Caspar Baader
- Party
- Schweizerische Volkspartei
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Basel-Landschaft
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 1. Oktober 1953
- Wikidata
- Q116419
- Source body
- CHE
- Source updated
- 19.08.2026
- Record updated
- 22.08.2026
- First imported
- 14.08.2025
- NeinSchweizRehabilitierung der Schweizer Spanienfreiwilligen (Parlamentarische Initiative)NationalratWintersession 2008 · 01.12.2008Result: 130 Yes · 32 No · 14 Abst. · 24 Absent
- JaSchweizResult: 189 Yes · 3 No · 1 Abst. · 7 Absent
- Hat nicht teilgenommenSchweizZivildienstgesetz und Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe. Änderung (Geschäft des Bundesrates)NationalratSommersession 2008 · 26.05.2008Result: 140 Yes · 18 No · 3 Abst. · 39 Absent
- Hat nicht teilgenommenSchweizParlamentsrecht. Verschiedene Änderungen (Parlamentarische Initiative)NationalratSommersession 2008 · 26.05.2008Result: 156 Yes · 2 No · 2 Abst. · 40 Absent
- JaSchweizBundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Vertragsfreiheit (Geschäft des Bundesrates)NationalratSommersession 2008 · 26.05.2008Result: 161 Yes · 15 No · 6 Abst. · 18 Absent
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- RedetextSpeechSchweiz
Frau Bundesrätin, Sie haben vorhin unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes erklärt, Kartellbussen hätten strafrechtlichen Charakter und seien demzufolge nicht mehr abzugsfähig, obschon sich Kartellbussen nach der Höhe des Umsatzes eines Unternehmens bemessen und obschon damit letztlich wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts erzielte, erhöhte Gewinne abgeschöpft werden. Wenn Kartellbussen nicht mehr als Gewinnabschöpfungen gelten sollen, können Sie mir dann bitte drei konkrete Beispiele nennen, bei denen eine Busse Ihrer Meinung nach noch als Gewinnabschöpfung gilt und damit abzugsfähig ist?
- RedetextSpeechSchweiz
Aufhänger für die heutige Debatte ist bekanntlich der Fall CS, welche kürzlich, nachdem sie sich in den USA der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig erklärt hat, eine sogenannte Busse von 2,8 Milliarden US-Dollar bezahlen muss. Beides, sowohl das Schuldbekenntnis als auch die Höhe der Busse, sind für eine Schweizer Bank ohne Beispiel. Die Frage der steuerlichen Behandlung solcher sogenannter Bussen bzw. solcher Settlements ist aber nicht nur für die CS, sondern für die gesamte Schweizer Wirtschaft und auch für den gesamten schweizerischen Wirtschaftsstandort von zentraler Bedeutung, nicht nur für die Grossindustrie, sondern auch für die KMU!
Wer unternehmerisch tätig ist, riskiert immer wieder sogenannte Bussen, seien es Kartellbussen der Weko, Bussen in Fällen von Umweltbeeinträchtigungen nach einer Havarie oder bei Unterschreitung eine Kiesabbaulinie oder einer Abbaulinie für einen Steinbruch, Bussen als Transportunternehmer wegen Überschreitung von Gewichtslimiten von LKW oder wegen Mängeln an deren Ausrüstung, Bussen der Regulatoren, wenn nicht alle oder ungenügende Unterlagen eingereicht oder Fristen nicht eingehalten worden sind, oder schliesslich Bussen wegen Missachtung von Bauvorschriften oder Ausrüstungsvorschriften in einem Betrieb, vor allem an Maschinen. Die Liste könnte beliebig verlängert werden, vor allem, wenn man auch auf die ausländischen Rechtsordnungen achtet und Bussen, welche auf diesen beruhen, mit einbezieht. Wer beispielsweise als Finanzdienstleister in Italien tätig ist, ist immer wieder mit solchen Bussen der Regulatoren konfrontiert. Diese dienen dort anscheinend zur Finanzierung der Staatskasse. Herr de Buman, man kann schon Signale setzen wollen, wichtiger ist aber, die Konsequenz Ihrer Forderungen zu beachten.
