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Beat Rieder · M-E

deRedetext
Schweiz24.09.2026

Zu Ehren unseres Präsidenten habe ich extra etwas auf Rumantsch vorbereitet. Ich habe drei Begriffe auswendig gelernt: Maluns, Capuns - und den dritten habe ich schon vergessen. Daher möchte ich als Walser jetzt nicht weiter Rumantsch sprechen, sondern in eine Sprache wechseln, die mir vielleicht ein wenig näher liegt, nämlich ins Französische, damit wir uns mit der Sache selbst, einer relativ wichtigen Angelegenheit, befassen können.

Je pense qu'il est important que l'on commence en examinant le sens de l'article 320 du code pénal. Après l'arrêt 7B_733/2024 du Tribunal fédéral du 31 janvier 2025, on a dû constater que, de facto, l'article 320 est inapplicable. On ne peut plus poursuivre la violation du secret de fonction. Pourquoi n'est-ce plus possible ? Parce que les constatations du Tribunal fédéral ont montré qu'à la fin, chaque procédure pénale va droit dans le mur de notre système juridique. Pour cette raison, notre commission a voulu donner la possibilité de dégager une issue à ce problème.

Wir hörten in einer ersten Sitzung diverse Experten an und beschlossen dann in der Sitzung vom 25. und 26. Juni 2026 die Einreichung der Motion 26.4051 sowie des Postulates 26.4052. Der Antrag auf Einreichung der Motion wurde in der Kommission mit 7 zu 4 Stimmen angenommen, der Antrag auf Einreichung des Postulates wurde einstimmig angenommen.

Artikel 320 StGB, "Verletzung des Amtsgeheimnisses", ist ein Artikel, der von Beginn an Teil unseres Strafrechts war. Sein Ziel ist es, und das ist sehr wichtig, das Funktionieren unserer Organe zu garantieren, insbesondere des Bundesrates und des Parlaments. Er hat auch zum Ziel, das Vertrauen in die staatlichen Organe zu garantieren. Wir reden nicht von einer Bagatelle, sondern von einem zentralen Element zum Schutz unserer Staatsorgane. In der Sache selbst geht es um Massnahmen, mit denen das Amtsgeheimnis in unseren Gremien - insbesondere im Bundesrat, aber auch in den Kommissionen - wirksam geschützt wird und Straftäter verfolgt werden können.

Ich nehme es vorweg: Gegenwärtig gibt es aus Sicht der Mehrheit der Kommission keinen vernünftigen Schutz des Amtsgeheimnisses mehr, weshalb sofort gehandelt werden muss. Die grössten Lücken in der Strafverfolgung müssen sofort und umgehend geschlossen werden. Wir haben neben Medienschaffenden auch den Bundesanwalt angehört, und er hat uns das Ganze kurz zusammengefasst, was ich hier frei wiedergebe. Die Bundesanwaltschaft verfolgt, wenn es um Amtsgeheimnisverletzungen aus den Kommissionen oder der Regierung unseres Landes geht, einen potenziellen Täterkreis von 10 bis 100 Personen. Sogar bei Bundesratsgeschäften und bei streng geheimen Geschäften ist der Kreis der potenziellen Täter sehr gross. Dabei hält die Strafprozessordnung fest, dass Unterlagen und Gegenstände vom Quellenschutz erfasst sind, wenn sie mit Personen ausgetauscht wurden, die vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können, insbesondere mit Journalisten.

Gemäss Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe c der Strafprozessordnung dürfen "Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind", nicht beschlagnahmt werden; und jetzt kommt es: "ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind". Dieser Schutz gemäss der sogenannten Sphärentheorie wurde durch das erwähnte Urteil bestätigt und sogar ausgedehnt. Selbst in prominenten Fällen, in denen evidente Beweise vorhanden sind, insbesondere im Fall L. zu den Corona-Leaks, kann die Beweislage aufgrund des absurden Quellenschutzes nicht verwertet werden. Folglich bleiben die Ermittlungen selbst dann erfolglos, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen eine Person vorliegt und die Unterlagen bei der Person selbst sichergestellt werden konnten. Es geht also nicht darum, die Unterlagen beim Journalisten zu konfiszieren, sondern beim Täter. Es ist auch statistisch nachweisbar, dass es zu immer mehr Amtsgeheimnisverletzungen in unserem Land und bei unserer Regierung kommt. Man muss sich schon die Frage stellen, ob die Bestimmung bezüglich des Amtsgeheimnisses und seines Schutzes im Strafrecht überhaupt noch sinnvoll ist, wenn man sie nicht zu schützen gewillt ist.

Ich weise auf die allgemeine Tendenz in diesem Saal hin. Wir verschärfen unser Strafrecht, wir dehnen es aus, wir erlassen fast jede Session eine neue Strafbestimmung, wir verschärfen die Sanktionen und wir verlängern die Verjährungsfristen. Wir sind aber nicht bereit, das geltende Strafrecht wirksam zu schützen; genau darum geht es der Kommissionsmehrheit.

