Geldwäschereigesetz. Änderung
(19.044)- Redetext
- RedetextUeli Maurer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Sie erinnern sich an Ihre Beratungen hier im Ständerat. Sie haben eine Formulierung gewählt, bei der man davon ausgegangen ist, dass sie allenfalls noch Korrekturen braucht oder überprüft werden muss. Das war die Aufforderung an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Der Nationalrat hat sich daraufhin noch einmal ausführlich mit Artikel 9 Absatz 3 befasst.
Die Interpretation Ihrer Formulierung hat dazu geführt, dass man vermutet hat, dass es aufgrund der Formulierung zu einer Erhöhung der Meldeschwelle kommen könnte. Wir sind überzeugt, dass wir uns mit der vorliegenden Formulierung des Nationalrates der bisherigen Praxis angenähert haben. Das, was jetzt im Gesetz stehen wird - wenn Sie dem zustimmen –, entspricht auch der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes. Was heisst das? Wenn dem Finanzintermediär Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus Geldwäscherei stammen, muss er dem gemäss Geldwäschereigesetz nachgehen und Abklärungen machen. Wenn er den Verdacht nicht ausräumen kann – das ist der verwendete Begriff –, dann gilt er gemäss Rechtsprechung als begründet. Die Geschäftsbeziehung muss dann gemeldet werden.
Was heisst "ausräumen"? Welche Aufgaben hat der Finanzintermediär? Ich möchte das unterstreichen, was Herr Ständerat Rieder gesagt hat. Der Finanzintermediär ist keine Strafverfolgungsbehörde. Er verfügt auch nicht über die Mittel, die andere Institutionen haben. Er hat nur beschränkte Abklärungsmittel, und selbst wenn diese Abklärungen seriös vorgenommen werden, aber den Verdacht nicht bestätigen können, heisst das noch nicht, dass Vermögenswerte nicht aus einem Verbrechen stammen. Ich glaube, mit der Formulierung "nicht ausgeräumt werden kann" haben wir eigentlich jetzt genau das ins Gesetz geschrieben, was bisherige Praxis ist. Aber der Finanzintermediär - und das ist festzuhalten - ist nicht die endgültige Abklärungsstelle. Er hat die entsprechenden Aufgaben und Mittel nicht.
Diese Formulierung entspricht der bisherigen Rechtspraxis. Ich glaube, Sie haben damit eine Lösung gefunden, die im Geldwäschereigesetz das festschreibt, was wir eigentlich wollen, was notwendig ist. [PAGE 176]
Damit ist jetzt insgesamt eine Gesetzesänderung entstanden, die aus unserer Sicht genügend ist. Aus unserer Sicht haben wir noch diesen Makel, dessen Tilgung Sie aber nicht zustimmen wollten, nämlich die Unterstellung der Berater unter das Gesetz. Ich nehme an, wir werden dann irgendwann in einer nächsten Revision darauf zurückkommen - ich sage das, um das einfach schon anzumelden. Aber in Bezug auf Artikel 9 Absatz 3 verankern wir eigentlich die bisherige Praxis im Gesetz, und das genügt aus unserer Sicht.
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Wir kommen bei dieser Vorlage nach dem Nichteintreten des Nationalrates von sehr weit her. Aber nach diesen anfänglichen Schwierigkeiten sind wir nun auf gutem Weg. Der Nationalrat hat die Vorlage am 1. März dieses Jahres beraten. Nach diesen Beratungen verbleibt noch eine einzige Differenz bei Artikel 9 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes. Dieser Absatz definiert den begründeten Verdacht und wurde durch den Ständerat eingefügt. Bislang war die Definition des begründeten Verdachts Gegenstand der bundesgerichtlichen Praxis und stand nicht im Gesetz. Die Definition ist aber wichtig, da sie die Voraussetzung für die Meldepflicht des Finanzintermediärs bildet. Unser Rat hat damals mit 24 zu 12 Stimmen für diese Fassung gestimmt.
