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Nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum

(10.333)StandesinitiativeErledigt
Schweiz14.09.2010
Speeches(9)
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9 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz

    Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Frau Geissbühler verzichtet auf eine Begründung des Minderheitsantrages.

    [VS]

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für Folgegeben ... 87 Stimmen

    Dagegen ... 93 Stimmen

  • Redetext
    Hugues Hiltpold(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Par son initiative cantonale, le canton d'Argovie demande aux Chambres fédérales d'élaborer des dispositions légales demandant l'interdiction dans les lieux publics du port de vêtements couvrant l'intégralité ou une grande partie du visage. Le 9 mars 2011, le Conseil des Etats n'a pas donné suite à cette initiative cantonale et votre Commission des institutions politiques s'est ralliée le 19 août 2011 à la décision du Conseil des Etats par 12 voix contre 10.

    La commission considère excessive la proposition du canton d'Argovie d'interdire de se couvrir le visage dans les lieux publics. Aujourd'hui, en Suisse, le port de ce type de vêtement pour des raisons religieuses ne pose pas de réels problèmes au quotidien, cette pratique étant peu courante au sein de la communauté musulmane suisse, sans compter que les femmes portant ce type de vêtement religieux qui ont à faire aux autorités déclinent leur identité et découvrent de fait leur visage.

    Si le port du niqab ou de la burka venait à être interdit, cela aurait des conséquences manifestes sur l'intégration des femmes musulmanes en Suisse, celles-ci risquant de se retirer encore davantage dans la sphère privée. Cette interdiction enverrait un signal négatif aux touristes issus de pays [PAGE 1785] musulmans qui pourraient choisir d'autres destinations que la Suisse pour leurs vacances.

    S'agissant de la dissimulation des visages des manifestants, la commission est opposée à une interdiction nationale qui serait une atteinte à la compétence constitutionnelle des cantons ou des communes en la matière. Plusieurs cantons ou villes ont légiféré ou introduit à ce titre des interdictions de cet ordre, mais ce type d'interdiction doit rester de leur stricte appréciation, sans compter que dans les faits l'efficience de telles mesures est toute relative car ces interdictions sont assez difficiles à appliquer.

    Une minorité de la commission, emmenée par Madame Geissbühler, est favorable à cette initiative cantonale, estimant que les personnes qui évoluent dans l'espace public doivent être reconnaissables et identifiables. Elle considère qu'une interdiction de ce type améliorerait la sécurité lors de manifestations et faciliterait le travail des forces de l'ordre en cas d'éventuelles altercations violentes ou de dégâts matériels. Elle considère aussi que l'interdiction de se couvrir le visage pour des raisons religieuses contribuerait à la promotion de l'égalité entre hommes et femmes et à l'intégration sociale de celles-ci.

    Au nom de la majorité de la commission, je vous invite à ne pas donner suite à l'initiative du canton d'Argovie.

  • Redetext
    Bea Heim(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    Diese Standesinitiative verlangt, ein Gesetz zu erarbeiten, damit "im öffentlichen Raum das Tragen von Kleidungsstücken, die das Gesicht ganz oder hauptsächlich verhüllen", verboten wird. Die Staatspolitische Kommission hat diese Standesinitiative des Kantons Aargau geprüft, und sie beantragt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen, dem Ständerat zu folgen und der Standesinitiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsminderheit beantragt, Folge zu geben.

    Die Kommissionsmehrheit erachtet die Einführung eines nationalen Verhüllungsverbotes im öffentlichen Raum für unverhältnismässig. Die Verhüllung aus religiösen Gründen stellt im täglichen Leben kein wirkliches Problem dar. Sie wird von Musliminnen in der Schweiz kaum praktiziert. Bei Kontakten mit den Behörden ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sich die betreffenden Frauen ausweisen und ihr Gesicht zeigen. Ein Verbot des Niqab oder der Burka hätte aber zur Folge, dass sich die wenigen Trägerinnen in ihre Privatsphäre zurückziehen würden und die gesellschaftliche Integration damit zusätzlich erschwert würde. Zudem hätte ein Verhüllungsverbot eine negative Signalwirkung gegenüber Touristinnen und Touristen aus islamischen Ländern, die dann von einem Besuch in der Schweiz abgehalten würden.