In der Lehre und in der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen, wie solche Bussen steuerlich zu behandeln sind. Unbestritten ist einzig, dass kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift in Artikel 59 DBG Steuerbussen und Bestechungsgelder nicht abzugsfähig sind. Unseres Erachtens muss aber auch in Zukunft am Grundsatz der moralischen Wertneutralität des Steuerrechts festgehalten werden, das heisst, erzielte Gewinne werden unabhängig davon, ob sie auf moralisch oder rechtlich einwandfreie Art und Weise erzielt worden sind, besteuert. Im Gegenzug müssen Bussen abzugsfähig bleiben. Die CS hat zwar ihre Settlement-Zahlungen zum Zweck der Finanzberichterstattung entsprechend der Praxis der Zürcher Steuerbehörden in die Komponenten "Bussen mit Strafcharakter" von 2 Milliarden US-Dollar und "Gewinnabschöpfung" von 800 Millionen US-Dollar aufgeteilt und nur den Anteil "Gewinnabschöpfung" in Abzug gebracht. Dies ist im Sinne einer vorsichtigen Berichterstattung verständlich. Die Unterscheidung zwischen Bussen mit Strafcharakter und Gewinnabschöpfung ist aber in der Praxis sehr schwierig. Wird künftig vom Grundsatz der moralischen Wertneutralität abgewichen, ist nicht mehr einzusehen, wieso der Staat in Zukunft weiterhin auch Einkünfte aus unerlaubten Handlungen oder aus solchen, die sich nachträglich als unerlaubt erweisen, besteuern darf, wie dies heute aufgrund von Artikel 16 DBG klar geschieht. [PAGE 1155]
Der Fall CS zeigt die Problematik klar auf: Diese Bank hat aufgrund eines in der Schweiz zulässigen, in den USA aber unzulässigen Geschäftsmodells während Jahren Gewinne erzielt, welche vom Fiskus besteuert wurden. Auch die Schweiz und die schweizerische Allgemeinheit, Frau Kollegin Leutenegger, haben damit von diesen Gewinnen der Banken profitiert, und zwar massiv! Würde jetzt die Abzugsfähigkeit der Bussen ganz oder teilweise verweigert, würde wirtschaftlich gesehen eine - zwar periodenverschobene - Doppelbelastung der Unternehmung erfolgen. Und bezahlen müssten diese Doppelbelastung - es wurde vorhin schon von Herrn Matter gesagt - die Eigentümer der betroffenen Unternehmen, also die Aktionäre.
Die SVP-Fraktion ist nicht bereit, eine derartige Doppelmoral des Staates zu unterstützen. Wenn nachträglich sogenannte Bussen ausgesprochen werden und diese künftig einem Abzugsverbot unterstellt werden müssen, ist dafür zu sorgen, dass der Staat konsequenterweise die früher auf den hohen Gewinnen erzielten Steuern revisionsweise an die betroffenen Unternehmen zurückerstattet. Für den Vollzug einfacher ist es aber meines Erachtens, an der Abzugsfähigkeit des Geschäftsaufwandes festzuhalten. Damit kann auch an der moralischen Wertneutralität des Steuerrechts festgehalten werden.
Im Übrigen lehnt die SVP-Fraktion das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087 ab, weil damit der Föderalismus und die Kompetenzen der Kantone weiter beschnitten werden sollen. Wir lehnen ebenso die Motion Schelbert 13.3710 ab, weil ihre Forderungen unseres Erachtens mit Artikel 18 des Steueramtshilfegesetzes genügend erfüllt sind.
- RedetextSchweiz
Seit dem 1. Januar 2009 kennen wir ja bekanntlich in unserem Land einheitliche Kinder- und Ausbildungszulagen von 200 bzw. 250 Franken pro Kind und Monat. Die Kantone können diese noch erhöhen; einzelne Kantone gehen wesentlich weiter, sie verdoppeln diese Beträge gar. Seit dem 1. Januar 2013 kennen wir diese Zulagen sogar für Selbstständigerwerbende. Ich war eigentlich immer der Meinung, die Selbstständigerwerbenden müssten für sich selbst aufkommen, aber wir haben das jetzt so geregelt.
Ausser in der Landwirtschaft erfolgt die Finanzierung dieser Kinder- und Ausbildungszulagen durch Arbeitgeberbeiträge. Es geht um ein Volumen von 5 Milliarden Franken pro Jahr, die hier zugunsten der Familien umverteilt werden. Wenn aber diese Zulagen schon durch die Arbeitgeber finanziert werden, dann ist es für mich auch klar, dass sie den Charakter von Lohnbestandteilen haben und deshalb auch steuerpflichtig sind; sie erhöhen letztlich auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Bezügerinnen und Bezüger.
