Hans-Ueli Vogt
- Party
- Schweizerische Volkspartei
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Zürich
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 5. Dezember 1969
- Wikidata
- Q1264296
- Source body
- CHE
- Source updated
- 14.11.2025
- Record updated
- 24.05.2026
- First imported
- 14.08.2025
- NeinSchweizCovid-19-Gesetz. Änderung (Verlängerung von einzelnen Bestimmungen) (Geschäft des Bundesrates)NationalratWintersession 2021 · 29.11.2021Result: 151 Yes · 38 No · 7 Abst. · 4 Absent
- JaSchweizSport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht (Parlamentarische Initiative)NationalratWintersession 2021 · 29.11.2021Result: 178 Yes · 14 No · 2 Abst. · 6 Absent
- NeinSchweizErgänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten (Standesinitiative)NationalratWintersession 2021 · 29.11.2021Result: 138 Yes · 52 No · 3 Abst. · 7 Absent
- JaSchweizMilitärgesetz und Armeeorganisation. Änderung (Geschäft des Bundesrates)NationalratWintersession 2021 · 29.11.2021Result: 179 Yes · 0 No · 13 Abst. · 8 Absent
- Hat nicht teilgenommenSchweizResult: 187 Yes · 1 No · 1 Abst. · 11 Absent
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- RedetextSchweizer Stiftungsstandort. StärkungNo. 14.470Schweiz
Als Vertreter der Minderheit II möchte ich Ihnen beantragen, hier dem Ständerat zu folgen, das heisst, in dieser Frage der Beschwerde betreffend Entscheide von Stiftungsorganen nichts zu ändern und beim geltenden Recht zu bleiben. Dabei muss man wissen, dass dies nicht etwa bedeutet, dass man heute nach geltendem Recht gegen solche Entscheide von Stiftungsorganen rechtlich nichts unternehmen könnte. Schon heute sind die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar, abhängig davon, welcher Aufsicht - ob einer kantonalen oder einer eidgenössischen - eine Stiftung untersteht. Nach diesen Kriterien des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ergibt sich mehr oder weniger - dazu gibt es eine Praxis -, dass Personen, die ein rechtliches oder erhebliches tatsächliches Interesse haben, Beschwerde erheben können.
Nun möchte die Mehrheit mit ihrem Antrag einerseits den Kreis der Entscheide, gegen die Beschwerde geführt werden kann, ausdehnen, andererseits aber vor allem, wie es scheint, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen. Das tut die Mehrheit, indem sie in allgemeiner Weise - wenn auch sprachlich missverständlich - bestimmt, dass Personen, die ein solches Interesse haben, ohne Weiteres Beschwerde erheben können. Der Text liest sich nämlich so, als müssten nur Stiftungsratsmitglieder ein berechtigtes Interesse haben, aber dieses Kriterium bezieht sich auf alle Anfechtungsberechtigten. Es soll also beispielsweise möglich sein, dass Sie den betreffenden Beschluss ohne Weiteres anfechten können, wenn Sie bei der Vergabe von Fördergeldern nicht berücksichtigt wurden, weil Sie finden, dass Sie bzw. auch Sie berechtigt gewesen wären, einen Teil der vergebenen Fördergelder einer Stiftung zu bekommen.
An diesem Beispiel sieht man denn auch, was das Problem einer solchen Beschwerde ist und was das Problem des Ausbaus der Beschwerdemöglichkeit ist, nämlich, dass die Geschäftsführungstätigkeit einer Stiftung, eben etwa die Vergabe von Fördergeldern, behindert wird. Denn im genannten [PAGE 2367] Beispiel führt dies wohl dazu, dass die betreffenden Gelder vorerst nicht gesprochen werden können.