    Auch mit Blick auf die Vermummung von Demonstrantinnen und Demonstranten steht die Kommission einem nationalen Verbot ablehnend gegenüber. Ein solches wäre ein Eingriff in die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone. Verschiedene Kantone und Städte haben bereits Verbote eingeführt. Die Einführung von Verboten soll auch weiterhin im Ermessen dieser Ebenen liegen.

    In Analogie zum Beschluss des Ständerates beantragt also die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates - wie es auch schon jene des Ständerates gemacht hat -, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

    Die Minderheit der Kommission spricht sich für ein nationales Verhüllungsverbot aus, weil Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, erkennbar, identifizierbar sein sollen. Ein solches Verbot erhöhe die Sicherheit an Demonstrationen und erleichtere bei gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Sachbeschädigungen die Arbeit der Ordnungskräfte. Zudem werde mit einem Verbot religiös motivierter Verhüllung ein Beitrag zur Gleichstellung der Frauen und zu ihrer gesellschaftlichen Integration geleistet.

    Was die religiös motivierte Verhüllung betrifft, stellt die Kommission fest, dass sie in der Schweiz äusserst selten anzutreffen ist, somit kein Problem darstellt und kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Auf der Grundlage des geltenden Rechts kann durchgesetzt werden, dass eine Person sich nicht verhüllen darf, wenn sie mit einer Behörde in Kontakt tritt, eine öffentliche Schule besucht usw. Diese religiöse Form der Verhüllung stellt kein Sicherheitsproblem dar.

    Ein auf Bundesebene erlassenes generelles Vermummungsverbot würde in die verfassungsmässigen Zuständigkeiten der Kantone eingreifen und daher eine vorherige Verfassungsänderung erfordern. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit bei lokalen Anlässen soll in der Zuständigkeit der Kantone bleiben; diese sollen selbst diejenigen Lösungen finden dürfen, die ihren jeweiligen Bedürfnissen entsprechen.

    Das sind die Gründe, weshalb die Staatspolitische Kommission mit 12 zu 10 Stimmen der Standesinitiative keine Folge geben möchte. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, ihr zu folgen.

  • Redetext
    Hansjörg Walter(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Hansheiri Inderkum(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz
  • Redetext
    Urs Schwaller(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Mir geht es darum klarzustellen, dass auch die Kommissionsmehrheit, welche die Initiative ablehnt, jede Form von Gewalt verurteilt, insbesondere auch den Angriff auf Nationalrat Hans Fehr. Das Problem ist hier ja weniger die Regelung als die Durchsetzung: Selbst das beste Bundesgesetz wird den Einsatzbefehl der Polizei vor Ort nicht ersetzen; es braucht immer den Befehl zum Eingreifen.

    Der Berichterstatter, Kollege Niederberger, hat es gesagt: Vermummungsverbote bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen, allenfalls auch bei Sport- und anderen Veranstaltungen, bestehen in den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Stadt, Genf, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Waadt, Zürich und Appenzell Ausserrhoden.

    Wir haben das Thema auch an der Kommissionssitzung heute Morgen angeschaut. Wir haben auch Antworten von den Polizeikräften erhalten, also von Leuten, die sich Tag für Tag mit diesen Fragen auseinandersetzen. Interessant ist ein kurzes Zitat aus der Antwort der Stadtpolizei Zürich: "Die Demonstranten können mit dem Vermummungsverbot die Polizei provozieren. Ein Herauspicken einzelner Vermummter ohne Eskalation ist nicht realistisch. Das Vermummungsverbot hilft nur dann, wenn eine Gruppe von Demonstranten ohnehin verhaftet wird, z. B. wegen Landfriedensbruchs. Dann kann sie wegen des Tatbestands der Vermummung zusätzlich angeklagt werden. Es werden jedoch hohe Anforderungen an die Beweissicherung gestellt. Wenn eine Demonstration am Eskalieren ist, hat die Polizei kaum noch Zeit, vermummte Demonstranten zu fotografieren oder zu filmen. Wegen der Vermummung sind sie ohnehin schwer identifizierbar. Die Stadtpolizei Zürich ist mit dem Vermummungsverbot nicht glücklich. Der politische Wille wird jedoch respektiert, zumal das Vermummungsverbot an der damaligen Volksabstimmung mit deutlichem Mehr angenommen wurde."

