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Dean Kradolfer · FDP

deKantonsrat
Grosser Rat (TG)02.09.2026
Ich spreche als Mitunterzeichner und für eine Minderheit der FDP-Fraktion. Beim Vorstoss zur Abschaffung der Minimalsteuer geht es nicht um eine Ausnahme von der Steuerpflicht und auch nicht um Steuerfreiheit für Immobiliengesellschaften. Es geht um etwas viel Einfacheres und Grundsätzlicheres. Wir wollen, dass auch für diese Unternehmen wieder das ordentliche Steuerrecht gilt, wie es auch für alle anderen Unternehmen anwendbar ist. Heute ist es so: Juristische Personen zahlen im Thurgau ordentlich Gewinnsteuer auf dem Reingewinn und Kapitalsteuer auf dem Kapital. Die Minimalsteuer greift nur dann, wenn sie höher ist als die Summe dieser ordentlichen Steuern. Wer also die Minimalsteuer abschaffen will, der schafft nicht Besteuerung ab – er schafft eine Sonderbesteuerung ab. Der Regierungsrat verteidigt die Minimalsteuer hauptsächlich mit drei Argumenten: erstens Verfassungsmässigkeit, zweitens stille Reserven und drittens der Finanzsituation. Zum ersten Punkt: Ja, das Bundesgericht hat solche Minimalsteuern als zulässig bezeichnet. Aber, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zulässig heisst nur „erlaubt“. Es heisst nicht „notwendig“, es heisst nicht „politisch geboten“, und es heisst nicht „2026 noch sachgerecht“. Und schon gar nicht „steuersystematisch richtig“. Das Bundesgericht sagt uns, was wir im Rahmen der Verfassung dürfen. Es sagt aber nicht, was wir politisch tun sollen. Und das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Minimalsteuer nicht vom Steuerharmonisierungsgesetz vorgegeben ist. Das ist auch der Grund, warum nur gerade zwölf Kantone sie kennen. Der Kanton – auch unser Kanton – ist also absolut frei, die Minimalsteuer aufzuheben und seine Position im Steuerwettbewerb zu verbessern. Zweiter Punkt, stille Reserven: Der Regierungsrat behandelt unrealisierte Wertsteigerungen als wären sie bereits laufende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er blendet die effektive Ertragslage der Unternehmen völlig aus. Und genau das überzeugt nicht und stellt diese Immobilienunternehmen gegenüber anderen Unternehmen krass schlechter. Die Minimalsteuer knüpft nicht an realisierte Gewinne an, sondern an einen rein administrativ – man könnte sagen, vom Bürotisch aus geschätzten – Verkehrswert. Wer Leerstände hat, wer Häuser saniert, wer Umbauphasen finanziert oder wer halt einfach nicht ans Maximum dessen geht, was an Mietzinshöhe möglich ist, hat nicht plötzlich mehr Liquidität, nur weil auf dem Papier der Wert der Liegenschaft steigt. In vielen Fällen hat er sogar weniger. Und das ist der Kern des Problems: Es wird nicht die Leistungsfähigkeit, sondern ein theoretischer Objektwert besteuert. Und hier kommt ein systematischer Widerspruch: Wenn der Regierungsrat das handelsrechtlich geprägte Steuersystem mit stillen Reserven verteidigt als Grundordnung, dann aber bei Immobiliengesellschaften eine Sonderlogik plötzlich anstellt, dann passt das einfach nicht zusammen. Wenn stille Reserven der Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wären, so habe ich es auch im Votum von Kantonsrätin Linda Hess gehört, dann müsste man konsequenterweise stille Reserven auch auf Beteiligungen, Immaterialgütern, Vorräten von Handelsgesellschaften oder anderen Aktiven laufend besteuern. Warum besteuert man sie nur bei Immobiliengesellschaften? Unser Steuerrecht kennt aus guten Gründen das Massgeblichkeitsprinzip und akzeptiert stille Reserven bis zur Realisierung. Und genau das müsste auch für Immobiliengesellschaften gelten. Hier ist unsere Steuer ein Fremdkörper im System. Drittens: die Einnahmen. Der Regierungsrat spricht von 4.5 bis 5.8 Mio. Franken. Aber, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das sind die Bruttoerträge der Minimalsteuer. Das sind nicht die Mindereinnahmen, die bei einer Abschaffung der Minimalsteuer zu gewärtigen wären. Diese liegen weit, weit tiefer – bei einem Bruchteil davon, vielleicht bei 2 oder 2.5 Mio. Franken, 0.1 % der Bilanzsumme des Kantons. Der Regierungsrat blendet glatt aus, dass die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer ja weiter gilt – auch für Immobiliengesellschaften. Denn diese Gesellschaften zahlen ja nicht plötzlich keine Steuer mehr. Sie zahlen weiterhin die ordentlichen Steuern, wie alle anderen Unternehmen auch. Der Kanton führt eine Statistik, die bei denselben Fällen sowohl die ordentliche