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OR. Aktienrecht

(16.077)Geschäft des BundesratesErledigt
Schweiz23.11.2016
Speeches(1041)
Sorted by Speech date, Descending
1041 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Isabelle Moret(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Karin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Mit dem Ergebnis der Einigungskonferenz, das Ihnen heute vorliegt und das Sie heute beraten, beschliesst das Parlament mit der Aktienrechtsreform in der Tat eine der umfangreichsten Revisionsvorlagen der letzten Jahre. Herr Ständerat Minder hat Ihnen das jetzt etwas in Erinnerung gerufen; die ursprüngliche Fahne dieser Vorlage umfasste 231 Seiten, das war die Fahne für die Sommersession des Nationalrates im Jahre 2018. Damals hat der Nationalrat als Erstrat zum ersten Mal über die Vorlage beraten. Dann hat sich aber die Fahne im Verlauf der letzten drei Jahre auf nur noch 40 Seiten reduziert, und das war jetzt auch das Volumen, das Ihnen in der Einigungskonferenz vorlag.

    Ich gehe einig mit Herrn Ständerat Minder, dass es wohl besser gewesen wäre, man hätte die Abzocker-Initiative respektive die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften separat behandelt und gesplittet. Ich war als Ständerätin nicht Mitglied der Kommission für Rechtsfragen, aber ich habe jeweils für die Anträge gestimmt, die genau diesen Teil abzutrennen versuchten. Das wäre übersichtlicher gewesen, und übrigens wäre das auch ein Wunsch der Praxis und der Unternehmen gewesen. Aber es ist jetzt anders gekommen.

    Nun, die Hauptpunkte der Revision waren schon vor der Einigungskonferenz entschieden. Die Einigungskonferenz hatte dennoch eine wichtige Aufgabe. Sie hat sich noch einmal über die verbleibenden Differenzen gebeugt und auch Kompromisslösungen gefunden. Ich bin froh, dass es der Einigungskonferenz in der Tat gelungen ist, gute Kompromisse zu finden. Der Antrag, der heute vorliegt, ist vermittelnd, schlüssig und meines Erachtens auch überzeugend. Das Ziel, die Aktienrechtsrevision im Rahmen dieser Session abzuschliessen, mit der Schlussabstimmung morgen, liegt nun zum Greifen nahe, und das Aktienrecht konnte hier jetzt wieder à jour gebracht werden.

    Ganz kurz nochmals eine Würdigung des Ergebnisses aus Sicht des Bundesrates. Es gab fünf Themen, über welche die Einigungskonferenz letzte Woche diskutiert hat: die Loyalitätsaktien, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Zwischendividende, das Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, der Tagungsort der Generalversammlung im Ausland und schliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Benachrichtigung des Gerichts im Falle einer Überschuldung.

    Einzig beim letzten dieser fünf Punkte hat sich die Einigungskonferenz nicht für einen Kompromissvorschlag entschieden und ist hier dem bundesrätlichen Entwurf gefolgt. Auch bei den Loyalitätsaktien hat die Einigungskonferenz keine Kompromisslösung gefunden, wenn man so will. Aber wenn man genau hinschaut, ist die Variante des Ständerates wahrscheinlich schon ein Kompromiss, weil es ja nicht eine totale Absage an die allfällige Einführung einer Loyalitätsaktie ist. Sie konnten Ihre Kolleginnen und Kollegen im Nationalrat doch noch davon überzeugen, dass es sicher besser ist, den Postulatsbericht des Bundesrates in dieser Sache abzuwarten, bevor eine solche Bestimmung ins Aktienrecht aufgenommen wird.

    In den übrigen drei Bereichen ist der Einigungskonferenz der Brückenschlag zwischen Ständerat und Nationalrat gelungen. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zwischendividenden werden zwar gelockert, dennoch muss der Verwaltungsrat dem Gläubigerschutz angemessen Rechnung tragen.

    Beim Stimmrechtsvertreter soll neu Folgendes gelten: Der unabhängige Stimmrechtsvertreter muss die Weisungen vertraulich behandeln. Trotzdem ermöglicht man dem Verwaltungsrat aber eine angemessene Vorbereitung der Generalversammlung, indem ihm kurz vor der Generalversammlung eine allgemeine Auskunft erteilt werden darf. Art und Umfang der Auskunft müssen der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

    Beim ausländischen Tagungsort der Generalversammlung soll neu Folgendes gelten: Das Gesetz anerkennt neu ausdrücklich, dass ein ausländischer Tagungsort der Generalversammlung zulässig ist. Das Gesetz formuliert allerdings gleichzeitig die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Generalversammlung ausserhalb der Schweiz stattfinden kann, nämlich eine statutarische Grundlage, die mit qualifiziertem Mehr eingeführt wird.

    Ich habe es vorweggenommen: Damit liegt ein guter Kompromissantrag vor, welchen der Bundesrat voll und ganz unterstützen kann. Mir bleibt letztlich noch, Ihnen für die Arbeit, die Sie geleistet haben, herzlich zu danken, vorab in der Kommission für Rechtsfragen, aber auch im Plenum des Ständerates. Ich danke Ihnen dafür, dass Sie dieses Ergebnis jetzt möglich gemacht haben. Stellvertretend für alle danke ich dem Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen, Herrn Ständerat Rieder.

    Ich bitte Sie, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.