    Einen letzten Satz füge ich zum Thema Burka bei: "Für die Stadtpolizei Zürich waren die Burka-Trägerinnen bis jetzt kein Problem."

    Ich glaube, die Meinung der Mehrheit ist richtig: Ein neues Bundesgesetz ist nicht der Weg, es würde vor allem auch die kantonale Kompetenz verletzen.

  • Redetext
    Maximilian Reimann(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Die Kommissionsminderheit besteht aus Kollege Hannes Germann und mir. Sie beantragt Ihnen wie gehört, der Initiative des Kantons Aargau Folge zu geben. Auch ich betone, dass es hier nicht primär um das religiös motivierte Burka- oder Niqab-Verbot, sondern um ein generelles Verhüllungs- bzw. Vermummungsverbot im öffentlichen Raum geht. Ursprünglich ging es dem Grossen Rat des Kantons Aargau effektiv um ein Burka-Verbot, in einer zweiten Lesung änderte er die Vorlage aber zur heutigen Standesinitiative ab. Da steht ganz klar die öffentliche Sicherheit im Brennpunkt des Interesses. Die religiös motivierte Ganzkörper- bzw. Gesichtsverhüllung spielt nur mehr eine untergeordnete Rolle. Es gibt in unserem Land, wir haben es gehört, nur sehr wenige Menschen, die sich aus einem religiösen Grund verhüllen wollen oder dazu gezwungen werden, sich also verhüllen müssen.

    Es geht nun also in erster Priorität ganz klar um kriminelle oder gewalttätige Chaoten, die vermummt und damit für die Öffentlichkeit unkenntlich, ihr Unwesen treiben und Schandtaten, kriminelle Akte oder gar Terroranschläge begehen. Auch nicht betroffen sind all jene Fälle - das ersehen Sie aus dem Text der Standesinitiative ganz klar, der Kommissionssprecher hat schon gebührend darauf hingewiesen -, in denen eine Gesichtsverhüllung angebracht ist. Nebst Fastnachtsmasken und medizinischen Gesichtsverbänden ist da insbesondere die Winterbekleidung zu nennen, darauf sei auch von mir noch einmal klar hingewiesen. Es geht uns also einzig und allein um die öffentliche Sicherheit.

    Diese wird nun in zunehmendem Masse gefährdet durch vermummte Chaoten und Täter. Das darf ein Rechtsstaat nicht dulden, nicht zulassen. Da besteht Handlungsbedarf; unsere Bürgerinnen und Bürger rufen nach Handlung. Umso erstaunter war die Minderheit der Kommission, dass es die Mehrheit anders sieht, anders vor allem in dem Sinn, dass sie den Standpunkt vertritt, die heutigen Regelungen in den Kantonen würden genügen. Dem ist unserer Ansicht nach leider nicht so. Wir haben Kantone mit Vermummungsverbot, wir haben solche ohne Vermummungsverbot, und wir haben solche, die mangels nationaler Gesetzgebung nun am Legiferieren für ein solches Verbot sind.

