BG
lic. iur. / LL. M.

Brigitta M. Gadient

Former member
Bürgerlich-Demokratische Partei
SchweizGraubünden

Mandate
Party
Bürgerlich-Demokratische ParteiSource: BDP
Parliament
Schweiz
Electoral district
Graubünden
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Female
Born
14. März 1960
References & source
Wikidata
Q916004
Source body
CHE
Source updated
14.11.2025
Record updated
18.06.2026
First imported
14.08.2025
Voting record(5502)
  1. Ja
  2. Nein
    Schweiz
    Result: 88 Yes · 85 No · 15 Abst. · 12 Absent
  3. Ja
    Schweiz
    Result: 112 Yes · 36 No · 1 Abst. · 51 Absent
  4. Ja
    Schweiz
    Verbindliche Wirkung der Motion (Parlamentarische Initiative)NationalratHerbstsession 2007 · 17.09.2007
    Result: 195 Yes · 0 No · 2 Abst. · 3 Absent
  5. Ja
    Schweiz
    Result: 164 Yes · 0 No · 2 Abst. · 34 Absent
Interests

No interests recorded.

Access badges

No access badges issued.

Speeches(200)
  1. Redetext
    Schweiz

    Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und somit der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

    Wir teilen die Meinung, die auch von Experten und Praktikern immer wieder geäussert wird, dass das schweizerische Insolvenzrecht zwar insgesamt tauglich und praktikabel ist und sicher keine Totalrevision erfordert, dass es aber doch auch verschiedene Schwächen aufweist. Es macht deshalb Sinn, ja ist unseres Erachtens nötig, insbesondere das Recht über das Nachlassverfahren in verschiedenen Punkten zu revidieren: mit der Erleichterung des Zugangs zur Nachlassstundung, dem Einbau der Vorteile des aktienrechtlichen Konkursaufschubs ins Nachlassverfahren des SchKG, der Verstärkung der Gläubigermitwirkung während der Nachlassstundung sowie der Einführung einer Verfahrenskoordination. Im Interesse eines Ausbaus der Möglichkeiten von Unternehmenssanierungen soll man verschiedene Korrekturen vornehmen, ohne dabei natürlich die notwendige Rechtssicherheit zu vermindern. Kurz, es macht unseres Erachtens Sinn, dass die Nachlassstundung nach der neuen Konzeption nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder in einem Konkurs endet.

    Denjenigen, die ein Nichteintreten auf die Vorlage mit dem Interesse der Arbeitnehmer begründen, muss ich [PAGE 1817] entgegenhalten, dass es mit Blick auf das Interesse der Arbeitnehmer und die Erhaltung von Arbeitsplätzen oft viel sinnvoller wäre, wenn eine Lösung wie die vorgeschlagene möglich wäre. Das spricht überhaupt nicht gegen Transparenz und Vertrauen, ganz im Gegenteil. Natürlich gibt es zu verschiedenen der vorgesehenen Neuerungen noch offene Fragen. Diese können aber im Rahmen der Detailberatung angegangen und im Einzelfall geprüft werden, ohne dass jetzt hier die ganze, grundsätzlich wichtige und nötige Vorlage infrage gestellt wird. Auch die ebenfalls zu diskutierende Revision des Obligationenrechts sollte nicht ins Feld geführt werden, um die jetzige Vorlage zu verzögern.

    Dass es in einem Nachlassverfahren Abstriche für alle geben wird - für Gläubiger und Arbeitnehmer -, wird nicht zu vermeiden sein. Aber genau wegen der Probleme gibt es ja einen Sanierungsfall. Die Frage ist doch letztlich: Wie steht es beim direkten Vergleich zwischen dem geltenden Recht und der Revisionsvorlage? Wie sieht es da unter dem Strich aus? Da meinen wir doch, dass das Pendel insgesamt zugunsten der Revisionsvorlage ausschlägt. Wie gesagt, Verbesserungen oder offene Fragen können bei der Detailberatung durchaus noch aufgegriffen werden.

    Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst denn auch die vorgeschlagene Teilrevision des SchKG, im Besonderen, wie gesagt, auch die Experten aus der Praxis. Der Revisionsbedarf in den aufgegriffenen Punkten ist da, insbesondere die Neuregelung des im Rahmen der Nachlassstundung anzuwendenden Verfahrens wird für sachgerecht angesehen. Mit der Vorlage werden die Rahmenbedingungen für eine Stabilisierung und Sanierung von Unternehmen massgeblich verbessert, was nicht zuletzt dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen kann und soll. Sodann wird auch - das ist ebenfalls wichtig - bereits die Konkursprävention verbessert.

    Ich komme zum Schluss: Man sollte sanierungsbedürftigen Unternehmen bessere gesetzliche Möglichkeiten geben, um aus den Problemen herauszukommen. Die vorliegende Revision greift dieses wichtige Anliegen auf - auch im Interesse unserer Arbeitsplätze und gerade in der jetzigen, besonders schwierigen Lage.

    Die BDP-Fraktion ist deshalb der Auffassung, dass die Vorlage ein wichtiges Anliegen aufnimmt und seine Behandlung nicht verzögert werden soll. Sie wird für Eintreten stimmen.

  2. Redetext
    Schweiz

    Stösst die Redaktionskommission bei einer Vorlage auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so kann sie, wenn das Differenzbereinigungsverfahren bereits beendet ist, gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die erforderlichen schriftlichen Anträge stellen. Am 14. bzw. 22. September 2011 haben der Ständerat bzw. der Nationalrat grossmehrheitlich dem Antrag der Einigungskonferenz zur Vorlage 04.062, "Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Managed Care", zugestimmt.

    Nachträglich wurde nun eine Lücke in den Übergangsbestimmungen festgestellt. Sie betrifft die Bestimmungen zur differenzierten Kostenbeteiligung. In beiden Kommissionen und auch in den Räten war es unbestritten, dass Versicherte, in deren Kantonen es noch kein Angebot für ein integriertes Versorgungsnetz gibt, dafür nicht mit einer erhöhten Kostenbeteiligung bestraft werden dürfen, sondern für diese muss weiterhin die heute geltende Regelung von 10 Prozent bzw. maximal 700 Franken gelten.

    Die Präsidentin der SGK-NR, Nationalrätin Thérèse Meyer, und der Präsident der SGK-SR, Ständerat Alex Kuprecht, haben den Redaktionskommissionen deshalb beantragt, in beiden Räten die entsprechenden Änderungen des Schlussabstimmungstextes zu beantragen. Sie haben sich gestern in dieser Sache auch mit den Präsidien der französisch-, italienisch- und deutschsprachigen Subkommissionen der Redaktionskommission, mit Ständerat Alain Berset, Ständerat Dick Marty und der Sprechenden, dahingehend abgesprochen.

    Wie gesagt entspricht die beantragte Änderung dem grossmehrheitlichen Willen des Gesetzgebers. Die Lücke betrifft insbesondere den Verweis auf Artikel 64 Absatz 3 in den Absätzen 1 und 2 der Übergangsbestimmungen. Dieser Verweis ging vergessen. Der Verweis auf Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben b und c muss zwingend ergänzt werden. Artikel 64 Absatz 3 regelt neu den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehaltes: Er liegt bei 1000 bzw. 500 Franken. Da diese Höchstbeträge nun abschliessend im Gesetz geregelt werden - die geltende Obergrenze von 700 Franken ist in der Verordnung geregelt -, muss in Absatz 2 der Übergangsbestimmung ebenfalls die Obergrenze von 700 Franken zusätzlich explizit festgehalten werden. Dem Antrag beigelegt finden Sie Auszüge des Schlussabstimmungstextes, weil die Nummerierung der Absätze im Vergleich zur Fahne bereits angepasst wurde.

