Kulturgütertransfergesetz
(01.077)- Redetext
- RedetextVreni Müller-Hemmi(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Im Namen der SP-Fraktion halte ich Folgendes fest: Die schamlosen Plünderungen im Irak haben in aller Deutlichkeit gezeigt, wie überfällig ein griffiges Kulturgütertransfergesetz mit Ratifizierung der Unesco-Konvention 1970 für die Schweiz, für den guten Ruf des fünftgrössten Kunsthandelsplatzes, ist. Die SP-Fraktion hat sich dafür eingesetzt, dass der nationalrätliche Kniefall vor gewissen Kreisen des Kunsthandels rückgängig gemacht wird und dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren und die Entschädigung gemäss Kaufpreis für gutgläubig erworbenes gestohlenes Kulturgut diese Woche durchgekommen sind.
Das wirksamste Instrument gegen illegalen Kulturgütertransfer allerdings fehlt in diesem Gesetz: die Meldepflicht gemäss Geldwäschereigesetz bei Verdacht auf Raubgut. Wir erwarten darum jetzt vom Bundesrat, dass er der deutlichen Aufforderung beider Räte nachkommt, die Revision des Geldwäschereigesetzes voranzutreiben, diese dem Parlament mit Verankerung der Meldepflicht rasch vorzulegen und so mit der EU gleichzuziehen. Wir erwarten, dass der Bundesrat das Kulturgütertransfergesetz mit der Verordnung auf Anfang 2004 in Kraft setzt und dass erste bilaterale Verträge auf diesen Zeitpunkt hin vorbereitet sind.
Die SP-Fraktion stimmt mit diesen flankierenden Bemerkungen dem Gesetz zu.
- Redetext
- Redetext
- RedetextMax Binder(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Der Bundesrat unterstützt die Mehrheit.
[VS]
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 112 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 43 Stimmen
[VS]
Art. 32 Ziff. 1 Art. 728 Abs. 1bis; 934 Abs. 1bis; Ziff. 2 Art. 196bis; 210 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 32 ch. 1 art. 728 al. 1bis; 934 al. 1bis; ch. 2 art. 196bis; 210 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
- RedetextYves Guisan(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Selon le projet du Conseil fédéral adopté par le Conseil national, toutes les curiosités naturelles et les antiquités qui n'appartiennent à personne seraient par définition propriété du canton. Or cette formulation a suscité des réserves; le Conseil des Etats s'est demandé si elle n'allait pas trop loin. Toutes les curiosités naturelles ne doivent pas tomber automatiquement sous le coup de cette disposition, mais uniquement celles qui présentent un "intérêt scientifique". C'est pourquoi la majorité de la commission s'est ralliée à la décision du Conseil des Etats qui introduit cette notion. La protection accrue des biens archéologiques demandée par les cantons lors de la procédure de consultation ne sera pas compromise. Il va de soi qu'ils ont un intérêt scientifique.
La minorité Pfister Theophil aimerait spécifier en plus que cet intérêt scientifique doit être majeur. De l'avis de la majorité de la commission, cette formulation plus restrictive n'ajoute pas grand-chose, si ce n'est d'ouvrir un nouveau débat sur ce qui est d'un intérêt scientifique "majeur" - "erheblich" - ou pas, ouvrant de la sorte un large champ d'appréciation subjective jusqu'à la constitution d'une nouvelle jurisprudence. La notion "scientifique" est elle, par contre, bien établie en droit. Elle indique clairement que tout objet ne tombe pas nécessairement sous le coup de cette disposition.
La commission a par conséquent rejeté cette proposition, par 13 voix contre 10, et vous prie d'en faire de même.
- RedetextVreni Müller-Hemmi(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem einstimmigen Entscheid des Ständerates auch hier zu folgen.