    Nehmen Sie nur einmal den Fall des Basler Fussballstadions St.-Jakob-Park, ein Ort, wo vermummte Hooligans immer wieder ihr Unwesen treiben oder Vorbereitungen dafür treffen. Das Stadion steht praktisch auf der Kantonsgrenze von Basel-Stadt und Baselland. Basel-Stadt kennt ein Vermummungsverbot, Baselland nicht. Da drängt sich doch förmlich eine nationale Regelung, eine einheitliche Lösung auf. Oder schauen Sie sich einmal all jene kantonalen Regelungen genauer an, die wohl ein Vermummungsverbot kennen, aber dieses - und das ist das Entscheidende - auf die Teilnahme an bewilligungspflichtigen Veranstaltungen oder Kundgebungen beschränken. Das kann doch nicht genügen! Die gewaltbereiten Chaoten, Hooligans usw. sind doch via Handy und Internet bestens miteinander vernetzt. Sie können sich in kürzester Zeit besammeln, wo immer das ist, Bewilligung hin oder her. Aus solchen Ad-hoc-Demonstrationen entstehen dann eben sehr schnell Krawalle, Saubannerzüge usw., bei denen dann im Schutz der Vermummung die öffentliche Sicherheit massiv gestört wird, fremdes Eigentum ohne jeglichen Respekt beschädigt oder zertrümmert wird und auch vor Attacken auf Personen nicht mehr zurückgeschreckt wird.

    Dann wurde in der Kommission gesagt, und Sie haben es vorhin auch wieder gehört, ein Vermummungsverbot sei in der Praxis nicht oder nur sehr schwer durchsetzbar. Ich stelle vielmehr fest, dass es nicht so sehr an der Durchsetzbarkeit mangelt als vielmehr am Willen der politischen Vorgesetzten, den Einsatzbefehl zu erteilen. Diese behördlichen Vorgesetzten - also die Polizeidirektoren und nicht die Polizeikommandanten - verbindet, wie leicht erkennbar und beweisbar ist, halt oft auch eine gewisse gesellschaftspolitische Affinität mit den Tätern, mit den Aktivisten. Man drückt vorerst einmal ein Auge zu, lässt die Aktivisten vorerst machen und kommt zu spät, erst dann, wenn die Sache bereits explodiert ist - mitunter im wahrsten Sinne des Wortes. Deshalb drängt sich eine nationale Lösung, die auch Durchsetzungsregeln und Strafandrohungen enthält, förmlich auf.

    Abschliessend noch ein Blick auf jenes Ereignis, das nach der Behandlung dieses Geschäftes in der vorberatenden Kommission am 20. Januar vorgefallen ist; am 20. Februar sind wir noch einmal wegen des Briefes an die Justizministerin darauf zurückgekommen. Ich meine die Attacke von Ende Januar auf unseren Nationalratskollegen Hans Fehr. Herr Fehr wurde auf dem Anmarsch zur Albisgüetli-Tagung von vermummten Chaoten spitalreif geschlagen. Das in unmittelbarer Nähe von Polizeikräften, die allerdings nur den [PAGE 187] Auftrag hatten, allfällige Attacken auf das Veranstaltungslokal zu verhindern! Das Zürcher Strafgesetz aus dem Jahr 2006 kennt ein Vermummungsverbot, nicht nur bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, sondern sogar generell bei Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund. Ob diese Voraussetzung im Fall von Hans Fehr gegeben war, habe ich nicht zu beurteilen, das ist die Sache anderer Behörden. Tatsache ist aber, dass Nationalrat Fehr am 3. März eine Motion eingereicht hat, worin baldmöglichst eine Vorlage für ein nationales Vermummungsverbot verlangt wird. 134 - 134! - weitere Nationalrätinnen und Nationalräte aus allen Fraktionen haben seinen Vorstoss mitunterzeichnet. Somit ist die Forderung in der Volkskammer absolut mehrheitsfähig. Man erachtet dort ein nationales Vermummungsverbot als unerlässlichen Schritt zur Durchsetzung unseres Rechtsstaates.

    Sollte man das heute in unserem Rat anders sehen, dann wird er sich in absehbarer Zeit erneut mit der Materie zu befassen haben, dann nämlich, wenn die Motion Fehr Hans 11.3043, "Nationales Vermummungsverbot", im Ständerat zur Beratung ansteht. Ersparen Sie uns unnötige Zusatzschlaufen, und stimmen Sie dieser Standesinitiative zu, die weitgehend deckungsgleich mit dem Vorstoss von Hans Fehr ist.

