Skip to main content

Beat Jans · SP

deRedetext
Schweiz24.09.2026

Das Gesetz kommt voran, wir haben viel erreicht. Das gemeinsame Ziel - die Unterstützung der Opfer und die Schaffung eines Anreizes für eine tragfähige Vergleichslösung mit Beteiligung des Bundes - ist noch in dieser Session erreichbar und möglich, davon bin ich überzeugt. Die Differenzen lassen sich ausräumen.

Die erste Differenz betrifft die Grundsätze für die Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen. Der Nationalrat hat bei Artikel 5a Absatz 1bis den Buchstaben f, der für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz vorsieht, gestrichen. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen will dagegen am Buchstaben f festhalten. Das ist auf den ersten Blick sehr plausibel. Wenn sich der Bund finanziell beteiligt, soll die schweizerische Gerichtsbarkeit gelten. Bei näherer Betrachtung schafft diese Bestimmung aber Unsicherheit. Aus Sicht des Nationalrates und des Bundesrates schafft sie wahrscheinlich mehr Unsicherheit, als sie beseitigt. Deshalb beantrage ich, Buchstabe f zu streichen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist unklar. Die Bestimmung lässt offen, welche Streitigkeiten überhaupt gemeint sind. Sie erweckt den falschen Eindruck, dass Entscheide des runden Tisches gerichtlich anfechtbar sind. Sie sind eben gerade nicht anfechtbar, weil der runde Tisch gar keine Entscheidkompetenz hat. Der runde Tisch ist eben kein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Wir wollen nicht, dass dieser Eindruck entsteht. Ich verstehe aber, dass Sie darauf hinwirken wollen, dass Vereinbarungen die Gerichtsbarkeit in der Schweiz haben, wenn es solche geben sollte. Ich denke, dass wir diese Differenz mit einer anderen Formulierung im Nationalrat vielleicht ausräumen können, sodass beide Räte, die je auf ihre Weise Recht haben, zur Geltung kommen. In diesem Sinne: Man kann die Bestimmung streichen, und wenn man sie nicht streicht, muss und kann man eine Lösung finden.

Bei der zweiten Differenz, das ist Artikel 6 Absatz 1bis, geht es um die Frage, wer die Regeln des runden Tisches festlegen soll. Der Nationalrat hat entschieden, dass die Leitung gemeinsam mit den Teilnehmenden des runden Tisches die Organisations- und Verfahrensregeln definieren soll. Die ständerätliche Version, an der die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen festhält, sieht dagegen vor, dass die Leitung die Regeln nach einer Konsultation der Teilnehmenden festlegen kann. Ihre Kommission möchte damit die Leitung stärken, so verstehe ich das, indem sie ihr die Kompetenz gibt, im Zweifelsfall zu entscheiden. So gesehen, möchte sie der Leitung auch mehr Möglichkeiten geben, eine Lösung zu finden. In diesem Sinn kann ich dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen und werde mich dafür einsetzen, dass auch der Nationalrat dem Anliegen folgt.

Transcript
parlament.ch
Institution
Schweiz

Data: OpenParlData · CC BY 4.0