In der Erstberatung lag hier ein Antrag Pfister Theophil vor, der diesen Artikel ganz streichen wollte. Der Ständerat hat jetzt eine gewisse Definitionseinschränkung vorgenommen, eben mit der Einfügung des Begriffes "Altertümer von wissenschaftlichem Wert". Entwicklungen können auch dazu führen, dass man Artikel, auch wenn sie im ZGB sind, sinnvollerweise ändert. Diese Haltung hat der Ständerat vertreten, und wir haben uns ihm angeschlossen. Sie haben vorhin Beispiele gehört, was eben in diesem Bereich von wissenschaftlichem Wert sein kann und was nicht. Also sicher ist nicht mehr von wissenschaftlichem Wert, wenn es Tausende oder Zehntausende gleicher Münzen gibt. Wir brauchen keine Anhängsel wie "erheblich" oder "objektiv wissenschaftlich", wie Frau Bangerter vorhin noch neu postulierte. Auch das schafft ganz sicher nicht mehr Klarheit.
Ich habe im Auftrag der Kommission hier noch eine Anmerkung zu einer Frage zu machen, die von Ständerat Schweiger im Plenum vorgebracht wurde; er hat unsere [PAGE 1057] Kommission gebeten, dies noch einmal abzuklären. Ich möchte namens der Kommission Folgendes dazu sagen: Herr Schweiger erachtete im Ständerat den vorgeschlagenen Artikel 724 Absatz 1bis ZGB - also nicht den Absatz, um den es jetzt im Minderheitsantrag Pfister Theophil geht - als widersprüchlich. Währenddem Artikel 724 Absatz 1 ZGB davon spreche, dass "Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert" Eigentum des Kantons seien, sehe der neue Absatz 1bis die Möglichkeit vor, dass dieses Eigentum mit der Zustimmung der zuständigen Behörde verkauft werden könne.
Unsere Kommission ist der Auffassung, dass die Kritik von Ständerat Schweiger hier im Wesentlichen auf einem Missverständnis beruht. Fakt ist nämlich, dass Artikel 724 Absatz 1 ZGB nur eine Vermutung begründet, wonach die Kantone Eigentümer der "Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert" sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden, und namentlich darf ein Kanton über diese Altertümer verfügen und sie auch verkaufen. Weder das ZGB noch das Kulturgütertransfergesetz verbieten ihm das. Trotzdem sind die Bedenken von Ständerat Schweiger ein Stück weit berechtigt, denn zum einen stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass der Kanton als Eigentümer dieser Sache diese auch verkaufen kann. Es ist ja gerade das Recht des Eigentümers, darüber zu entscheiden, ob und an wen er sein Eigentum veräussern will. Selbstverständlich ist auch, dass die zuständige Stelle den Verkauf genehmigen muss.
In diesem Sinne hat der erste Nebensatz von Absatz 1bis, "ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde", eine deklaratorische Bedeutung. Sinn und Zweck ist es, dass der Kanton eingeladen wird, den Kaufentscheid sehr sorgfältig zu treffen und sich dabei auch fachmännisch beraten zu lassen.
Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, den Minderheitsantrag Pfister Theophil abzulehnen und damit die letzte Differenz zum Ständerat aus dem Weg zu räumen, damit dieses Gesetz hier sehr rasch verabschiedet werden kann.
- Redetext
- RedetextKäthi Bangerter(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Ich denke, wenn wir schon ein Kulturgütertransfergesetz machen, müssen wir ganz klar definieren, was wir wollen. Hier in Artikel 724 ZGB sprechen wir von herrenlosen Naturkörpern oder Altertümern. Der Ständerat hat nun die Wichtigkeit und Bedeutung dieser Objekte eingegrenzt, indem er sagt, dass diese von wissenschaftlichem Wert sein sollen. Aber er ist auf halbem Weg stehen geblieben. Ich denke, die Definition sollte noch genauer sein; der wissenschaftliche Wert muss erheblich sein, das heisst für mich "streng wissenschaftlich" oder "objektiv wissenschaftlich". Denn wir wissen: Wissenschaftliche Kriterien sind auch unter Wissenschaftern nicht immer unbestritten. Mit dem Zusatz "von erheblichem wissenschaftlichem Wert", wie er im geltenden Gesetz war und ist, schaffen wir mehr Klarheit.
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zuzustimmen.