Das ist der Grund, weshalb wir von der Minderheit II beim Ständerat, also beim geltenden Recht, bleiben möchten. Wir möchten nicht das Störpotenzial, welches jede Beschwerdemöglichkeit in sich birgt - auch wenn man in guten Treuen Beschwerde erhebt -, und das Potenzial der Einmischung in die reguläre Geschäftsführungstätigkeit einer Stiftung ausbauen.
Wenn einem Stiftungsorgan Entscheide übertragen sind, dann ist ihm übertragen, diese Entscheide in guten Treuen und in Wahrnehmung seines Geschäftsführungsermessens zu treffen. Die Wahrnehmung dieses Ermessens, die Fassung dieser Beschlüsse soll nicht durch ausgedehnte Anfechtungsmöglichkeiten torpediert werden können - im vorliegenden Fall Anfechtung auf dem Wege des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes.
Das ist besonders schwerwiegend, wenn man an die auch erfassten Unterlassungen denkt; nach dem Wortlaut des Antrags der Mehrheit wie auch des Antrags der Minderheit I soll auch gegen ein Nichttätigwerden Beschwerde geführt werden können. Das eröffnet unglaubliche Anfechtungsmöglichkeiten. Wir möchten im Interesse des Funktionierens der Stiftungen und im Vertrauen darauf, dass Stiftungsorgane ihr Geschäftsführungsermessen in guten Treuen wahrnehmen, den Rechtsschutz nicht unnötig ausbauen, denn es besteht bereits heute ein genügender Rechtsschutz.
Deshalb bitten wir Sie seitens der Minderheit II darum, dem Ständerat zu folgen und hier beim geltenden Recht zu bleiben.
- RedetextSchweiz
Ich habe beim Eintreten bereits zu den verschiedenen Positionen gesprochen und möchte hier nach gewalteter Debatte nur folgende Klarstellungen versuchen.
Es ist gesagt worden, ich wiederhole es hier, dass mit dem Entwurf des Bundesrates bei Artikel 727a Absatz 2 zweiter Satz, der Verzicht gelte nur für künftige Geschäftsjahre, das Opting-out anlässlich der Gründung, zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geschäftsjahr schon begonnen haben mag, nicht ausgeschlossen ist. Die Regelung - wenn Sie das anschauen: Absatz 2 zweiter Satz gemäss Bundesrat, aber auch Absatz 2bis - hat offensichtlich nicht im Auge, dass ein Opting-out schon bei der Gründung beschlossen werden kann, obwohl das geradezu die Regel ist. Aber auch in Absatz 2bis wird daran angeknüpft, dass eine Gesellschaft schon länger unterwegs ist. Aber es ist klar: Das Opting-out bei der Gründung soll weiterhin möglich sein.
Sie haben es gehört, warum die Kommissionsmehrheit betreffend die zweijährliche Erneuerung des Opting-out nicht dem Ständerat folgen will. Der Aufwand ist angesprochen worden. Es ist gleichsam, wie wenn Sie wüssten, dass 0,01 Prozent aller Autos auf den Autobahnen getunt sind, und nun würden Sie alle Autofahrer dazu verpflichten, alle ein bis zwei Jahre die Autos bei der Motorfahrzeugkontrolle vorzuführen - das ist einfach völlig unverhältnismässig! Kommt hinzu, dass die Umsetzung der zweijährlichen Erneuerung auch zu gewissen Problemen führt, nämlich dann, wenn die Generalversammlung im dritten Jahr zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet; dann besteht nachher eine Lücke in der Zeit bis zur Erneuerung des Opting-out. Diese Probleme sind im Beschluss des Ständerates alle nicht adressiert.
