Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung
(07.072)- AbstimmungSpeechSchweiz
Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen
Arrêté fédéral relatif à un article constitutionnel concernant la recherche sur l'être humain
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes ... 114 Stimmen
Dagegen ... 61 Stimmen
- RedetextHans Widmer(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die SP-Fraktion stellt sich hinter diesen Forschungsartikel. Er ist das Produkt einer sehr langen und auch guten Zusammenarbeit, selbst mit den politischen Gegnern, wenn auch nicht ganz mit allen; aber zusammengearbeitet haben wir fast mit allen gut. Das Resultat lässt sich sehen. Es lässt sich sehen, weil es ganz klar den Menschen in seiner Würde im Zentrum behält, ohne aber die Forschung einzuschränken, wo es nicht unbedingt nötig ist, und auch ohne den Bezug zu den Werten der Gesellschaft, wie Gesundheit usw., aus den Augen zu verlieren.
In diesem Sinn bitte ich Sie: Stimmen Sie dieser Vorlage zu!
[VS]
- RedetextKathy Riklin(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen mit Überzeugung. Er ist in beiden Kammern sorgfältig ausgearbeitet worden. Wir legen grossen Wert auf den Schutz der Würde und der Persönlichkeit der Menschen. Die Forschung ist uns genauso wichtig wie den übrigen Anwesenden in diesem Saal. Es ist uns aber auch wichtig, dass die Bevölkerung weiss, wie weit diese Forschung am Menschen gehen kann. Darum haben wir uns dafür eingesetzt, dass die Grundsätze in den Buchstaben a bis d von Absatz 2 klar festgehalten werden. Es soll gewisse Schranken geben. Es braucht klare Regeln, und die haben wir mit diesem Verfassungsartikel festgelegt. Schlussendlich werden wir ihn in einer Volksabstimmung vor der Bevölkerung vertreten müssen. Die Bevölkerung wird nachher über das Gesetz nicht mehr oder nur unter bestimmten Umständen abstimmen können. Hier geben wir aber einen Rahmen, der dem Schutz der Würde der Menschen Rechnung trägt.
Daher bitten wir Sie, diesem Verfassungsartikel zuzustimmen.
- RedetextRuedi Noser(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Unser Rat und auch der Ständerat haben sich mit dem Verfassungsartikel beschäftigt. Selbstverständlich ist es so, dass die Forschung und insbesondere die Forschungsfreiheit in unserem Land wichtige Güter sind. Wir sind froh, dass wir einen Kompromiss gefunden haben, der diese Güter in Artikel 118a auch wirklich gut verankert. Aber - das an die Adresse meines Vorredners -: Forschung ist ohne das Vertrauen der Bevölkerung nicht möglich. Deshalb ist es wichtig, dass wir in diesem Verfassungsartikel auch festhalten, wo es Güterabwägungen gibt, z. B. zwischen der Würde des Menschen und der Forschung oder zwischen der Persönlichkeit und der Forschung. Es ist in der Forschung nicht alles erlaubt; dazu müssen wir stehen. Wir haben uns in Absatz 2 darauf beschränkt, das aufzunehmen, was in der Biomedizinkonvention verankert ist. Wir haben nichts hinzugefügt. In diesem Sinn sind wir nicht weiter gegangen als das internationale Recht.
Ich bitte Sie, diesem Artikel zuzustimmen und ihn der Bevölkerung dann auch zu erklären. Das wird unsere Aufgabe sein. Noch einmal: Für uns ist klar, dass wir eine gute Forschung brauchen, aber ohne Vertrauen der Bevölkerung ist keine gute Forschung möglich.
- RedetextLieni Füglistaller(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Die SVP-Fraktion wird konsequent bleiben und die vorliegende Verfassungsbestimmung ablehnen. Wir haben immer wieder betont, dass wir, wenn [PAGE 1825] schon, lediglich eine einfache und klare Kompetenznorm in der Verfassung wollen und keine weiter gehenden Einschränkungen. Wir haben dies bereits beim Eintreten vor einem Jahr ausgeführt und haben gesagt, dass wir ansonsten die Vorlage letztlich ablehnen würden. Diese Verfassungsbestimmungen werfen jedenfalls mehr Fragen auf, als sie Antworten geben. Vor allem aber schränken sie den Forschungsplatz Schweiz in erheblichem Masse ein und gefährden damit gute und nachhaltige Arbeitsplätze.
