Maya Bally · M-E
An der Mai-Sitzung wurde die parlamentarische Initiative 25.455 ebenfalls beraten. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung, und zwar soll darin festgehalten werden, dass jeder Mensch das Recht auf körperliche und sexuelle Selbstbestimmung hat. Zudem soll der Staat insbesondere den Zugang zur medizinischen Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gewährleisten.
Die Befürworterinnen und Befürworter betonten die Bedeutung der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung. Sie verwiesen insbesondere auf internationale Entwicklungen und die aus ihrer Sicht bestehende Gefahr, dass Rechte in diesem Bereich wieder eingeschränkt werden könnten. Als Beispiele wurde unter anderem der Zugang zu Verhütung und Schwangerschaftsabbrüchen genannt.
Die Mehrheit der Kommission sprach sich gegen diese Initiative aus, ohne die Bedeutung der körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung zu negieren. Ein wesentlicher Punkt der Diskussion war, dass die Bundesverfassung die entsprechenden Rechte bereits heute schützt. Genannt wurden insbesondere Artikel 10 mit dem Recht auf persönliche Freiheit sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Artikel 13 mit dem Schutz der Privatsphäre und Artikel 8 mit der Rechtsgleichheit. Aus Sicht der Mehrheit sind damit der Schutz der körperlichen Integrität, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper und gewisse Aspekte der sexuellen Selbstbestimmung bereits gewährleistet. Ein Kommissionsmitglied brachte es auf den Punkt: Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb für diese Rechte eine zusätzliche Verfassungsbestimmung notwendig sei.
Kritisch beurteilt wurde insbesondere der zweite Satz der Initiative. Dieser verpflichtet den Staat, den Zugang zu medizinischer Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu gewährleisten. Aus Sicht der Mehrheit ist nicht klar, welche konkreten Verpflichtungen daraus entstehen würden. In der Diskussion wurde beispielsweise gefragt, ob damit eine Übernahme der Kosten für Verhütung, eine Erweiterung der obligatorischen Krankenversicherung oder neue Anforderungen an Kantone, Spitäler oder Schulen verbunden wären. Die Formulierung wurde deshalb als zu offen beurteilt. Es bestünde das Risiko, dass aus dem neuen Grundrecht zusätzliche staatliche Leistungsansprüche abgeleitet würden.
Auch die Zuständigkeiten wurden angesprochen. Insbesondere bei Sexualaufklärung und Prävention bestehen heute kantonale Zuständigkeiten. Ein weiteres Argument in der Kommission betraf die möglichen Folgen einer Volksabstimmung. Würde eine solche Verfassungsbestimmung von Volk und Ständen abgelehnt, könnte dies gerade angesichts der internationalen Entwicklungen, die ja auch von den Befürwortenden angesprochen wurden, ein schlechtes Signal für die entsprechenden Rechte sein. Dieses Risiko wurde ebenfalls als Argument gegen die Initiative angeführt.
Zusammengefasst war die Mehrheit der Auffassung, dass die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung bereits heute in wesentlichen Teilen durch die Bundesverfassung geschützt ist. Für eine zusätzliche Verfassungsbestimmung bestehe deshalb kein Bedarf. Gleichzeitig sei insbesondere der staatliche Auftrag zum Zugang zu medizinischer Versorgung zu unbestimmt und könnte neue, heute nicht klar absehbare Verpflichtungen begründen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat deshalb beschlossen, der parlamentarischen Initiative 25.455 keine Folge zu geben. Der Entscheid fiel mit 12 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Ich bitte Sie im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen, diesem Antrag zu folgen.