Der Nationalrat hat nun eine Formulierung gewählt, die näher bei der geltenden Bundesgerichtspraxis liegt. Diese Variante hat er mit einem deutlichen Mehr von 176 zu 16 Stimmen angenommen. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun einstimmig vor, diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen und die Fassung des Nationalrates zu übernehmen.
Inhaltlich muss der Finanzintermediär bei Vorliegen konkreter Hinweise einen begründeten Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen ausräumen, ansonsten er Meldung erstatten muss. Allerdings - dies sei hier betont - ist der Finanzintermediär keine Strafvollzugsbehörde mit Zwangsmitteln und kann sich nur der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bedienen. Eine hundertprozentige Beweisführung wird ihm nicht möglich sein. Die Ausräumung des Verdachts muss und kann nur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen - "negativa non sunt probanda". Wenn man also dieses Konzept des Ausräumens eines Verdachts übernimmt, kann damit nur Folgendes gemeint sein: Der Finanzintermediär ist verpflichtet, einen begründeten Verdacht auszuräumen. Dabei geht es um die Entkräftung des konkreten Hinweises oder Anhaltspunkts, es geht aber nicht darum, dass der Finanzintermediär in vollem Umfang die Rechtmässigkeit der involvierten Vermögenswerte nachweisen muss.
Das Gesetz kann nicht Unmögliches verlangen. Wie überall, wo das Gesetz Pflichten vorschreibt, sind diese durch das im konkreten Fall Zumutbare zu begrenzen. Der individuelle Finanzintermediär muss mittels der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen - er hat keine polizeilichen und keine untersuchungsrichterlichen Befugnisse - angemessene Abklärungen treffen. Sobald der Finanzintermediär aufgrund dieser Abklärungen den berechtigten Eindruck hat, dass die involvierten Vermögenswerte keinen geldwäschereirelevanten Hintergrund haben, hat der Finanzintermediär seine Pflicht erfüllt.
Die Kommission kam zum Schluss, dass die Formulierung des Nationalrates nahe bei der bundesgerichtlichen Praxis liegt und daher übernommen werden kann. Wir empfehlen Ihnen, auf die nationalrätliche Fassung einzuschwenken und diese einzige verbliebene Differenz zu bereinigen.
Zuhanden der Redaktionskommission noch folgende Bemerkung: Im französischen Text steht im letzten Halbsatz "[...][NB]que les clarifications supplémentaires effectuées en vertu de l'article 6 LBA ne permettent pas de dissiper les soupçons." Dies wäre im deutschen Text redaktionell noch anzupassen, weil der französische Text hier genauer ist. Es[NB]müsste daher heissen: "[...] und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann."
- Redetext
- Abstimmung
- Abstimmung
- Redetext
- Abstimmung
- Redetext
- Redetext
- Abstimmung
- Redetext
- RedetextVincent Maitre(Die Mitte)Schweiz
Dans le bloc 2, l'article 9 alinéa 3 précise et définit la notion de soupçon fondé, qui est nécessaire pour avoir l'obligation de dénoncer au Bureau de communication en matière de blanchiment d'argent (MROS) un acte susceptible de remplir la commission de blanchiment d'argent. Trois versions de cet article vous sont soumises aujourd'hui.
La minorité I (Walder), comme cela a été dit tout à l'heure, inscrit la jurisprudence constante du Tribunal fédéral dans la loi. La proposition qu'elle défend précise que lorsqu'un élément concret ou que plusieurs indices laissent supposer la commission d'une infraction, il faut que des clarifications supplémentaires ne permettent pas de dissiper ce soupçon pour que l'intermédiaire financier demeure, malgré tout, obligé de communiquer au MROS.
La version de la minorité II (Nidegger) est beaucoup plus stricte. Elle prévoit, en plus, que quand les soupçons s'appuient sur des éléments concrets et des indices, il faut non seulement - première condition - que ces soupçons se confirment dans un délai raisonnable, mais en outre - deuxième condition - que ces soupçons se vérifient, qu'ils soient rendus vraisemblables ou corroborés.