Wir sind kein Agrarland; wir haben in den letzten Jahren im Industriesektor an Boden verloren; der Banken- und Finanzplatz der Schweiz ist momentan wegen der Aufgabe des Bankkundengeheimnisses stark in Gefahr, und nun wollen wir doch tatsächlich auch unsere Rahmenbedingungen im Forschungsbereich, insbesondere in der Biomedizin, einschränken. In einem Bereich, in dem die Schweiz international Spitze ist, sollen nun ohne Not - es gibt ja gar keine Missstände - Regulierungen erfolgen, die den Forschungsbereich behindern und einschränken und letztlich Arbeitsplätze gefährden. Wir geben für Konjunktur- und Beschäftigungsprogramme Geld aus und regulieren nun tatsächlich in einem Gebiet, in dem es wirklich auch ohne weiter gehende Gesetze geht, weil wirklich keinerlei zusätzlichen Regulierungen nötig sind. Damit gefährden wir die Forschungsfreiheit und Arbeitsplätze und behindern künftige Entwicklungen und Innovationen.
Das will die SVP-Fraktion nicht. Denken Sie daran: Forschung lässt sich relativ einfach ins Ausland verlagern, und genau das wollen wir nicht. Wir stehen für diesen Forschungsstandort Schweiz ein, für die Freiheit und die Eigenverantwortung der Forschenden und lehnen deshalb diese einschränkenden Verfassungsbestimmungen ab.
- Redetext
- Redetext
- RedetextPascal Couchepin(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Je crois qu'il est temps de conclure les discussions relatives à cet article constitutionnel. Ce que Monsieur Bürgi a dit est parfaitement correct et correspond à l'avis du Conseil fédéral. Si vous suivez la version du Conseil national, qui est aussi celle du Conseil fédéral, cela ne change rien sur le fond. Les deux principes que vous avez évoqués - 1. la dignité de la personne humaine l'emporte sur toutes les autres considérations; 2. on doit tenir compte de la liberté de la recherche qui est inscrite dans la Constitution fédérale - n'ont pas la même valeur, la dignité de la personne l'emportant. Vous avez été partisans de supprimer la référence à la liberté de la recherche; cela n'aurait pas équivalu à un silence "qualifié", c'est-à-dire à de l'indifférence à l'égard de la liberté de la recherche: à chaque fois on doit se poser la question.
Je crois qu'avec toutes les explications qui ont été données au cours des débats menés dans ce conseil et au Conseil national, et notamment l'intervention de Monsieur Bürgi - qui était parfaitement claire -, vous pouvez vous rallier sans crainte à la solution du Conseil national et du Conseil fédéral.
- RedetextHermann Bürgi(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Es geht hier noch um die Bereinigung einer einzigen Differenz. Am 11. Juni 2009 hat der Nationalrat diese Vorlage zum dritten Mal beraten. Der Fahne können Sie entnehmen, dass bei Artikel 118a Absatz 1 eine Differenz besteht. Der Nationalrat hat erneut Festhalten beschlossen und somit der Version des Bundesrates zugestimmt, während wir in der zweiten Lesung daran festgehalten haben, auf die Erwähnung der Forschungsfreiheit zu verzichten. Ich habe in meinem Votum vom 4. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Forschungsfreiheit zu erwähnen sei, nicht von materieller Bedeutung ist. Ich möchte das nochmals unterstreichen. Es geht unseres Erachtens vielmehr darum, was verfassungsrechtlich klar und korrekt ist. Aus diesem Grund haben wir in der Sommersession an unserem Beschluss festgehalten. Im Nationalrat wurde eine andere Auffassung vertreten. Es wurde gesagt, wir würden formaljuristisch argumentieren.
