Maya Bally
- Party
- Die Mitte
- Parliamentary group
- Fraktion M-E
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Aargau
- Chamber / sector
- NR
- Seat number
- 121
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Female
- Born
- 16. Juli 1961
- Occupation
- Projektleiter/in
- Language
- German
- maya.bally@parl.ch
- Phone
- +41 79 340 12 32
- Address
- Brüggliacher 25
5604 Hendschiken
- Grosser Rat (AG)
- Die Mitte· Die Mitte· Lenzburg
- Wikidata
- Q123502804
- Source body
- CHE
- Source updated
- 08.10.2026
- Record updated
- 02.11.2026
- First imported
- 14.08.2025
- NeinGrosser RatEinbürgerungen 2023, 2. Serie (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauResult: 61 Yes · 70 No · 1 Abst. · 8 Absent
- JaGrosser RatEinbürgerung EEPO-5785-8587 (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauResult: 63 Yes · 71 No · 2 Abst. · 4 Absent
- JaGrosser RatGesamterneuerungswahlen der durch den Grossen Rat zu wählenden Behörden des Kantons Aargau für die Amtsperiode 2023-2026; Bericht und Antrag an den Grossen Rat; Wahlvorschläge (Wahlen)Grosser Rat AargauResult: 132 Yes · 0 No · 0 Abst. · 8 Absent
- NeinGrosser RatEinbürgerungen 2022; 2. Serie (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauResult: 68 Yes · 67 No · 0 Abst. · 5 Absent
- JaGrosser RatEinbürgerung EEPO-9397-4954 (Einbürgerungen)Grosser Rat AargauResult: 50 Yes · 74 No · 3 Abst. · 13 Absent
- —Private ÄmterGrosser Rat
- —Private ÄmterGrosser Rat
- —Private ÄmterGrosser Rat
- —Private ÄmterGrosser Rat
- Bezahlt
- LobbyistHunziker Oliver Jean Roman · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizGECOBI der Schweizerischen Vereinigung für gemeinsame Elternschaft
- LobbyistBessermann Philip Salomon · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizGeschäftsleiter Stiftung GRA
- RedetextSchweiz
Ja, das ist so, das ist bekannt. Die Statistiken sind bekannt.
- RedetextSchweiz
Nein, wir haben uns konkret mit dieser Frage nicht befasst. Aber mir und der Mehrheit der Kommissionsmitglieder sind diese Zahlen bekannt. Darum haben wir auch betont: Es ist das Grundrecht für alle Menschen, und das ist bereits so in der Verfassung drin.
- RedetextSchweiz
Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die parlamentarische Initiative Funiciello 25.460 in ihrer Sitzung im Februar beraten. Die Initiative verlangt eine Ergänzung von Artikel 10 der Bundesverfassung mit einem neuen Absatz, wonach jeder Mensch das Recht auf ein Leben frei von patriarchaler Gewalt hat und Bund und Kantone wirksame Massnahmen zum Schutz vor geschlechtsbezogener häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie zur Prävention von strukturellen Gewaltverhältnissen treffen sollen.
Die Kommission hat die Initiative intensiv diskutiert. Dabei war unbestritten, dass Gewalt, insbesondere auch häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt, ein ernstes gesellschaftliches Problem darstellt. Ebenso wurde das grosse Engagement der Initiantin anerkannt und die Überzeugung geteilt, dass Gewalt keinen Platz in unserer Gesellschaft haben darf. Die Befürworterinnen und Befürworter der Initiative machten geltend, Sie haben es gehört, dass die hohen Fallzahlen von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie die anhaltenden Femizide zeigen würden, dass die bisherigen Anstrengungen nicht ausreichen. Sie argumentierten, eine Verankerung in der Bundesverfassung würde die gesellschaftliche Bedeutung des Themas unterstreichen, den strukturellen Ursachen von Gewalt Rechnung tragen und Bund und Kantonen einen klaren Auftrag zur Prävention und Bekämpfung solcher Gewalt erteilen.
Die Mehrheit der Kommission kam jedoch zu einem anderen Schluss. Sie ist der Auffassung, dass die Bundesverfassung in den Artikeln 8, 10 und 11 bereits heute die notwendigen Grundlagen enthält. Das Recht auf Leben, auf persönliche Freiheit, die körperliche und geistige Unversehrtheit und das Gleichheitsgebot gelten für alle Menschen. Der Schutz vor Gewalt ist damit bereits verfassungsrechtlich verankert.