Weiter ein Hinweis zum Verhältnis von Absatz 2 und Absatz[NB]4: Absatz 2 gemäss dem Antrag der Mehrheit bringt zum Ausdruck, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gelte. Damit ist impliziert, dass er auch für künftige Geschäftsjahre gilt. Was ich damit sagen will, ist, dass die Position der Mehrheit bei Absatz 4 gegenüber derjenigen der Mehrheit bei Absatz 2 nicht widersprüchlich, aber irgendwie auch nicht schlüssig ist. Wenn Sie in Absatz 2 sagen, es gelte nur für die Zukunft, dann brauchen Sie in Absatz 4 nicht[NB]zu[NB]sagen, es gelte auch für die Zukunft. Das ist redundant. Darum müsste folgerichtig eigentlich bei Absatz 4 die Mehrheit von Absatz 2 auf den Beschluss des Ständerates einschwenken. Aber das kann vielleicht der Ständerat noch korrigieren.
Zu Artikel 43 SchKG ist das Wesentliche schon gesagt worden. Ich glaube, es geht hier aus Sicht der Mehrheit auch darum, daran zu erinnern, dass der Ausschluss der Konkursbetreibung bei öffentlich-rechtlichen Forderungen eine fundamental staatspolitische Logik hat, indem man nicht will, dass der Staat für die Durchsetzung seiner Forderungen rechtlich gesehen privatrechtliche Existenzen vernichtet. Von einer liberalen Position aus muss man natürlich für die jetzige gesetzliche Regelung Verständnis haben. So gesehen ist das Wahlrecht ein guter Kompromiss. Sonst würde man ins andere Extrem fallen und gleichsam das tun, was man dannzumal - 1881 war es wohl - nicht wollte, nämlich dass der Staat bei der Durchsetzung seiner Forderungen Unternehmen gleichsam vernichten kann. Das ist mit ein Grund, weshalb sich die [PAGE 2021] Mehrheit für das Wahlrecht gemäss Entwurf des Bundesrates ausspricht.
- RedetextSchweiz
Das Ziel der bundesrätlichen Vorlage zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ist es, mittels verschiedener Massnahmen möglichst zu verhindern, dass ein Konkurs bewusst dafür eingesetzt wird, sich mit einem Unternehmen Vorteile zu verschaffen oder jedenfalls sich seiner Pflichten zu entledigen und dabei Gläubiger zu schädigen, im Wissen darum, dass die Geschädigten ihre Ansprüche rechtlich oder auch nur faktisch sowieso nicht durchsetzen können und dass die betreffenden Unternehmen nach dem Konkurs ein neues Unternehmen gründen können. Dieses Ziel, Missbräuche zu bekämpfen, will die Vorlage mit einem Strauss von Massnahmen erreichen, wie beispielsweise mit einer verbesserten Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots, mit Einschränkungen betreffend den Verzicht auf die eingeschränkte Revision und mit der Nichtigkeit des Mantelhandels.
Ihre Kommission hat das Geschäft an ihren Sitzungen vom 25. Juni und 19. August 2021 beraten, wir sind der Zweitrat. Die Schwesterkommission hat auch Anhörungen durchgeführt, deren Haupterkenntnisse Ihre Kommission zur Kenntnis genommen hat. Der Erstrat hat gewisse Änderungen an der bundesrätlichen Vorlage beschlossen; ich werde auf die umstrittenen Punkte eingehen. Insgesamt war es dabei das Ziel und das besondere Anliegen Ihrer Kommission, Missbrauch zwar zu bekämpfen, damit aber die korrekte, normale unternehmerische und absolut überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu behindern.
Ich spreche im Folgenden zu den hauptsächlichen Differenzen gegenüber dem Ständerat und zu den verschiedenen Minderheitsanträgen.
Zum Stichwort Mantelhandel: Ihre Kommission ist der Ansicht, dass das umfassende Verbot des Mantelhandels gemäss Bundesrat und Ständerat weit über das Ziel der Vorlage, nämlich die Missbrauchsbekämpfung, hinausschiesst. Die anvisierten Missbrauchsfälle, die in der Botschaft anschaulich umschrieben sind, sind solche, in denen eine Gesellschaft überschuldet ist, sich mitunter selber bewusst überschuldet hat. Daraus ergibt sich dann in der Folge die Schädigung von Gläubigern. Demgegenüber ist der klassische Mantelhandel, den der Bundesrat und der Ständerat mit ihrer Bestimmung anvisieren, in aller Regel ein Geschäft betreffend eine nicht überschuldete Gesellschaft. Wer will schon eine überschuldete Mantelgesellschaft kaufen, um zum Beispiel seine Unternehmenstätigkeit zu beginnen?