Nach der Beratung in der Kommission kann ich Ihnen mitteilen, dass wir uns entschieden haben, uns dem Nationalrat und dem Bundesrat anzuschliessen und damit dieses Gefecht zu beenden. Aber gestatten Sie mir den Hinweis, dass es nicht darum geht, wer nun hier obsiegt oder nicht, wie es bei einer anderen Vorlage von Mitgliedern der WBK-NR ausgedrückt worden ist. Wir sind der Meinung, dass wir im Interesse der Sache diesen Verfassungsartikel nun verabschieden, zur Schlussabstimmung bringen und dann dem Volk unterbreiten sollten.
Ich möchte aber doch noch auf einige Gesichtspunkte hinweisen, die im Rahmen unserer Beratung hervorgehoben worden sind. Wesentlich scheint mir, dass bei der Interpretation des Verfassungsartikels Folgendes festgehalten wird: Die Erwähnung der Forschungsfreiheit gemäss dem Beschluss des Nationalrates ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die beiden Hinweise auf die Würde des Menschen und die Forschungsfreiheit, die auch in der Verfassung verankert sind, auf der gleichen Stufe sind. Die Würde des Menschen hat absolute Priorität, und daneben besteht Forschungsfreiheit. Ich möchte zuhanden der Materialien klar sagen: Die Würde des Menschen hat, wenn sie in Konkurrenz zur Forschungsfreiheit steht, stets Priorität. Es scheint mir ganz wesentlich zu sein, dass das zur Kenntnis genommen wird.
Ein zweites Bedenken besteht darin, dass wir ja noch weitere Verfassungsartikel haben, bei denen man sich die Frage stellen könnte, ob die Forschungsfreiheit nicht auch explizit zu erwähnen wäre. Es sind dies die Artikel 119, 119a und 120 der Bundesverfassung. Es ist der Wunsch der Kommission, dass ich darauf hinweise, dass die Tatsache, dass wir nun die Forschungsfreiheit in Artikel 118a explizit erwähnen - was an sich nicht notwendig wäre, weil die Forschungsfreiheit ausserhalb dieses Artikels speziell garantiert wird -, nicht etwa bedeutet, dass ihre Nichterwähnung in den Artikeln 119, 119a und 120 als ein qualifiziertes Schweigen ausgelegt werden darf. Das möchte ich zuhanden der Materialien noch präzisieren. Sie werden jetzt sagen, das sei wieder eine juristische Spitzfindigkeit und Wortklauberei, aber es geht hier eben um Verfassungsbestimmungen, und bei Verfassungsbestimmungen muss die Ausgangslage klar sein.
In diesem Sinn und mit diesen ergänzenden Bemerkungen ersuche ich Sie, sich nun in Übereinstimmung mit Ihrer Kommission dem Nationalrat und dem Bundesrat anzuschliessen, dann haben wir diese Differenz ausgeräumt.
- Redetext
- AbstimmungSpeechSchweiz
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 40 Stimmen
- RedetextPascal Couchepin(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Comme tous les orateurs l'ont dit, il n'y a pas de différences matérielles entre les deux versions de cet article constitutionnel. Dans le cadre de la préparation de celui-ci, le Conseil fédéral avait renforcé le pôle de la protection de la dignité de la personne humaine, tout en considérant, et c'est toujours le cas, qu'il est important et intéressant de citer les deux pôles de tension entre, d'un côté la dignité de la personne humaine qui doit être protégée, et de l'autre la liberté de la recherche.
Par conséquent, la proposition de la majorité correspond à notre volonté initiale. Il n'empêche qu'à la fin il faut trouver une solution. Et, quelle que soit la solution que vous votez, il faut être prêt à faire des compromis. D'ailleurs, je dirai la même chose devant le Conseil des Etats. Il n'y a pas lieu de risquer de faire échouer cet article pour quelque chose qui relève de la forme et non du fond.
- RedetextBrigitta M. Gadient(Bürgerlich-Demokratische Partei)Schweiz
Namens der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen ebenfalls, unserer Mehrheit zu folgen, das heisst am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.
