Bundesgesetz über den Wasserbau
(23.030)- Redetext
- RedetextAlbert Rösti(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Sie verabschieden hier ein gutes Gesetz über den Wasserbau, das neu risikobasiert umgesetzt wird. Risikobasiert heisst, dass man mit den gleichen Mitteln mehr leisten kann. Es wird also Kantone und Bund nicht mehr kosten, mit Ausnahme des Kostenblocks, den Sie für die Pflege während fünf Jahren beschlossen haben. Dieser ist drin, er ist aber in einem bescheidenen Umfang drin. Ich möchte das nicht weiter kommentieren.
Ich danke dafür, dass das Gesetz schlank und rasch bearbeitet werden konnte. Wir werden es anwenden müssen aufgrund der Klimasituation, die uns in allen Landesteilen im Berg- und im Talgebiet immer wieder in Unwettersituationen bringt, uns immer wieder Überschwemmungen bringt.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zu diesem Gesetz und für seine Verabschiedung.
- RedetextGabriela Suter(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Das Bundesgesetz über den Wasserbau ist fast dreissigjährig. Der Bundesrat beantragte deshalb mit seiner Botschaft vom 10.[NB]März 2023 eine punktuelle Anpassung des Gesetzes. Kern der Vorlage ist Artikel[NB]3. In diesem wird der Umgang mit Naturgefahren geregelt, indem das integrale Risikomanagement im Gesetz festgehalten wird. Zu erwähnen ist, dass dies bereits heute grösstenteils angewandte Praxis ist.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 18.[NB]September 2023 in der Gesamtabstimmung mit 180 Stimmen einstimmig angenommen. Der Ständerat hat die Vorlage am 29.[NB]Februar 2024 in der Gesamtabstimmung ebenfalls einstimmig mit 43 Stimmen angenommen, aber noch drei Differenzen geschaffen. Wir befinden uns deshalb in der Differenzbereinigung. Ihre Kommission hat die drei offenen Differenzen zum Ständerat letzten Donnerstag beraten.
Bei der Frage der Initialpflege, Artikel 4 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes und Artikel 62b Absatz 3bis des Gewässerschutzgesetzes, hat der Ständerat die nationalrätliche Formulierung verbessert, wonach der Bund die Initialpflege während der ersten fünf Jahre mitfinanziert. Damit soll die Qualität der aufgewerteten Flächen verbessert werden.
Bei Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Gewässerschutzgesetzes, das ist die zweite Differenz, hat der Ständerat einen Verweis angepasst, um die Interessenabwägung bei den Anforderungen für Eingriffe in Gewässer stärker zu betonen.
Bei der dritten Differenz handelt es sich schliesslich um Artikel 37 Absatz 5 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e des Waldgesetzes. Der Ständerat hat die Verstärkung bestehender Schutzbauten zusätzlich erwähnt. Damit soll klargestellt werden, dass nach [PAGE 212] Schadenereignissen nicht nur die Instandstellung, sondern auch die Verstärkung bestehender Schutzbauten möglich sein soll.
Ich kann es kurz machen: Die Kommission schliesst sich überall dem Ständerat an und empfiehlt Ihnen, die Differenzen zu schliessen.
- RedetextNicolas Kolly(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
La CEATE s'est réunie le 29 février dernier en vue d'examiner les divergences existantes avec le Conseil des Etats portant sur la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau.
Pour rappel, ces modifications visent à modifier la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau, qui date de plus de 30 ans, afin qu'elle soit adaptée à la protection contre les crues et afin d'adapter les risques à la situation actuelle, notamment en lien avec les effets de l'urbanisation. De manière générale, les divergences persistantes étaient plutôt d'ordre rédactionnel. Notre commission s'est ralliée à la formulation du Conseil des Etats, pour l'article 4 alinéa 3, par 15 voix contre 8.
La CEATE s'est également ralliée aux autres divergences qui concernaient la loi fédérale sur la protection des eau aux articles 37 alinéa 1 lettre a, 37 alinéa 5, 62b alinéa 3 bis et 62b alinéa 6, ainsi qu'à l'article 36 alinéa 2 lettre e de la loi sur les forêts. Toutes ces modifications ont été acceptées par la CEATE, qui vous recommande dès lors de les accepter, cela en vue d'éliminer les ultimes divergences, ce qui permettra d'avoir un texte définitif et convergent entre les deux conseils, permettant ainsi d'accepter ce projet de loi.