    Und sollte, wie der Kommissionssprecher angeführt hat, ein nationales Vermummungsverbot einer Verfassungsänderung bedürfen, dann können wir entsprechend handeln. Wir sind ja der nationale Gesetzgeber, wir können das in Ausführung der Standesinitiative beschliessen. Oder - und auch das schliesse ich nicht ganz aus - wir können das auf dem Weg einer Volksinitiative zustande bringen. Davon bin ich überzeugt: Eine solche Volksinitiative würde vom Schweizervolk hochkant angenommen.

  • Redetext
    Paul Niederberger(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

    Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 14. September 2010 die Standesinitiative für ein nationales Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum beschlossen. Aufgrund des eingereichten Textes sehen Sie, dass die Bundesversammlung ein generelles Vermummungsverbot erlassen soll. Es wird aber gleichzeitig auch verlangt, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen zu schaffen wären. Die SPK hat dieses Geschäft beraten und sieht keinen Handlungsbedarf.

    Ich fasse die Hauptargumente der Standesinitiative wie folgt zusammen: Es soll erreicht werden, dass Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, generell identifizierbar sind. Es gehöre zum Verständnis unserer Kultur, dass das Gesicht erkennbar sei. Ausnahmen seien in einem zeitlichen und sachlich definierten Rahmen wie z. B. der Fasnacht - diese ist ja heute in der Zentral- und Ostschweiz vorbei, eine Ausnahme bildet noch Basel - möglich. Eine Ausnahme könnte den Sankt-Nikolaus-Brauch betreffen, der an verschiedenen Orten in unserem Land regelmässig ausgeübt wird. Schliesslich könnte eine Ausnahme auch aus gesundheitlichen Gründen akzeptiert werden. Bei der Ausarbeitung der rechtlichen Grundlagen seien deshalb die notwendigen Ausnahmen zu bestimmen. Auch Sicherheitsüberlegungen würden für die Erkennbarkeit des Gesichtes von Personen im öffentlichen Raum sprechen. So weit die Zusammenfassung der Hauptargumente der Standesinitiative.

    Der Regierungsrat des Kantons Aargau lehnte in seiner Stellungnahme vom 11. August 2010 die Standesinitiative ab. Es wären verschiedene Ausnahmeregelungen notwendig, und der Regierungsrat sieht ebenfalls verschiedene Vollzugsprobleme. Er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die kantonale und kommunale Ebene, wo eben sinnvolle Integrationsbestimmungen notwendig seien.

    Am 21. Februar 2011 hat Ihre SPK eine Anhörung durchgeführt. Es war eine Vertreterin des Grossen Rates des Kantons Aargau anwesend. Die vertiefte Fragestellung und Argumentation brauchte gegen eine Stunde Zeit.

    Die Standesinitiative enthält zwei Elemente. Das erste Element ist das Verbot der religiös motivierten Gesichtsverhüllung, eben zum Beispiel für die Burka. Beim zweiten Element geht es um ein generelles Vermummungsverbot. Nach gewalteter Diskussion hat die Kommission festgestellt, dass das religiös motivierte Element äusserst selten anzutreffen ist und auch in unserem Land kein Problem darstellt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird hier nicht erkannt. Ein Verbot würde allenfalls eine Gruppe von Touristinnen aus islamischen Ländern treffen. Wir haben dann auch gefragt, wie viele Menschen in der Schweiz eigentlich ständig eine Burka tragen. Man spricht von einer Grössenordnung von 100 bis 150 Personen.

    Nun zum zweiten Element, das ist das generelle Vermummungsverbot, wofür ja die Kantone zuständig sind: Es wurden deshalb staatsrechtliche Bedenken geäussert. Wenn es um die Sicherheit geht, sind die Kantone zuständig, und wir fragen Sie, ob via Bundesgesetz in die Polizeihoheit der Kantone eingegriffen werden kann. Die Kommissionsmehrheit ist ganz klar der Auffassung, dass wir das nicht können. Es wäre eine Verfassungsänderung notwendig. Ihre Kommission stellt weiter fest, dass in verschiedenen Kantonen bereits Vermummungsverbote bestehen, meist im Rahmen der Polizeigesetze. Es wird aber auch festgestellt, dass bei einer Grosszahl von Demonstrationen, wenn eben grössere Gruppen von Vermummten auftreten, die Durchsetzung des Verbotes problematisch wird.

