Versicherungsaufsicht und Versicherungsvertrag. Änderung der Bundesgesetze
(03.035)- AbstimmungSpeechSchweiz
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Annahme des Entwurfes .... 188 Stimmen
(Einstimmigkeit)
[VS]
- RedetextJean-Philippe Maitre(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- Redetext
- RedetextJean-Philippe Maitre(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- RedetextHans Kaufmann(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Es sind bei den Stellungnahmen zur Minderheit Rechsteiner Paul keine Argumente aufgetaucht, die nicht schon in der Kommission vorgetragen wurden. Eine zusätzliche, verschärfte Schutzbestimmung, indem man auch den Gesichtspunkt des Obligatoriums bei der Prämienfestsetzung bzw. -bewilligung berücksichtigt, bringt eigentlich keine weiteren klaren Anhaltspunkte für die Aufsicht. Artikel 37a reicht unseres Erachtens aus. Nach unten ist die Prämienfestsetzung ja durch [PAGE 2036] die Solvenz klar begrenzt. Nach oben ist der Missbrauch die Grenze. Aber Sie wissen so gut wie ich, dass hier natürlich immer die Frage ist, wo der Missbrauch beginnt. Es ist schlussendlich die Aufgabe des Bundesamtes für Privatversicherungen, diese Grenze festzulegen. Aber das Bundesamt hat einen starken Verbündeten, nämlich den Wettbewerb.
Ich empfehle Ihnen, sich dem Ständerat anzuschliessen, damit wir diese Differenz bereinigen können.
- RedetextFulvio Pelli(FDP.Die Liberalen)Schweiz
La commission vous propose, par 11 voix contre 10 et 3 abstentions, de vous rallier au Conseil des Etats et donc d'éliminer la divergence.
Le Conseil des Etats a réintroduit le contrôle préventif des tarifs pour certains secteurs, disons sociaux, de l'assurance. A l'article 37a, nous avons dès lors prévu les critères que l'Office fédéral des assurances privées devra appliquer. C'est l'alinéa 1 qui prévoit, d'une part que les primes garantissent le respect des critères de solvabilité des assurances, donc qu'elles ne soient pas trop basses, et d'autre part que les assurés ne soient pas soumis à un risque d'abus dû à des primes trop hautes.
A l'alinéa 2, une faible majorité voudrait éliminer - et la minorité le maintenir - un critère supplémentaire, c'est-à-dire que les prix soient adéquats "du point de vue de l''Obligatorium'".
La majorité a des difficultés à comprendre ce que signifie cette règle. Elle veut donc, comme le Conseil des Etats, biffer cette disposition. En effet, il est difficile de comprendre quelle interprétation l'Office fédéral des assurances privées devrait donner à cette règle et quel type de contrôles supplémentaires à ceux déjà prévus par l'alinéa 1 nous voulons lui imposer.
L'Office fédéral des assurances privées lui-même signale que cette règle ne lui semble pas nécessaire. Mais il est prêt à l'appliquer si elle est adoptée.
Je vous demande donc de suivre la majorité de la commission et de vous rallier à la décision du Conseil des Etats.
- RedetextHans-Rudolf Merz(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Auf der Zielgeraden geht es jetzt offensichtlich noch um zwei Differenzen. Die eine behandeln Sie bei Artikel 37a Absatz 2 VAG. Sie haben diese Bestimmung im Frühjahr selber eingefügt, und zwar damals im Zusammenhang mit der Diskussion über Artikel 68 Absatz 2 BVG. Artikel 68 Absatz 2 BVG war ja ursprünglich wegen des Wegfalls der präventiven Tarifgenehmigung obsolet geworden. Sie wollten diese präventive Tarifgenehmigung für bestimmte Bereiche jedoch beibehalten. Der Ständerat ist demgegenüber der Meinung, dass dieser Artikel 37a Absatz 2 VAG trotz Beibehaltung der präventiven Tarifkontrolle in bestimmten Bereichen gestrichen werden sollte. Ich teile diese Auffassung, und ich ersuche Sie, diese Bestimmung zu streichen.
