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Dean Kradolfer · FDP

deKantonsrat
Grosser Rat (TG)18.03.2026
Ich spreche für die FDP-Fraktion. Die vorliegende Parlamentarische Initiative schlägt vor, das Stimm- und Wahlrecht so zu ergänzen, dass der Vorschlag im Kern lautet, bei Botschaften zu Vorlagen, bei denen ein Behördenreferendum ergriffen wurden, sollen die von den Urhebern dieses Referendums mitgeteilten Argumente angemessen wiedergegeben werden. Das wirkt auf den ersten Blick nachvollziehbar. § 27 StWG regelt bereits heute die Botschaftspflichten, und Abs. 3 kennt ein entsprechendes Modell für Initiativen und fakultative Referenden mit einem klaren Urheberkomitee. Schaut man aber genauer hin, zeigt sich ein systematischer Bruch. Abs. 3 betrifft Initiativen und fakultative Referenden, also Instrumente mit einem klar identifizierbaren Urheberkomitee als Absender. Beim Behördenreferendum ist genau das regelmässig nicht vorhanden oder zumindest nicht eindeutig definierbar. Der neue Abs. 4 übernimmt jedoch genau dieses Komitee-Setting. Er spricht von Urhebern des Behördenreferendums, die Argumente mitteilen. Und hier beginnen die praktischen Fragen: Wer ist denn konkret dieser Urheber? Eine bestimmte Fraktion? Ein Ad-hoc-Komitee? Die unterzeichnenden Ratsmitglieder? Oder ein Minderheitsblock im Rat? Und weiter: In welcher Form und innert welcher Frist sollen diese Argumente eingereicht werden? Wer koordiniert das, wenn mehrere Gruppen beteiligt sind? Was passiert, wenn unter den Urhebern selbst unterschiedliche Begründungen bestehen? All diese Fragen bleiben offen. Die Folge ist klar: Der neue Absatz wäre vollzugsbedürftig und so innerhalb der zeitlichen Vorgabe, dass in der Regel innerhalb von ungefähr sechs Monaten die Abstimmung erfolgen soll – inklusive Verfassen der entsprechenden Botschaft, Druckauflagen, Übersetzung in Leichte Sprache usw. – schwer umsetzbar. Man bräuchte zusätzliche Regelungen zu Ansprechpartnern, Fristen, Umfang und Konfliktfällen inhaltlicher Art. Ohne solche Präzisierung droht eine unklare und potenziell anfällige Vollzugslage. Ein zweiter Punkt betrifft die Rolle der Abstimmungsbotschaft selbst. Die Initiative zielt politisch auf mehr Mitwirkungsrechte in der Kommunikation. Damit berührt sie aber auch die Botschaftshoheit. Eine Abstimmungsbotschaft ist kein Debattenprotokoll – sie ist ein amtliches Informationsinstrument. Die formelle Kernfrage lautet deshalb: Wollen wir in der Botschaft weiterhin die verschiedenen Positionen sachlich zusammengefasst darstellen, oder wollen wir künftig autorisierte Argumentationsbeiträge einzelner politischer Akteure in deren eigenen Worten aufnehmen? Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Begründung der Initiative faktisch von einer Darstellung in eigenen Worten ausgeht. Der vorgeschlagene Gesetzestext sagt aber etwas anderes. Er verlangt, dass mitgeteilte Argumente angemessen wiedergegeben werden. Das ist deutlich weniger weitgehend, als die Begründung vorgibt, und erzeugt Erwartungen, die der Normtext selber gar nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass der Kern des Anliegens rechtlich bereits abgedeckt ist. § 27 Abs. 2 StWG verpflichtet ausdrücklich dazu, dass die Botschaft eine sachliche Erläuterung der Vorlage enthält und dass die wichtigsten im Parlament vertretenen Positionen dargestellt werden. Dieser Auftrag zur Ausgewogenheit gilt selbstverständlich auch bei Behördenreferenden. Wenn diese Pflicht von der Regierung ernst genommen wird, sind die Argumente der Minderheit bereits heute Bestandteil der Botschaft. Einzelne Negativbeispiele aus der Vergangenheit vermögen nicht, die Regelung im Grundsatz neu zu rechtfertigen. Die Initiative basiert daher weniger auf einer klaren rechtlichen Lücke als auf der Wahrnehmung, dass einzelne Botschaften möglicherweise nicht zufriedenstellend gewesen seien. Dies mag politisch verständlich sein, aber es ist auch subjektiv und rechtfertigt aus unserer Sicht keine neue gesetzliche Regelung mit erheblichen Vollzugsfragen. Dazu kommt ein praktisches Risiko: Wenn immer mehr zugelieferte Argumente in eine Botschaft aufgenommen werden, verschiebt sich deren Charakter. Sie wird bereits zur Plattform für die Abstimmungspropaganda und verliert ein Stück weit ihre Funktion als nüchternes staatliches Informationsinstrument. Schliesslich sollte nicht vergessen werden, dass § 27 StWG nicht nur kantonal gilt, sondern auch für Gemeinden mit Parlamenten und Behördenreferenden. Dort können zusätzliche Mitwirkungsregelungen bei gleichzeitig teilweise weniger professionellen Kommunikationsstrukturen den Vollzug noch komplizierter machen. Für die FDP-Fraktion ergibt sich daraus folgende Schlussfolgerung: Das Anliegen ist politisch nachvollziehbar, aber die vorgeschlagene Lösung ist rechtstechnisch unklar, vollzugstechnisch problematisch und letztlich nicht notwendig. Die Ausgewogenheit der Botschaft ist bereits heute gesetzlich verlangt, und wir erwarten, dass der Regierungsrat diesen bestehenden Auftrag sichtbar ernst nimmt und darauf achtet, dass die im Parlament vertretenen Positionen auch bei Behördenreferenden klar und fair dargestellt werden. Der Regierungsrat hat dies auch bereits angekündigt, was positiv zu vermerken ist. Aus diesen Gründen wird die einstimmige FDPFraktion die Initiative nicht unterstützen.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0