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Matthias Michel · FDP-Liberale

deRedetext
Schweiz24.09.2026

Nach der letzten Beratung im Nationalrat gibt es noch zwei Differenzen, und zwar bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f sowie bei Artikel 6 des Entwurfs 3. Ihre Kommission beantragt Ihnen bei beiden Bestimmungen, an unserem Beschluss festzuhalten.

Zuerst zu Artikel 5a Absatz 1bis: Hier will der Nationalrat Buchstabe f streichen. Dieser beinhaltet die Vorgabe an den Bundesrat, bei einer Beteiligung des Bundes an einem Vergleich als Resultat des runden Tisches die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorzuziehen. Nun hat der Nationalrat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen, und zwar aufgrund der Befürchtung, dass damit möglicherweise der falsche Eindruck erweckt werde, gegen Resultate und Entscheide des runden Tisches könne ein Rechtsmittel ergriffen werden, was eigentlich nicht zutreffe.

Ihre Kommission meint aber, dass dieser Gedanke nicht ganz zu Ende gedacht ist. Erstens kann niemand davon abgehalten werden, ein Gericht anzurufen, ob nun ein justiziabler Entscheid vorliegt oder nicht.

Zweitens ist ein Resultat des runden Tisches, also ein Verhandlungsresultat, welches als solches keinen Entscheid darstellt, zwar nicht justiziabel, aber es wird in einen Vergleich einfliessen. Ein Vergleich enthält in der Regel - was denn sonst? - Rechte und Pflichten der Parteien. Parteien sind hier massgeblich private Parteien, die dann auch über Gerichtsstandsklauseln reden, und es ist eigentlich üblich, in Vergleichen eine Gerichtsstandsklausel mit hineinzunehmen. Wir wurden darüber informiert, dass auch bei den Vorfällen von Luxor und Überlingen solche Klauseln üblich waren.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, an dieser Gerichtsstandsvorgabe festzuhalten.

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Institution
Schweiz

Data: OpenParlData · CC BY 4.0