Man kann sich in der Tat fragen, wie sinnvoll diese Bestimmung im Gesamtrahmen des Gesetzes jetzt überhaupt noch ist. Ihre Tragweite dürfte insgesamt eher unbedeutend sein. Im Endeffekt dürfte sie lediglich bedeuten, dass die im Tarif eingerechnete Gewinnmarge im Falle einer obligatorischen Versicherung geringer sein soll. Völlig verschwinden darf sie jedoch ohnehin nicht, denn wir befinden uns hier ja auf dem Boden des Privatrechtes. Im Gegenteil: Ich möchte Sie sogar davor warnen. Diese Bestimmung kann nämlich auch missverstanden werden, und sie trägt die Gefahr in sich, dass von der Aufsichtsbehörde eine Angemessenheitsprüfung der Versicherungstarife erwartet wird. Damit würde jedoch der Preiswettbewerb in den betreffenden Bereichen ausgeschaltet, und das sollte vermieden werden.
Ich möchte Sie doch noch einmal ganz an den Anfang der Behandlung dieses Gesetzes führen. Damals ging es um die Frage: Was soll eigentlich mit dieser Revision erzielt werden? Von den damaligen strategischen Zielen lautete doch eines: Wir wollen den Marktzutritt offen halten, auch für die Kleinen. Und ein zweites: Wir wollen versuchen, für die Anbieter gleich lange Spiesse zu schaffen.
Es liegt nicht in dieser Philosophie, wenn Sie Artikel 37a Absatz 2 im Gesetz belassen. Wir erachten diese Bestimmung im Wesentlichen als überflüssig. Ich garantiere und versichere Ihnen, dass vom BPV die Tatsache betreffend Zwang zum Abschluss einer Versicherung, dem der Versicherungsnehmer im Falle einer obligatorischen Versicherung ausgesetzt wird, auch ohne Erwähnung im Gesetz immer beachtet wird und dass wir ihr Rechnung tragen werden.
Ich ersuche Sie daher, dem Beschluss des Ständerates auf Streichung von Absatz 2 zuzustimmen.
- RedetextJean-Philippe Maitre(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Le groupe démocrate-chrétien communique qu'il soutient la proposition de la majorité.
- RedetextCaspar Baader(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Die SVP-Fraktion folgt hier der Mehrheit. Wir sind der Meinung, dass sich die Prüfungspflicht der Behörden bei Tarifen im überobligatorischen Bereich des BVG und der Krankenversicherung einerseits auf die Solvenz und andererseits auf die Verhinderung von Missbräuchen beschränken soll. Beides ist in Artikel 37a Absatz 1 geregelt.
Die Aufsichtsbehörde hat einerseits im Interesse der übrigen Versicherten zu prüfen, ob die Prämien nicht zu tief sind und dadurch die Solvenz der Gesellschaft und - mit der fehlenden Solvenz - schliesslich die Ansprüche der Versicherten gefährdet sind, weil dann eine Unterdeckung eintreten könnte. Andererseits hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Prämien nicht übermässig hoch sind.
Wir sind aber der Auffassung, dass es keine Angemessenheitsüberprüfung nach Artikel 37a Absatz 2 braucht. Darin unterscheiden wir uns klar von der Auffassung, die Herr Rechsteiner hier vertreten hat. Die Angemessenheit soll der Markt regeln. Hier soll der Wettbewerb spielen. Dieser ist unseres Erachtens durch die gegebene Freizügigkeit genügend garantiert.
Für die SVP-Fraktion ist den Interessen der KMU mit Artikel 37b genügend Rechnung getragen worden, indem dort die Leistungen zugesichert worden sind.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
- RedetextGerold Bührer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Wie es bereits gesagt worden ist, haben wir die zentralen Differenzen ausgeräumt. Unsere Fraktion ist der Meinung, dass wir uns bei den verbleibenden zwei Differenzen dem Ständerat anschliessen sollten und dass die Differenzen somit gänzlich eliminiert werden können.