Aucune proposition de minorité n'ayant été déposée, je vous propose d'accepter la loi, comme le recommande la CEATE.
- Redetext
- Abstimmung
- Redetext
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Hier hat die Kommission das Element der Verstärkung von bestehenden technischen Massnahmen und Schutzbauten und Anlagen expressis verbis in das Waldgesetz aufgenommen, dies entsprechend Artikel 37 Absatz 5 des Wasserschutzgesetzes, den wir eben erst behandelt haben. Wo auch im Schadenfall nicht nur die Instandstellung, sondern manchmal auch eine Verstärkung bestehender Schutzbauten notwendig wird, kann dies auch vorgesehen und gemacht werden.
- Redetext
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Es handelt sich hier um eine Anpassung, welche gestützt auf die Änderung in Artikel 4 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes erfolgt. Dies trifft auch für Artikel 62b Absatz 6 zu.
- Redetext
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Ich erlaube mir, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 5 gleichzeitig zu kommentieren. Es liegen keine Minderheiten vor.
Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes gab in unserer Kommission zu einigen Diskussionen Anlass, weil das Zusammenspiel zwischen dem Wasserbau und dem Gewässerschutz für den Hochwasserschutz entscheidend ist. In Absatz 1 Buchstabe a wird neu integral auf Artikel 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Der Kommission geht es darum, klarzustellen, dass oberirdische Gewässer entsprechend der Konzeption des Wasserbaugesetzes verbaut und geschützt werden dürfen. Darum wurde hier neu integral auf Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Es soll auch im Gewässerschutzgesetz der Ansatz zur Anwendung kommen, der im Wasserbaugesetz gilt. Beim Eingriff in oberirdische Gewässer soll damit auch der risikobasierte und integrale Ansatz erfolgen. Was nicht mit raumplanerischen Massnahmen und mit Gewässerunterhaltsarbeiten gelöst werden kann, muss eben mit Schutzbauten gelöst werden. Entsprechend ist das Zusammenwirken dieser verschiedenen Massnahmen gemeinsam zu beurteilen.
Diese Änderungen in unserer Kommission nahmen ein Problem auf, das sich in der Praxis immer wieder zeigte. Oftmals wird ein Eingriff in oberirdische Gewässer an zu hohe Anforderungen geknüpft, und die praktizierte Interessenabwägung nach dem bisherigen Gewässerschutzgesetz führt damit zu unnötigen Erschwernissen bei der Verbauung oder der Korrektur oberirdischer Gewässer. Es ist daher gemäss Ihrer Kommission erforderlich, dass auch Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes mit dem Ansatz von Artikel 3 des Wasserbaugesetzes interpretiert wird. Die Interessenabwägung zwischen raumplanerischen Massnahmen und Unterhaltsmassnahmen einerseits und den baulichen Schutzmassnahmen andererseits hat integral und umfassend zu erfolgen, und die geeignetste Massnahme ist dann auszuführen. Oftmals kann man dann zum Schluss kommen, dass die Verbauung eines Gewässers aus Sicht des Gewässerschutzes zwar nicht optimal, aber aus Sicht der übrigen Aspekte eben geeignet und notwendig ist.
Das Wasserbaugesetz ist daher auch geeignet bei der Interessenabwägung im Gewässerschutzgesetz, weshalb unsere Kommission Ihnen diese Änderungen beantragt. Mit anderen Worten: Es ist eine Gesamtinteressenabwägung zu ermöglichen, gemäss welcher immer das beste Projekt unter Abwägung aller öffentlichen Interessen gewählt wird.
Zuhanden des Amtlichen Bulletins erwähne ich ausdrücklich, dass die Kommission Artikel 37 Absatz 1 so auslegt, dass es [PAGE 78] sich bei den Literae a, b, c und d um alternative Aufzählungen handelt und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er mit dem Blick auf den Hochwasserschutz gemäss Absatz 2 dieses Artikels möglich ist.