La version du Conseil des Etats représente une version intermédiaire entre les propositions défendues par ces deux minorités. Elle précise que les clarifications complémentaires doivent rendre vraisemblable ou confirmer un soupçon fondé. C'est cette voie médiane entre la minorité I (Walder) et la minorité II (Nidegger) qu'a préféré la Commission des affaires juridiques.
Elle vous encourage à rejeter les deux propositions de minorité et à adopter la version du Conseil des Etats.
Pour ce qui est de la compétence du MROS, à l'article 11a alinéa 2bis, une proposition défendue par la minorité Nidegger concerne l'obligation faite aux intermédiaires financiers de renseigner le MROS également sur tous les éléments dont ils ont connaissance quant à la participation ou à la coactivité d'autres intermédiaires financiers. La proposition défendue par la minorité Nidegger tend à renforcer et, en quelque sorte, à rendre plus difficile cette communication d'éléments au sujet de tiers intermédiaires financiers.
La commission a jugé que ces conditions étaient excessives, qu'elles freinaient trop le processus de renseignement complet et total du MROS. C'est la raison pour laquelle elle vous encourage à rejeter cette proposition de minorité.
La dernière minorité de ce bloc est à nouveau une minorité Walder; elle concerne l'inscription des associations au registre du commerce. La majorité de la commission vous encourage à suivre là encore la version du Conseil des Etats. Pour la majorité, ce n'est pas tant une problématique de blanchiment d'argent qui se pose avec certaines associations qui collectent ou distribuent des fonds à l'étranger à des fins caritatives, religieuses, culturelles ou sociales. C'est plutôt une problématique de financement du terrorisme qui peut apparaître dans ces cas-là et il conviendrait que des obligations de transparence et de diligence soient imposables à ces associations, pour lutter efficacement contre le financement du terrorisme dans des pays où ces associations-là, bien malgré elles, parfois, contribuent à des activités délictuelles.
Pour cette raison, la majorité de la commission vous encourage à rejeter la proposition de la minorité Walder.
[VS]
- RedetextBarbara Steinemann(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Mit Artikel 9 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes sind wir erneut bei einem zentralen Punkt dieser Revision angelangt.
Der Bundesrat wollte die Definition des begründeten Verdachts in der Geldwäschereiverordnung belassen, obschon dem begründeten Verdacht eine ganz zentrale Rolle zukommt. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen geht mit dem Ständerat einig, dass der begründete Verdacht aus rechtsstaatlichen Gründen vom Gesetzgeber definiert werden muss. Missachtungen der Pflichten aus dem begründeten Verdacht ziehen immerhin massive Sanktionen nach sich, die für die Betroffenen von Bussen bis 500[NB]000 Franken bis hin zu einem Berufsverbot gehen können.
Bisher war die Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend für den begründeten Verdacht und seine Konsequenzen; sie hat jedoch keine einheitliche Auslegung erreicht. Rechtsunsicherheit war die Folge, was für den Praxisalltag bekanntlich schädlich ist. Weil die Finanzintermediäre nicht genau abschätzen konnten und können, wann ein begründeter Verdacht besteht, haben sie im Zweifel Meldung an die MROS gemacht. Das führte letztlich zur beklagten Überforderung der Meldestelle: Ende 2019 waren bekanntlich mehr als 6000 Meldungen noch nicht bearbeitet worden.
Nach der Version des Ständerates liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn ein Hinweis oder mehrere konkrete Anhaltspunkte für einen Tatbestand aufgetaucht sind und zusätzliche Abklärungen diesen glaubhaft machen oder gar bestätigen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen die Übernahme dieser Formulierung ins Gesetz.