Nun, worum geht es bei Artikel 37a Absatz 2? Es geht zunächst einmal nicht darum, dass es im überobligatorischen Teil keine Prämienkontrollen mehr geben soll - die Prämienkontrollen bleiben bestehen -, sondern es geht um die Frage, worauf sich die Prämienkontrollen im überobligatorischen Teil zu konzentrieren haben. Gemäss der Fassung des Ständerates ist es so, dass auch im überobligatorischen Teil eine Kontrolle bezüglich Missbrauch und eine Kontrolle bezüglich Solvenz, d. h. Sicherheit des Anbieters, besteht. Die zentralen Elemente der Prämienfestlegung werden also sowohl mit Blick auf die Kunden, sprich Schutz der Versicherten vor Missbrauch, wie auch mit Blick auf die Sicherheit des Unternehmens weiterhin von der Aufsichtsbehörde kontrolliert werden müssen.
Wenn wir jedoch an unserer Fassung festhalten, dann werden wir im überobligatorischen Teil eine über diese zwei Kriterien hinausgehende Prämienkontrolle haben, d. h., wir werden den äusserst beschränkten Teil, in dem noch marktwirtschaftlicher Wettbewerb möglich ist, auch noch regulieren. Unsere Fraktion ist daher der Meinung, dass wir zur Kontrolle der Aufsichtsbehörde bezüglich Missbrauch und zur Kontrolle und Überwachung der Solvenz Ja sagen können, dass wir im langfristigen Interesse der Kunden und der Sicherheit des Systems zur gänzlichen Ausschaltung des Wettbewerbes jedoch Nein sagen sollten. Deswegen stimmen wir hier mit der Mehrheit, d. h. für die Streichung von Artikel 37a Absatz 2.
- RedetextJean-Philippe Maitre(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Le groupe des Verts communique qu'il soutient la proposition de la minorité.
[PAGE 2035]
- RedetextPaul Rechsteiner(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Ich beantrage Ihnen namens der starken Minderheit der Kommission, bei Artikel 37a Absatz 2 an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.
Kurz zur Erinnerung: Die Differenz in Artikel 2, die fundamentale Bedeutung hatte, ist jetzt im Sinne des Nationalrates liquidiert worden. Es verbleiben zwei Differenzen, die ebenfalls die berufliche Vorsorge im Verhältnis zu den Versicherungsgesellschaften betreffen. Bei diesen Differenzen ging es ja immer um die Frage, wieweit sich die Versicherungsgesellschaften an die Normen der sozialen Sicherheit halten müssen, sofern ihre Tätigkeit die soziale Sicherheit betrifft bzw. sie Sozialversicherungsleistungen erbringen, wie das ja bei der beruflichen Vorsorge der klassische Fall ist. Die Liquidierung der Differenz in Artikel 2 war von grösster Bedeutung. Es kann doch nicht angehen, dass Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft wie Versicherungsgesellschaften zu behandeln sind.
Bei Artikel 37a Absatz 2 geht es auch um eine Differenz, die für die Versicherten, aber auch für die KMU von nicht geringer Bedeutung ist. Mit dem neuen Artikel 37b ist garantiert, dass die Leistungen auch durch Versicherungseinrichtungen garantiert werden müssen, so, wie es die Sozialversicherungsgesetze vorschreiben. Das ist die Bestimmung gegen das sogenannte "Winterthur-Modell", die von den Kommissionssprechern hier erläutert worden ist. Bezüglich der Leistungen sind die Interessen gewahrt.
Worum geht es bei Artikel 37a Absatz 2? Es geht hier um das Preis-Leistungs-Verhältnis. Es geht ja nicht nur um die Leistungen allein, wenn man die Interessen der Versicherten, aber auch der Arbeitgeber in diesen Branchen betrachtet, sondern es geht auch um die Frage, zu welchem Preis diese Leistungen erbracht werden. Erst die Bestimmung in Artikel 37a Absatz 2 garantiert auch, dass die Leistungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Preis stehen müssen. Erst diese Bestimmung garantiert, dass die Aufsichtsbehörden das auch unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Tarife kontrollieren müssen. Das ist der Zweck dieser Bestimmung. In diesem Sinne handelt es sich im Bereich der beruflichen Vorsorge um eine Schutzbestimmung, die dringend nötig ist zum Schutz der Interessen in der beruflichen Vorsorge der Versicherten, aber auch ihrer Arbeitgeber.