    Es stehen bereits heute alle Möglichkeiten zur Verfügung, um z. B. bei Grenz- oder anderen Personenkontrollen im öffentlichen Raum die Enthüllung von Gesichtern und somit die Identifikation einer Person erwirken zu können. Der Staat muss das Tragen von Gesichtsschleiern weder in der Schule noch sonst im Staatsdienst akzeptieren. Die Kantone und die Gemeinden dürfen beim Zugang zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen auf der Erkennbarkeit des [PAGE 186] Gesichts und auf der Identifikation beharren. Ebenso dürfen Arbeitgeber darauf bestehen, dass ihre Angestellten das Gesicht bei der Arbeit gegenüber der Kundschaft und den Arbeitskolleginnen und -kollegen zeigen.

    Auf Antrag unseres Kollegen Hêche haben wir am 21. Februar, also am Tag, an dem wir unsere Kommissionssitzung hatten, auch ein Schreiben an Bundesrätin Sommaruga verfasst und sie aufgefordert, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Die erste Frage lautete, inwiefern bzw. in welchen Situationen das Tragen von Kleidungsstücken, die den Körper oder das Gesicht ganz oder teilweise bedecken, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei. In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz wird uns zur Antwort gegeben: "Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Kantone" - jetzt kommt der springende Punkt -, "die gemäss Artikel 57 Absatz 1 BV 'im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung' sorgen. Die sogenannte Polizeihoheit kommt dabei in erster Linie den Kantonen zu."

    Weiter wurde danach gefragt, inwiefern bereits Vermummungsverbote bestünden. Wir haben eine Übersicht darüber erhalten, welche Kantone bereits eine solche Bestimmung haben. Es hat sich gezeigt, dass es vor allem die Kantone mit grösseren städtischen Zentren sind, die bereits ein Vermummungsverbot haben. Die kleineren Kantone haben ein solches Verbot nicht; es gibt aber einzelne Kantone, die jetzt daran sind, ein Gesetz zu erarbeiten. Es waren vor allem auch die kleinen Kantone, die gemeldet haben, dass die Vermummung in ihrem Alltag gar kein Problem ist, weil bei ihnen nie solche Demonstrationen stattfinden, und dass sie es eigentlich gar nicht notwendig finden, dass man jetzt auf Bundesebene legiferiert.

    Ganz interessant sind die Aussagen einzelner Polizeikorps, gerade die Aussagen von Polizeikorps grosser Kantone wie Bern oder Zürich. Die Kommandanten dieser Polizeikorps, die an der Front sind, sagen Folgendes: Wenn Demonstrationen stattfinden und eine grössere Anzahl Vermummter auftritt, ist es für die Polizeiorgane sehr problematisch, diese aus der Mitte der Demonstranten herauszuholen. Damit es nicht zu einer Eskalation kommt, braucht es wirklich ein gutes Gespür, eine gute Taktik und ein gutes Dispositiv der Polizei. Diesbezüglich würde eine Gesetzgebung des Bundes überhaupt nichts bringen. Bei solchen Grossdemonstrationen ist es eben wie gesagt notwendig, dass die Polizei das richtige Gespür hat und richtig reagiert, um Eskalationen zu verhindern.

    Die vierte Frage an Frau Bundesrätin Sommaruga war: Sieht der Bund in diesem Bereich überhaupt Handlungsbedarf? Der Bund sieht generell keinen Handlungsbedarf. Dieser Einschätzung hat sich Ihre vorberatende Kommission angeschlossen. Wie Sie gehört haben, beantragt sie Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.

    Es liegt ein Minderheitsantrag vor; die Hauptbegründung hiezu werden Sie von Kollege Maximilian Reimann hören. Er sagt, die Initiative sei einfach generell ein Beitrag zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Ich muss aber gleich etwas einwenden: Der Minderheitsantrag blendet die Frage der Zuständigkeit komplett aus und erwähnt nicht, dass wir, wenn wir ein solches Verbot erlassen wollten, die Bundesverfassung ändern müssten.

  • Redetext
    Hansheiri Inderkum(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)
    Schweiz

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