Gemäss Artikel 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Information verweigern. So weit, so gut; diese Regelung soll auch nicht angetastet werden.

Gemäss Wortlaut von Artikel 264 Absatz 1 der Strafprozessordnung gilt dieses Beschlagnahmeverbot ungeachtet des Orts, wo sich das Beweismittel befindet; das habe ich gerade erwähnt. Schon im legendären Entscheid 140 IV 108 wandte das Bundesgericht diesen Grundsatz konsequent an. Der Schutz greift nicht nur bei Journalisten, sondern auch bei Beweismitteln und Kommunikation, die bei der vermuteten Quelle selbst sichergestellt werden. Darin besteht die eigentliche Anomalie - der Quellenschutz schützt doch eigentlich die journalistische Tätigkeit.

Paradoxerweise werden durch diesen Meccano jedoch nun eben auch die "leakers", die Amtsgeheimnisverletzer selbst, geschützt, also die Täter, welche ihrer Geheimhaltungspflicht nicht nachkommen. Die Kommunikation, welche einer verdächtigen Person nachgewiesen werden müsste, unterliegt auch beim Täter einem Beschlagnahmeverbot, was im Ergebnis den Nachweis verunmöglicht. Die Offenbarung von Geheimnissen an Journalistinnen und Journalisten ist heute also faktisch straflos, weil diesbezüglich gar keine Beweiserhebung zulässig ist. Dies hat mit Quellenschutz eigentlich gar nichts mehr zu tun. Skurrilerweise verpflichtet das Gesetz die Strafverfolger trotzdem, mit voller Kraft gewissermassen gegen die Windmühlen der Strafprozessordnung anzukämpfen, wohl wissend, dass am Ende des Tages sämtliche Verfahren eingestellt werden, weil die Beweise nicht verwertbar sind. Der freie Journalismus und mit ihm der journalistische Quellenschutz sind eine zentrale Institution des modernen Rechtsstaates und sollten nicht angetastet werden. Aber der Quellenschutz sollte nicht so weit gehen, dass jede Form der Geheimnisverletzung faktisch straflos bleibt.

In diesem Dilemma besteht nun Handlungsbedarf, oder, wie bei der Anhörung eine Expertin der Kommission mitteilte: "Für mich zeigt der Entscheid" - gemeint war der Entscheid des Bundesgerichts im Fall L. - "in aller Deutlichkeit, dass der Quellenschutz von Journalistinnen und Journalisten auch für Zwecke in Anspruch genommen werden kann, für die er ursprünglich nicht gedacht war. Das Bundesgericht verweist in seiner Begründung zu Recht auf das Wächteramt der Medien und auf ihre wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Missständen in Staat und Gesellschaft. Doch genau dieses Wächteramt wird in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgeübt. Der Quellenschutz soll nicht dazu dienen, dass sich die Leitung eines Departementes mit dem CEO eines Medienunternehmens zusammentut, um die öffentliche Meinung gezielt zu beeinflussen." Sie sehen: Wir führen Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzungen; wir erstatten aus den Kommissionen, aus dem Bundesrat heraus Anzeige; die Bundesanwaltschaft eröffnet ein Verfahren; der Journalist beruft sich auf den Quellenschutz - und damit ist der Fall rechtlich abgeschlossen. Das ist ein totaler Leerlauf unseres Rechtsstaats.

Damit kommen wir zur Motion. Mit dem Wortlaut gemäss Strafprozessordnung und der dazugehörigen Praxis des Bundesgerichts ist das Amtsgeheimnis faktisch obsolet, und eine strafrechtliche Verfolgung ist unmöglich; Sie müssen die Information einfach einem Journalisten geben. Dieses Versagen der Strafprozessordnung will die Motion in diesen zwei Punkten beheben. Sie will die Artikel 172 und 264 der Strafprozessordnung abändern.

Was will nun die Minderheit? Die Minderheit sagt sich: Wir können noch weitere Abklärungen machen; wir klären erst einmal ab, ob es noch andere Wege gibt, um den Quellenschutz auf die rein journalistische Tätigkeit zu beschränken. Die Mehrheit sagt: Das ist bezüglich dieser beiden Punkte unnötige Zeitvergeudung; man kann weiter ermitteln, man kann weiter untersuchen, man kann sicherlich auch andere Massnahmen ins Auge fassen - wenn man diese zwei Punkte jedoch nicht regelt, existiert für Bundesrat und Parlament faktisch kein Amtsgeheimnisschutz mehr.

Das ist die Kurzdarlegung unserer Beratungen, die teilweise heftig umstritten waren. Daher gibt es zwei Vorstösse: eine Motion, die mit 7 zu 4 Stimmen verabschiedet wurde, und ein Postulat, das einstimmig verabschiedet wurde.

Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit, auch die Motion zu verabschieden, damit dieser Leerlauf in unserer schweizerischen Strafprozessordnung endlich ein Ende findet.

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