Das will nun die CVP mit dieser Initiative ändern und diese Zulagen als steuerfrei erklären. Es ist ausgerechnet jene Partei, die unsere seinerzeitige Familien-Initiative vor der Abstimmung vom 24. November 2013 vehement bekämpft hat. Mit ihrer Initiative wollte die SVP speziell auch jenen Familien, welche die Kinder selber betreuen, einen Kinderbetreuungsabzug zugestehen. Die CVP argumentierte damals, zusammen mit den Kantonen, vor allem mit Steuerausfällen beim Bund und bei den Kantonen. Meine Damen und Herren von MittelLinks, diese Initiative ist in dieser Beziehung gar nicht besser. Sie verursacht ebenfalls Steuerausfälle: von 200 Millionen Franken beim Bund und von 750 Millionen Franken bei den Kantonen, also total von etwa einer Milliarde Franken.
Diese Initiative ist aber klar systemfremd, da wir in der Schweiz sonst praktisch alle Leistungen der Sozialversicherungen einer Besteuerung unterwerfen. Denken Sie an die AHV- und die IV-Renten, an die BVG-Renten, an die Suva-Renten, an die Arbeitslosentaggelder, und denken Sie auch an die EO-Taggelder für Militär und Mutterschaft! Die einzige Ausnahme haben wir bei den Ergänzungsleistungen und bei den Hilflosenentschädigungen, weil diese nur an mittellose Personen ausgerichtet werden.
Die Familien-Initiative der SVP wäre zumindest gezielt und systemkonform gewesen. Sie hätte einen zusätzlichen Sozialabzug für Eltern eingeführt, die ihre Kinder selbst erziehen und dadurch das Gemeinwesen entlasten, da es weniger Krippenplätze finanzieren muss. Damit wäre auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, welche die Kinder fremdbetreuen lassen und Abzüge machen können, behoben worden. Mit der vorliegenden Initiative sollen aber flächendeckend für alle Steuerpflichtigen alle Kinder- und [PAGE 880] Ausbildungszulagen von der Steuerpflicht befreit werden, obschon sowieso rund die Hälfte der Familien mit Kindern gar keine Bundessteuer zahlt und also gar nicht davon profitieren könnte. Wenn Sie schon diesem Weg folgen, müssten Sie künftig konsequenterweise im Interesse der älteren Personen in diesem Land, die zum Teil auch mittellos sind oder geringere Einkommen haben, auch die AHV-Renten von der Steuerpflicht ausnehmen! Für die Behinderten müssten wir die IV-Renten von der Steuerpflicht ausnehmen usw. Da befinden Sie sich auf einem Pfad, der meines Erachtens nicht realistisch ist. Für mich ist es der falsche Weg, einzelne Zulagen, die der Bund ausrichtet, generell von den Steuern zu befreien. Sie könnten dann im Übrigen auch die Subventionen oder die Direktzahlungen, die an Landwirte ausgerichtet werden, von der Steuerpflicht ausnehmen. Für alle Spezialbehandlungen und Beiträge gäbe es dann eine Begründung. Das ist aber für uns der falsche Weg.
Ich bitte Sie daher, diese Initiative klar zur Ablehnung zu empfehlen, und ich danke Ihnen dafür.
- RedetextSchweiz
Herr Bundesrat, glauben Sie wirklich, man könne mit der Armee die zivile Friedensordnung in Kosovo wiederherstellen, vor allem, wenn man auch an die verschiedenen Ethnien, an die Serben und die Kosovaren, denkt? Es gibt ja Parallelen in der jüngsten Geschichte: Ich denke an den Golfkrieg, ich denke vor allem auch an Irak und an Afghanistan. Warum haben sich die anderen Armeen von dort zurückgezogen, bevor sie eine zivile Ordnung hergestellt hatten?
- RedetextSchweiz
Unsere Fraktion unterstützt ebenfalls den Nichteintretensantrag der Kommission. Zu diesem kam es, wie Sie verschiedentlich gehört haben, weil die Beratungen in der Kommission zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt haben, sodass das Gesetz am Schluss von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in der Gesamtabstimmung abgelehnt worden ist.