  • Redetext
    Thomas Minder(Parteilos)
    Schweiz

    Erlauben Sie mir als Initianten und somit als einem der Hauptakteure dieser Aktienrechtsrevision eine kurze Manöverkritik, bevor wir die Ziellinie überqueren. Mehr als sieben Jahre seit dem Urnenentscheid zur Abzocker-Initiative hat deren Umsetzung auf Gesetzesstufe gebraucht. Ich glaube nicht, dass diese Volksinitiative ohne meine diversen Interventionen im Ständerat und in der Kommission für Rechtsfragen bundesverfassungskonform umgesetzt worden wäre. Immer wieder musste ich die Kommissionsmitglieder und den Rat an den effektiven Initiativtext erinnern. Zeitweise wurde der Geist der Abzocker-Initiative seitens des Bundesrates und des Parlamentes verletzt. Mit 216 Seiten und unzähligen Anträgen und Gesetzesänderungen, welche die Abzocker-Initiative nicht betreffen, wurde das Fuder überladen. Auch ging zeitweise der Geist dieser Volksinitiative verloren. Weniger wäre hier mehr gewesen.

    Je länger eine Vorlage in Bundesbern hängig ist, desto grösser ist das Risiko, dass sie mit Einzelanträgen angereichert wird, insbesondere wenn die Beratung über eine Legislaturperiode hinausgeht. Das ist vielleicht auch verständlich, denn die Aktienrechtsrevision tummelte sich sage und schreibe nicht 12 Jahre, Kollege Rieder, sondern 19 Jahre zwischen Bundesrat und Parlament. Bundesrätin Metzler hat sie 2001 angestossen. Bundesrat Blocher und Bundesrätin Widmer-Schlumpf sowie Bundesrätin Sommaruga beschäftigte sie während Jahren. Sie, Frau Bundesrätin, bringen nun diese Vorlage ins Ziel. Eigentlich müsste man diese 19 Jahre Gesetzesrevision, die 7 Jahre Umsetzung der Abzocker-Initiative und auch die dabei angefallenen horrenden Kosten für [PAGE 581] die Sitzungsgelder und die Löhne der Bundesadministration in einem Fallbeispiel für Schweizer Gesetzespolitik aufarbeiten. Lehrreich wäre das sehr wohl. Es wird jedoch nichts an unserem politischen Verhalten ändern und daran, wie Bundesbern eben funktioniert. Die Aktienrechtsrevision, die Bekämpfung und Umsetzung der Abzocker-Initiative, hat in den vielen Jahren etliche politische Pirouetten gedreht, zeitweise sogar doppelte Rückwärtssalti.

    Wenn man an die damals vom Ständerat als direkten Gegenvorschlag zur Initiative ins Spiel gebrachte Bonisteuer denkt, dies insbesondere, weil damals bereits ein verabschiedeter indirekter Gegenvorschlag existierte, brauchte es seinerzeit von mir mehr als ein mahnendes Wort, denn es wäre in der Schweizer Geschichte eine Premiere gewesen, den Souverän über die Volksinitiative, einen indirekten Gegenvorschlag und gleichzeitig über einen direkten Gegenvorschlag abstimmen zu lassen; wohlverstanden, das geltende Recht mit berücksichtigend. Zeitweise hat das Parlament also regelrecht gewurstelt, von Chambre de réflexion war weit und breit keine Rede.

    Zu welchem Fazit komme ich? Wenn wir die direkte Demokratie und somit Volksinitiativen ganz allgemein hochhalten wollen, so dürfen wir nie mehr eine von Volk und Ständen angenommene Volksinitiative in eine gleichzeitig hängige Gesetzesrevision einpacken; dies nicht nur aus zeitlichem Aspekt, sondern insbesondere, weil der Souverän bekanntlich Anrecht darauf hat, gegen eine ungenügende Umsetzung einer Volksinitiative auf Gesetzesstufe das fakultative Referendum zu ergreifen.

    Frau Bundesrätin, ich glaube heute nicht, dass das Referendum gegen diese Aktienrechtsrevision ergriffen wird. Je dicker und umfangreicher die Vorlage jedoch ist, desto grösser ist das Risiko, dass irgendeine Gruppierung das Referendum ergreift. Wenn sich zudem mitten drin noch zusätzlich eine oder sogar zwei Volksinitiativen "tummeln", dann wird ein fakultatives Referendum wahrscheinlicher. Es war also richtig, den indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative nicht auch noch in diese aktuelle Aktienrechtsrevision einzupacken. Nochmals: Man hätte auch die Abzocker-Initiative splitten müssen.

    Ich bitte nun den Rat, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.

  • Redetext
    Beat Rieder(Die Mitte)
    Schweiz

    Es hat geheissen "zügig", aber ich kann Ihnen nicht ersparen, dass ich über das Ergebnis der Einigungskonferenz bei der Aktienrechtsrevision doch zwei, drei Worte verliere. Diese Revision des Aktienrechts wurde ja, wie Sie wissen, mit einem Entwurf des Bundesrates zur Revision des Aktienrechts und des Rechnungslegungsrechts eingeleitet, und zwar am 21.[NB]Dezember 2007 - richtig: 2007. Nach einer Odyssee mit verschiedensten Zwischenepisoden fand die Einigungskonferenz der beiden Räte am 11. Juni 2020 statt. Es wurden die sechs verbliebenen Differenzen, inhaltlich waren es fünf, nach einem Gesetzgebungsprozess, der mehr als zwölf Jahre gedauert hat, bereinigt, und ich kann Ihnen über das Resultat der Einigungskonferenz wie folgt berichten:

    Die erste Differenz bei Artikel 650 Absatz 2 Ziffer 3bis auf Seite 4 der Fahne wurde im Sinne des Ständerates geregelt. Es geht um die Loyalitätsaktie. Hier ist die Einigungskonferenz der Position des Ständerates gefolgt, welcher darauf hinwies, dass ein Postulat der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen hängig ist. In diesem Postulat wird der Bundesrat vorerst die Folgen der Einführung einer Loyalitätsaktie im schweizerischen Aktienrecht prüfen müssen. Die Einführung dieser Aktie wäre sonst ohne Vernehmlassung und ohne Botschaft erfolgt. Der Bundesrat wird daher vorerst die Loyalitätsaktie aus gesellschaftsrechtlichen, aber auch aus abgaberechtlichen Gesichtspunkten zu beleuchten haben. Nach Kenntnis dieses Berichtes kann dann die Einführung einer solchen Aktie je nach Ergebnis des Berichtes und Ausgang der Beratungen sehr schnell vorgenommen werden - was auch immer im Aktienrecht "sehr schnell" heisst. Die Einigungskonferenz schloss sich dieser Lösung mit 14 zu 9 Stimmen an.

    Die zweite Differenz betraf die Ausschüttung der Zwischendividenden bei Artikel 675a Absatz 2 OR auf Seite 25 der Fahne. Es geht um die Frage, ob die Ausschüttung einer Zwischendividende jeweils eines Prüfberichts der Revisionsstelle bedarf. Hier lag ein Kompromissantrag vor, welchem sich die Einigungskonferenz anschloss. Ich erlaube mir zuhanden der Materialien Folgendes anzumerken:

    Der erste Satz von Artikel 675a Absatz 2 entspricht dem bundesrätlichen Entwurf und stellt den Grundsatz dar. Soll eine Zwischendividende ausgeschüttet werden, so muss der Zwischenabschluss durch die Revisionsstelle geprüft werden.

    Der zweite Satz nimmt ein im Nationalrat geäussertes Anliegen auf und sorgt für den Gleichlauf zwischen der Prüfung des ordentlichen Abschlusses und jener des Zwischenabschlusses. Sofern die Gesellschaft den ordentlichen Abschluss nicht prüfen lassen muss, weil sie ein Opting-out erklärt hat, soll auch der Zwischenabschluss nicht geprüft werden müssen. Anders ausgedrückt: Wer den ordentlichen Abschluss prüfen muss, muss grundsätzlich auch den Zwischenabschluss prüfen. Dieser zweite Satz hat keinen direkten Zusammenhang mit dem ersten Satz und beinhaltet einen neuen Sachverhalt.

    Der dritte Satz führt für Gesellschaften, die gemäss dem ersten Satz der Prüfungspflicht unterstehen und nicht infolge Opting-out bereits wegen des zweiten Satzes von der Prüfungspflicht befreit sind, eine Befreiungsmöglichkeit ein. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden. [PAGE 580] Dies entspricht grundsätzlich der vom Nationalrat eingeführten Verzichtmöglichkeit. Um den Bedenken des Ständerates Rechnung zu tragen, hat die Einigungskonferenz allerdings den Gläubigerschutz verbessert und die fehlende Gläubigergefährdung als zusätzliches Element aufgenommen. Auf die Prüfung kann also zudem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. Diese Präzisierung erlaube ich mir mit Blick auf die Materialien.

    Der Kompromissantrag bereinigte auf der einen Seite eine Unstimmigkeit im Gesetz, die bei Gesellschaften, die das Opting-out gewählt haben, bestanden hätte. Bei diesen Gesellschaften wäre ansonsten die Vorschrift über die Ausrichtung einer Zwischendividende härter gewesen als die Vorschrift bei Ausschüttung der ordentlichen Dividende. Diese Gesellschaften werden neu ausdrücklich von der Regelung ausgenommen.

    Auf der anderen Seite wurde mit der neuen Formulierung den Bedürfnissen der Wirtschaft nach einer wirtschaftsfreundlicheren Variante entgegengekommen. Darüber hinaus wurde dem Element des Gläubigerschutzes, welches vom Ständerat bzw. vom Bundesrat vertreten wurde, Rechnung getragen. Der Verzicht auf eine Prüfung durch die Revisionsstelle ist damit an das Element des Gläubigerschutzes gebunden. Der Verwaltungsrat trägt hierfür auch eine entsprechende aktienrechtliche Verantwortung. Dieser Kompromissantrag wurde von der Einigungskonferenz mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

    Bei der dritten Differenz geht es um Artikel 689c Absatz 4bis OR auf Seite 28 der Fahne. Dieser Artikel behandelt das Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. Auch hier fand die Einigungskonferenz einen Kompromiss. Zwischen dem absoluten Stimmgeheimnis, welches der ständerätliche Beschluss beinhaltete, und der Möglichkeit, dass der unabhängige Stimmrechtsvertreter die Weisungen der Aktionäre in Form einer allgemeinen Auskunft an den Verwaltungsrat vor der Generalversammlung bekannt geben darf, wurde ein Mittelweg gefunden. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter kann der Gesellschaft eine allgemeine Auskunft über die eingegangenen Weisungen erteilen. Er darf die Auskunft nicht früher als drei Werktage vor der Generalversammlung erteilen und muss anlässlich der Generalversammlung erklären, welche Informationen er der Gesellschaft erteilt hat. Mit dieser zwar kurzen, aber doch eingeräumten Frist zur Vorinformation ist es dem Verwaltungsrat möglich, sich für den Ablauf der Generalversammlung angemessen vorzubereiten, und die Planbarkeit des Ablaufes der Generalversammlung wird gewährleistet. Dies war auch immer ein Anliegen der von dieser Bestimmung besonders betroffenen Aktiengesellschaften. Immerhin werden ja bei börsenkotierten Gesellschaften mitunter börsenrelevante Aussagen gemacht, und daher ist eine gewisse Vorbereitungszeit für den Verwaltungsrat sinnvoll und angebracht.

