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Dean Kradolfer

Active
FDP.Die LiberalenFDP
Grosser RatArbon

Mandate
Party
FDP.Die LiberalenSource: FDP
Parliamentary group
FDP
Electoral district
Arbon
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Male
Born
12. Oktober 1975
Occupation
Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Mediator SAV
Contact
Address
Weiherstrasse 16
8580 Amriswil
References & source
Source body
TG
Record updated
10.10.2026
First imported
14.08.2025
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Speeches(11)
  1. Kantonsrat
    Speech
    Grosser Rat
    Ich spreche als Mitunterzeichner und für eine Minderheit der FDP-Fraktion. Beim Vorstoss zur Abschaffung der Minimalsteuer geht es nicht um eine Ausnahme von der Steuerpflicht und auch nicht um Steuerfreiheit für Immobiliengesellschaften. Es geht um etwas viel Einfacheres und Grundsätzlicheres. Wir wollen, dass auch für diese Unternehmen wieder das ordentliche Steuerrecht gilt, wie es auch für alle anderen Unternehmen anwendbar ist. Heute ist es so: Juristische Personen zahlen im Thurgau ordentlich Gewinnsteuer auf dem Reingewinn und Kapitalsteuer auf dem Kapital. Die Minimalsteuer greift nur dann, wenn sie höher ist als die Summe dieser ordentlichen Steuern. Wer also die Minimalsteuer abschaffen will, der schafft nicht Besteuerung ab – er schafft eine Sonderbesteuerung ab. Der Regierungsrat verteidigt die Minimalsteuer hauptsächlich mit drei Argumenten: erstens Verfassungsmässigkeit, zweitens stille Reserven und drittens der Finanzsituation. Zum ersten Punkt: Ja, das Bundesgericht hat solche Minimalsteuern als zulässig bezeichnet. Aber, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zulässig heisst nur „erlaubt“. Es heisst nicht „notwendig“, es heisst nicht „politisch geboten“, und es heisst nicht „2026 noch sachgerecht“. Und schon gar nicht „steuersystematisch richtig“. Das Bundesgericht sagt uns, was wir im Rahmen der Verfassung dürfen. Es sagt aber nicht, was wir politisch tun sollen. Und das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Minimalsteuer nicht vom Steuerharmonisierungsgesetz vorgegeben ist. Das ist auch der Grund, warum nur gerade zwölf Kantone sie kennen. Der Kanton – auch unser Kanton – ist also absolut frei, die Minimalsteuer aufzuheben und seine Position im Steuerwettbewerb zu verbessern. Zweiter Punkt, stille Reserven: Der Regierungsrat behandelt unrealisierte Wertsteigerungen als wären sie bereits laufende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er blendet die effektive Ertragslage der Unternehmen völlig aus. Und genau das überzeugt nicht und stellt diese Immobilienunternehmen gegenüber anderen Unternehmen krass schlechter. Die Minimalsteuer knüpft nicht an realisierte Gewinne an, sondern an einen rein administrativ – man könnte sagen, vom Bürotisch aus geschätzten – Verkehrswert. Wer Leerstände hat, wer Häuser saniert, wer Umbauphasen finanziert oder wer halt einfach nicht ans Maximum dessen geht, was an Mietzinshöhe möglich ist, hat nicht plötzlich mehr Liquidität, nur weil auf dem Papier der Wert der Liegenschaft steigt. In vielen Fällen hat er sogar weniger. Und das ist der Kern des Problems: Es wird nicht die Leistungsfähigkeit, sondern ein theoretischer Objektwert besteuert. Und hier kommt ein systematischer Widerspruch: Wenn der Regierungsrat das handelsrechtlich geprägte Steuersystem mit stillen Reserven verteidigt als Grundordnung, dann aber bei Immobiliengesellschaften eine Sonderlogik plötzlich anstellt, dann passt das einfach nicht zusammen. Wenn stille Reserven der Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wären, so habe ich es