Die Fassung von Bundesrat und Ständerat krankt sodann daran, dass sie den Zusammenhang zwischen der [PAGE 2011] Nichtigkeit einer Aktienübertragung einerseits und der Löschung der Rechtseinheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und fehlenden Aktiven gemäss Artikel 934 OR andererseits vollständig ignoriert.
Bei dieser Ausgangslage beantragt Ihnen Ihre Kommission, den Tatbestand so zu umschreiben, dass an die Überschuldung angeknüpft wird und die vom Zweck der Vorlage her interessierenden Fälle - aber nur sie - erfasst werden. Zudem soll der Tatbestand der fehlenden Geschäftstätigkeit und der fehlenden Aktiven wie in Artikel 934 OR umschrieben werden und nicht so wie in den allgemeinen bundesgerichtlichen Formulierungen zum Mantelhandel, damit eine gewisse Koordination zwischen den beiden Regelungen besteht.
Mit dem Vorbehalt von Artikel 934 OR gemäss dem Antrag Ihrer Kommission wird zudem klargemacht, dass im Grundsatz die Nichtigkeit der Aktienübertragung einerseits und die spätere Löschung der Rechtseinheit andererseits an sich als Rechtsfolgen nebeneinander bestehen können. Die vorgeschlagene Regelung unternimmt damit nicht den Versuch, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Mantelhandel, deren Inhalt und rechtspraktische Tragweite im Einzelnen ohnehin unklar ist, im Gesetz festzuschreiben. Entsprechend wird in der Marginalie nicht mehr von einem Mantelhandel gesprochen, vielmehr umschreibt die vorgeschlagene Bestimmung einen im Lichte der Missbrauchsbekämpfung bedeutsamen Gefährdungstatbestand, wenn Sie so wollen, nämlich den Verkauf einer inaktiven, überschuldeten Gesellschaft. Die Rechtsprechung zum Mantelhandel hat dann eben - das will die Kommission zuhanden des Amtlichen Bulletins klarstellen -, was auch immer der Inhalt und die Tragweite dieser Rechtsprechung ist, ihren unveränderten Bestand.
Absatz 2 enthält im Vergleich zur ständerätlichen Vorlage sodann gewisse rechtssprachliche Präzisierungen. Im Übrigen versteht sich natürlich, dass mit der vorgeschlagenen engeren Fassung des Nichtigkeitstatbestands auch die Interventionsmöglichkeiten des Handelsregisteramts entsprechend eingeschränkt werden, dies aus der Überzeugung, dass das Handelsregisteramt nicht eine Gewerbepolizei ist, sondern privatrechtliche Unternehmenstransaktionen perfektionieren soll. All dies gründet auf einem einstimmigen Beschluss der Kommission.
Ich komme zum zweiten Punkt, wo verschiedene Anträge im Raum stehen, nämlich zum Thema des Verzichts auf die eingeschränkte Revision, bekannt unter dem Namen Opting-out.
Die Vorlage betreffend Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses adressiert überhaupt das Opting-out deshalb, weil es einen empirisch indizierten Zusammenhang zwischen Konkursen einerseits und fehlender Rechnungslegung andererseits gibt. Diesen Zusammenhang extrapoliert und dehnt die Vorlage nun in dem Sinn aus, dass sie einen Zusammenhang zwischen missbräuchlichen Konkursen einerseits und dem Verzicht auf eine Revisionsstelle andererseits herstellt, wodurch - so die These - nicht sichergestellt werden kann, dass eine Jahresrechnung erstellt wird. Das ist der Zusammenhang, der diesen Vorschlägen zugrunde liegt.