Steuer wie auch die Minimalsteuer gegenüberstellt, damit er ausmessen kann, ob die Minimalsteuer greift. Warum wurden diese Zahlen in der Stellungnahme des Regierungsrates nicht offengelegt? Hier hätte ich definitiv eine redlichere Wiedergabe und korrekte Nettoberechnung erwartet. Auch der interkantonale Vergleich des Regierungsrates überzeugt nicht. Er vergleicht nominale Promillesätze und sagt, mit 0.6 Promille sei der Kanton hier tief. Aber er vergleicht nicht die effektive Gesamtbelastung, nicht die Bewertungsgrundlagen und die Schutzmechanismen. Schaffhausen wird mit 1.5 Promille zitiert; im geltenden Recht wären es im Moment 1.4 Promille. Zudem kennt Schaffhausen eine Verlustschutzklausel. Wenn das Grundkapital einer Immobiliengesellschaft nur noch zur Hälfte besteht, dann wird die Minimalsteuer aufgeschoben und die normale Steuer zur Anwendung gebracht. Das zeigt: Ein blosses Gegenüberstellen der Promillesätze ohne Normalisierung auf Bewertungsbasis usw. hat keine Aussagekraft. Der Vergleich ist, wie wenn man sagen würde, dass die Unternehmenssteuer von 2.5 % im Thurgau deutlich tiefer sei als im Kanton Zug mit 3.5 %. Warum? Wir alle wissen, dass die Unternehmenssteuer im Kanton Zug einiges tiefer ist als im Kanton Thurgau. Man kann nicht nur den Steuersatz anschauen. Besonders stossend ist das Argument der Ungleichbehandlung innerhalb der juristischen Personen. Wer eine Liegenschaft für den eigenen Betrieb nutzt, bleibt im ordentlichen System. Wer Wohn- und Geschäftsräume vermietet, wird mit Sondersteuern belastet. Bitte beachten Sie: Das betrifft nicht nur die millionenschweren Immobiliengrossgesellschaften – das betrifft viele Handwerker, die im eigenen Gebäude ihr Geschäft betreiben. Das betrifft zahlreiche Nachfolgeregelungen, bei denen die jüngere Generation das Geschäft der Eltern im Haus, im Objekt der Eltern, weiterbetreibt. Also denken Sie bitte nicht nur an die grossen Immobiliengesellschaften. Mit anderen Worten: Jeder, der Flächen für andere bereitstellt, wird steuerlich schlechter behandelt als derjenige, der das Vermögen selber nutzt. Da wird nicht allgemein Grundeigentum minimal belastet, sondern nur eine bestimmte Nutzungsform. Diese asymmetrische Belastung ist nicht zu rechtfertigen. Auch die Behauptung, ohne Minimalsteuer würden Liegenschaften- und Immobilienwerte unbesteuert bleiben, ist nicht richtig. Laufende Mieterträge werden laufend ordentlich besteuert. Realisierte Gewinne aus Veräusserung werden mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst. Es stimmt also nicht, dass ohne Minimalsteuer politisches Niemandsland entstünde. Und schliesslich zum Finanzargument: Ja, die Finanzlage ist angespannt. Aber ein angespannter Haushalt kann keine Dauerrechtfertigung für eine systemwidrige und höchst ungerechte Steuer sein. Sonst könnte man jede Sondersteuer mit dem blossen Hinweis konservieren, der Staat brauche eben das Geld. So darf man nicht Steuerpolitik machen. Zuerst ist zu fragen, ob eine Steuer richtig, neutral und gerechtfertigt ist, und erst dann ist zu fragen, wie man den Haushalt insgesamt verantwortungsvoll steuert. Und aus diesem Grund kommt diese Parlamentarische Initiative goldrichtig. Der Zeitpunkt ist jetzt. Wir machen uns jetzt Gedanken dazu, welche Aufgaben der Kanton in Zukunft erfüllen soll und welche nicht, und auf welchem Steuerertrag er sein Haushaltsbudget ausrichtet. Jetzt ist der Zeitpunkt, darüber zu befinden. Hernach können wir die Finanzplanung betreiben. Geschätzte Damen und Herren, wer Gewinn macht, soll Gewinnsteuer zahlen. Wer Kapital hat, soll Kapitalsteuer zahlen. Aber wer in einem Verlustjahr oder einer Sanierungsphase steckt, soll nicht wegen einer administrativen, theoretischen Papierwertung so besteuert werden, als hätte er den Gewinn schon erzielt. Die Minimalsteuer bestraft langfristiges Halten, Sanieren und Vermieten von Liegenschaften, und sie fördert schnelle Realisierung von Gewinnen. Wenn Sie Investitionen in Mietwohnungen möchten, in bezahlbaren Mietraum, dann sollten Sie nicht gerade die Geschäftsmodelle steuerlich benachteiligen, die eben solchen Wohnraum bereitstellen. Es geht nicht um ein Steuergeschenk und nicht um eine Privilegierung, sondern nur um das Ende einer ungerechtfertigten Sonderbelastung. Es soll für alle Unternehmen dieselbe Regelung gelten – Rechtsgleichheit im Unternehmenssteuerrecht. Nicht mehr und nicht weniger. Vielen Dank.
Institution
Grosser Rat

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