    Aus den dargelegten Gründen beantrage ich Ihnen namens der Subkommissionen aller drei Sprachen, diesem Antrag zuzustimmen.

  3. Redetext
    Schweiz

    Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die vom Ständerat ausgearbeitete Fassung gutzuheissen.

    Seit Jahren diskutieren wir nun über eine Neuregelung des Namens- und Bürgerrechts. Dass eine Neuregelung bis jetzt nicht gelungen ist, ist nicht nur unbefriedigend, sondern in höchstem Masse stossend. Die jetzt vorliegende, vom Ständerat einstimmig verabschiedete Fassung wird den Bedürfnissen an ein zeitgemässes und vor allem auch Rechtsgleichheit schaffendes Namens- und Bürgerrecht gerecht, wie es in unserem Land bis heute fehlt. Damit wird endlich auch in diesem Bereich die Gleichstellung von Mann und Frau garantiert. Auch wird damit die schon lange geforderte und gerichtlich für unabdingbar erklärte Anpassung erreicht - die Anpassung nicht nur an die EMRK, sondern auch an die Bundesverfassung.

    Die BDP begrüsst und unterstützt das Prinzip der Unveränderbarkeit des Geburtsnamens und des Bürgerrechts. Dieses Prinzip bedeutet, dass sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht auf Namen und Bürgerrecht auswirken soll. Wollen die Brautleute aber einen gemeinsamen Familiennamen, haben sie mit der vorgeschlagenen Regelung diese Möglichkeit immer noch, und zwar durch die freie Wahl des Ledignamens des Mannes oder des Ledignamens der Frau. Es wird in Zukunft also ganz einfach so sein, dass die Brautleute über den Familiennamen entscheiden und nicht der Gesetzgeber. Die gleiche Regelung soll im Übrigen ins Partnerschaftsgesetz aufgenommen werden. Auch bezüglich der Regelung des Namensrechts für gemeinsame Kinder sind wir der Meinung, dass die vorgesehene Lösung sach- bzw. familiengerecht ist und den betroffenen Familien die nötige Flexibilität gibt.

    Ich möchte nicht länger sprechen, es ist bereits alles ausgeführt worden. Der heute zum Entscheid anstehende Antrag der Mehrheit unserer Kommission auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates ist einfach, klar, gut und trägt nicht nur dem Anliegen der Gleichstellung, sondern auch dem einer gleichberechtigten Partnerschaft in der Ehe Rechnung.

    Die BDP-Fraktion wird der Vorlage zustimmen, den Antrag der Minderheit Nidegger und die Anträge Lüscher ablehnen. Sie bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.

  4. Redetext
    Schweiz

    Im Namen der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, dem Antrag unserer Kommission, dem Beschluss des Ständerates bzw. dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, das heisst, die Ablehnung der Initiative zu empfehlen und dem Gegenvorschlag zuzustimmen.

    Nach Auffassung der Initianten sollen erstens die Gewinne der Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vollumfänglich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, und die Bruttospielerträge der Spielbanken sollen stärker zur Finanzierung von AHV/IV beitragen. Zweitens verlangen die Initianten eine klarere Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen: Der Bund soll eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Spielbanken haben, die Kantone wären demgegenüber für Lotterien und gewerbsmässige Wetten zuständig.