Ich möchte Sie deshalb ersuchen, in diesem Punkt an der Differenz zum Ständerat festzuhalten. Ich bin zuversichtlich, dass dann, wenn hier noch einmal an der Fassung des Nationalrates festgehalten wird, endgültig eine Lösung in diesem Sinne gefunden werden kann. Im Übrigen stehen bei diesem Gesetz Interessen der Versicherungsgesellschaften und das Interesse an einer besseren Aufsicht der Versicherungsgesellschaften im Raum. Es ist also mit Sicherheit davon auszugehen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, dass die Gesetzgebung verabschiedet wird. Wo es aber um die berufliche Vorsorge geht, sollen die sozialen Interessen gewahrt bleiben, nicht nur unter dem Leistungsaspekt, sondern auch unter dem Preisaspekt.
- RedetextJean-Philippe Maitre(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- RedetextFulvio Pelli(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Comme l'a dit le rapporteur de langue allemande, il reste quatre divergences avec le Conseil des Etats. La majorité de la commission propose de les éliminer toutes, et en particulier, à l'unanimité, d'éliminer la divergence à l'article 2 alinéa 2 lettre b et celle à l'article 37b, qui ont à voir avec la séparation du contrôle des entreprises d'assurance, d'une part, et des institutions de prévoyance, d'autre part. Avec ces deux règles, il est clair que les structures des deux systèmes doivent être contrôlées par des autorités différentes.
Il reste deux divergences d'importance mineure. L'une, à l'article 37a, est relative au processus de contrôle des tarifs dans les domaines de l'assurance qui touchent au social. Quant à l'autre, à l'article 68 alinéa 2 LPP, la formulation que le Conseil national voulait maintenir n'est plus nécessaire, selon la majorité de la commission, à la suite de l'adoption par le Conseil des Etats de l'article 37b.
Je reviendrai dans le détail sur les deux divergences qui subsistent après le développement des porte-parole de minorité.
- RedetextHans Kaufmann(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Wir haben am letzten Donnerstag versucht, die noch verbleibenden vier Differenzen zum Ständerat im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu bereinigen.
Bei Artikel 2, wo es um die Unterstellung geht, haben wir uns dem Ständerat angeschlossen. Das heisst, wir verzichten auf eine VAG-Unterstellung jener Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen, die bereits "einer besonderen Aufsicht" unterstellt sind. Das ist eine weiter gefasste Formulierung als "einer gleichwertigen Aufsicht". Wir waren der Meinung, dass die Aufsicht durch das BSV nicht als "eine gleichwertige Aufsicht" zu betrachten sei. Aber mit dem Ausdruck "einer besonderen Aufsicht" können wir leben.
Auch bei den übrigen Artikeln haben wir uns dem Ständerat angeschlossen, wobei aber starke Minderheiten diesen Schritt bekämpfen.
Bei Artikel 37a VAG geht es um die Prüfpflicht der genehmigungspflichtigen Tarife. Die WAK hat mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Meinung vertreten, dass es ausreicht, wenn die Versicherungsaufsicht darauf achtet, dass bei der Prämienfestsetzung die Solvenz als Untergrenze und der Missbrauchsschutz der Versicherten als Obergrenze betrachtet werden. Es ist schon schwierig genug, diese Obergrenze festzulegen; deshalb soll nicht noch ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, nämlich die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Obligatoriums. Das Bundesamt für Privatversicherungen berücksichtigt diesen Aspekt in der Praxis allerdings sowieso, wobei hier wegen des Obligatoriums auch die statistischen Grundlagen einen Einfluss ausüben können.
Artikel 37b VAG und Artikel 68 Absatz 2 BVG hängen zusammen. Ihre WAK war mehrheitlich - hier im Verhältnis von 16 zu 8 Stimmen - der Meinung, dass Artikel 37b VAG das Anliegen von Artikel 68 Absatz 2 BVG präziser umschreibt. Wenn wir Artikel 68 Absatz 2 im Gesetz belassen, dann könnte diese Bestimmung dahin gehend interpretiert werden, dass auch Vorsorgeeinrichtungen von Versicherungen in Unterdeckung fallen dürfen; dies ist sicher nicht die Absicht. Artikel 37b, der sogenannte "Anti-Winterthur-Modell-Artikel", sieht hingegen klar vor, dass mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen sind. Darum geht es auch den Minderheitsvertretern.