Die Minderheit I (Walder) will den begründeten Verdacht ebenfalls in Gesetzesform giessen, jedoch mit einer anderen Abfassung, die sich nach den Empfehlungen der FATF richtet. Sie befürchtet, dass die Abfassung gemäss Kommissionsmehrheit bzw. Ständerat diesen Empfehlungen nicht Rechnung tragen könnte.
Zu erwähnen ist noch der Antrag der Minderheit II (Nidegger), die den Anfangsverdacht konkreter abfassen und von zwei Bedingungen abhängig machen möchte: Es muss erstens eine konkrete Tat oder ein konkreter Hinweis vorliegen; zweitens soll der Verdacht fallen, wenn weitere Nachforschungen den Verdacht nicht zu erhärten vermochten. Dies zum begründeten Verdacht.
Zu Artikel 11a Absatz 2bis: Im Rahmen der Genehmigung des Zusatzprotokolls bezüglich der Verstärkung der Strafnormen und der Vorlage 18.071, "Terrorismus und organisierte Kriminalität. Übereinkommen des Europarates", hat der Bundesgesetzgeber während der Sommersession neue Regeln erlassen, wonach Verdachtsmomente auch von ausländischen Quellen herrühren können. Diese neue Regelung tritt erst zusammen mit dieser Vorlage in Kraft.
Der Wortlaut ist der Minderheit Nidegger zu offen und ohne Bezug zur Materie der Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität. Ihrer Auffassung nach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anfangsverdacht auch für andere Gründe verstanden werden könnte. Nach Ansicht der Minderheit Nidegger könnten ausländische Staaten diesen Weg einschlagen, um die formellen und offiziellen Rechtshilfenormen zu umgehen. Sie möchte daher zwei Bedingungen ins Gesetz aufnehmen, die in Artikel 11a Absatz 2bis Buchstaben a und b statuiert sind. Die Kommission lehnte den Antrag mit 18 zu 7 Stimmen ab.
Zu Artikel 61 des Zivilgesetzbuches: Nach geltendem Recht müssen sich nur Vereine, die ein Gewerbe betreiben oder die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung revisionspflichtig sind, ins Handelsregister eintragen lassen. Neu möchte die Kommission für Rechtsfragen in Übereinstimmung mit dem Ständerat auch eine Eintragungspflicht für Vereine und Stiftungen mit einem erhöhten Missbrauchsrisiko. Drei Kriterien sollen dazu massgebend sein: erstens die Sammlung und Verteilung von Vermögenswerten für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke; zweitens das Sammeln der Vermögenswerte als Haupttätigkeit des Vereins; und drittens, dass das alles im Ausland stattfindet.
Am stärksten missbrauchsgefährdet sind natürlich NPO, die in Konfliktgebieten tätig sind, wo Terrororganisationen vor Ort operieren und wo die Gefahr von Terrorakten erheblich ist. Der neue Artikel 61a ZGB verpflichtet die Vereine, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, analog zu den Gesellschaften des Obligationenrechts zur Führung eines Verzeichnisses mit Namen oder Firmennamen und Adressen der Mitglieder, auf das aus der Schweiz jederzeit zugegriffen werden kann. Der Bundesrat hat hier ursprünglich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist beantragt. Diese hatte jedoch der Ständerat auf fünf Jahre verkürzt. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese fünfjährige Aufbewahrungsfrist übernommen.
Zu Artikel 61 liegt ein Minderheitsantrag Walder vor. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag schliesslich mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt. Diese Minderheit möchte die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister so präzisieren, dass sich nur jene Vereine und Stiftungen registrieren müssten, die tatsächlich aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der Vermögensmittel einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt sind.
Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich noch fest, dass eine Änderung von Artikel 941a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts seit dem Inkrafttreten des neuen Artikels 939 des Obligationenrechts am 1. Januar 2021 irrelevant geworden ist. Das ist eine Meldung aus der Redaktionskommission.