Fakt ist: Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Artikel 333 Absatz 5 des alten Strafgesetzbuches per 1. Oktober 2002 bzw. mit dem per 1. Januar 2007 revidierten Artikel 333 Absatz 6 des Strafgesetzbuches wurde mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen, indem via Strafgesetzbuch die Verjährungsregelungen anderer Bundesgesetze abgeändert wurden, so auch diejenigen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes. So wurden die Differenzierung zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist und die Möglichkeit der Unterbrechung der relativen Verjährungsfrist mit jeder Vollzugshandlung gegenüber den Steuerpflichtigen abgeschafft und die Verfolgungsverjährungsfristen um die ordentliche Dauer verlängert. Wir haben heute also die unbefriedigende Situation, dass beispielsweise bei versuchter Steuerhinterziehung die Verjährung acht Jahre dauert, bei vollendeter Steuerhinterziehung 20 Jahre und beim Steuerbetrug nur 15 Jahre. Bei der Übertretung Steuerhinterziehung dauert also die Verjährungsfrist länger als beim Steuerbetrug, welcher immerhin ein Vergehen darstellt. Das kann systematisch nicht stimmen. Zudem beginnen die Verjährungsfristen zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen: Bei der Übertretung Steuerhinterziehung beginnt sie mit Ablauf der Steuerperiode, also per Ende Kalenderjahr, in welcher die Übertretung begangen worden ist. Beim Vergehen beginnt sie hingegen mit der Tat, beispielsweise bei der Fälschung von Urkunden oder beim Einreichen der Steuererklärung und der gefälschten Dokumente.
Die SVP-Fraktion ist nicht gegen eine Harmonisierung. Sie ist aber klar der Auffassung, dass es eine einheitliche Regelung für alle Vollzugsverjährungen braucht, sowohl bezüglich deren Beginn als auch deren Dauer, und dass die Dauer absolut bei 10 Jahren liegen sollte. Diese Dauer gilt als [PAGE 212] eingehalten, wenn im Falle der Steuerhinterziehung die zuständige Steuerverwaltung eine Veranlagungsverfügung über die Nach- und Strafsteuer erlassen hat, und wenn im Falle des Steuerbetrugs ein erstinstanzliches Gericht, also z. B. ein Strafgericht, ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat. Erfolgt diese Verfügung bzw. das Urteil innert der Verjährungsfrist, soll nachher durch die Rechtsmittelverfahren keine Verjährung mehr eintreten können.
Die vorgesehene zehnjährige Frist korrespondiert mit der Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungen, Jahresabschlüsse inklusive Belege gemäss Handelsregister und ist deshalb die einzig massgebliche Frist, weil es letztlich im Steuerrecht immer wieder darum geht, dass die Jahresrechnungen überprüft werden müssen. Es braucht also eine ganz neue Regelung. Darum unterstützen wir den Nichteintretensantrag, damit entweder der Ständerat nochmals über die Bücher gehen oder der Nationalrat die Sache in der zweiten Lesung von Grund auf nochmals anschauen kann. Vermutlich wäre es einfacher, wenn der Bundesrat dem Parlament einen grundsätzlich neuen Entwurf, welcher in die oben skizzierte Richtung geht, unterbreiten würde.
Ich bitte Sie daher, den Nichteintretensantrag zu unterstützen.
- Parlamentarische Initiative
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- Postulat
- Interpellation
- MotionMitunterzeichner(-in)Dringlicher Bundesbeschluss im AsylwesenNo. 98.3412
- Ständig
- StändigSchweiz
- Mitglied15.12.2011 – 31.07.2014
- Mitglied03.12.2007 – 04.12.2011
- Präsident/in28.11.2005 – 02.12.2007
- Vizepräsident/in01.12.2003 – 27.11.2005
- Mitglied06.12.1999 – 30.11.2003
- StändigBüro Nationalrat(Bü-N)Schweiz
- Fraktionspräsident/in05.12.2011 – 21.01.2012
- Fraktionspräsident/in03.12.2007 – 04.12.2011
- Fraktionspräsident/in01.12.2003 – 02.12.2007
- Fraktionspräsident/in26.11.2001 – 30.11.2003
- RatNationalrat(NR)Schweiz
- Parlament (Legislativrat)05.12.2011 – 31.07.2014
- Parlament (Legislativrat)03.12.2007 – 04.12.2011
- Parlament (Legislativrat)01.12.2003 – 02.12.2007
- Parlament (Legislativrat)06.12.1999 – 30.11.2003
- Parlament (Legislativrat)27.04.1998 – 05.12.1999
- Spezial
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- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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