    Die BDP-Fraktion anerkennt die mit der Initiative verfolgten Anliegen. Es ist richtig, dass wir heute im Bereich der Spielbanken sowie der Lotterien und Wetten Abgrenzungsprobleme zwischen Bund und Kantonen haben. Es gibt gewisse Kompetenzkonflikte. Auch die Befürchtung, die aktuelle Verwendung der Erträge aus den Spielen zugunsten von AHV/IV, Kultur, Sport und Sozialem könnte inskünftig beschnitten werden, nehmen wir durchaus ernst. Zudem ist auch das Anliegen berechtigt, die Verfassungsgrundlage für Lotterien und gewerbsmässige Wetten entsprechend zu ergänzen, insbesondere betreffend die Verwendung der Reinerträge zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Zudem sollen mit dem Begriff "Geldspiel" statt "Glücksspiel" alle Spielformen umfasst werden. Wir begrüssen also die Reglementierung in einem einzigen Verfassungsartikel, der die wichtigen Anliegen umfasst: Verwendung der Erträge zugunsten von AHV/IV, Kultur, Sozialem und Sport, Berücksichtigung von Gefahren, klare Regelung der kantonalen Vollzugskompetenzen und Klärung von Aufgaben- und Kompetenzverteilung.

    Die Initiative weist jedoch verschiedene Mängel auf: Erstens hat sie für eine Verfassungsbestimmung einen viel zu hohen Detaillierungsgrad, was den gesetzgeberischen Spielraum sehr stark einschränken würde, ohne dabei die eigentlichen Abgrenzungsprobleme zu lösen. Sodann wäre die vorgesehene Regelung auch ein Hindernis für eine umfassende und kohärente Geldspielpolitik. Schliesslich ist auch die Ertragsbindung an die AHV/IV unklar, und es gibt offene Fragen betreffend Gewinne aus Geschicklichkeitsspielen.

    Der Bundesrat hat deshalb einen Gegenvorschlag ausgearbeitet und vorgelegt, der auf die zentralen Anliegen der Initiative eingeht und der insbesondere kantonale Vollzugskompetenzen im Bereich der Lotterien und Sportwetten und die Verwendung zugunsten gemeinnütziger Zwecke garantiert. Die Formulierung des Gegenentwurfes ist nach Auffassung der BDP insgesamt gut durchdacht. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass keine Ausweitung der Spielaktivitäten beabsichtigt ist, wie das von einigen befürchtet wird, also ganz klar keine Erweiterung der Spiele. Im Gegenteil: Im Vergleich zur geltenden Verfassung wird bestimmten Gefahren der Geldspiele stärker Rechnung getragen.

    Der Gegenentwurf ist schliesslich - und das ist wichtig - das Ergebnis einer paritätischen Arbeitsgruppe Bund/Kantone, in der die verschiedenen Interessen eingebracht und auch berücksichtigt wurden. Die BDP hält die vorgesehene klare Kompetenzverteilung mit der Bundeskompetenz für den ganzen Bereich der Geldspiele für sinnvoll. Sie hält auch für sinnvoll, dass zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen ein besonderes Koordinationsorgan eingesetzt wird.

    Wir begrüssen es sodann insbesondere, dass so auf Verfassungsstufe die geltende Finanzierung zahlreicher gemeinnütziger Aktivitäten durch die Kantone verankert wird. Viele derselben könnten nämlich nur schwer anders finanziert werden, spielen aber eine wichtige Rolle in unserer Gemeinschaft. Es ist unseres Erachtens auch besonders wichtig, die Behörden für den gesamten Bereich mit der Spielsuchtprävention zu betrauen. Wir unterstützen den im Gegenentwurf vorgesehenen Auftrag an Gesetzgeber und Vollzugsorgane sehr, den Gefahren der Geldspiele umfassend Rechnung zu tragen.

    Ich komme zum Schluss. Die BDP-Fraktion ist mit den hauptsächlichen Zielen der Initiative einverstanden. Die Initiative weist aber die dargelegten Mängel auf. Der direkte Gegenentwurf behebt diese und übernimmt gleichzeitig die zentralen Anliegen der Initiative. Wir sind deshalb überzeugt, dass er eine gute Grundlage für eine kohärente Gesetzgebung im Bereich der Geldspiele ist. Zudem klärt und sichert er die Rolle der Kantone im Bereich der Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, und schliesslich wird auch die Spielsuchtprävention klar verankert.