Zum Schluss mache ich Sie noch auf das Stimmenverhältnis in der Kommission für Rechtsfragen über die gesamte Vorlage aufmerksam: Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, die gesamte Vorlage anzunehmen. [PAGE 21]
- RedetextUeli Maurer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Bei Artikel 9 Absatz 3 haben wir ganz offensichtlich eine der grösseren Baustellen dieses Gesetzes. Es geht hier um die Frage, ob die Meldeschwelle im Gesetz verankert werden soll. Der Bundesrat hat Ihnen hier nichts beantragt. In der Diskussion im Ständerat bestand dann aber ein Bedürfnis nach Klarheit.
Die heutige Regelung ist die, dass im Zweifel eine Meldepflicht besteht. Das möchte der Ständerat präzisieren und hat eine Formulierung gefunden, von welcher er am Schluss selber nicht ganz überzeugt war. Er hat daher die Bitte an den Nationalrat gerichtet, diese Formulierung zu überprüfen und zu präzisieren, weil sie in der ständerätlichen Diskussion fast am Schluss der Beratungen entstand.
Die Kommission des Nationalrates hat diesen Artikel in der ersten Lesung nicht genauer analysiert, und auch in der zweiten Debatte, nach der Rückweisung durch den Rat, gab es darüber keine Diskussion.
Jetzt gibt es drei verschiedene Varianten: Wir haben die Variante des Ständerates, von welcher er am Schluss selber nicht ganz überzeugt war und bei welcher er Sie gebeten hat, sich noch einmal darum zu kümmern. Zudem haben wir in dieser Frage zwei Minderheiten, nämlich die Minderheit I (Walder) und die Minderheit II (Nidegger).
Es ist ein ganz zentraler Punkt, und ich bitte Sie daher darum, hier eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, damit diese Frage in der ständerätlichen Kommission noch einmal gründlich angeschaut werden kann. Eine wirklich vertiefte Debatte hat auch in Ihrer Kommission nicht stattgefunden. Es ist aber für dieses Gesetz ganz zentral, dass wir hier miteinander eine Formulierung finden, die den Bedürfnissen gerecht wird.
Aus unserer Sicht entspricht der Antrag der Minderheit I (Walder) eher dem, worüber auch der Ständerat diskutiert hat. Ich würde Sie, wenn Sie eine Abstimmung machen, bitten, einfach eine Differenz zu schaffen. Der Antrag der Minderheit I (Walder) liegt eher bei dem, was sich auch der Ständerat vorgestellt hat. Dann kann sich der Ständerat noch einmal vertieft mit dieser Frage befassen. Sie konnten es aus der ganzen öffentlichen Diskussion feststellen, dass das einer der zentralen Punkte dieser Vorlage ist.
Nachdem ich heute jetzt mehrmals gehört habe, dass man am Schluss, auch wenn es dazu Kompromisse brauche, eine Gesetzesvorlage wolle, die mehrheitsfähig sei, scheint es mir ganz, ganz zentral zu sein, dass Sie hier diese Differenz schaffen. Sie sollten einfach die Gelegenheit schaffen, sich noch einmal vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Ich würde Sie also bitten, nicht bei der Fassung der Mehrheit bzw. des Ständerates zu bleiben, denn es braucht diese Differenz, damit die Diskussion stattfinden kann.
Sie würden, wenn Sie eine Differenz schaffen würden, auch dem Willen des Ständerates entsprechen, das Thema noch einmal genau anzuschauen - und es muss genau angeschaut werden. Denn die Formulierungen, die hier gefunden [PAGE 20] wurden, sind wahrscheinlich noch nicht das Ende der Diskussion. Auch der Antrag der Minderheit I (Walder), den ich Ihnen mehrheitlich empfehle, ist wahrscheinlich im Rahmen der Kompromissfindung, in der wir stehen, noch nicht die definitive Fassung. Wichtig scheint mir aber, dass Sie eine Differenz schaffen. Wenn der Präsident eine Abstimmung zustande bringen sollte, die zu einer Differenz führt, wäre ich ihm dankbar.