Im Namen Ihrer WAK empfehle ich Ihnen deshalb, bei allen drei Artikeln ebenfalls dem Ständerat zu folgen.
- SpeechSpeechSchweiz
1. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
1. Loi fédérale sur la surveillance des entreprises d'assurance
[VS]
Art. 2 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS] [PAGE 2034]
Art. 2 al. 2 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
- Redetext
- RedetextHans-Rudolf Merz(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Sie haben ja diesen Artikel 37b im VAG eingefügt, meines Erachtens zu Recht. Nur hat man dann im Nationalrat übersehen, dass man damit eigentlich Artikel 68 Absatz 2 BVG streichen könnte; bei diesem Punkt sind wir jetzt.
Der Nationalrat hat zwar dem von Ihnen eingefügten Artikel 37b VAG auch zugestimmt, aber er hat dann Artikel 68 Absatz 2 BVG beibehalten. Das wurde damit begründet, dass dies das Korrelat zu Artikel 2 Absatz 2 VAG sei. Es wurde offensichtlich befürchtet, dass diese Vorschriften des BVG nicht mehr zur Anwendung kämen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen dem VAG unterstellt würden. Aber diese Befürchtung ist nicht stichhaltig. Es ist selbstverständlich, dass die Bestimmungen des BVG im Bereich der beruflichen Vorsorge zu beachten sind. Es ist selbstverständlich, dass es für die Lebensversicherer, für die Privatversicherer, Bewertungsregeln nach VAG gibt. Es ist selbstverständlich, dass es Vorschriften zur Bewertung der Substanzen im BVG gibt.
Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass dort vermutlich auch Revisionen neue Klärung bringen können. Aber Sie können nicht über diese Bestimmung die Bewertungsregeln für unterschiedliche Ausgangslagen und Anwendungen festlegen; das ist ein ungeeignetes Verfahren. Es ist selbstverständlich, dass die Bestimmungen des BVG im Bereich der beruflichen Vorsorge zu beachten sind. Das muss man im VAG nicht ausdrücklich sagen; das ist die logische Folge und der Inhalt des BVG. Die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht entbindet die Versicherungsunternehmen nicht von der Verpflichtung zur Beachtung aller übrigen Gesetze.
Ausserdem sehen wir ja vor, sämtliche Vorsorgeeinrichtungen der Versicherungsaufsicht zu entziehen; das habe ich vorhin ausgeführt. Damit stellt sich die Frage der Durchsetzung des BVG bei Vorsorgeeinrichtungen, "die dem VAG unterstehen", eben nicht mehr.
Ich ersuche Sie deshalb dringend, in diesem Punkt Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen.
- RedetextEugen David(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir im VAG Artikel 37b beschlossen haben. Dieser Artikel steht auch noch auf der Fahne und bestimmt, dass Versicherungen nur dann den Mindestzinssatz und den BVG-Umwandlungssatz im Obligatorium garantieren müssen, wenn ihnen die Vorsorgeeinrichtung das Eigentum am Vermögen überträgt. Für diesen präzisen Fall hat das Gesetz eine klare Regelung vorgesehen, insbesondere bezüglich der jetzt von Kollege Berset angesprochenen Fragen des Mindestzinssatzes. Findet aber keine Vermögensübertragung statt, beschränkt sich also die Leistung des Versicherers auf eine Risikoübernahme gegen Prämie, dann sind diese Garantien nach der Fassung des Ständerates nicht zu leisten. Der Nationalrat möchte hingegen, dass diese Garantien auch dann geleistet werden.
