Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht
(20.504)- Type
- Parlamentarische Initiative
- State
- In Nationalrat geplant
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 20.504
- Start
- 18.12.2020
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20200504
- CHE15.03.2024
- CHE19.06.2026
- Result: 123 Yes · 64 No · 1 Abst. · 12 Absent
- Sibel ArslanDie Grünen
- Beat FlachGrünliberale Partei
- Roland FischerGrünliberale Partei
- Gerhard AndreyDie Grünen
- Christian DandrèsSozialdemokratische Partei
- Fristverlängerung bis zur Sommersession 2028Nationalrat
- In Nationalrat geplant
- In Kommission des Nationalrats
- Eingereicht
- Titel des GeschäftesFolter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht
- Eingereichter Text
Folter ist als eigener Straftatbestand ins Schweizer Strafrecht einzuführen.
- Begründung
Die Schweiz ist seit 1987 Vertragsstaat der UN-Antifolterkonvention. Trotzdem ist Folter nur im Kontext von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen explizit verboten. Andere Bestimmungen des Strafrechts werden zwar als Folterverbot ausgelegt, sind jedoch ungenügend. Immer wieder haben verschiedene Organisationen und Institutionen wie die UNO, NGOs und andere Akteure der Zivilgesellschaft darauf hingewiesen, dass die Schweiz ihre Gesetzgebung an die Antifolterkonvention anpassen sollte. Insbesondere das UNO-Komitee gegen Folter, welches mit der Umsetzung der Konvention betraut ist, hat der Schweiz wiederholt nahegelegt, einen spezifischen Foltertatbestand im Strafrecht aufzunehmen, damit das Strafmass für Folterhandlungen der Schwere dieser Verbrechen entspricht. Das UNO-Komitee gegen Folter hat zudem aufgrund von Beobachtungen in anderen Vertragsstaaten der Antifolterkonvention festgestellt, dass ein solcher spezifischer Straftatbestand mit einer entsprechenden Definition von Folter eine präventive Wirkung hat. Unverständlicherweise geht die Schweiz auch im Bericht von 2019 zuhanden des Komitees nicht darauf ein.
Die vereinzelten Bestimmungen im Strafrecht ahnden Folter nicht konsequent und effektiv genug, denn sie stimmen nicht alle mit der ausführlichen Definition von Folter in Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention überein. Das Strafrecht weist somit gravierende Lücken auf, die dazu genutzt werden können, dass Täterinnen und Täter und Komplizinnen und Komplizen einer angemessenen Bestrafung entgehen. Die Schweiz läuft deshalb Gefahr, in naher Zukunft vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt zu werden.
Die lückenhafte eigene Gesetzgebung der Schweiz schwächt aber auch das internationale Engagement unseres Landes gegen Folter, wie z.B. die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter (ECPT) von 1987, das Fakultativprotokoll zur CAT (OPCAT) von 2002 und den Aktionsplan gegen Folter des EDA von 2018. Diese Schwächung der Glaubwürdigkeit steht zudem im Widerspruch mit dem oft zu Recht geäusserten Anspruch der Schweiz, sich stets genau an internationale Bestimmungen zu halten.
Das Fehlen einer spezifischen strafrechtlichen Bestimmung zur Folter schadet auch dem Image der Schweiz als führender Akteur bei der Verhinderung von Folter auf europäischer und internationaler Ebene erheblich. Personen, die sich im Ausland der Folter schuldig gemacht haben, könnten zudem mit einem spezifischen Foltertatbestand in der Schweiz effektiver belangt werden, dies auch auf Basis der Antifolterkonvention.
Es ist somit höchste Zeit, dass die Schweiz Folter als spezifischen Straftatbestand im Schweizer Strafrecht aufnimmt - in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht, das sie übernommen hat und endlich vollständig umsetzen sollte.
Data: OpenParlData · CC BY 4.0