Ich möchte dabei noch einmal betonen, was ich bereits in der letzten Beratung erwähnt habe: Aus rein juristischer Sicht wäre es nicht nötig, alle Grundsätze, die schon in der Verfassung stehen, hier noch einmal aufzuzählen, also Schutz der Würde des Menschen wie auch Forschungsfreiheit. Aber gerade bei einem Verfassungsartikel sind eben auch die Klarheit, die allgemeine Lesbarkeit und die Verständlichkeit von grosser Bedeutung. In diesem Sinne ist hier eine Wiederholung dieser wichtigen Grundsätze angebracht, also sowohl jenes des Schutzes der Würde des Menschen wie auch jenes der Forschungsfreiheit, dies umso mehr, als es ja auch um eine Güterabwägung zwischen diesen beiden Grundsätzen geht. Mit der Ergänzung, dass der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen sei, haben wir zudem auch die nötige Präzisierung dazu.
Ich beantrage Ihnen also noch einmal, an unserem Beschluss festzuhalten.
- RedetextRuedi Noser(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nachdem Herr Widmer jetzt inhaltlich sehr gut argumentiert hat, kann ich mich auf eine kleine Zusammenfassung beschränken.
Im Falle der verbleibenden Differenz zwischen den beiden Räten argumentiert der Ständerat verfassungsrechtlich und sagt, dass ein expliziter Hinweis auf die Forschungsfreiheit in Absatz 1 unnötig sei. Die WBK-NR ist dagegen, wie der Bundesrat, der Auffassung, dass es sachlich notwendig und richtig ist, jene Rechtsgüter in Absatz 1 ausdrücklich zu nennen, welche in einem Spannungsverhältnis zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit stehen können und welche im Falle einer Intervention zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit mitberücksichtigt werden müssen. Es wäre aus unserer Sicht ein falsches politisches Signal für die Forschung in der Schweiz, den Hinweis auf die Forschungsfreiheit in diesem Zusammenhang zu streichen.
Ich hoffe, Sie folgen der Mehrheit der Kommission.
- RedetextHans Widmer(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die SP-Fraktion unterstützt ebenfalls die Fassung der Mehrheit. Es ist uns wichtig, weil diese Formulierung - es geht um einen Verfassungsartikel -, die wir in langem Ringen miteinander gefunden haben, in einer möglichen Volksabstimmung grössere Akzeptanz finden wird.
Warum ist sie auch inhaltlich richtig? Es ist nicht so, wie behauptet wurde, dass es eine Güterabwägung zwischen genau gleichen Gütern ist. Es ist eine Kaskade. Zuoberst steht der Schutz der Persönlichkeit, und erst dann kann der Bund gesetzgeberisch aktiv werden, erst dann kommt die Güterabwägung. Wenn es nicht möglich ist, die Forschungsfreiheit aufrechtzuerhalten, weil ein guter Persönlichkeitsschutz wichtiger ist - z. B. wenn es um Forschungen an Individuen geht -, dann ist ganz klar die Priorität beim Schutz der Persönlichkeit. Das ist uns wichtig. Auf der anderen Seite gibt es im Bereich der Erforschung der Gesellschaften anonymisierte Bereiche, die heute schon erforscht werden und in denen auch weiterhin geforscht werden kann. Deswegen wollen wir auch die Forschungskreise ins Boot nehmen und damit einen guten Verfassungsartikel verabschieden, der inhaltlich und nicht nur formaljuristisch stark ist.
Uns war absolut wichtig, dass Absatz 2 gerettet werden konnte, der die inhaltlichen Werte konkretisiert. Hätten wir da nicht miteinander Allianzen geschlossen - diesmal, bitte schön, nicht mit ganz Rechts, sondern mit der FDP -, hätten wir diesen guten Artikel nicht vor uns liegen.
In diesem Sinne bitten wir Sie, jetzt der Mehrheit zuzustimmen.
- RedetextLieni Füglistaller(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Fassung des Ständerates wird bekanntlich damit begründet, dass man in diesem Artikel keine Redundanzen wolle, also keine Dinge, welche bereits anderswo als Grundsätze in der Verfassung festgehalten seien. Sie seien in diesem Artikel nicht zu wiederholen, eine Wiederholung würde nicht nur zu einer Aufblähung der Verfassung führen, sondern würde auch diese Grundsätze relativieren.