auch im Votum von Kantonsrätin Linda Hess gehört, dann müsste man konsequenterweise stille Reserven auch auf Beteiligungen, Immaterialgütern, Vorräten von Handelsgesellschaften oder anderen Aktiven laufend besteuern. Warum besteuert man sie nur bei Immobiliengesellschaften? Unser Steuerrecht kennt aus guten Gründen das Massgeblichkeitsprinzip und akzeptiert stille Reserven bis zur Realisierung. Und genau das müsste auch für Immobiliengesellschaften gelten. Hier ist unsere Steuer ein Fremdkörper im System. Drittens: die Einnahmen. Der Regierungsrat spricht von 4.5 bis 5.8 Mio. Franken. Aber, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das sind die Bruttoerträge der Minimalsteuer. Das sind nicht die Mindereinnahmen, die bei einer Abschaffung der Minimalsteuer zu gewärtigen wären. Diese liegen weit, weit tiefer – bei einem Bruchteil davon, vielleicht bei 2 oder 2.5 Mio. Franken, 0.1 % der Bilanzsumme des Kantons. Der Regierungsrat blendet glatt aus, dass die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer ja weiter gilt – auch für Immobiliengesellschaften. Denn diese Gesellschaften zahlen ja nicht plötzlich keine Steuer mehr. Sie zahlen weiterhin die ordentlichen Steuern, wie alle anderen Unternehmen auch. Der Kanton führt eine Statistik, die bei denselben Fällen sowohl die ordentliche Steuer wie auch die Minimalsteuer gegenüberstellt, damit er ausmessen kann, ob die Minimalsteuer greift. Warum wurden diese Zahlen in der Stellungnahme des Regierungsrates nicht offengelegt? Hier hätte ich definitiv eine redlichere Wiedergabe und korrekte Nettoberechnung erwartet. Auch der interkantonale Vergleich des Regierungsrates überzeugt nicht. Er vergleicht nominale Promillesätze und sagt, mit 0.6 Promille sei der Kanton hier tief. Aber er vergleicht nicht die effektive Gesamtbelastung, nicht die Bewertungsgrundlagen und die Schutzmechanismen. Schaffhausen wird mit 1.5 Promille zitiert; im geltenden Recht wären es im Moment 1.4 Promille. Zudem kennt Schaffhausen eine Verlustschutzklausel. Wenn das Grundkapital einer Immobiliengesellschaft nur noch zur Hälfte besteht, dann wird die Minimalsteuer aufgeschoben und die normale Steuer zur Anwendung gebracht. Das zeigt: Ein blosses Gegenüberstellen der Promillesätze ohne Normalisierung auf Bewertungsbasis usw. hat keine Aussagekraft. Der Vergleich ist, wie wenn man sagen würde, dass die Unternehmenssteuer von 2.5 % im Thurgau deutlich tiefer sei als im Kanton Zug mit 3.5 %. Warum? Wir alle wissen, dass die Unternehmenssteuer im Kanton Zug einiges tiefer ist als im Kanton Thurgau. Man kann nicht nur den Steuersatz anschauen. Besonders stossend ist das Argument der Ungleichbehandlung innerhalb der juristischen Personen. Wer eine Liegenschaft für den eigenen Betrieb nutzt, bleibt im ordentlichen System. Wer Wohn- und Geschäftsräume vermietet, wird mit Sondersteuern belastet. Bitte beachten Sie: Das betrifft nicht nur die millionenschweren Immobiliengrossgesellschaften – das betrifft viele Handwerker, die im eigenen Gebäude ihr Geschäft betreiben. Das betrifft zahlreiche Nachfolgeregelungen, bei denen die jüngere Generation das Geschäft der Eltern im Haus, im Objekt der Eltern, weiterbetreibt. Also denken Sie bitte nicht nur an die grossen Immobiliengesellschaften. Mit anderen Worten: Jeder, der Flächen für andere bereitstellt, wird steuerlich schlechter behandelt als derjenige, der das Vermögen selber nutzt. Da wird nicht allgemein Grundeigentum minimal belastet, sondern nur eine bestimmte Nutzungsform. Diese asymmetrische Belastung ist nicht zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, ohne Minimalsteuer würden Liegenschaften- und Immobilienwerte