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AG

Grosser Rat

Aargau(AG)KantonWith parliament
SwitzerlandAG678'207 Residents140 Seats
Profile
Type
Kanton
Country
Switzerland
Canton
AG
Has parliament
Yes
Languages
DE
Population
678'207
Seats (legislative)
140
Executive
Regierungsrat
Seats (executive)
5
References & source
Wikidata
Q11972
Consultations
Official profile
Flag
Flag
Body key
AG
Source language
DE
Texts(543)
  • KurzbeschriebHTML

    Invasive Neobiota sind Organismen, die durch den Menschen absichtlich oder unabsichtlich über Verbreitungsbarrieren hinweg in Gebiete ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebracht wurden und sich dort so stark vermehren, dass sie Schäden verursachen.

    Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Schon heute ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich. Je länger mit Gegenmassnahmen zugewartet wird, desto teurer werden diese in Zukunft.

    Das "Programm Invasive Neobiota (Phase 2028–2033)" leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduktion künftiger Schäden und Folgekosten. Es schützt Natur, Landwirtschaft, Wald, Gewässer und Infrastruk-turen, reduziert gesundheitliche Risiken und stärkt zugleich die Kooperation zwischen Kanton, Gemeinden und Bevölkerung. Insgesamt schafft es die Voraussetzungen dafür, dass der Kanton Aargau die zunehmenden Herausforderungen durch invasive Neobiota vorausschauend, wirksam und koordiniert bewältigen kann.

    Für die Umsetzung der Massnahmen in den Jahren 2028–2033 wird daher ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand als Rahmenkredit im Umfang von 22.59 Millionen Franken und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von 0.3 Millionen Franken beantragt.

  • TeaserTEXT
    Invasive Neobiota können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen und erfordern daher ein gezieltes, nachhaltiges Management.
  • KurzbeschriebHTML

    Die aktualisierte Strategie zeigt die Stossrichtung der kantonalen Verkehrspolitik für die nächsten zehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2050 auf und ersetzt die Strategie aus dem Jahr 2016. Die Strategie nimmt die aktuellen Entwicklungen und Trends in Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt auf und setzt weiterhin auf den Fokus einer abgestimmten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. Dies unter Berücksichtigung des zukünftigen Mobilitätsbedarf der Bevölkerung und der Wirtschaft. Dabei gilt das Augenmerk auf ein funktionierendes Gesamtsystem, welches flüssig, planbar und sicher ist und dessen Erreichbarkeit auf wirtschaftlichste Weise gesichert werden kann.

    Das Entwicklungsleitbild (ELB 2025-2034) des Regierungsrats bildet zusammen mit den Richt- und Sachplänen des Bundes und des Kantons die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Mobilität. Im Fokus steht die nachhaltige Vernetzung aller Verkehrsmittel sowie die Sicherung einer effizienten und klimaverträglichen Mobilität. Damit sollen die Erreichbarkeit von Siedlungs- und Wirtschaftsräumen langfristig gesichert, die Lebensqualität erhöht und die Anliegen des Umwelt- und Klimaschutzes unterstützt werden.

    Der Kanton wächst und mit ihm der Mobilitätsbedarf. Die Verkehrsinfrastruktur stösst in Spitzenzeiten an Kapazitätsgrenzen und die Kosten für Ausbau und Unterhalt steigen. Gleichzeitig wandelt sich die Mobilitätslandschaft durch neue Angebotsformen, sich veränderndes Mobilitätsverhalten und die Digitalisierung. Das Klimaziel Netto-Null 2050 verlangt zudem eine Reduktion der Treibhausgasemissionen, die mit Dekarbonisierung allein nicht zu erreichen ist.

    Keine dieser Herausforderungen lässt sich isoliert lösen, da sie sich gegenseitig bedingen und begrenzen. Daraus ergeben sich drei Grundpfeiler, die zueinander in Beziehung stehen.

    • Mobilitätsbedarf abdecken

    • Mobilität verträglich abwickeln

    • Finanzierbarkeit sicherstellen

    Jede strategische Entscheidung muss sich gleichermassen auf alle drei Grundpfeiler stützen, damit das System in sich funktioniert:

    Aus den Grundpfeilern werden fünf Ziele abgeleitet, welche wiederum mit Handlungsansätzen und ersten Erfolgsfaktoren konkretisiert werden. Gemeinsam setzen Ziele und Handlungsansätze Prioritäten für Planung, Investitionen und Betrieb und bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden und Regionalplanungsverbänden.

    Die konkreten Massnahmen und ihre Finanzierung folgen über die bestehenden Planungsinstrumente und den Aufgaben- und Finanzplan. Die aktualisierte Strategie mobilitätAARGAU schafft Rahmenbedingungen und Orientierung für die gezielte Weiterentwicklung der Infrastruktur und des Mobilitätsangebots.

  • TeaserTEXT
    Der Regierungsrat hat am 23. September 2026 den Bericht zur Strategie mobilitätAARGAU freigegeben.
  • KurzbeschriebHTML

    Mit der Inkraftsetzung der revidierten Umweltschutzgesetzgebung (revUSG, revLSV) wäre im Kanton Aargau die Zuständigkeit für die lärmrechtliche Beurteilung von Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 revUSG und Art. 31 revLSV) grundsätzlich vom Kanton auf die Gemeinden übergegangen, da aufgrund der bisherigen bundesrechtlichen Regelung auf kantonaler Gesetzesstufe das Erfordernis einer kantonalen Zustimmung nicht zusätzlich geregelt wurde. Aufgrund fehlenden Know-hows und Ressourcen hätten viele Gemeindebehörden diese Aufgabe unter Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben oder die neuen Lärmbestimmungen mit dem in der Gemeinde vorhandenen Fachwissen umsetzen müssen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Rechts- und Planungssicherheit wäre somit nicht vollumfänglich sichergestellt gewesen. Wegen der hohen Komplexität der lärmrechtlichen Beurteilung solcher Bauprojekte und da Personen in Bauten in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einer übermässigen und gesundheitsgefährdenden Umweltbelastung ausgesetzt sind, drängte sich weiterhin die Kontrolle und damit die Gewährleistung eines rechtssicheren und einheitlichen Vollzugs des Umweltrechts durch den Kanton auf.

    Der Regierungsrat hat am 18. März 2026 mit § 67b V EG UWR die Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten erlassen. Diese Übergangsbestimmung ist für die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Sie muss daher per 1. April 2028 von einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Umweltgesetz EG UWR abgelöst werden. Die Ablösung erfolgt nun mit der hier vorliegenden Teilrevision.

    Mit den geplanten Änderungen werden somit keine neuen Aufgaben geschaffen, sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher. Die Änderungen festigen lediglich den bisherigen etablierten Zustand und schaffen eine aktuelle Rechtsgrundlage.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0