In Absatz 5 wird der Tatbestand geregelt, demzufolge nach einem Schadenereignis die Instandhaltung einer bestehenden Schutzbaute ermöglicht wird. Oftmals sind dann die Behörden vor Ort gezwungen, die bestehende Schutzbaute nicht nur instand zu halten, sondern sie aufgrund des Ereignisses auch noch zu verstärken. Der Entwurf sieht aber solche Verstärkungen der Schutzbaute nicht expressis verbis vor. Es ist oftmals so, dass wir es bei den Schutzbauten aufgrund der zunehmenden Schadensausmasse nicht bei der Instandstellung belassen können, da sie den Ansprüchen des Hochwasserschutzes offensichtlich nicht mehr dienen. Daher muss es möglich sein, in solchen Fällen explizit auch vom Ausbau der bestehenden Schutzbaute ausgehen zu können, weshalb in Absatz 5 diese Präzisierung vorgenommen wurde. Damit bin ich am Schluss angelangt.
- Redetext
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
In Artikel 4 Absatz 3 hat der Nationalrat eine Bestimmung eingefügt. Sie steht im Zusammenhang mit der Ergänzung in Artikel 62b Absatz 6 des Gewässerschutzgesetzes. Gemäss Nationalrat soll der Bund neu die Initialpflege von Projekten während der ersten fünf Jahre mitfinanzieren. Damit soll die Qualität der aufgewerteten Flächen verbessert werden. Der Nationalrat hat diesen Absatz mit 175 zu 3 Stimmen beschlossen, also doch relativ deutlich. Der Bundesrat hat sich damals vergeblich gegen die zusätzliche finanzielle Mehrbelastung des Bundes gewehrt.
Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, diesen Absatz neu zu formulieren. Die Formulierung des Nationalrates ist unklar, weil nur von Kosten die Rede ist. Mit der Formulierung der Kommission des Ständerates ist klar, dass bei Hochwasserschutzprojekten diese Kosten über den Hochwasserschutzkredit laufen, das heisst über das Projekt. Damit ist der Antrag der Kommission des Ständerates so zu verstehen, dass einfach die Kosten für die ökologischen betrieblichen Massnahmen abgedeckt sind, aber nicht noch zusätzliche Personalkosten einer Melioration oder eines Kantons dazukommen.
Der Verbesserungsvorschlag hält sich an die Begriffe, welche das Wasserbaugesetz bereits kennt, und stellt klar, dass die Kosten der ersten fünf Jahre in den Projektkosten integriert sein müssen. Damit ist eine gewisse Kostensicherheit gewährleistet. Es gibt keine Minderheiten.
- Redetext
- Abstimmung
- RedetextAlbert Rösti(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Der Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 möchte die natürlichen Funktionen als Zweck ergänzen. Die natürlichen Funktionen sind aber bereits im Gewässerschutzgesetz verankert. Aus Sicht des Bundesrates ist eine doppelte Nennung nicht nötig, es würde sogar einer klaren Zuordnung widersprechen.
Von daher bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Vara abzulehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
- RedetextDaniel Fässler(Die Mitte)Schweiz
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen, und zwar aus einem sehr einfachen Grund. Wir sind hier beim Bundesgesetz über den Wasserbau. Ein Teil der Revision betrifft auch das Gewässerschutzgesetz. Damit ist auch gesagt, dass natürlich der Wasserbau auch den Gewässerschutz betrifft. Das, was Kollegin Vara sagt, ist im Grundsatz richtig. Nur, wir sind hier beim Zweckartikel, und im Zweckartikel sollten wir nicht einen Zweck wiederholen, der bereits im Gewässerschutzgesetz formuliert ist. Im Gewässerschutzgesetz wird nämlich in Artikel 1 gesagt, welchen Zwecken das Gewässerschutzgesetz zu dienen hat. Da gibt es eine längere Aufzählung, und in Buchstabe h wird[NB]gesagt:[NB]Das[NB]Gewässerschutzgesetz "dient insbesondere der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs".