Ich kann die jetzt gemachten Ausführungen, wonach das etwas mit internationalen Rechnungslegungsnormen zu tun habe, nicht teilen. Wir haben die Frage des Einflusses dieser Rechnungslegungsvorschriften - zwar nicht an der letzten Sitzung, aber an früheren Sitzungen - schon einmal diskutiert. Die Auskunft der Verwaltung ist klar, diese Vorschriften haben keinen Einfluss auf diese Frage; ich bitte den Bundesrat, das nochmals zu bestätigen. Ich denke, es wäre nicht richtig, hier im Plenum quasi im Sinne einer Kommissionsberatung diesen Punkt über den Einfluss des internationalen Rechnungslegungsrechtes auf die Vorschriften unserer Gesetze als Anlass zu nehmen, dieses Gesetz nicht zu beschliessen bzw. eine Norm einzufügen, die nach unserem Rechtsverständnis überhaupt keinen Sinn macht und vor allem die Klarheit der Unterteilung zwischen VAG-Anwendung und BVG-Anwendung durchbricht, die beiden Gesetze miteinander vermischt und Möglichkeiten der Rückdeckung für Pensionskassen abschafft.
Ich bitte Sie trotz der Intervention von Herrn Berset, den Standpunkt der Kommission zu unterstützen.
- RedetextAlain Berset(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
J'ai déposé cette proposition dans le but de maintenir, comme l'a décidé le Conseil national, l'article 68 alinéa 2 LPP. Il y a un argument très important qui m'avait échappé en commission, à cause d'une certaine confusion due à l'introduction au dernier moment de ce nouvel article 11a, que nous venons d'ailleurs de rejeter.
Concernant l'article 68 alinéa 2 LPP, vous savez que les entreprises d'assurance qui sont cotées en Bourses suisse et étrangères devront toutes présenter des bilans qui soient conformes aux standards financiers internationaux, standards IFRS. Ces normes, ces standards internationaux, sont basés sur une conception anglo-saxonne de la prévoyance, qui considère que la prévoyance professionnelle en Suisse est régie par la primauté de prestations, et elle le considère aussi pour les plans de prévoyance qui fonctionnent en fait, selon le droit suisse de prévoyance, en suivant la primauté des cotisations. Cela vient du fait que, selon ces normes internationales de mise au bilan, la part obligatoire de la prévoyance, qui connaît un taux de conversion prescrit par l'Etat, équivaut en fait à une primauté de prestations. Vous savez que ce taux de conversion dépend notamment du taux technique.
Selon ces standards financiers internationaux, le taux technique utilisé pour calculer le taux de conversion doit être adapté automatiquement au niveau général des taux d'intérêt, même si, dans la réalité, ce taux technique ne varie pas en Suisse. Qu'est-ce que cela signifie? Cela signifie que si les compagnies d'assurance qui pratiquent la prévoyance professionnelle doivent à l'avenir être évaluées selon les mêmes règles que n'importe quelle autre entreprise cotée, leurs engagements varieront ou pourraient aussi varier à l'avenir en fonction du taux technique. Avec cela, lorsque le taux technique diminue, la couverture en capital propre des entreprises d'assurance doit être augmentée, ce qui fait plonger les cours boursiers. Or - et vous le savez comme moi - les actionnaires des compagnies d'assurance sont intéressés par l'évolution du capital propre et poussent à une réduction de ce capital, dans le but de faire monter les cours boursiers. Si une compagnie d'assurance peut par exemple abaisser son taux de conversion, alors ses engagements, et par conséquent son besoin en capital propre, diminuent.
Je crois que ce n'est pas un cas théorique: nous connaissons le cas d'une grande entreprise d'assurance qui a transféré l'année passée 300 millions de francs de ses réserves techniques dans son bénéfice. Pour ce faire, elle a tout simplement réduit le taux de conversion pour la partie surobligatoire des avoirs de vieillesse des assurés, ce qui lui a permis de réduire son capital propre.
Le problème, c'est que cette réduction du taux de conversion entraîne aussi une réduction des futures rentes des assurés et l'application des normes internationales de mise au bilan risque donc de pousser les assurances à couper dans la couverture de prévoyance de leurs assurés. C'est pour cette raison que je vous propose de maintenir l'article 68 alinéa 2 LPP: il s'agit de protéger les compagnies d'assurance contre l'application de ces normes internationales, plus précisément contre la prédominance de ces normes par rapport au droit de la prévoyance suisse. [PAGE 783]
Je vous propose donc de maintenir l'article 68 alinéa 2 LPP, comme l'a décidé le Conseil national.
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