    Die vierte Differenz war der Hauptstreitpunkt; es geht um den Tagungsort im Allgemeinen bzw. um die Zulässigkeit des ausländischen Tagungsortes für die Generalversammlung. Bei Artikel 701a Absatz 1bis und Artikel 701b OR, auf Seite 29 der Fahne, setzte sich ebenfalls eine Kompromissvariante durch. Zum Ersten: Die Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes wurde ausdrücklich im Gesetz verankert. Hier ist zuhanden unseres Rates, der ja am geltenden Recht festhalten wollte, zu sagen, dass bereits heute kein ausdrückliches Verbot eines ausländischen Tagungsortes besteht und daher die Kompromissvariante mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit bringt. Zum Zweiten: Der allgemeine Grundsatz, dass durch die Wahl des Tagungsortes dem Aktionär die Ausübung seiner Rechte nicht in unsachlicher Weise erschwert werden darf, wurde im Gesetz eingeführt. Damit wurde den Bedenken Rechnung getragen, welche die Zulassung eines ausländischen Tagungsortes mit sich bringt, nämlich die Gefahr, dass durch die Wahl eines exotischen Tagungsortes einzelne unliebsame Aktionäre gezielt benachteiligt werden könnten. Die Schranke des Rechtsmissbrauchs wurde ausdrücklich im Gesetz so verankert. Zum Dritten wurden die Bedingungen für die Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes verschärft. Ein ausländischer Tagungsort ist gemäss Artikel 701b OR zulässig, wenn die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Des Weiteren wurde Artikel 704 Absatz 1 Ziffer 9ter OR, auf Seite 32 der Fahne, neu eingeführt, gemäss welcher der Beschluss der Generalversammlung für die Aufnahme einer Statutenbestimmung zur Ermöglichung der Durchführung einer Generalversammlung im Ausland ein qualifiziertes Mehr verlangt. Ein solcher Statutenänderungsbeschluss braucht mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Dieses Konzept erhielt mit 18 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen die Zustimmung der Einigungskonferenz.

    Bei der letzten Differenz ging es um Artikel 725b Absatz 4 Ziffer 1, auf Seite 36 der Fahne, und um die Frage, ob wie bisher der Gang zum Richter bei einer Überschuldung vermieden werden kann, indem ein Gesellschaftsgläubiger mit seiner Forderung im Ausmass der Überschuldung im Rang hinten ansteht, hinter allen anderen Gläubigern im Rang zurücktritt und seine Forderung stundet. Diese Möglichkeit wollte der Nationalrat mit seiner Ergänzung erschweren. Der Ständerat blieb bei seiner Fassung, weil er der Meinung ist, dass diese Sanierungsmethode bei kleineren und mittleren Unternehmen üblich ist und in der Praxis sehr wenige Probleme aufwirft. Die vom Nationalrat beschlossene Änderung hätte nur zu Rechtsunsicherheiten geführt. Zudem dürfte im Zuge der Covid-Krise eine solche Sanierungsmassnahme sehr häufig Anwendung finden. Es ist ein einfaches und effizientes Instrument, das man nicht abändern sollte. Entgegen der Lehre beantragt die Mehrheit der Einigungskonferenz hier keine Änderung. Der Ständerat setzte sich in dieser Differenz mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung durch.

    Sie sehen, nach dieser Differenzbereinigung stehen wir nach fast zwölf Jahren am Ende der Aktienrechtsrevision. Wie immer bei einem Resultat einer Einigungskonferenz sind nicht alle in allen Punkten vollumfänglich zufrieden. Dies liegt aber in der Natur einer Einigung, und es kann betont werden, dass das Resultat der Aktienrechtsrevision viele positive Aspekte beinhaltet, welche Ihre Zustimmung verdienen. Deshalb wurde denn auch nach getätigter Diskussion der Gesamtentwurf in der Einigungskonferenz einstimmig verabschiedet.

    Der Nationalrat hat der Vorlage am 16. Juni 2020 mit 140 zu 53 Stimmen zugestimmt. Wir beantragen Ihnen daher, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen.

  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Karin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Mit dem Resultat der Einigungskonferenz von heute beschliesst das Parlament mit der Aktienrechtsreform eine der umfangreichsten Revisionsvorlagen der letzten Jahre. Die ursprüngliche Fahne umfasste 231 Seiten; das war die Fahne für die Sommersession 2018 Ihres Rates, als das erste Mal über die Vorlage beraten wurde. Sie hat sich im Verlaufe der letzten drei Jahre auf nur noch 40 Seiten reduziert: Das war der Umfang der Differenzfahne, mit der Sie sich in der Einigungskonferenz am letzten Donnerstag befasst haben.