Das, was die Minderheit Vara jetzt im Bundesgesetz über den Wasserbau festschreiben möchte, ist also richtigerweise als Zweck bereits im Gewässerschutzgesetz festgehalten. Das ist notabene auch dort so, wo es um die Definition des Gewässerraumes geht; auch dort, in Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes, wird wiederum auf die natürlichen Funktionen des Gewässers hingewiesen, die massgebend sind für die Dimensionierung der Gewässerräume. Es wäre falsch und eine absolut unnötige Wiederholung, aber auch eine Vermischung, wenn jetzt diese Zweckbestimmung aus dem Gewässerschutzgesetz auch noch in das Bundesgesetz über den Wasserbau eingefügt würde. Das Bundesgesetz über den Wasserbau hat in erster Linie andere Zwecke zu erfüllen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
- RedetextCéline Vara(Die Grünen)Schweiz
Ce projet de révision de la loi sur l'aménagement des cours d'eau, vous l'avez entendu, vise à améliorer notre résilience et notre adaptation face à un des effets les plus graves du réchauffement climatique sur la sécurité de nos concitoyennes et de nos concitoyens, qui est l'augmentation des crues et des inondations. Ce risque est lié à une augmentation de la vulnérabilité de nombreuses constructions qui ont été autorisées de façon inconsidérée, trop près des zones inondables. Par ailleurs, nous assistons à une artificialisation et à une imperméabilisation trop importantes des cours d'eau en zone rurale comme en zone urbaine. Pour faire face à ce risque réel et menaçant, la renaturation, peu coûteuse, est notre meilleure alliée. La nature, les berges végétalisées et les sols vivants couverts de végétation pérenne offrent le meilleur des remparts, face à l'afflux de l'eau, pour en absorber le maximum et en atténuer la force.
Le maintien ou le rétablissement des fonctions naturelles est donc primordial pour obtenir le meilleur des effets protecteurs pour les personnes et les biens matériels importants. Il est également très important pour garantir le stockage du carbone dans les zones des berges naturelles qui, tout comme les marais, contribuent ainsi à atténuer le réchauffement climatique. Ces zones à l'interface entre eau et terre sont également de première importance pour la biodiversité, tant aquatique que terrestre, faunistique que florale. Enfin, la[NB]préservation[NB]des[NB]habitats de ces écosystèmes vulnérables participe au maintien de leurs fonctions protectrices pour les humains.
C'est pourquoi ma proposition de minorité vise à ce que les fonctions premières de nos cours d'eau, auxquels la loi est consacrée, soient rappelées et protégées dans le but de la loi. En inscrivant comme but le maintien et le rétablissement des fonctions naturelles des cours d'eau, on consacre formellement comme priorité les fonctions fondamentales de nos cours d'eau, que je vous ai rappelées au début de ma prise de parole. Ces fonctions ne sont pas mentionnées à l'article 37 alinéa 3 de la loi fédérale sur la protection des eaux. Si cet alinéa consacre un minimum de protection pour un aménagement naturel et encourage mollement, il faut le dire, la biodiversité, il n'a pas du tout la même portée que l'alinéa 2 proposé par la minorité à l'article 1 de la loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau.
Si le maintien, en l'occurrence le rétablissement, des fonctions naturelles de nos cours d'eau est important pour toutes et tous, selon ce que j'ai entendu au cours des discussions et également en commission, alors, dans ce cas-là, c'est un signal fort et important que nous donnons en acceptant la proposition de minorité et en inscrivant dans le but de la loi cette fonction.
Je vous invite donc à soutenir ma proposition de minorité.
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Es gibt bei diesem Gesetz nur eine einzige Bestimmung mit einem Mehrheitsantrag und einem Minderheitsantrag. Bei den restlichen Änderungen gibt es keine Minderheitsanträge.
Die Mehrheit möchte dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates folgen, die Minderheit möchte den Zweckartikel ergänzen. Gemäss der Minderheit soll das Wasserbaugesetz bezwecken, die natürlichen Funktionen von Wasserläufen zu erhalten oder wiederherzustellen. Nach Ansicht der Mehrheit soll der Zweckartikel des Bundesgesetzes über den Wasserbau nicht grundsätzlich geändert werden. Es dient in erster Linie zur Sicherung des Hochwasserschutzes. Der Antrag der Minderheit, auf die natürlichen Nutzungen von Wasserläufen zu achten, ist Gegenstand und Thema des Gewässerschutzgesetzes und bereits im Gewässerschutzgesetz enthalten. Das Wasserbaugesetz hat den Schutz von Menschen und Sachwerten zum Ziel, während das Gewässerschutzgesetz den Schutz von Gewässern im Fokus hat. Der Antrag der Minderheit passt daher nicht zum Wasserbaugesetz; ausserdem ist der Grundsatz bereits im Gewässerschutzgesetz stipuliert.
Der Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, wurde in der Kommission mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit ihre Position vertreten wird.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
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