Beat Jans · SP
Letzte Woche hat sich der Ständerat mit den zwei verbleibenden Differenzen befasst. Er hält in beiden Fällen an seiner Fassung fest. Wir haben viel erreicht, umso wichtiger ist es jetzt, das gemeinsame Ziel im Blick zu behalten: die Unterstützung der Opfer und die Schaffung eines Anreizes für eine tragfähige Vergleichslösung durch die Beteiligung des Bundes. Nachdem bereits wesentliche Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, möchte ich Sie bitten, sich der Fassung des Ständerates und Ihrer Kommission anzuschliessen, damit das Geschäft heute zu einem Abschluss kommen kann.
Es verbleiben tatsächlich nur noch zwei Differenzen im Hinblick auf den runden Tisch betreffend die Opfer von Crans-Montana:
Die erste Differenz betrifft einen der Grundsätze in Artikel 5a Absatz 1bis für die Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen. Der Nationalrat hatte den Buchstaben f, der für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorsieht, gestrichen. Der Ständerat hält dagegen an Buchstabe f fest. Dem Ständerat ist es ein Anliegen, dass Schweizer Recht gilt, wenn sich der Bund finanziell an Vergleichslösungen beteiligt. Das Ziel der Bestimmung ist, dass in den Vergleichsvereinbarungen, an denen sich der Bund dann finanziell beteiligen könnte, der Gerichtsstand Schweiz vereinbart werden muss. Das sehen auch der Bundesrat und Ihre Kommission so. Aber es sollen keine Missverständnisse entstehen, deshalb sage ich noch einmal ganz klar, auch zuhanden der Materialien: Diese Bestimmung erfasst nicht die Entscheide des runden Tisches betreffend seine Organisation, wie etwa seine Zusammensetzung, seinen Ablauf oder seine Arbeitsweise. Diese Entscheide können nicht von einem Gericht angefochten werden, weil der runde Tisch gar keine Entscheidkompetenz hat. Er ist bloss ein Gesprächsformat, das eine Vereinbarung zwischen den Parteien ermöglichen soll. Die Bestimmung erfasst ausserdem nicht Vereinbarungen, die ausserhalb des runden Tisches geschlossen werden. Auf einen Nenner gebracht: Für die Arbeit des runden Tisches stellt Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f gemäss dem Beschluss des Ständerates kein Hindernis dar. Ich bitte Sie deshalb, dem Ständerat zu folgen.
Die zweite Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 1bis und die Frage, wer die Regeln des runden Tisches bestimmt. Der Nationalrat hatte entschieden, dass die Leitung des runden Tisches die Organisations- und Verfahrensregeln gemeinsam mit den Teilnehmenden definiert. Der Ständerat hält dagegen an seinem Beschluss fest, wonach die Leitung die Regeln nach einer Konsultation der Teilnehmenden festlegt. Ich bitte Sie hier ebenfalls um Zustimmung zur Fassung des Ständerates. Der Ständerat möchte die Leitung stärken, indem er ihr die Kompetenz gibt, im Zweifelsfall zu entscheiden. So gesehen, möchte die Bestimmung der Leitung auch mehr Möglichkeiten geben, eine Lösung zu finden. Gleichzeitig lässt sie ihr auch den Freiraum, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen oder eben nicht. Auch der Leiter des runden Tisches, Laurent Kurth, unterstützt diese Formulierung, und damit stellt sie insgesamt eine gute Lösung dar. Der Bundesrat trägt sie mit, und ich bitte Sie deshalb ebenfalls um Ihre Unterstützung für die ständerätliche Fassung.