Wir können dieser Argumentation nicht folgen, da ja auch der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Verfassung mehrfach erwähnt wird. Der Entwurf des Bundesrates zeigt eigentlich die ganze zu lösende Problematik bestens auf: Es ist eine Balance zwischen dem Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen einerseits und der Forschungsfreiheit andererseits zu finden. Hinzu kommen die beiden wichtigen Hinweise auf die Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft. Das ist unserer Meinung nach schlüssig, und die Formulierung ist auch leicht verständlich, was auf Verfassungsstufe, auch im Hinblick auf die Volksabstimmung, von vorrangiger Bedeutung ist. [PAGE 1213]
Ich darf Sie deshalb bitten, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und den Beschluss des Ständerates erneut abzulehnen.
- RedetextBrigitte Häberli-Koller(Die Mitte)Schweiz
Wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung mit einer einzigen und letzten Differenz. Der Ständerat folgte bei Absatz 2 dem Nationalrat, hielt jedoch einstimmig an seiner Formulierung von Absatz 1 fest. Er verweist dort mit Recht auf Artikel 20 der Bundesverfassung. Dieser Artikel lautet wie folgt: "Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet." Die Forschungsfreiheit wird klar nicht infrage gestellt. Die Fassung des Ständerates ist somit korrekt.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, heute die Differenzen in dieser Vorlage zu bereinigen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen.
- RedetextMaya Graf(Die Grünen)Schweiz
Mit dem Antrag der Minderheit möchten wir Ihnen, dem Nationalrat, beantragen, in Absatz 1 dem Ständerat zu folgen und seine Formulierung über den Zweck der neuen Verfassungsbestimmung zu übernehmen.
Der Ständerat erwähnt die Forschungsfreiheit in Absatz 1 nicht explizit. Er lässt auch den völlig unbestimmten Begriff der Gesundheit weg. Es ist zu bemerken, dass er dies jetzt im Differenzbereinigungsverfahren bereits zum zweiten Mal tut. Warum schlägt der Ständerat diese Formulierung vor, und warum beantragt Ihnen die Minderheit, ihm zu folgen? Die Forschungsfreiheit ist in Artikel 20 der Bundesverfassung verankert und somit ein Grundrecht. In den Artikeln 118 bis 120 unserer Bundesverfassung regeln wir dagegen in verschiedenen anderen Bereichen den Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten. Diese sind also eigentliche Schutzartikel. Der neue Bundesverfassungsartikel über die Forschung am Menschen soll sich hier einreihen und klar als Schutzartikel gelten und nicht bereits eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte andererseits machen. Gerade auf Verfassungsstufe müssen wir genaue Aussagen machen, was wir regeln wollen.
Herr Bürgi, der Präsident der WBK-SR, begründete es im Ständerat wie folgt: "Die Frage, ob die Forschungsfreiheit erwähnt wird, ist nicht von materiellem Gehalt. Es geht vielmehr darum, was verfassungsrechtlich klar und korrekt ist. Aus unserer Sicht" - also aus Sicht der WBK-SR - "können diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen. Es geht nicht an, dass ein in der Verfassung erwähntes Grundrecht in einem anderen Verfassungsartikel nochmals speziell erwähnt wird. Wir würden damit ein Ungleichgewicht gegenüber anderen Grundrechten herstellen."
Aus diesen klaren und einsichtigen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit, dem Ständerat zu folgen und damit die letzte Differenz auszuräumen. Damit, so hat uns Herr Bundesrat Couchepin versichert, könnte auch der Bundesrat leben.
- RedetextJacques Neirynck(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
L'article constitutionnel concernant la recherche médicale sur l'être humain a déjà parcouru deux allers et retours entre les deux conseils; il subsiste une seule divergence portant sur l'alinéa 1. Dans le projet du Conseil fédéral, le texte explicite "la liberté et l'importance de la recherche"; dans la version du Conseil des Etats, on ne parle plus que de "l'importance". Ceci ne veut pas dire que la liberté soit négligée, puisqu'elle est garantie ailleurs par l'article 20 de la Constitution, mais encore faut-il parfois être explicite, puisque cet article passera en votation populaire.
