsmöglichkeit. Um die schweizerische Betreibungsregisterauskunft organisieren zu können, braucht es, wie Herr Bundesrat erwähnt hat, ein zentrales Informationssystem. Dieses wird vom Bund betrieben. Für die Kommission hat sich nun die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll sein könnte, die Möglichkeit einer Delegation an eine verwaltungsexterne Organisation vorzusehen.

    Wir haben uns orientieren lassen: Auch ohne zusätzliche, gesetzliche Grundlage kann der Bund schon heute für Leistungen der sogenannten administrativen Hilfstätigkeit ohne spezifische Delegationsnorm private Unternehmen beiziehen. Damit wäre man zum Beispiel auf die Entwicklung von Software, das Bereitstellen von Serverkapazitäten oder die Beantwortung von Supportanfragen beschränkt. Aber die Erfüllung der Aufgabe selbst, die das Gesetz dem Bund zuweist, also das Betreiben des Informationssystems, müsste die Verwaltung vollumfänglich selbst und unmittelbar übernehmen. Hier möchte die Kommission, wie der Bundesrat erwähnt hat, der Verwaltung etwas mehr Spielraum geben, wobei die Delegation aber sehr beschränkt ist. Sie verweist auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG); dort steht, dass der Bund an dieser Organisation beteiligt sein muss. Es können auch Kantone beteiligt sein, aber - umgekehrt - keine Privaten. Die Delegation bleibt somit in einem sehr beschränkten Rahmen, bietet aber etwas mehr Flexibilität; die Aufsichtsverantwortung bleibt nach wie vor beim Bund. Der Antrag der Kommission ist einstimmig, und wir bitten um Zustimmung.

  5. Redetext
    Schweiz

    Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein sehr bewährtes und auch ein schon sehr altes System. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist der älteste kodifizierte Teil des schweizerischen Bundeszivilrechts, älter noch als ZGB und OR. Vielleicht genau deshalb braucht das SchKG nun einen Digitalisierungsschub, um die Vorzüge der Digitalisierung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundstruktur, auch der föderalen, des Betreibungswesens beizubehalten.

    Mit der vorliegenden Revision sollen deshalb die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Möglichkeiten der Digitalisierung im SchKG noch besser nutzen zu können. Das ist auch das ausdrückliche Bekenntnis des Bundesrates in der Botschaft. Der Bundesrat erfüllt dieses Versprechen primär mit zwei Elementen, den elektronischen Zustellungen und der Onlineversteigerung. Zuerst kurz zu diesen zwei unbestrittenen Elementen, bevor ich dann zum Kern der Anpassungen, dem schweizweiten Betreibungsregisterauszug, komme, welcher der Revision dann wirklich den notwendigen Schub in der Digitalisierung gibt.

    Zuerst zu den Zustellungen: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Zukunft grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Sodann sollen auch Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfolgen, und weiter soll ein Anspruch der Empfangenden auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Die Anpassungen in diesem Bereich waren in unserer Kommission wie auch im Nationalrat unbestritten.

    Ebenso unbestritten ist die vorgesehene Regelung, dass Versteigerungen über Onlineplattformen - Sie kennen solche Onlineplattformen alle sehr gut - als Verwertungsart von beweglichen Vermögensstücken eine gesetzliche Basis erhalten sollen. Wegen der Effizienz und der Möglichkeit, ein grösseres Publikum zu erreichen, versprechen Onlineversteigerungen gerade bei Alltagsgegenständen höhere Verwertungserlöse, und das ist ja schlussendlich jeweils das Ziel solcher Versteigerungen.

    Interessant ist nun, dass solche Online-Verwertungen während der Covid-Zeit mit einer gesetzlichen Grundlage unterlegt waren, was jedoch befristet war - wie vieles in der Covid-Gesetzgebung. Die Betreibungsämter haben mit diesen Online-Versteigerungen gute Erfahrungen gemacht. Die Covid- und die Notfallgesetzgebung sind vorbei, aber die Online-Versteigerungen werden heute weiter praktiziert. Mangels gesetzlicher Grundlagen und mangels einer einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis besteht bei den Ämtern eine erhebliche Unsicherheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Online-Versteigerungen auf privaten Plattformen und über die einzuhaltenden Modalitäten.

    Mit den beantragten Änderungen wird diese Unsicherheit bzw. werden diese Mängel behoben. Wir beantragen einstimmig Zustimmung.

    In der Kommission haben wir uns gefragt, ob das Missbrauchspotenzial durch Versteigerungen über Online-Plattformen und mögliche Anonymisierungen gesteigert wird. Wir haben uns durch das Bundesamt für Justiz erklären lassen, dass es keine grundsätzlichen neuen Möglichkeiten für missbräuchliches oder betrügerisches Vorgehen gibt. Bei Verdacht auf Missbrauch sieht die letzte Revision des SchKG, die im Jahr 2025 in Kraft getreten ist, zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bereits Möglichkeiten vor, zum Beispiel die Anzeigepflicht der Konkursbeamten bei Verdacht auf Missbrauch. Entsprechend sind die Online-Versteigerungen unbestritten.

    Nun komme ich zum bedeutendsten Element der Revision, dem vom Nationalrat eingeführten gesamtschweizerischen Betreibungsregisterauszug. In der Botschaft beschreibt der Bundesrat den Schritt für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug und begrüsst ihn als nächste Etappe, die aber erst in der Zukunft umgesetzt werden soll. Er ist in der bundesrätlichen Vorlage noch nicht enthalten. Deshalb mache ich für die Kommission einige Ausführungen zuhanden der Materialien.