Artikel 9 Absatz 3 ist eine Baustelle, die wir einfach noch miteinander bearbeiten müssen. Denn alles, was auf dem Tisch liegt, kann noch nicht die endgültige Lösung sein. Wenn Sie eine Lösung auf Gesetzesstufe wollen, dann braucht es wirklich eine Formulierung, die klar ist, zu der man sich bekennt und die in der Praxis dann auch so umgesetzt werden kann.
Das zu Artikel 9 Absatz 3.
Ich komme damit zu Artikel 11a Absatz 2bis, zur Minderheit Nidegger. Ich muss Sie hier darauf aufmerksam machen, dass Herr Nidegger etwas rückgängig machen möchte, was Sie in der Septembersession beschlossen haben. Sie haben in der Septembersession in Zusammenhang mit dem Geschäft 18.071, "Terrorismus und organisierte Kriminalität. Übereinkommen des Europarates", genau das beschlossen. Herr Nidegger beantragt mit seinem Minderheitsantrag jetzt eigentlich, dies wieder rückgängig zu machen.
Ich bitte Sie also, bei Artikel 11a den Antrag der Minderheit Nidegger abzulehnen.
Dann komme ich zum zweiten Minderheitsantrag von Herrn Walder. Der Minderheitsantrag Walder betrifft Artikel 61 ZGB, es geht um die Eintragungspflicht der Vereine. Herr Walder greift hier ein Problem auf, das auch wir sehen, nur möchten wir es nachher in der Verordnung regeln, weil wir der Meinung sind, dass diese Bestimmung auf Gesetzesstufe zu einengend ist. Das Problem ist grundsätzlich erkannt, aber ich glaube, wir lösen es in der Verordnung besser. Die Schweiz ist ein Land der Vereine, und es braucht hier eine entsprechende Differenzierung. Wir sind der Meinung, dass es im Gesetz kaum möglich ist, dem gerecht zu werden.
Ich bitte Sie also, bei der Minderheit Walder der Mehrheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.
Dies meine Ausführungen zu den Minderheiten in Block 2. Wichtig scheint mir - um dies noch einmal zu sagen -, dass wir bei Artikel 9 Absatz 3 eine Differenz schaffen, damit wir uns mit dieser Thematik noch ausführlich und gründlich auseinandersetzen können, sowohl im Ständerat als auch nachher noch bei Ihnen.
- RedetextJudith Bellaiche(Grünliberale Partei)Schweiz
Als wäre das Resultat des ersten Blocks nicht enttäuschend genug, hat uns die bürgerliche Mehrheit in neu erstarkter Formation in verblüffender Sorglosigkeit eine unsägliche Verwässerung ins Gesetz eingebaut.
Für die Meldepflicht bzw. die gesetzliche Verankerung des begründeten Verdachts in Artikel 9 Absatz 3 lag in der Wintersession ein guter und allseits akzeptierter Antrag vor. Ohne ersichtlichen Grund empfiehlt Ihnen die Kommission die Version des Ständerates, obwohl jene Formulierung nicht ausgereift ist und der Rechtsprechung und der aktuellen Praxis hinterherhinkt. Alleine diese Rückkehr zur ständerätlichen Version wirft unseren Finanzplatz weit hinter die gängigen Standards zurück und wird der Schweiz noch viele Probleme einhandeln. Wie Herr Bregy da noch von einem Kompromiss sprechen kann, ist rätselhaft!
Diese Aufweichung der Meldepflicht, gekoppelt an die Weigerung, die Berater dem Gesetz zu unterstellen, ist als Provokation zu werten und signalisiert, dass sich die Schweiz um internationale Normen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei foutiert. Das dürfen wir nicht zulassen, das würde der Reputation der Schweiz erheblichen Schaden zufügen. Unser Finanzplatz hat dies ebenso wenig verdient wie unser Wirtschaftsstandort.