    Die Hauptpunkte der Revision waren bereits entschieden. Die Einigungskonferenz hatte dennoch eine wichtige Aufgabe: Es galt, für die noch verbleibenden Differenzen eine gute Kompromisslösung zu finden. Ich bin froh, dass es Ihrer Einigungskonferenz in der Tat gelungen ist, gute Kompromisse zu finden; Sie haben das von der Sprecherin und vom Sprecher der Kommission gehört. Der Einigungsantrag, der heute vorliegt, ist vermittelnd, er ist schlüssig und meines Erachtens überzeugend. Das Ziel, die Aktienrechtsrevision im Rahmen dieser Session abzuschliessen, ist damit zum Greifen nah, und ich danke Ihnen dafür. Das Aktienrecht wäre wieder à jour, und das ist Ihr Verdienst.

    Ich will die heutige Diskussion nicht verlängern, doch aufgrund der zahlreichen Stunden, in denen wir uns mit dieser Vorlage befasst haben, erlaube ich mir doch ein paar kurze Bemerkungen.

    Es gab fünf Themen, über welche die Einigungskonferenz letzte Woche diskutiert hat. Es waren dies die Loyalitätsaktien, die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Zwischendividende, das Stimmgeheimnis des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, der Tagungsort der Generalversammlung im Ausland und Fragen im Zusammenhang mit der Benachrichtigung des Gerichtes im Falle einer Überschuldung. Einzig beim letzten dieser fünf Punkte hat sich die Einigungskonferenz nicht für einen Kompromissvorschlag entschieden, Nationalrat Vogt hat das gerade dargelegt, sondern ist hier der bundesrätlichen Fassung gefolgt. Auch bei den Loyalitätsaktien hat die Einigungskonferenz keine Kompromisslösung gefunden, doch wenn man genau hinschaut, ist bereits die Variante des Ständerates, die letztlich obsiegt hat, die Kompromisslösung. Man hat sich nämlich nicht gegen die Loyalitätsaktie per se entschieden. Man will einzig den entsprechenden Postulatsbericht des Bundesrates abwarten, bevor man entsprechende Bestimmungen aufnehmen würde.

    In den übrigen drei Bereichen ist der Einigungskonferenz der Brückenschlag zwischen Ständerat und Nationalrat gelungen:

    1.[NB]Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Zwischendividenden werden zwar gelockert, dennoch muss der Verwaltungsrat dem Gläubigerschutz angemessen Rechnung tragen.

    2.[NB]Beim Stimmrechtsvertreter soll neu Folgendes gelten: Der unabhängige Stimmrechtsvertreter muss die Weisungen vertraulich behandeln. Trotzdem ermöglicht man dem Verwaltungsrat aber eine angemessene Vorbereitung der Generalversammlung, indem ihm kurz vor der Generalversammlung eine allgemeine Auskunft erteilt werden darf. Art und Umfang der Auskunft werden der Generalversammlung bekannt gegeben.

    3.[NB]Beim ausländischen Tagungsort der Generalversammlung soll neu Folgendes gelten: Das Gesetz erkennt neu ausdrücklich, dass ein ausländischer Tagungsort der Generalversammlung zulässig ist. Das Gesetz formuliert allerdings gleichzeitig die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Generalversammlung ausserhalb der Schweiz stattfinden kann, nämlich die statutarische Grundlage, die mit qualifiziertem Mehr eingeführt wird.

    Ich habe es bereits vorweggenommen: Damit liegt ein guter Kompromissantrag vor, welchen der Bundesrat voll und ganz unterstützen kann.

    Da bleibt mir nur noch ein Letztes: Ich möchte Ihnen herzlich danken für die Arbeit, die Sie geleistet haben! Gerade im letzten Jahr haben Sie das Projekt wirklich noch Fahrt aufnehmen lassen, sodass ich Hoffnung hege, dass es in der Schlussabstimmung bereinigt werden kann. Stellvertretend für alle, die mitgearbeitet haben, danke ich der Präsidentin [PAGE 985] der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sowie Herrn Ständerat Rieder, dem Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates.

    Ich danke Ihnen, wenn Sie dem Antrag der Einigungskonferenz zustimmen.

  • Redetext
    Hans-Ueli Vogt(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Die Einigungskonferenz der Kommissionen für Rechtsfragen beider Räte ist am 11. Juni zusammengetreten, um über die noch verbleibenden Differenzen zu beraten. Diese Differenzen betrafen fünf Fragen, formell gesehen sind es sechs: erstens die Loyalitätsaktien, zweitens die Zwischendividenden, drittens die Frage der Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter, viertens den ausländischen Tagungsort der Generalversammlung und fünftens den Rangrücktritt im Fall einer Überschuldung.

    Die Einigungskonferenz hat all diese Fragen noch einmal ausführlich beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen ist ein einstimmig beschlossener Antrag der Einigungskonferenz an die beiden Räte. Ich gehe im Folgenden auf die fünf offenen Punkte ein:

    Zu den Loyalitätsaktien lagen der Einigungskonferenz Anträge auf Festhalten mit Bezug auf die Fassungen beider Räte vor; dies, nachdem der Nationalrat am Konzept der Loyalitätsaktien und der Ständerat an seiner Position, wonach er diese gesetzliche Reglung nicht will, dreimal festgehalten hatten. In der Einigungskonferenz hat sich die ständerätliche Haltung mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung durchgesetzt.

