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Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport

(21.4299)MotionErledigt
Schweiz01.10.2021
Profile
Type
Motion
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
21.4299
Start
01.10.2021
References & source
Official record
Official profile
External ID
20214299
Contributions(11)
Timeline(4)
  • Erledigt
  • Zurückgezogen
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    Bundesrat
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz; SR 455). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verwendete Hilfsmittel nicht explizit verboten ist.

    Bei den von der Motionärin aufgeführten unterschiedlichen Methoden und Hilfsmitteln muss jeweils spezifisch geklärt werden, ob tatsächlich jeder Einsatz bereits eine Misshandlung darstellt - nur dann wäre ein generelles Verbot verhältnismässig.

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wird im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) vertieft prüfen, ob und um welche Hilfsmittel die Verbotsliste zu erweitern ist. Die Vorarbeiten laufen bereits und werden ab 2022 konkretisiert.

    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung dahingehend anzupassen, dass Hilfsmittel bzw. Methoden, die Equiden ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder sie in Angst versetzen können, verboten werden. Insbesondere:

    - Kombination von Hebelgebissen mit Sperrriemen;

    - Kappzäume und Nasenbügel aus Metall;

    - Zungenstrecker;

    - Draht- und Kettengebisse;

    - Overcheck im Trabrennsport

  • BegründungTEXT

    In keinem anderen Sport mit Tieren werden derart viele Hilfsmittel verwendet wie im Pferdesport. Dies birgt ein erhebliches Risiko von Tierschutzverstössen. Die Gefahr, dass Hilfsmittel nicht fachgerecht eingesetzt werden, ist besonders gross, weil weder für die Haltung noch für den Umgang mit Equiden eine generelle gesetzliche Ausbildungspflicht besteht. Hilfsmittel und Methoden, die darauf ausgerichtet sind, natürliches Verhalten von Pferden zwecks Leistungssteigerung zu unterbinden oder ihnen Schmerzen und Leiden zuzufügen, sind daher durch die Gesetzgebung zu unterbinden und im Widerhandlungsfall zu sanktionieren. Aus diesem Grund sind zumindest jene Hilfsmittel und Methoden zu verbieten, bei denen potenzielle Tierschutzwidrigkeiten auf der Hand liegen, nämlich;

    - Kombination von Hebelgebissen mit Sperrriemen

    Verglichen mit einer Zäumung ohne Hebelwirkung potenzieren Hebelgebisse die Krafteinwirkung der Zügelhilfen bis zu dreissigfach.

    - Kappzäume und Nasenbügel aus Metall

    Das empfindliche Nasenbein des Pferdes ist lediglich mit dünner Haut überzogen und nicht durch Weichteile geschützt. Direkt auf dem Nasenbein aufliegende Zäumungen wirken unmittelbar auf Knochenhaut und Kopfnerven.

    - Zungenstrecker

    Zungenstrecker sind als reines Zwangsinstrument einzuordnen, mit dem die Zunge des Tieres im Maul fixiert wird. Sogenannte Zungenfehler sind keine "Unart" des Pferdes, sondern eine Reaktion um den (schmerzenden) Gebissdruck abzumildern.

    - Draht- und Kettengebisse

    - Overcheck im Trabrennsport

    Dieser Aufsatzzügel zwängt das Pferd während des Renntrabs in eine starre Kopfhaltung, um ein Angaloppieren zu verhindern. Die erzwungene Aufrechterhaltung des Kopfs sollte genauso verboten sein wie die bei der Rollkur verursachte Überdehnung nach unten.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0