Wir bitten Sie, auf jeden Fall die Minderheit I (Walder) zu unterstützen.
- RedetextChrista Markwalder(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Unsere Kommission hatte zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern des Finanzplatzes die Intention, den begründeten Verdacht für eine Meldepflicht auf Gesetzesstufe zu regeln, da bei ihrer Verletzung drakonische Strafen bis hin zu einem Berufsverbot drohen. Der Antrag der Minderheit I (Walder) - er entspricht dem Antrag, den ich in der Kommission sowohl anlässlich der Beratung vom 9. Oktober letzten Jahres als auch bei der erneuten Detailberatung vom 5. Februar eingereicht habe - nimmt diese Bedenken auf. Er stipuliert, dass ein begründeter Verdacht dann vorliegt, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass es sich um inkriminierte Vermögenswerte handeln könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen nicht ausgeräumt werden kann.
Der Ständerat hatte uns bei seinen Beratungen zu diesem Artikel explizit mit auf den Weg gegeben, dass die Formulierung von Artikel 9 Absatz 3 noch einmal überprüft werden sollte. Diese bessere Formulierung möchten wir durch die Unterstützung der Minderheit I (Walder) seitens unserer Fraktion - einstimmig bei 2 Enthaltungen - zurück an den Ständerat schicken und ihn auffordern, der Formulierung gemäss dieser Minderheit zu folgen. Die Revision des Geldwäschereigesetzes nützt in ihrer Substanz und für die internationale Akzeptanz wenig, wenn wir zentrale Empfehlungen der Gafi nicht berücksichtigen und gar die Meldeschwelle noch erhöhen, wie dies die ständerätliche Formulierung vorsieht.
Gleichzeitig möchten wir aber dem Ständerat auch die Empfehlung mit auf den Weg geben, Artikel 37 Absatz 2 aus dem Gesetz zu streichen und damit die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht zu eliminieren, die mit Bussen bis zu 150[NB]000 Franken pönalisiert ist. Dies setzt ein Rückkommen und die Zustimmung der Schwesterkommission voraus. Wir haben diesen Beschluss am 9. Oktober 2020 so gefasst. Wie man aus der Fahne der Wintersession entnehmen kann, wurde kein Minderheitsantrag eingereicht.
Ich bitte den Ständerat überdies, die Anträge der Mehrheit der RK-N, figurierend auf der nationalrätlichen Fahne der Wintersession, zu studieren und unsere damaligen Mehrheitsbeschlüsse zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 und insbesondere zu Artikel 17 noch einmal zu diskutieren und zu prüfen. Die Änderung von Artikel 17 wurde erst nach der Vernehmlassung ins Gesetz aufgenommen und stützt sich auf ein Urteil des Bundesgerichtes im Bereich der Selbstregulierungsorganisation von Casinos.
Für das gut funktionierende System der Selbstregulierung ist es wichtig, dass die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) weiterhin einen Anspruch auf Anerkennung haben. Der Wortlaut von Artikel 17 wurde im Rahmen des FINIG revidiert und ist erst seit 1. Januar 2020 in Kraft. Es macht deshalb Sinn, beim geltenden Recht zu bleiben; dies als Hinweis an den Ständerat.
Bei Artikel 11a Absatz 2 bitten wir Sie, Bundesrat, Ständerat und der grossen Mehrheit Ihrer nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen zu folgen. Wir wollen hier die Kompetenzen der Meldestelle für Geldwäscherei nicht limitieren, denn damit würden wir eine Empfehlung der Gafi, nämlich die Empfehlung Nummer 40, unterlaufen. Wir haben diese Diskussion bereits im Rahmen des Übereinkommens gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität geführt und entsprechend entschieden.
Schliesslich wird unsere Fraktion bei Artikel 61 Absatz 2 ZGB Bundesrat und Ständerat folgen.