Aus Sicht der Kommission liegt das Problem nicht in einer fehlenden Verfassungsgrundlage. Die Herausforderung besteht vielmehr darin, die bestehenden Rechte wirksam umzusetzen, die bereits vorhandenen Instrumente konsequent anzuwenden und die Gesetzeslücken zu schliessen; da sind wir uns alle einig.
Zudem wurde in der Diskussion mehrfach darauf hingewiesen, dass auf Bundesebene bereits zahlreiche Arbeiten im Gange seien. Parlament und Bundesrat befassen sich aktuell mit verschiedenen Vorstössen und Gesetzesprojekten im Bereich des Opferschutzes, der Prävention und der Bekämpfung häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass diese Arbeiten selbstverständlich zwingend und zügig weitergeführt werden sollen. Ich erinnere hier noch einmal daran, die beiden Sprecherinnen haben es gesagt: In dieser Session haben wir erst dem Rahmengesetz zugestimmt. Das ist ein ganz, ganz wichtiger Schritt - und ja, das Gesetz bedingt wahrscheinlich eine Verfassungsänderung. Das ist aber nicht das Gleiche. Diese Verfassungsänderung braucht es, weil wir in das Polizeirecht eingreifen.
Die Kommission hat sich darum die Frage gestellt, welchen konkreten rechtlichen Mehrwert die beantragte Verfassungsbestimmung tatsächlich schaffen würde. Wir konnten keinen unmittelbaren zusätzlichen Schutz erkennen, der nicht bereits heute aus den bestehenden Grundrechten abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Kommissionsmehrheit die Verfassung nicht dazu dienen darf, politische oder gesellschaftliche Botschaften zu formulieren, wenn daraus keine zusätzliche rechtliche Wirkung entsteht. Verfassungsbestimmungen sollen in erster Linie tragfähige und notwendige rechtliche Grundlagen schaffen; und nicht jedes gesellschaftliche Problem ist ein Verfassungsproblem. Die Mehrheit war deshalb der Auffassung, dass symbolische Signale allein keine ausreichende Begründung für eine Verfassungsänderung darstellen. Wir müssen uns nun auf dieses Rahmengesetz fokussieren, um die Lücke zu schliessen, und dann werden wir auch dem schon bestehenden Verfassungsauftrag gerecht.
Zusammenfassend anerkennt die Kommission die Bedeutung des Anliegens und den Handlungsbedarf im Kampf gegen Gewalt. Die Mehrheit ist jedoch überzeugt: Die Antwort liegt nicht in einer neuen Verfassungsbestimmung, sondern in der konsequenten Umsetzung des bereits geltenden Rechts sowie konkreten Massnahmen zum Schutz der Betroffenen und zur Prävention von Gewalt. Aus diesen Gründen hat Ihre Kommission der parlamentarischen Initiative 25.460 mit 16 zu 8 Stimmen keine Folge gegeben.
Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, das Gleiche zu tun.
- RedetextSchweiz
Heute Morgen hat Ihre Kommission für Rechtsfragen die noch zwei verbleibenden Differenzen beim Geschäft 26.022 beraten, im Entwurf 3 des Bundesgesetzes über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe von Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Die Mehrheit unseres Rates hatte entschieden, bei Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f zu streichen, und die Diskussion heute Morgen drehte sich vor allem darum. Unser Rat hatte dies beschlossen, weil er das Risiko vermeiden wollte, dass der Wortlaut, "für Streitigkeiten ist die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben", suggerieren könnte, Entscheidungen des runden Tisches seien anfechtbar, was sie aber definitiv nicht sind.
Der Ständerat hat hingegen mit 29 zu 14 Stimmen beschlossen, an diesem Wortlaut festzuhalten, weil er aus seiner Sicht klar ist und es nicht darum gehe, Entscheidungen des runden Tisches anfechten zu können.
Ihre Kommission hat sehr intensiv darüber diskutiert, was effektiv die Aussage des Gesetzestextes ist bzw. ob dieser unterschiedlich interpretiert werden könnte. Die kontroverse Diskussion heute Morgen hat gezeigt, dass der Wortlaut sehr wohl zu verschiedenen Interpretationen führen könnte. Es wurde vorgeschlagen, diese Bestimmung zwar nicht zu streichen, aber zumindest zu präzisieren. Im Namen der Kommission halte ich jetzt für das Amtliche Bulletin fest, dass die Formulierung in Artikel 5a Absatz 1bis Buchstabe f so zu verstehen ist, dass es um Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder des Vollzugs der vom runden Tisch ausgearbeiteten Vergleiche geht und für diese die Schweizer Gerichte zuständig sind und das Schweizer Recht anzuwenden ist. Es geht also nicht darum, dass solche Vergleiche angefochten werden könnten.