    Die Mehrheit machte geltend, dass zur Frage der Loyalitätsaktien weder eine Vernehmlassung durchgeführt wurde noch eine bundesrätliche Botschaft vorliegt. Kritisiert wurde, dass die Einführung von Loyalitätsaktien den Bestrebungen zu einer Vereinfachung der Aktienstruktur in den Gesellschaften zuwiderlaufe, dass steuerrechtliche Fragen ungeklärt seien und dass die Haltedauer nicht ohne Weiteres ein geeignetes Kriterium sei, um nachhaltig ausgerichtete Aktionäre zu erfassen.

    Die Mehrheit betonte aber auch, dass sie sich nicht gegen die Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ausrichte. Diese wurde teils sogar ausdrücklich begrüsst, doch sei nun zuerst das Postulat bzw. der gestützt auf das Postulat zu erstellende Bericht abzuwarten.

    Die Minderheit war demgegenüber der Meinung, dass mit Loyalitätsaktien ein geeigneter Anreiz zu einer insgesamt längerfristig orientierten Tätigkeit der Unternehmen gesetzt werden könne. Das sei ein sinnvolles Gegengewicht zur Volatilität der Börsen, und es könne so auch ein Anreiz zur Verfolgung etwa ökologischer Ziele der Unternehmen gesetzt werden. Sie betonte überdies die Freiwilligkeit des Konzepts und dass mit Loyalitätsaktien auch ein Anreiz zur Eintragung ins Aktienbuch und damit zur Reduktion der Dispobestände gesetzt werde.

    Der zweite offene Punkt betraf die Zwischendividenden und dabei die Frage, ob ein Zwischenabschluss, gestützt auf den eine Zwischendividende ausgerichtet wird, durch die Revisionsstelle geprüft werden muss. Der bundesrätliche Entwurf sah das so vor, und der Ständerat hat dreimal daran festgehalten. Demgegenüber hat der Nationalrat dreimal beschlossen, dass eine Prüfung nicht erforderlich sei, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen.

    Der Einigungskonferenz lagen zwei vermittelnde Anträge vor. Der letztlich obsiegende Antrag, der nun der Antrag der Einigungskonferenz ist, bezweckt einerseits, zwischen den Positionen der beiden Räte beim Gläubigerschutz zu vermitteln, und andererseits, die in der Fassung beider Räte bestehende Inkonsistenz zwischen ordentlicher Dividende und Zwischendividende im Fall eines Opting-out zu beseitigen.

    Ich komme zuerst zur Inkonsistenz beim Opting-out: Sowohl die nationalrätliche als auch die ständerätliche Fassung hätten dazu geführt, dass mitunter auch dann eine Prüfung erforderlich gewesen wäre, wenn bei der betreffenden Gesellschaft ein Opting-out besteht. Das hätte zu einer wertungsmässig widersprüchlichen Situation geführt, weil die Ausrichtung einer ordentlichen Dividende unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig gewesen wäre als die Ausrichtung einer Zwischendividende.

    Beim Gläubigerschutz enthielt die nationalrätliche Fassung insofern einen Wertungswiderspruch, als bei den Gesellschaften, die eine ordentliche Revision machen müssen, die Ausrichtung einer ordentlichen Dividende stets einen geprüften Jahresabschluss voraussetzt. Für die Ausrichtung einer Zwischendividende hätte dies hingegen nur dann gegolten, wenn nicht alle Aktionäre der Zwischendividende zustimmen. Das wäre ebenfalls ein Wertungswiderspruch gewesen.

    Der Antrag der Einigungskonferenz sieht nun einen vermittelnden Vorschlag vor. Er besagt erstens, dass eine Prüfung nicht erforderlich ist, wenn eine Gesellschaft ein Opting-out tatsächlich beschlossen hat. Zweitens besagt der Antrag der Einigungskonferenz, dass auf eine Prüfung verzichtet werden kann, wenn nicht nur alle Aktionäre zustimmen, sondern wenn durch die Ausrichtung der Zwischendividende überdies auch die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden. Das ist ein Kompromiss beim Gläubigerschutz, eine allgemein gehaltene, an den Verwaltungsrat wie auch an die Generalversammlung gerichtete Schranke für die Ausrichtung einer Zwischendividende. [PAGE 984]

    Eine Gefährdung der Erfüllung der Forderungen der Gläubiger besteht, wenn wegen der Auszahlung der Dividende die Eigenkapitalquote der Gesellschaft und deren Liquidität nicht mehr in betriebsnotwendiger Höhe bestehen, wobei auch mögliche, wenn auch realistische, ausserordentliche Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage in die Beurteilung mit einzubeziehen sind.

    Zum dritten Punkt, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter: Die französischsprachige Berichterstatterin hat bereits darauf hingewiesen, dass hier der Kompromissantrag darin besteht, dass der Stimmrechtsvertreter drei Werktage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrat eine allgemeine Auskunft über den Stand der eingegangenen Weisungen und Vollmachten mitteilen darf. Diese kurze Frist erlaubt es dem Verwaltungsrat, die Generalversammlung in technisch-organisatorischer Hinsicht vorzubereiten, allfällige Fehler bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses frühzeitig festzustellen und sich auf ablehnende Beschlüsse der Generalversammlung einzustellen. Der Zeitraum ist mit drei Werktagen aber bewusst kurz gehalten, denn der Verwaltungsrat soll die Information nicht dazu nutzen können, im Fall von umstrittenen Anträgen aktiv für die Unterstützung seines Anliegens zu werben.