unbesteuert bleiben, ist nicht richtig. Laufende Mieterträge werden laufend ordentlich besteuert. Realisierte Gewinne aus Veräusserung werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Es stimmt also nicht, dass ohne Minimalsteuer politisches Niemandsland entstünde. Und schliesslich zum Finanzargument: Ja, die Finanzlage ist angespannt. Aber ein angespannter Haushalt kann keine Dauerrechtfertigung für eine systemwidrige und höchst ungerechte Steuer sein. Sonst könnte man jede Sondersteuer mit dem blossen Hinweis konservieren, der Staat brauche eben das Geld. So darf man nicht Steuerpolitik machen. Zuerst ist zu fragen, ob eine Steuer richtig, neutral und gerechtfertigt ist, und erst dann ist zu fragen, wie man den Haushalt insgesamt verantwortungsvoll steuert. Und aus diesem Grund kommt diese Parlamentarische Initiative goldrichtig. Der Zeitpunkt ist jetzt. Wir machen uns jetzt Gedanken dazu, welche Aufgaben der Kanton in Zukunft erfüllen soll und welche nicht, und auf welchem Steuerertrag er sein Haushaltsbudget ausrichtet. Jetzt ist der Zeitpunkt, darüber zu befinden. Hernach können wir die Finanzplanung betreiben. Geschätzte Damen und Herren, wer Gewinn macht, soll Gewinnsteuer zahlen. Wer Kapital hat, soll Kapitalsteuer zahlen. Aber wer in einem Verlustjahr oder einer Sanierungsphase steckt, soll nicht wegen einer administrativen, theoretischen Papierwertung so besteuert werden, als hätte er den Gewinn schon erzielt. Die Minimalsteuer bestraft langfristiges Halten, Sanieren und Vermieten von Liegenschaften, und sie fördert schnelle Realisierung von Gewinnen. Wenn Sie Investitionen in Mietwohnungen möchten, in bezahlbaren Mietraum, dann sollten Sie nicht gerade die Geschäftsmodelle steuerlich benachteiligen, die eben solchen Wohnraum bereitstellen. Es geht nicht um ein Steuergeschenk und nicht um eine Privilegierung, sondern nur um das Ende einer ungerechtfertigten Sonderbelastung. Es soll für alle Unternehmen dieselbe Regelung gelten – Rechtsgleichheit im Unternehmenssteuerrecht. Nicht mehr und nicht weniger. Vielen Dank.
  2. Kantonsrat
    Speech
    Grosser Rat
    Ich spreche für die FDP-Fraktion. Die vorliegende Parlamentarische Initiative schlägt vor, das Stimm- und Wahlrecht so zu ergänzen, dass der Vorschlag im Kern lautet, bei Botschaften zu Vorlagen, bei denen ein Behördenreferendum ergriffen wurden, sollen die von den Urhebern dieses Referendums mitgeteilten Argumente angemessen wiedergegeben werden. Das wirkt auf den ersten Blick nachvollziehbar. § 27 StWG regelt bereits heute die Botschaftspflichten, und Abs. 3 kennt ein entsprechendes Modell für Initiativen und fakultative Referenden mit einem klaren Urheberkomitee. Schaut man aber genauer hin, zeigt sich ein systematischer Bruch. Abs. 3 betrifft Initiativen und fakultative Referenden, also Instrumente mit einem klar identifizierbaren Urheberkomitee als Absender. Beim Behördenreferendum ist genau das regelmässig nicht vorhanden oder zumindest nicht eindeutig definierbar. Der neue Abs. 4 übernimmt jedoch genau dieses Komitee-Setting. Er spricht von Urhebern des Behördenreferendums, die Argumente mitteilen. Und hier beginnen die praktischen Fragen: Wer ist denn konkret dieser Urheber? Eine bestimmte Fraktion? Ein Ad-hoc-Komitee? Die unterzeichnenden Ratsmitglieder? Oder ein Minderheitsblock im Rat? Und weiter: In welcher Form und innert welcher Frist sollen diese Argumente eingereicht werden? Wer koordiniert das, wenn mehrere Gruppen beteiligt sind? Was passiert, wenn unter den Urhebern selbst unterschiedliche Begründungen bestehen? All diese Fragen bleiben offen. Die Folge ist klar: Der neue Absatz wäre vollzugsbedürftig und