- RedetextKathy Riklin(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Der heutige ZGB-Artikel ist nicht eindeutig. Es geht hier um eine Präzisierung und Entschlackung. Der Ständerat hat eine gute und klare Formulierung gefunden. Der alte Begriff "erheblich" ist schwammig. In der Archäologie kann er zu langen Streitigkeiten führen. Sind Silbermünzen von "erheblichem" wissenschaftlichem Wert? Sie würden damit eine grosse Gutachtertätigkeit fördern. Bei Fossilien und Mineralien macht der Begriff noch weniger Sinn. Gryphäen z. B. gibt es zu Tausenden, und sie sind nicht von wissenschaftlichem Wert. Kurz: Der Begriff "erheblich" bringt mehr Unsicherheit als Klarheit. Die Kantone begrüssen daher diese präzise Formulierung und die Aufnahme ins ZGB sehr. Wir wollen hier auch keine Differenzen zum Ständerat schaffen. Damit kann dieses gute Gesetz rasch in Kraft gesetzt werden. Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Mehrheit.
- RedetextPascale Bruderer Wyss(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Der Ständerat hat in diesem Artikel eine Einschränkung des Geltungsbereichs festgelegt. Das ist zwar nicht vollends nach unserem Gusto; wir können uns diesem Entscheid aber im Sinne eines Entgegenkommens durchaus anschliessen - nicht zuletzt deshalb, weil wir uns in der Differenzbereinigung befinden. Nicht jeder Naturkörper soll unter die Bestimmungen fallen, sondern nur solche von wissenschaftlichem Wert. Weitere Einschränkungen sind aber nicht nötig. Das zeigt übrigens auch die Tatsache, dass wir bereits sowohl in der Kommission wie auch hier im Rat jeweils einen Streichungsantrag Pfister Theophil zu diesem Artikel abgelehnt haben.
Schaffen wir hier keine letzte unnötige Differenz, sondern folgen wir dem Ständerat.
- RedetextTheophil Pfister(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Zu Artikel 32 Ziffer 1 eine vorgängige Präzisierung: Im geltenden Recht heisst es in Artikel 724 ZGB "herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert". Der Minderheitsantrag lautet, das geltende Recht zu belassen.
Es geht hier in Artikel 32 KGTG um viel mehr als um eine redaktionelle Anpassung, wie dies in der Botschaft erwähnt wurde. Es geht hier um eine Verschiebung der Eigentumsrechte vom Privatbesitz zum Kanton. Es geht um eine Änderung des ZGB und des OR.
Bis heute war es gemäss Artikel 724 Absatz 1 ZGB geltendes Recht, dass herrenlose Naturkörper oder Altertümer ohne erheblichen wissenschaftlichen Wert in Privatbesitz verbleiben durften. Der Bundesrat wollte mit dem neuen KGTG - auf Drängen der Kantone - alle diese herrenlosen Gegenstände grundsätzlich in den Besitz des Kantons überführen. Der Ständerat hat diese Problematik erkannt, ist dann aber auf halbem Weg wieder stehen geblieben. Neu sollen Naturkörper und Fundgegenstände von, wie es jetzt heisst, "wissenschaftlichem Wert" in den Besitz des Kantons übergehen.
Hier ändern wir eine altbewährte und eingespielte zivilrechtliche Grundlage. Hier ändern wir das nationale Eigentumsrecht in einem Sinn, der noch unabsehbare Konsequenzen haben kann. Was ist mit den herrenlosen, also den gefundenen oder erhaltenen Naturkörpern und Altertümern von geringem wissenschaftlichem Wert? Wollen wir diese neu wirklich alle dem Kanton übereignen, die heutigen und die künftigen Objekte? Soll der Kanton demnächst einen Aufruf erlassen, alle diese Gegenstände seien nun zu melden und zu registrieren?
Ich möchte hier nicht schwarz malen, bitte Sie aber sehr, hier nicht einfach dem Zeitgeist zu folgen und durch die Hintertüre eine Änderung des ZGB und des OR im Rahmen dieser Gesetzgebung vorzunehmen. Dies ist für das KGTG auch nicht relevant.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, der Minderheit zuzustimmen und damit dem bisherigen Privateigentümer das Verfügungsrecht über die herrenlosen Naturkörper und Altertümer ohne erheblichen wissenschaftlichen Wert zu belassen. Es kommt nicht besser, wenn Sie hier fast alles dem Staat übereignen. Sie schaffen damit grosse neue Unsicherheiten und Frustrationen.