    Vierter Punkt, der ausländische Tagungsort: Hier hatte sich der Ständerat dreimal deutlich, wenn auch mit unterschiedlichen Motiven, gegen eine Regelung ausgesprochen. Teils herrschte die Auffassung vor, dass Generalversammlungen schweizerischer Gesellschaften tatsächlich in der Schweiz stattfinden müssten, teils ging man aber auch davon aus, dass am geltenden Recht nichts geändert werden sollte.

    Nun hat die Einigungskonferenz den vermittelnden Antrag unterstützt, der folgende vier Elemente enthält:

    1.[NB]Die grundsätzliche Zulässigkeit eines ausländischen Tagungsortes, verbunden mit dem Erfordernis eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

    2.[NB]Das allgemeine Verbot einer missbräuchlichen Festlegung des Tagungsortes.

    3.[NB]Das Erfordernis einer statutarischen Grundlage.

    4.[NB]Das Erfordernis, dass diese statutarische Grundlage mit qualifiziertem Mehr eingeführt wird.

    Damit wird den Bedenken des Ständerates betreffend eine missbräuchliche Festlegung des Tagungsortes Rechnung getragen.

    Der fünfte Punkt betrifft den Rangrücktritt bei der Überschuldung. Wenn ich das noch ausführen darf, Frau Präsidentin, denn die Situation ist etwas unangenehm: Die Einigungskonferenz hat einige neue Regeln kreiert, und ich muss jetzt in fünf Minuten für die Ewigkeit erläutern, was diese neuen Regeln bedeuten. Hier hat der Einigungskonferenz ein Vermittlungsvorschlag vorgelegen, der besagte, dass ein Rangrücktritt dann allemal dazu verpflichtet, den Richter zu benachrichtigen, wenn eine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Damit sollte das nationalrätliche Kriterium, dass Sanierungsaussichten bestehen, etwas relativiert werden.

    Der Bundesrat hatte in der Einigungskonferenz, das möchte ich hier betonen, diesen vermittelnden Vorschlag unterstützt. Dennoch war zu diesem Zeitpunkt der Einigungskonferenz die Kompromissbereitschaft der ständerätlichen Delegation am Ende, und es obsiegte die bundesrätliche Fassung, die im Fall genügender Rangrücktritte kein weiteres qualifizierendes Element für eine Nichtbenachrichtigung des Richters voraussetzt. Die Mehrheit betonte, wenn ich das noch kurz sagen kann, dass Rangrücktritte namentlich bei der Sanierung von KMU eine grosse Rolle spielten und nicht erschwert werden sollten; sie führte zudem aus, dass die anderen Gläubiger von Rangrücktritten profitieren würden.

    All dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass mit 14 zu 10 Stimmen der Antrag angenommen wurde, dass an der ständerätlichen und ursprünglichen Fassung festgehalten werden sollte. Insgesamt hat die Einigungskonferenz dann das Ergebnis ihrer Beratungen einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, gutgeheissen.

    Ich übermittle Ihnen folglich den Antrag, dem Beschluss der Einigungskonferenz zuzustimmen.

  • Redetext
    Laurence Fehlmann Rielle(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    La Conférence de conciliation s'est réunie le 11 juin pour examiner les six divergences restantes entre nos deux conseils.

    A l'article 650 alinéa 2 chiffre 3bis, il s'agit des actions de loyauté. Rappelons que lesdites actions permettent de récompenser l'engagement de longue durée de certains actionnaires, non en termes de votes mais avec des rémunérations plus élevées.

    En Conférence de conciliation, les représentants du Conseil des Etats ont plaidé pour renoncer à cette disposition, avec plusieurs arguments. D'abord, le principe qui a guidé cette révision était la simplification des procédures. Or, avec l'introduction des actions de loyauté, on introduit de la complexité. Ensuite, cette question n'a pas fait l'objet d'une consultation, ni d'un message du Conseil fédéral. Enfin, il avait été décidé de ne pas mélanger les questions fiscales avec cette réforme du Code des obligations. Sur ce point, nous n'avons pas d'évaluation de l'impact de cette modification. Un postulat a été déposé au Conseil des Etats sur cette question, ce qui laissera au Conseil fédéral la possibilité de se prononcer dans le calme.

    D'autres commissaires ont rétorqué que l'augmentation de dividende pour les anciens actionnaires ne s'élèverait qu'à 20 pour cent au maximum et que ce système a été introduit en France avec satisfaction. Il ne s'agit pas d'une obligation, mais d'un instrument à disposition de chaque entreprise. Au vote, c'est la version du Conseil des Etats qui a été choisie, par 14 voix contre 9 et 1 abstention.

    A l'article 675a alinéa 2, il s'agit des dividendes intermédiaires. Dans cette disposition, il s'agit de décider s'il est opportun de verser un dividende intermédiaire sans obligation d'une révision intermédiaire. A cet article, nous avons discuté de deux propositions de compromis.

    L'une de M. Vogt qui propose que les comptes intermédiaires soient vérifiés par l'organe de révision avant que l'assemblée générale ne statue. Aucune vérification n'est nécessaire si la société ne doit pas soumettre son bilan annuel à un contrôle restreint par un organe de révision. Il est possible de renoncer à la vérification si tous les actionnaires approuvent le versement du dividende intermédiaire et que l'exécution des créances ne s'en trouve pas compromise.