so innerhalb der zeitlichen Vorgabe, dass in der Regel innerhalb von ungefähr sechs Monaten die Abstimmung erfolgen soll – inklusive Verfassen der entsprechenden Botschaft, Druckauflagen, Übersetzung in Leichte Sprache usw. – schwer umsetzbar. Man bräuchte zusätzliche Regelungen zu Ansprechpartnern, Fristen, Umfang und Konfliktfällen inhaltlicher Art. Ohne solche Präzisierung droht eine unklare und potenziell anfällige Vollzugslage. Ein zweiter Punkt betrifft die Rolle der Abstimmungsbotschaft selbst. Die Initiative zielt politisch auf mehr Mitwirkungsrechte in der Kommunikation. Damit berührt sie aber auch die Botschaftshoheit. Eine Abstimmungsbotschaft ist kein Debattenprotokoll – sie ist ein amtliches Informationsinstrument. Die formelle Kernfrage lautet deshalb: Wollen wir in der Botschaft weiterhin die verschiedenen Positionen sachlich zusammengefasst darstellen, oder wollen wir künftig autorisierte Argumentationsbeiträge einzelner politischer Akteure in deren eigenen Worten aufnehmen? Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Begründung der Initiative faktisch von einer Darstellung in eigenen Worten ausgeht. Der vorgeschlagene Gesetzestext sagt aber etwas anderes. Er verlangt, dass mitgeteilte Argumente angemessen wiedergegeben werden. Das ist deutlich weniger weitgehend, als die Begründung vorgibt, und erzeugt Erwartungen, die der Normtext selber gar nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Kern des Anliegens rechtlich bereits abgedeckt ist. § 27 Abs. 2 StWG verpflichtet ausdrücklich dazu, dass die Botschaft eine sachliche Erläuterung der Vorlage enthält und dass die wichtigsten im Parlament vertretenen Positionen dargestellt werden. Dieser Auftrag zur Ausgewogenheit gilt selbstverständlich auch bei Behördenreferenden. Wenn diese Pflicht von der Regierung ernst genommen wird, sind die Argumente der Minderheit bereits heute Bestandteil der Botschaft. Einzelne Negativbeispiele aus der Vergangenheit vermögen nicht, die Regelung im Grundsatz neu zu rechtfertigen. Die Initiative basiert daher weniger auf einer klaren rechtlichen Lücke als auf der Wahrnehmung, dass einzelne Botschaften möglicherweise nicht zufriedenstellend gewesen seien. Dies mag politisch verständlich sein, aber es ist auch subjektiv und rechtfertigt aus unserer Sicht keine neue gesetzliche Regelung mit erheblichen Vollzugsfragen. Dazu kommt ein praktisches Risiko: Wenn immer mehr zugelieferte Argumente in eine Botschaft aufgenommen werden, verschiebt sich deren Charakter. Sie wird bereits zur Plattform für die Abstimmungspropaganda und verliert ein Stück weit ihre Funktion als nüchternes staatliches Informationsinstrument. Schliesslich sollte nicht vergessen werden, dass § 27 StWG nicht nur kantonal gilt, sondern auch für Gemeinden mit Parlamenten und Behördenreferenden. Dort können zusätzliche Mitwirkungsregelungen bei gleichzeitig teilweise weniger professionellen Kommunikationsstrukturen den Vollzug noch komplizierter machen. Für die FDP-Fraktion ergibt sich daraus folgende Schlussfolgerung: Das Anliegen ist politisch nachvollziehbar, aber die vorgeschlagene Lösung ist rechtstechnisch unklar, vollzugstechnisch problematisch und letztlich nicht notwendig. Die Ausgewogenheit der Botschaft ist bereits heute gesetzlich verlangt, und wir erwarten, dass der Regierungsrat diesen bestehenden Auftrag sichtbar ernst nimmt und darauf achtet, dass die im Parlament vertretenen Positionen auch bei Behördenreferenden klar und fair dargestellt werden. Der Regierungsrat hat dies auch bereits angekündigt, was positiv zu vermerken ist. Aus diesen Gründen wird die einstimmige FDPFraktion die Initiative nicht unterstützen.