Soit dit en passant, les chercheurs ont coutume de se sentir libres, au risque historique de leur liberté ou de leur vie, comme l'a montré Galilée. Ils ne se préoccupent guère de ce que dit la Constitution sur ce sujet. La véritable question n'est pas la liberté de principe, mais la menace de sanction si cette liberté est exercée sans bornes, par exemple dans la recherche sur l'être humain: le Parlement n'octroie pas la liberté, il peut seulement en fixer les limites. La divergence porte donc plus sur la forme que sur le fond.
A deux reprises, le Conseil national a soutenu le Conseil fédéral; à deux reprises, le Conseil des Etats a maintenu sa version, la dernière fois à l'unanimité. Ceci ne veut pas dire pour autant que le Conseil des Etats soit opposé à la liberté de la recherche, ni que le Conseil national en soit l'ultime rempart.
Il est temps d'arriver à un consensus. Néanmoins, la commission, par 17 voix contre 6, a maintenu sa position, c'est-à-dire celle du Conseil fédéral - liberté et importance - opposée au Conseil des Etats. Cette large majorité comporte deux ailes: ceux qui sont pour la liberté en toutes circonstances et ceux qui sont pour la recherche en toutes occasions. La minorité comporte aussi deux composantes: ceux qui se méfient par principe de la recherche et ceux qui cherchent à s'entendre avec le Conseil des Etats par gain de paix.
Le Conseil fédéral a annoncé qu'il était prêt à vivre avec les deux versions. Les mêmes lois peuvent, du reste, être élaborées en s'appuyant sur ces deux bases constitutionnelles.
La commission vous propose, à une large majorité, de maintenir votre position antérieure, c'est-à-dire la version du Conseil fédéral, et de conserver la divergence.
- RedetextPascale Bruderer Wyss(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Wir befinden uns in einer erneuten Differenzbereinigungsrunde. Wir diskutieren die Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen in diesem Rat nun zum dritten Mal. Es ist eine einzige Differenz verblieben. Die Differenz liegt nicht auf der inhaltlichen Ebene, sondern eher bei der formal-juristischen Einschätzung der beiden jetzt noch zur Diskussion stehenden Formulierungen. Auf der einen Seite möchte der Ständerat auf Repetitionen, auf Redundanzen, verzichten. So begründet er jedenfalls den Entscheid, die Forschungsfreiheit im zweiten Satz von Absatz 1 zu streichen. Auf der anderen Seite hat Ihre WBK am vergangenen Montag beschlossen, an der nationalrätlichen Fassung - es ist auch die [PAGE 1212] bundesrätliche Fassung - festzuhalten und die Forschungsfreiheit namentlich erwähnt zu lassen.
Warum dieser Entscheid? Es ist der Wunsch der Kommission, in der Verfassungsbestimmung alle wichtigen Werte und Motive aufzuzählen; dies hauptsächlich darum, weil wir mit diesem Verfassungsartikel ja in eine Volksabstimmung gehen werden und den Stimmberechtigten klar sein soll, über welche Grundsätze im Bereich der Forschung am Menschen sie hier denn eigentlich abstimmen. Ganz wichtig ist: Zuoberst steht immer der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen. Das sehen Sie im ersten Satz von Absatz 1. Denn der Bund erlässt ja nur "Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und Persönlichkeit es erfordert." Es ist also die Gewährleistung dieses Schutzes, welche uns dazu ermächtigt, anschliessend Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen. Solche Vorschriften haben sich sozusagen auf einer nächsten Ebene nach zwei zentralen Rechten auszurichten: nach der Forschungsfreiheit sowie nach der Bedeutung für Gesellschaft und Gesundheit.
Die Fassung der Kommissionsmehrheit zeigt unserer Ansicht nach offen und transparent auf, welche Werte sich im Sinne einer Güterabwägung gegenüberstehen. Dies verhindert unseres Erachtens Missverständnisse und erhöht dadurch eben auch das Verständnis der Stimmbevölkerung für diesen Verfassungsartikel.
Aus diesen Gründen und Überlegungen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen; es ist eine ziemlich klare Mehrheit von 17 zu 6 Stimmen.
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