In dem Sinne bitte ich Sie, überall den Mehrheiten zu folgen, ausser bei Artikel 9 Absatz 3, wo ich Sie bitte, die Minderheit[NB]I (Walder) zu unterstützen.
- RedetextFlorence Brenzikofer(Die Grünen)Schweiz
Für uns Grüne ist klar, dass Handlungsbedarf besteht und es ein griffiges Geldwäschereigesetz braucht. Wir haben das im letzten März ausgeführt, und wir haben es bereits im Dezember 2020 ausgeführt. Gerade Enthüllungen der letzten Jahre wie Panama Papers und Paradise Papers haben aufgezeigt, dass der Wirtschaftsstandort Schweiz ein erhöhtes Risiko aufweist. Die Schweiz muss alles Interesse daran haben, dass Korruption, organisierte Kriminalität, Drogenhandel und Menschenhandel unterbunden werden. Hierzu muss die Schweizer Gesetzgebung angepasst werden. Die Financial Action Task Force (FATF) hat insgesamt 40 Empfehlungen an die Schweiz abgegeben - wir haben dazu von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern schon einiges gehört.
Die grüne Fraktion war kompromissbereit, aber für uns ist das, was jetzt gerade geschieht, kein Kompromiss mehr. Wenn die Schlüsselempfehlungen, welche für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäscherei zentral wären, nicht in das Gesetz aufgenommen werden, dann gibt es mit dieser Revision keinen Fortschritt - im Gegenteil. Die Grünen werden die Vorlage ablehnen, wenn der Nationalrat den Verwässerungsplänen der Kommissionsmehrheit auch bei Block 2 folgt.
Einen Punkt möchte ich hier noch herausstreichen. Kollege Walder hat es schon gesagt, dass Artikel 9 Absatz 3 ein Kernpunkt der Vorlage ist. Ich bitte Sie, hier der Minderheit[NB]I (Walder) zu folgen. Entsprechend bitte ich Sie, bei Artikel 61 ebenso die Minderheit Walder zu unterstützen. Schliessen wir wenigstens diese Lücke im Gesetz zum Aufbau eines Abwehrdispositivs in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei. [PAGE 19]
Wie bereits ausgeführt, kann die grüne Fraktion jetzt, nach den Abstimmungen in Block 1, diese Vorlage nicht mehr unterstützen.
- RedetextPhilipp Matthias Bregy(Die Mitte)Schweiz
Kollegin Badran, Sie sind ja schon viel länger als ich in diesem Saal tätig, und Sie sollten wissen, dass man am Schluss einer Debatte nur dann etwas in den Händen hält, wenn man eine Mehrheit hat. Hier haben wir eine Mehrheit: Sieben von acht "recommendations" werden umgesetzt; nur die eine, die Ihnen persönlich wichtig scheint, wird nicht umgesetzt. Es wäre ja schade um diese sieben Punkte, die man hier regeln kann, wenn man das Gesetz versenken würde. Das war nicht unser Entscheid, das war der Entscheid der SP; er wurde so kommuniziert. Dafür trägt die Mitte keine Verantwortung.
- RedetextJacqueline Badran(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Geschätzter Kollege Bregy, es ist ja lustig, wenn die Sozialdemokratie die Position der Bankiervereinigung und der "NZZ" vertreten muss. Ich stelle Ihnen folgende Frage: Sie sagen, es gehe darum, eine Mehrheit zu finden. Ich habe immer gedacht, dass es bei der Gesetzgebung darum gehe, das Richtige zu tun. Wenn Sie die Meldeschwelle senken, dann entfernen wir uns von der allseits gewollten Weissgeldstrategie und nähern uns ihr nicht an, und dies schon auf absurde Weise. Können Sie noch einmal erklären, warum es Ihnen hier nur um irgendwelche angeblichen Mehrheiten geht und nicht darum, das Richtige zu tun?
Data: OpenParlData · CC BY 4.0