  3. Kantonsrat
    Speech
    Grosser Rat
    Die FDP-Fraktion dankt der Interpellantin für das Aufgreifen des Themas und nimmt auch die Antwort der Regierung dankend zur Kenntnis. Die Frage der integrativen Sonderbeschulung bewegt sich in einem sensiblen Spannungsfeld zwischen Gleichstellung, pädagogischem Auftrag und begrenztem staatlichen Leistungsvermögen. Unsere Haltung ist klar: Wir sind gegen eine Diskriminierung von Kindern mit Beeinträchtigungen, aber wir sind auch gegen eine ideologische Integration um jeden Preis. Die Bundesverfassung sagt in Art. 8 Abs. 2, niemand dürfe wegen einer Behinderung diskriminiert oder ungerechtfertigt benachteiligt werden. Die Rechtsprechung hält hierzu aber ebenso klar fest, es bestehe kein individualrechtlicher Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, und damit auch kein absoluter Anspruch auf Integration in der Regelschule. Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) garantiert jedem Kind eine Ausbildung, die seinen besonderen Bedürfnissen entspricht, und fordert Integration, soweit diese möglich ist und dem Wohl des Kindes dient. Das Bundesgericht hat dies in einer kürzlichen Rechtsprechung bekräftigt. Es besteht ein Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht, nicht auf die theoretisch beste oder maximale Förderung. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann nicht eingefordert werden, weil eben das staatliche Leistungsvermögen auch begrenzt ist. Und ganz wichtig: Die Kantone verfügen über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Und gerade daraus ergibt sich für uns: Integration ja, aber nicht um jeden Preis – und nicht dort, wo sie dem betroffenen Kind weniger dient als eine separative Lösung. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nämlich auch klare Grenzen zu entnehmen. Wenn ein Kind fachlich oder kognitiv so weit vom Klassenniveau entfernt ist, dass es dauerhaft 1:1-Betreuung in den Kernfächern bräuchte, ist eine integrative Lösung nicht mehr angemessen. Diese 1:1-Betreuung wird in der Praxis oft hergestellt durch die Klassenassistenzen – dies mit enormen Kostenfolgen. Wo die Beschulung in den Kernfächern nur dank der Betreuung durch die Klassenassistenzen funktioniert, wäre somit unter Umständen eher Separation statt Integration angezeigt. Das Bundesgericht sagt zudem, die Organisation der Schule dürfe erst entgegengehalten werden, wenn ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr möglich sei. Und aus Sicht der FDP-Fraktion ist diese Schwelle zu hoch. Wir meinen: Die Grenze ist bereits erreicht, wenn Effizienz und Ordnung des Unterrichts mehr als angemessen beeinträchtigt sind und der Bildungsauftrag auch für die übrigen Kinder übermässig gefährdet ist. Lassen Sie mich das bildhaft darstellen: Stellen Sie sich eine Klasse mit 20 Kindern vor, und ein einzelnes Kind benötigt den ganzen Vormittag die ungeteilte Aufmerksamkeit einer Lehrperson in den Kernfächern. Formal ist das immer noch Aufrechterhalten der Ordnung. Faktisch aber konzentriert sich der Unterricht auf ein Kind, und 19 andere arbeiten im Selbststudium. Das ist keine gerechte oder wirksame Integration und auch keine angemessene Volksschule für die Mehrheit. Zugegeben: Das Bild ist extrem, und in der Praxis sieht es nicht so aus. Warum? Weil die Klassenassistenzen sich entweder um das eine Kind oder infolge Absorbiertheit der Lehrperson um die Klasse kümmern. Das Bild macht aber deutlich: Die Grenze einer verträglichen Integration ist überschritten – lange, bevor man sagen könnte, der Schulbetrieb sei nicht mehr aufrechterhaltbar. Das System kann lange vor dem Zusammenbruch unangemessen belastet sein. Die Bedürfnisse der Lehrpersonen und der Regelschülerinnen und -schüler sind mit zu berücksichtigen – nicht erst im Moment des Ausfalls des Systems. Der Kanton St. Gallen verlangt in seinem Volksschulgesetz eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung, nämlich für das Kind und für die Klasse. Das ist Art. 35 des Volksschulgesetzes. Integrative Beschulung ist dann zulässig, wenn das Kind profitieren kann vom Unterricht und vom sozialen