    Wie schon eingangs erwähnt, soll die Revision die digitalen Möglichkeiten auch im SchKG besser nutzen. Um dieses Versprechen heute einzulösen und um dem alten Anliegen eines aussagekräftigen, schweizweit verlässlichen Betreibungsregisterauszuges endlich zum Durchbruch zu verhelfen, wurde nun durch den Nationalrat ein Konzept eingeführt.

    Dieser Schritt ist nicht nur wichtig, sondern auch überfällig. Schon vor mehr als zehn Jahren thematisierte Nationalrat Martin Candinas in seinem Postulat 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", das Problem; es folgte seine Motion 16.3335, "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen", mit welcher die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert werden sollte. Schliesslich doppelte Nationalrat Erich Hess dann mit seiner parlamentarischen Initiative 16.405, "Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister", und der Forderung nach, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass auf eine einzige - eine einzige - Anfrage bei einem Betreibungsregister Auskunft über sämtliche in der Schweiz registrierten Betreibungen oder Verlustscheine einer Person erteilt wird.

    Also schon vor mehr als zehn Jahren stand diese Forderung im Raum. Ich musste etwas schmunzeln, als ich las, was damals im Amtlichen Bulletin des Ständerates stand. Die Ungeduld war schon damals gross. Symptomatisch war ein Votum von Kollege Hannes Germann vor zehn Jahren. Vielleicht mögen Sie sich erinnern, Herr Germann, Sie sagten: "In diesem Bereich einer überfälligen Vernetzung der Daten von Betreibungsregistern befinden wir uns auf Bundesebene immer noch in der Steinzeit, also bei den Jägern und Sammlern, weil man sich von Betreibungskreis zu Betreibungskreis bewegen muss oder eben, um im Bild der Steinzeit zu bleiben, sich von Jagdrevier zu Jagdrevier durcharbeiten muss." Das war die Ungeduld des Kollegen Germann, die bis heute anhält, aber hoffentlich nur noch bis heute. Sie kennen das Problem. Kollege Germann hat das Problem adressiert, dass eine Betreibungsregisterauskunft eben nur Betreibungen am aktuellen Wohnort umfasst. Ohne Kenntnis der früheren Wohnorte eines Schuldners, einer Schuldnerin kann ein Gläubiger also keine Übersicht über den betreibungsrechtlichen Status eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin gewinnen.

    Vergegenwärtigen wir uns die Situation: Die meisten Betreibungsregisterauszüge, ungefähr 80 Prozent, braucht es für Bewerbungen auf Mietwohnungen. Hier muss man dann auch als Mieter mehrere Auszüge der letzten paar Jahre oder Monate zusammensuchen, um dem Vermieter Genüge zu tun.

    Anstelle einer verstärkten Wohnsitzüberprüfung - es war der Vorschlag des Bundesrates, dass ein Betreibungsamt den Wohnsitz überprüfen muss - macht nun der Nationalrat bereits den konsequenten Schritt im Sinne der damaligen parlamentarischen Initiative Hess Erich, um die zitierte Steinzeit definitiv zu verlassen. Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig, diesem Konzept einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft zuzustimmen. Dieses Konzept ist in den Artikeln 8 bis 8c der Vorlage enthalten.

    Die RK-N hat auch die Kantone und weitere interessierte Kreise zu dieser Revision und zu ihrem wesentlichen Element konsultiert. Die Antwort aus der Konsultation war sehr positiv: Im Grundsatz haben 22 Kantone diesem Systemwechsel zugestimmt. Dieses Konzept beinhaltet im Kern ein zentrales Informationssystem und eine einheitliche Identifikation von Schuldnerinnen und Schuldnern über unsere verlässliche AHV-Nummer bei natürlichen Personen und über die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) bei Unternehmen. Es gab auch eine Machbarkeitsstudie im Jahr 2023. Gestützt darauf hat die Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) ein Projekt gestartet, um nicht nur die Machbarkeit, sondern auch die Elemente dieses neuen Systems auszuarbeiten. Dieses Projekt bildet dann auch die Grundlagen für die Umsetzung unserer heutigen Revision.

    Ihre Kommission hat dieses Konzept, auch wenn es vom Nationalrat grösstmehrheitlich gutgeheissen wurde, nochmals eingehend überprüft; dies auch im Lichte einer Alternativvariante, die von Seiten der Konkurs- und Betreibungsämter eingebracht worden ist. Das Bundesamt für Justiz hat diese Alternativen und ihre Vor- und Nachteile in einem 20-Seiten-Papier einlässlich verglichen und kam mit der Kommission zum Schluss, dass mit dem vorliegenden Konzept und den beantragten Gesetzesanpassungen wirklich ein echter Schritt zur Digitalisierung gemacht wird, mit Ausschöpfung von Kundennutzen, höherer Effizienz, besserer Kosteneffizienz, Datensparsamkeit und einer einfachen Weiterentwicklung des Systems. Eine Alternative mit gleichem Nutzen gibt es nicht. Es ist die Überzeugung der einstimmigen Kommission, diesem Konzept zu folgen.

    In der Detailberatung werde ich nur noch auf einen einzigen Punkt zu sprechen kommen, den wir ergänzen möchten.

    Mit diesen Darlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen - mit einer Ergänzung, die ich, wie gesagt, in der Detailberatung noch kommentieren werde.

    Die Kommission ist auch mit der Abschreibung der in Ziffer 1.4 der Botschaft erwähnten drei parlamentarischen Vorstösse einverstanden.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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