- Redetext
- RedetextVreni Müller-Hemmi(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
In Artikel 18 hat der Ständerat inhaltliche Änderungen vorgenommen, die ich noch kurz erläutern möchte. Ich weise darauf hin, dass die Sorgfaltspflichten, die hier mit hineinspielen und vom Ständerat auch neu und etwas anders geordnet wurden, jetzt bereits in Artikel 16 klarer im Gesetz stehen. Sie erinnern sich an unsere Debatte im März bezüglich der Meldepflicht, die die Kommission beantragte, die dann aber knapp abgelehnt wurde. Der Ständerat hat diese Debatte auch geführt, ist auch der Ansicht, dass eine Meldepflicht im Sinne dieses Gesetzes wäre, ist dann aber zum Schluss gekommen, dass man das bei der Revision des Geldwäschereigesetzes an die Hand nehmen soll.
In dieser Diskussion wurde in Artikel 18 eben neu auch die Kompetenz eingeführt, dass die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lagern der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen hat; ein Zutrittsrecht, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, wie sie weiter vorne im Gesetz festgelegt sind, zu kontrollieren. Die ständerätliche Kommission hat dabei zwei Varianten geprüft, wer eben zur Vornahme dieser Kontrolle und zur Erstattung einer Anzeige befugt sein soll. Soll das die Strafverfolgungsbehörde sein, so, wie es von unserem Rat verabschiedet wurde? Oder soll es eben die Fachstelle des Bundes sein? Die Kommission und das Plenum des Ständerates haben sich einstimmig der Haltung angeschlossen, dass man sich hier für die Fachstelle, für die Fachstellenregelung, entscheidet, weil damit klar zwischen der Kontrolle und dem Einleiten eines Verfahrens unterschieden wird. Die Strafverfolgungsbehörde würde sonst in eine ungute Doppelrolle geraten. Ihr kämen dann schon im Vorfeld einer Strafuntersuchung Funktionen zu, bevor ein solches Verfahren überhaupt eröffnet wurde.
Damit hat die Fachstelle eine eigentliche Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und der Strafverfolgungsbehörde, weil sie das nötige fachliche Know-how hat, um diese spezifische Kontrollaufgabe auch wahrzunehmen. Ich weise darauf hin, dass ein solches Zutrittsrecht in analoger Form bereits in anderen Gesetzeserlassen vorgesehen ist, z. B. in der Artenschutzverordnung, im Tierschutzgesetz oder auch im Alkoholgesetz. Alle diese Gesetze kennen eine Zutrittsbefugnis und ein Einsichtsrecht, wie es jetzt hier auch im Kulturgütertransfergesetz geregelt sein soll, dies als Voraussetzung, um eben insbesondere die Aufzeichnungspflicht zu kontrollieren.
Die Kommission hat sich dieser Haltung des Ständerates angeschlossen. Es wurde noch diskutiert, ob ein Zutrittsrecht eigentlich rechtsstaatlich überhaupt vertretbar sei. Ich möchte noch einmal betonen und verweise auf die Formulierung von Artikel 18 Absatz 1: Es geht um das Zutrittsrecht der Fachstelle, um ausschliesslich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überprüfen. Damit sind auch Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit gewahrt.
- AbstimmungSpeechSchweiz
Erste Abstimmung - Premier vote
[NAM]
Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 60 Stimmen
- Redetext
- RedetextPascal Couchepin(FDP.Die Liberalen)Schweiz
D'abord, j'apporterai une réponse que je devais à Mme Müller-Hemmi à la suite de sa première intervention d'aujourd'hui. La loi que nous sommes en train de discuter, dans la mesure où les divergences sont réglées, va entrer en vigueur l'an prochain. Est-ce que ce sera au 1er janvier? Cela paraît difficile, voire impossible à cause des délais de référendum aussi, mais nous visons le milieu de l'année, c'est-à-dire le 1er juin ou le 1er juillet de l'an prochain.
Venons-en maintenant aux propositions, et notamment à la proposition de minorité I (Randegger) et à la proposition subsidiaire de minorité II (Scheurer Rémy).