    L'autre proposition, portée par M. Minder, établit aussi que les comptes doivent être vérifiés par l'organe de révision avant que l'assemblée générale ne statue. Les sociétés dont les actions ne sont pas cotées en Bourse peuvent renoncer à la vérification si tous les actionnaires approuvent le versement du dividende intermédiaire.

    Il a aussi été mis en avant que le Conseil des Etats tenait à sa version car elle protège mieux les créanciers face aux intérêts économiques des grandes sociétés cotées en bourse. Dans la proposition de compromis de M. Vogt, la protection des créanciers est maintenant prise en compte, ce qui rejoint les préoccupations du Conseil des Etats.

    C'est la proposition défendue par M. Vogt qui a recueilli la majorité face à la proposition défendue par M. Minder. Puis, la proposition défendue par M. Vogt a été soutenue par 24 voix contre 0 et une abstention face à la version du Conseil des Etats.

    A l'article 689c alinéa 4bis, il s'agit des instructions données au représentant indépendant en vue de l'assemblée générale. La Conférence de conciliation a discuté d'une proposition de compromis de M. Vogt, selon laquelle le représentant indépendant traite les instructions de chaque actionnaire de manière confidentielle jusqu'à l'assemblée générale. Le représentant indépendant peut fournir à la société des renseignements généraux sur les instructions reçues. Il n'est pas [PAGE 983] autorisé à fournir les renseignements plus de trois jours ouvrables avant l'assemblée générale et doit indiquer, lors de l'assemblée, quelles informations il a fournies à la société.

    Le Conseil national avait maintenu sa position, car il pense qu'il est juste que le conseil d'administration puisse se préparer avant l'assemblée générale. Des membres du Conseil des Etats ont reconnu qu'il était très compliqué, pour le conseil d'administration, de ne pas être informé des intentions du représentant indépendant. Cette proposition de compromis a été acceptée en Conférence de conciliation, par 20 voix contre 5 sans abstention.

    Ensuite, trois articles ont été traités ensemble. Il s'agit de l'article 701a alinéa 1bis, qui porte sur le lieu de réunion, et des articles 701b alinéa 1 et 704 alinéa 1 chiffre 9ter, qui portent sur les assemblées générales à l'étranger. En effet, la décision prise quant aux articles 701b alinéa 1 et 704 alinéa 1 chiffre 9ter réglera la question de l'article 701a alinéa 1bis. Il est ici question du lieu où se tiendront les assemblées générales.

    La Conférence de conciliation s'est penchée sur deux propositions Caroni. L'une consistait à s'aligner sur la version du Conseil national, à l'article 701a alinéa 1bis. Pour les autres articles, la proposition était de mettre des cautèles à la possibilité de tenir des assemblées générales à l'étranger. Il faut que cette possibilité soit inscrite dans les statuts; si les statuts le prévoient, il faut que le conseil d'administration désigne un représentant indépendant; la décision statutaire doit être prise à la majorité des deux tiers.

    Aux yeux du Conseil des Etats, il est important de s'assurer qu'un actionnaire ne puisse être écarté d'une assemblée générale. Il s'agit d'une proposition de compromis qui, combinée à l'article 701b, modifie la version du Conseil national. Mise aux voix, cette proposition a été adoptée, par 18 voix contre 8 sans abstention.

    Le dernier article est l'article 725b alinéa 4 chiffre 1. La question est de savoir dans quels cas une société surendettée qui devrait se mettre en faillite peut être dispensée d'avertir le juge et de déposer son bilan. Lors de la Conférence de conciliation, M. Vogt a déposé une proposition visant à ajouter que pour être dispensé d'avertir le juge, il faut qu'il n'y ait pas de raison de penser que la société est surendettée. Il pense que, selon la jurisprudence, l'instrument de la postposition n'est pas suffisant pour ne pas alerter le juge et que la société doit prendre d'autres mesures d'assainissement.

    M. Schmid a proposé d'en rester à la version du Conseil des Etats et du Conseil fédéral. La possibilité de mettre des créances en postposition est un instrument important. Le Conseil fédéral l'a encore rappelé pendant la crise sanitaire: il faut absolument éviter des faillites ou des situations de surendettement. Un changement dans ce domaine amènerait une insécurité juridique. En acceptant qu'une créance soit placée à un rang inférieur, un créancier aide les autres: ce n'est donc pas dans leur intérêt de déclarer directement une faillite. Lors du vote, la version du Conseil des Etats a été acceptée par 14 voix contre 10 et 1 abstention.

    Au vote sur l'ensemble, la Conférence de conciliation a accepté à l'unanimité le résultat de ses travaux. En son nom, je vous propose de suivre ses recommandations, ce qui permettra la mise en oeuvre de cette importante révision.

  • Redetext
    Isabelle Moret(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Redetext
    Beat Rieder(Die Mitte)
    Schweiz

    Es handelt sich um die letzte Differenz. Wir befinden uns im Genossenschaftsrecht. Es geht um den Mindestinhalt von Genossenschaftsstatuten. Da wir im Bereich des Aktienrechts dem Nationalrat bereits entgegengekommen sind und der Nationalrat bei den Statuten der Genossenschaft ebenfalls keine Anzeichen von Kompromissbereitschaft erkennen lässt, ist es konsequenter, auch bei der Genossenschaft den Mindestinhalt der Statuten zu kürzen.

    Wir schlagen Ihnen einstimmig vor, diese Differenz zu bereinigen.

  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Hans Stöckli(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

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