Ein eingereichter Antrag für eine Präzisierung der Formulierung gemäss obenstehender Erläuterung wurde schliesslich der Version des Bundesrates und des Ständerates gegenübergestellt. Bei dieser Abstimmung obsiegte die ursprüngliche Formulierung mit 19 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Das heisst, es wurde entschieden, die Differenz zu schliessen.
Die zweite Differenz bei Artikel 6 Absatz 1bis, wo es um die Definition der Organisations- und Verfahrensregeln geht, wurde nach der Mitteilung, dass auch die Leitung des runden Tisches mit der ursprünglichen Formulierung leben kann, stillschweigend geschlossen.
Im Namen der Kommission kann ich Ihnen mitteilen, dass nun also beide Differenzen bereinigt werden sollen.
- RedetextSchweiz
An der Mai-Sitzung wurde die parlamentarische Initiative 25.455 ebenfalls beraten. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung, und zwar soll darin festgehalten werden, dass jeder Mensch das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung hat. Zudem soll der Staat insbesondere den Zugang zur medizinischen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gewährleisten.
Die Befürworterinnen und Befürworter betonten die Bedeutung der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung. Sie verwiesen insbesondere auf internationale Entwicklungen und die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr, dass Rechte in diesem Bereich wieder eingeschränkt werden könnten. Als Beispiele wurde unter anderem der Zugang zu Verhütung und Schwangerschaftsabbrüchen genannt.
Die Mehrheit der Kommission sprach sich gegen diese Initiative aus, ohne die Bedeutung der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung zu negieren. Ein wesentlicher Punkt der Diskussion war, dass die Bundesverfassung die entsprechenden Rechte bereits heute schützt. Genannt wurden insbesondere Artikel 10 mit dem Recht auf persönliche Freiheit sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Artikel 13 mit dem Schutz der Privatsphäre und Artikel 8 mit der Rechtsgleichheit. Aus Sicht der Mehrheit sind damit der Schutz der körperlichen Integrität, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper und gewisse Aspekte der sexuellen Selbstbestimmung bereits gewährleistet. Ein Kommissionsmitglied brachte es auf den Punkt: Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb für diese Rechte eine zusätzliche Verfassungsbestimmung notwendig sei.
Kritisch beurteilt wurde insbesondere der zweite Satz der Initiative. Dieser verpflichtet den Staat, den Zugang zu medizinischer Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten. Aus Sicht der Mehrheit ist nicht klar, welche konkreten Verpflichtungen daraus entstehen würden. In der Diskussion wurde beispielsweise gefragt, ob damit eine Übernahme der Kosten für Verhütung, eine Erweiterung der obligatorischen Krankenversicherung oder neue Anforderungen an Kantone, Spitäler oder Schulen verbunden wären. Die Formulierung wurde deshalb als zu offen beurteilt. Es bestünde das Risiko, dass aus dem neuen Grundrecht zusätzliche staatliche Leistungsansprüche abgeleitet würden.
Auch die Zuständigkeiten wurden angesprochen. Insbesondere bei Sexualaufklärung und Prävention bestehen heute kantonale Zuständigkeiten. Ein weiteres Argument in der Kommission betraf die möglichen Folgen einer Volksabstimmung. Würde eine solche Verfassungsbestimmung von Volk und Ständen abgelehnt, könnte dies gerade angesichts der internationalen Entwicklungen, die ja auch von den Befürwortenden angesprochen wurden, ein schlechtes Signal für die entsprechenden Rechte sein. Dieses Risiko wurde ebenfalls als Argument gegen die Initiative angeführt.
Zusammengefasst war die Mehrheit der Auffassung, dass die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung bereits heute in wesentlichen Teilen durch die Bundesverfassung geschützt ist. Für eine zusätzliche Verfassungsbestimmung bestehe deshalb kein Bedarf. Gleichzeitig sei insbesondere der staatliche Auftrag zum Zugang zu medizinischer Versorgung zu unbestimmt und könnte neue, heute nicht klar absehbare Verpflichtungen begründen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat deshalb beschlossen, der parlamentarischen Initiative 25.455 keine Folge zu geben. Der Entscheid fiel mit 12 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Ich bitte Sie im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen, diesem Antrag zu folgen.
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- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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