Un bien culturel, c'est par définition un bien unique, Monsieur Randegger, et estimer la plus-value de ce bien n'est possible que par les mécanismes du marché. C'est-à-dire que, même si ce n'est que la moitié de la plus-value que vous voulez attribuer à l'acheteur, comment allez-vous établir cette valeur, sinon en mettant en vente de manière fictive ce bien unique? Et quand on met en vente de manière fictive un bien, on sait bien que le résultat ne correspond pas à ce qu'indiquerait le marché si ce bien était réellement en vente.
Autre argument: si on va dans le sens de M. Scheurer et qu'on couvre l'inflation, cela reviendrait à dire que celui qui a acheté de bonne foi un bien culturel a la garantie que, de toute façon, il pourra le revendre à la valeur d'achat plus l'évolution de l'inflation depuis cette période. C'est quand même un privilège assez extraordinaire, qui n'existe pas dans le droit ordinaire. Parce qu'il y a aussi des gens qui achètent de bonne foi un bien culturel volé; et pour ceux-là, le droit ordinaire ne prévoit pas d'indemnisation supplémentaire due à l'inflation ou à l'évolution de la valeur. Alors, pourquoi devrait-on donner un privilège particulier à une catégorie de biens par rapport à d'autres biens, sinon pour protéger une catégorie de marchands ou une catégorie d'acteurs par rapport à d'autres? Ce n'est pas très juste, même si, je le redis, nous tenons à ce que le marché de l'art soit très vivant en Suisse.
Et enfin, l'argument qu'ont repris Mme Müller-Hemmi et M. Guisan, c'est de dire qu'il y a deux victimes potentielles. Mettez-vous un instant encore du côté de la victime potentielle qui a été dépouillée de ce bien qui, par la suite, a été vendu à un acquéreur de bonne foi: elle a perdu ce bien, et lorsqu'on le retrouve, fût-ce 20 ans après, elle doit le racheter. Elle doit le racheter au moins à la valeur à laquelle l'acheteur de bonne foi l'a acquis. Est-ce que ce serait juste qu'on lui dise non seulement qu'elle doit le racheter, mais encore qu'elle doit tenir compte des circonstances qui ont - entre guillemets - évolué d'une manière défavorable pour elle? Des circonstances à la fin favorables pour l'acheteur, puisque, grâce à l'acquisition de ce bien, il aurait été protégé de l'inflation ou il aurait bénéficié de la plus-value. Ce n'est pas juste! L'acheteur de bonne foi a des intérêts légitimes, mais celui qui a été dépouillé a aussi des intérêts légitimes. Et celui qui a été dépouillé, il doit racheter son bien. Dans le droit ordinaire, c'est le cas, mais on paye simplement la valeur d'achat, rien de plus.
Je crois que la décision du Conseil des Etats, qui est soutenue par le Conseil fédéral, est la plus raisonnable. Je crois que ce n'est pas juste de faire subir aussi les risques de change à celui qui a été dépouillé de manière illégale.
- RedetextYves Guisan(FDP.Die Liberalen)Schweiz
La proposition de la minorité I (Randegger) demande donc que le prix d'achat soit revalorisé selon le cours monétaire en vigueur au moment du retour, auquel s'ajoute "la moitié de la plus-value atteinte par le bien culturel depuis son acquisition". Quant à la proposition subsidiaire de minorité II (Scheurer Rémy), elle se contente seulement de la revalorisation du prix d'achat au cours monétaire en vigueur au moment du retour.
La solution du Conseil fédéral et de la majorité de la commission est aussi bien équitable que praticable, en reprenant les modalités préconisées par l'article 934 alinéa 1bis du Code civil. L'une et l'autre propositions de minorité créeraient une incongruence inacceptable entre les deux lois. Cela ne serait pas sans conséquences. Le même objet peut parfaitement relever simultanément de la loi sur le transfert des biens culturels et du Code civil, par exemple s'il est volé et en même temps illicitement exporté. Il est alors important que le prix d'achat soit évalué selon les mêmes critères. M. Strahm a attiré à juste titre l'attention sur les contestations interminables qui pourraient en résulter. Il faut également disposer d'une solution qui traite les deux parties à égalité. Il serait injuste que le propriétaire spolié soit astreint à payer la plus-value résultant de la période écoulée entre le moment où il a été volé et le moment où il rentre à nouveau en possession de son bien. Ceci privilégierait de manière indue l'acheteur et favoriserait donc encore et toujours les transactions abusives. Il n'y a toutefois probablement pas de solution idéale permettant l'équité parfaite.