    Aus all diesen Gründen empfiehlt die BDP-Fraktion die Ablehnung der Initiative. Wir stimmen einstimmig dem Gegenentwurf zu und beantragen Ihnen, dies ebenfalls zu tun. Im Übrigen werden wir stets den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustimmen. In der Detailberatung werde ich das Wort nicht mehr ergreifen.

  5. Redetext
    Schweiz

    Die BDP-Fraktion wird dem Minderheitsantrag I (Prelicz-Huber), das heisst dem Beschluss des Ständerates, zustimmen und beantragt Ihnen, dies ebenfalls zu tun.

    Weshalb? Wir haben uns diesen Entscheid nicht einfach gemacht, hat doch Pro Helvetia verglichen mit vielen anderen Bereichen bereits ein bedeutendes Budget zur Verfügung. Mit der Kulturbotschaft haben wir eine Reihe von Aufgaben, die bisher vom Bundesamt für Kultur finanziert worden sind, an Pro Helvetia übertragen. Mit den Aufgaben müssen aber auch die entsprechenden Mittel eingestellt werden, wenn die bisherigen Aufgaben im bisherigen Mass wahrgenommen werden sollen bzw. wenn die Übernahme zusätzlicher Aufgaben nicht zulasten der bisherigen gehen soll - das war ganz sicher nicht die Idee.

    Ich möchte hier einen Bereich speziell erwähnen, nämlich die Fotografie, wo die Förderung insbesondere des Nachwuchses ohne zusätzliche Mittel gefährdet wäre; dann erwähne ich einen weiteren Bereich, der wenig Beachtung findet, nämlich unsere Kulturzentren in Paris, New York und Rom. Ich durfte einige Zeit selber im Stiftungsrat des Istituto Svizzero di Roma mitwirken und konnte mich davon überzeugen, welch hervorragende Arbeit da geleistet wird. Mit sehr wenigen Mitteln wird ein unglaublich breites Feld von Aufgaben abgedeckt. Sie würden staunen, wie dies überhaupt möglich ist. Gleichzeitig sind das Institut und seine Mitarbeitenden aber an der Grenze des Verkraftbaren, und ein Ausbau und sicher kein Abbau der Mittel tut not. Dies ist umso mehr der Fall, als das Istituto Svizzero di Roma die einzige Einrichtung ist, welche junge Wissenschaftler und Künstler gemeinsam beherbergt und ausbildet. Das Institut bietet also eine ganz einmalige Kombination und Möglichkeit. Mit einem höheren Beitrag an Pro Helvetia ist unsererseits auch klar die Erwartung verbunden, dass ein Zeichen gesetzt wird und dass das Istituto Svizzero di Roma eine bessere Unterstützung und Förderung erhält.

    Noch einmal: Die Übertragung der zusätzlichen Aufgaben an Pro Helvetia war und ist wichtig und richtig. Das hat nun aber auch finanzielle Konsequenzen, denen wir Rechnung tragen müssen, wenn wir nicht riskieren wollen, dass wichtige Aufgaben im kulturellen Bereich für unser Land nicht mehr oder schwächer wahrgenommen werden.

    Dazu gehört auch die Volksmusik, ohne dass dafür ein spezieller Beitrag fix reserviert werden muss. Es braucht eine Flexibilität für Pro Helvetia bei der Erfüllung der Aufgaben. Pro Helvetia nutzt diese in einem umfassenden Sinne und durch Unterstützung aller Kulturbereiche. Wenn wir hier dem Antrag der Minderheit I zustimmen, dann ermöglichen wir Pro Helvetia mit einem höheren Budget, dies gerade auch im Bereich der Volksmusik umfassend zu tun.

    Die BDP-Fraktion beantragt Ihnen deshalb, der Minderheit I zu folgen und damit auch der Fassung des Ständerates zuzustimmen.

Contributions(913)
Memberships(16)

Images(1)

  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

Data: OpenParlData · CC BY 4.0