Gefüge der Klasse, wenn der Bildungsauftrag erfüllt bleibt und – ganz wichtig – auch, wenn dem keine überwiegenden Interessen der Klasse oder des Umfelds entgegenstehen. Diese Trias beinhaltet insbesondere auch die Frage, ob ein integrativ beschultes Kind das Klassengefüge massgeblich stört oder ob es nur besondere Unterstützung benötigt. Ab wann geht der Aufwand für die Betreuung eines Kindes mit besonderen Bedürfnissen auf Kosten der übrigen Klasse? Diese Trias wäre auch für den Thurgau wünschenswert. Sie ist kein Selbstzweck, sondern eine nötige Abwägungsfrage. Die Zahlen bestätigen unseren kritischen Blick. In den letzten Jahren sind die Fälle Integrativer Sonderschulung massiv gestiegen – eine Zunahme von 150 % – und die Kosten entsprechend explodiert. Gleichzeitig bleiben Kleinklassen und Sonderschulplätze stabil, sind teils sogar steigend. Das bedeutet, wir ersetzen Separativ-Unterricht gar nicht durch Integration – wir addieren. Woher kommt diese massive Steigerung? Sind es neue, verfeinerte Diagnostiken? Ist es das Bestreben, Kindern mit besonderen Bedürfnissen oder mehr Aufmerksamkeitsbedarf eine diagnostische Klassifizierung zuzuweisen? Liegt es an veränderten Haltungen im Lehrkörper oder an der Fähigkeit von Lehrpersonen, Kinder mit besonderen Bedürfnissen zu händeln? Oder liegt es an Veränderungen in der Erziehung in den Elternhäusern? Der Regierungsrat stellt in seiner Antwort die Rechtslage korrekt dar, bekräftigt den Vorrang der Integration, betont aber zu wenig den Steuerungsspielraum und die Pflicht zur Wirksamkeitsprüfung, wie sie im Gesetz über die Volksschule, § 41, so auch verlangt wird. Wir hätten uns zudem gewünscht, dass die massive Zunahme der Fälle Integrativer Sonderschulung auch politisch eingeordnet und die Frage nach der ZweckMittel-Relation sowie der Zumutbarkeit für das System und die weiteren Beteiligten gestellt wird. Mit Blick auf die Balance des Systems muss auch eine weitere Frage gestellt werden: Wenn wir bereit sind, Jahr für Jahr mehr Ressourcen in Integrative Sonderschulung zu investieren, wie viel investieren wir in die Begabtenförderung? Im Gesetz ist sie ebenfalls vorgesehen. In der Praxis bleibt sie – freundlich formuliert – ein Randthema oder wie mir der Schulleiter einer grösseren Zentrumsschule sagte: ein Luxusproblem, für das er keine Ressourcen mehr habe. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die FDP steht klar zur Integrativen Sonderschulung, wo sie kindgerecht und wirklich wirksam ist. Aber sie steht auch zur Verhältnismässigkeit, zur pädagogischen Qualität, zur Tragbarkeit des Systems und zum Anspruch aller Kinder, nicht nur derjenigen mit Bedürfnissen besonderer Art, auf guten und bedürfnisgerechten Unterricht. Wir erwarten, dass der Regierungsrat und die Schulgemeinden den bestehenden Spielraum künftig konsequent und besser nutzen, die Belastung des Systems ernst nehmen und die Wirksamkeit integrativer Lösungen regelmässig prüfen und, wo nötig, korrigieren – auch zugunsten separativer Angebote und von Kleinklassen, wie sie auch in den Medien und unter Fachleuten wieder mehr propagiert werden, wie sie im Thurgau bereits gesetzlich verankert und legitim sind. Integrative Sonderschulung ja – aber mit Augenmass im Interesse des Kindes, aber auch der gesamten Schule. Danke.
  4. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Ich spreche als Sprecher der FDP-Fraktion sowie als Mitunterzeichner der Interpellation. Die FDP-Fraktion nimmt die Antwort der Regierung zur Interpellation dankend zur Kenntnis. Wir begrüssen ausdrücklich das klare Bekenntnis, dass der Bargeldverkehr in kantonalen Institutionen nicht abgeschafft werden soll. Diese Aussage der Regierung ist zentral und bildet damit wohl auch das zentrale Anliegen der Interpellanten ab. Aus der Antwort der Regierung geht aber auch klar hervor, dass die Digitalisierung der Prozesse vorangetrieben und gefördert wird. Hierzu gehört auch die Weisung, Bargeldverkehr auf das Nötigste zu beschränken. Diese Stossrichtung wird in der FDP-Fraktion grundsätzlich unterstützt und für richtig befunden. Aus Sicht der FDP ist klar: Die Zukunft ist digital. Dieser Zukunft dürfen wir uns nicht verschliessen. Vielmehr gilt es, die digitale Zukunft aktiv mitzugestalten, sie für den Kanton und seine Bürgerinnen und Bürger nutzbar zu machen und voranzutreiben. Die Interpellationsantwort der Regierung enthält aber durchaus auch kritische Punkte, auf welche ich als Mitunterzeichner der Interpellation hinweisen muss. Erstens: Das Bekenntnis der Regierung ist schön, aber nicht wirklich verbindlich, insbesondere läuft es in der Praxis Gefahr, ausgehöhlt zu werden. Immer mehr Zahlungen, ob an Parkautomaten oder in Amtsstuben, sind heute auch digital möglich, teils nur noch digital. Wer so die Bargeldzahlung einschränkt, der erzeugt einen Zirkelschluss. Weil weniger Bargeld genutzt wird, wird mit einem Rückgang des Bedürfnisses zur Bargeldzahlung argumentiert und in der Folge die Bargeldakzeptanz weiter reduziert. Hier gilt es aufzupassen. Zweitens: Die Regierung verweist auf Effizienzgewinne und tiefere Transaktionskosten im bargeldlosen Bereich. Das tönt zunächst nachvollziehbar. Sie stützt sich dabei auf eine Studie der HSG, welche notabene von der Firma Mastercard Europe mitfinanziert wurde und an welcher diverse Finanzdienstleister, Kartenherausgeber usw. mitbeteiligt waren. Wurde diese Kostenrechnung tatsächlich unter Einbezug aller relevanten Faktoren erstellt? Eine korrekte Kostenrechnung muss beide Seiten berücksichtigen. Wenn Bargeldkosten beziffert werden, dann müssen auch alle Gebühren, Fixkosten und weitere Aufwendungen des digitalen Zahlungsverkehrs berücksichtigt werden: Kreditkartenprovisionen, TWINT-Gebühren, technische Systemkosten usw. Auch hier gilt es, aufmerksam zu bleiben. Drittens: Bargeld hat neben der Kostenseite auch viele Vorteile. Bargeld vermeidet die totale technische Abhängigkeit von digitalen Prozessen. Bargeld funktioniert auch dann, wenn Strom und Netz ausfallen. Beim Bargeld sind die Bürgerinnen und Bürger nicht „aus Glas“, es findet kein digitales Tracking statt. Bargeld ist inklusiv. Es diskriminiert niemanden, weder ältere Menschen noch solche ohne Smartphone, ohne Bankkonto, ohne Zugang zu digitalen Zahlungsmitteln und ohne digitale Affinität. Wer nur noch auf bargeldlose Systeme setzt, der grenzt auch aus. Ich erwarte von der Regierung, dass sie diesem Punkt gerade beim Vorantreiben der digitalen Prozesse besonders sensibel Rechnung trägt. Viertens: Rechtlich stützt sich die Regierung auf Art. 3 WZG (Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel), welcher eine gewisse Pflicht zur Entgegennahme von Bargeld vorsieht. Doch dieser Artikel ist nicht strafbewehrt und damit eigentlich schwach. Auch das von der Regierung erwähnte Kassenhandbuch spricht nur Empfehlungen aus. Eine verbindliche Weisung, die Bargeldzahlungen in allen kantonalen Institutionen sicherstellt, die fehlt. Die Regierung hat in ihrer Antwort auch die Möglichkeit von aufladbaren Bezahlkarten erwähnt. Wir nehmen das mit Interesse zur Kenntnis und werden die Auswertung dieser Erfahrung gespannt verfolgen. Solche Modelle können sinnvoll sein, wenn sie einfach zugänglich und wirklich kundenfreundlich sind. Sie können niemals die Bargeldzahlung vollständig ersetzen, aber ein hilfreiches Zwischenstück für Menschen mit fehlendem Zugang zu den rein digitalen Prozessen bilden. Es geht hier nicht um ein Entweder-oder, sondern um ein Sowohl-als-auch, oder – um beim Prototypen aus der letzten Ratssitzung zu bleiben – es muss weiterhin sowohl Fred Feuerstein einerseits wie auch Flash Gordon andererseits möglich sein, ihre mobilen Untersätze auf Parkplätzen kantonaler Institute zu parken. Für beide muss der Zugang zu Dienstleistungen des Kantons und kantonaler Unternehmen gewährleistet sein. Digitalisierung, ja – unbedingt –, aber ohne technologische Abhängigkeit und ohne Diskriminierung von Bürgerinnen und Bürgern, die auf Bargeldzahlung angewiesen sind. Es braucht weiterhin die Möglichkeit zum Bargeldverkehr, dies gerade und insbesondere in den Bereichen des täglichen Publikumsverkehrs. Der Regierungsrat wird daher an seinem Bekenntnis zum Bargeld in der Praxis gemessen werden.