L'approche proposée réalise, de l'avis de la majorité de la commission, le compromis le plus équilibré. La proposition de la minorité I a été rejetée par 14 voix contre 8, celle de la minorité II par 13 voix contre 9.
Je vous prie par conséquent de suivre la majorité, de vous rallier au Conseil des Etats et au Conseil fédéral.
[PAGE 1055]
- RedetextVreni Müller-Hemmi(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Auch in diesem Punkt beantragt die Kommissionsmehrheit, der bundesrätlichen Fassung und dem einstimmigen Beschluss des Ständerates zu folgen. Ich erinnere Sie daran, dass die Kommission bereits im März den gleichen Antrag gestellt hat und dass dann der Rat mit nur zwei Stimmen Unterschied - mit 81 zu 79 Stimmen - für den Verkehrswert gestimmt hat.
Ein Argument ist vorhin in der Debatte nicht gekommen: Ich erinnere Sie daran, dass sich der Bundesrat mit der Formulierung der Entschädigung aufgrund des Verkaufswertes ganz bewusst an das geltende Rückforderungsrecht gemäss Artikel 934 ZGB anlehnt. Dieses ist nämlich das sachenrechtliche Pendant zur Rückführungsregelung im Kulturgütertransfergesetz. Die Entschädigung orientiert sich also im ZGB wie hier am Kaufpreis und an den notwendigen und nützlichen Aufwendungen; das ist wie erwähnt in den Artikeln 934 und 939 ZGB festgehalten. Das heisst, dass wir hier eine Koordination zwischen der Rückforderungsregel nach dem KGTG und der Rückgaberegelung gemäss ZGB machen. Dies ist umso wichtiger, als ein und dasselbe gutgläubig erworbene Kulturgut unter beide Regelungsbereiche fallen kann.
Ein Beispiel: Aus einem italienischen Museum wird ein Bild gestohlen, das Gegenstand eines bilateralen Vertrages ist, also nicht ohne Bewilligung aus Italien ausgeführt werden darf. Es kann sowohl nach Artikel 934 ZGB wie auch nach Artikel 9 KGTG zurückgefordert werden. Falls nun effektiv unterschiedliche Entschädigungsregeln gelten, kann das für die Gerichte zu grossen Problemen führen: Welche Entschädigung ist dann zu bezahlen? Darum hat sich der Ständerat - mit sehr guten Gründen, und um die Rechtssicherheit zu wahren - einstimmig für diesen Verkaufswert entschieden.
Die Regelung, welche die Minderheit I und, etwas abgeändert, die Minderheit II beantragen, richtet einfach wieder ein grösseres Durcheinander an. Bereits im Ständerat hat Frau Spoerry die Frage gestellt, ob man da nicht irgendeine Regelung finden könnte, welche den Geldwert noch einbezieht. Die Diskussion im Ständerat - ich nehme an, der Bundespräsident wird da sein Beispiel auch nochmals bringen - hat klar gezeigt, dass man einfach einen grösseren "Salat" anrichtet, wenn man solche Elemente noch einbauen will.
Ich verweise Sie noch auf den Ethikcode des Verbandes Schweizerischer Antiquare und Kunsthändler vom Mai 2000. Dieser Ethikcode sieht vor, und zwar in Anlehnung an das schweizerische Zivilrecht, dass die Rückerstattung des bezahlten Preises zu gelten habe. Wir brauchen also keine so genannte Kompromisslösung, die einfach nur weitere Unsicherheiten, Rechtsunsicherheiten schafft.
Die Kommission will - sie schliesst sich hier dem Ständerat an - ein Gesetz, das nicht die Gerichte beschäftigt, sondern das klar und anwendbar ist.
Ich beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
- RedetextYves Christen(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Die freisinnig-demokratische Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit I und den Eventualantrag der Minderheit II.
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