Wirksamere Verfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen
(26.4051)- Type
- Motion
- State
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 26.4051
- Start
- 26.06.2026
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20264051
- Beat RiederDie Mitte
- Kommission für Rechtsfragen SR
- Justiz- und Polizeidepartement
- Kommission für Rechtsfragen NR
- Kommission für Rechtsfragen SR
- Antrag: AblehnungBundesrat
- Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Eingereicht
- Angemeldet
- Titel des GeschäftesWirksamere Verfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen
- Antwort BR / Büro
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) hat gleichzeitig mit dieser Motion das Postulat 26.4052 «Auslegeordnung zum Verhältnis von Amtsgeheimnisverletzungen, journalistischem Quellenschutz und dem Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower)» eingereicht. Das Postulat verlangt vom Bundesrat eine umfassende Analyse der heutigen Rechtslage des journalistischen Quellenschutzes und seiner Auswirkungen auf die Strafverfolgung von Amtsgeheimnisverletzungen. Der Bericht des Bundesrates soll mögliche Gesetzesanpassungen aufzeigen, dabei auch die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einbeziehen und auch von der geltenden Rechtslage abweichende Regelungskonzepte erarbeiten und bewerten. Kurz: Das Postulat verlangt eine breite Auslegeordnung zur Thematik und eine umfassende Darlegung möglicher Gesetzesänderungen. Der Bundesrat beantragt das Postulat zur Annahme.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sinnvoll, die von der Motion verlangten Gesetzesänderungen zu erarbeiten, bevor eine Gesamtübersicht über die verschiedenen möglichen Optionen besteht, wie sie das Postulat verlangt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. - Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die folgenden gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit Amtsgeheimnisverletzungen unter Wahrung der Medienfreiheit wirksamer aufgeklärt werden können.
1. Der Quellenschutz soll sich auf diejenigen Personen beschränken, deren Einbezug zur Gewährleistung der Medienfreiheit unmittelbar erforderlich ist (vgl. Art. 172 StPO).
2. Der Schutz vor Beschlagnahmung soll sich ebenso auf die entsprechenden Medienschaffenden beschränken und sich nicht auf die eigentlichen Geheimnisverletzer selbst erstrecken (vgl. Art. 264 StPO).
Eine Minderheit der Kommission (Fivaz Fabien, Sommaruga Carlo, Crevoisier Crelier) beantragt, die Motion abzulehnen.
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