  5. Mitglied GR
    Speech
    Grosser Rat
    Die FDP-Fraktion spricht sich einstimmig für Eintreten aus. Die Totalrevision des Einführungsgesetzes zum AHVG und IVG ist notwendig. Der Bund hat die Kantone verpflichtet, ihre Organisationen bis spätestens 2028 anzupassen. Der Regierungsrat will das geordnet und rechtzeitig umsetzen, und zwar per 2027. Das ist richtig und umsichtig. Die Vorlage bringt formale Verbesserungen, eine zeitgemässe risikoorientierte Aufsicht sowie eine unabhängige Verwaltungskommission mit klaren Verantwortlichkeiten. Inhaltlich überzeugt die Revision. Mit der neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt schaffen wir eine eigenständige professionelle Struktur, im Sinne der Good Governance ist die Verwaltungskommission ausdrücklich vom Kanton unabhängig. Es gelten nebst fachlichen Kompetenzen strenge Unvereinbarkeitsregeln für Mitglieder. Alle Arbeitsverhältnisse der bisherigen Mitarbeitenden des SVZ Thurgau werden nahtlos von der SVA Thurgau übernommen, die arbeitsvertraglichen Bedingungen werden gegenüber den aktuellen damit nicht verschlechtert, was wichtig ist. Für die Mitarbeitenden ergeben sich somit aus der Revision keine unmittelbaren Nachteile. Aus Sicht der FDP ist zentral: Die Gemeindezweigstellen bleiben erhalten. Diese Bürgernähe ist wichtig und geboten. Die Gemeinden übernehmen weiterhin die Beratungsaufgaben zugunsten der Bürgerinnen und Bürger und werden finanziell in der gleichen Höhe wie aktuell unterstützt. Das revidierte Gesetz sieht zudem ausdrücklich vor, dass sich Gemeindezweigstellen auch regional zusammenschliessen können. Die FDP begrüsst dies. Die Gemeindezweigstellen übernehmen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger wichtige Beratungsaufgaben in diesem sehr komplexen Bereich des Sozialversicherungsrechts. Professionelle Strukturen, insbesondere wenn es durch Zusammenschluss verschiedener Gemeinden umgesetzt wird, sind unabdingbar. Ein zweiter wesentlicher Punkt für die FDP ist, dass die SVA wie jede andere Ausgleichskasse dem Markt ausgesetzt ist. Die meisten Unternehmen können sich zwischen der SVA und weiteren Ausgleichskassen in der Branche entscheiden. Die SVA hat somit ein Interesse, schlank und effizient zu sein sowie die Verwaltungskosten im Rahmen zu halten, damit die Firmen nicht zu einer anderen Ausgleichskasse wechseln. Massgebliche Änderungen bringt die Revision betreffend Erlass von Beiträgen. Neu werden die Kosten hälftig zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt, wobei die betroffenen Gemeinden vor dem Entscheid über die Gesuche angehört werden. Diese Kostenteilung hat in der Kommission zu Diskussionen geführt. Die hälftige Kostenteilung bei Beitragserlassen stärkt jedoch die gemeinsame Verantwortung von Kanton und Gemeinden und wird von der FDP-Fraktion unterstützt. Nicht vollends überzeugend scheint die Namensgebung mit „Sozialversicherungsanstalt Thurgau“. Es fragt sich, ob dieser Name auf Dauer die richtigen Signale sendet, insbesondere mit Bezug auf die externe Wahrnehmung betreffend Zeitgemässheit und Professionalität und auch mit Bezug auf die Identifikation der eigenen Mitarbeitenden als neu „Anstaltsinsassen“. Hier geben die formellen Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungswesen – leider, muss man sagen – den Ausschlag. Der favorisierte Begriff „Sozialversicherungszentrum“ steht nicht für eine eigenständige Rechtseinheit und erfüllt die bundesrechtlichen Vorgaben aus Sicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht, dem hat sich die Kommission am Ende gebeugt. Insgesamt überwiegen aus Sicht der FDP aber die Vorteile der Revision. Die Vorlage ist notwendig und austariert, sie stärkt die Governance, behält den Service Public auf Ebene Gemeinde bei und macht unsere Sozialversicherung fit für die Zukunft.
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  • Version 1
    01.01.2025 – 04.10.2025
  • Version 2
    04.10.2025 – 31.12.2199

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