Der Bundesrat will klarstellen, dass der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre gilt; das ist die Mehrheitsmeinung. Bei der Erörterung dieser Mehrheitsmeinung bzw. des bundesrätlichen Entwurfes ist in der Kommission klargeworden, dass die Formulierung nicht etwa bedeutet, dass anlässlich der Gründung nicht bereits ein Opting-out beschlossen werden und dem Handelsregisteramt mitgeteilt werden kann, auch wenn das Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Gründung betriebswirtschaftlich gesehen schon begonnen hat. Die Formulierung ist insofern also vielleicht etwas unglücklich, wenn gesagt wird, es gelte nur für die Zukunft; denn zumindest betriebswirtschaftlich gesehen kommt es zu einer Rückwirkung. Aber das ist nicht das, was mit der bundesrätlichen Formulierung verboten werden soll, sondern es sollen Tatbestände unterbunden werden, in denen noch während Jahren eine Revisionsstelle eingetragen ist, die in Wirklichkeit aber gar nicht mehr im Amt ist. Das ist die Position der Mehrheit.
Die Minderheit II ist der Auffassung des Ständerates. Der Ständerat hat, beseelt von der hehren Aufgabe der Missbrauchsbekämpfung, gleichsam noch einen draufgesetzt. Er sagt nämlich, dass der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nur für jeweils zwei Geschäftsjahre gelten soll. Das würde, wie die Kommission und auch die Verwaltung ausgeführt haben, den Handelsregisterämtern einen immensen Aufwand verursachen, muss doch der Verzicht dem Handelsregisteramt gemeldet werden. Wir sprechen von mehreren hunderttausend Meldungen pro Jahr, die diese Regelung, die der Ständerat will, auslösen würde, allein um einzelne, wenige Missbräuche zu bekämpfen. Wenn es eines guten Beispieles für eine überschiessende Regulierung zur blossen Bekämpfung einzelner Missstände bedarf, dann bedanken wir uns beim Ständerat dafür, dass er uns dieses Beispiel geliefert hat. So viel zum Standpunkt der Minderheit II.
Die Minderheit III will beim geltenden Recht bleiben, weil die Formulierung des Bundesrates betreffend die Wirkung pro futuro eines solchen Verzichts eine gewisse Unsicherheit schafft, ob es nun ohne Weiteres zulässig ist, bereits[NB]anlässlich der Gründung ein Opting-out zu beschliessen. Darum vertritt die Minderheit III (Nidegger) die Position, beim geltenden Recht zu bleiben.
Schliesslich zur Minderheit I (Brenzikofer): Diese ist noch strenger als der Ständerat, indem sie nämlich sagt, ein Opting-out sei ohnehin erst nach Abschluss der ersten zwei Geschäftsjahre möglich.
Dies sind die verschiedenen Minderheiten zu Artikel 727a, dem Opting-out.
Kurz noch zur dritten Differenz, bei Artikel 43 SchKG: Es geht dort um den Ausschluss der Konkursbetreibung, den das geltende Recht namentlich in Bezug auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorsieht. Dieser Ausschluss führt dazu, dass die Löschung der Gesellschaft als letzte Konsequenz eines Konkurses unterbleibt und insofern natürlich das Ziel der Vorlage, nämlich dass solche potenziell betrügerischen Unternehmen aus dem Verkehr gezogen werden, nicht erreicht wird. Stattdessen müssen solche Forderungen heute durch Pfändung durchgesetzt werden, und die betreffenden Unternehmen bestehen weiter. Der Bundesrat beantragt Ihnen ein Wahlrecht, und zwar deshalb, weil namentlich die Gemeinden bei der Durchsetzung ihrer Forderungen nicht gezwungen werden sollen, ein Konkursverfahren anzustrengen, zumal 60 Prozent der Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Es ist nicht sinnvoll, einen Zwang vorzusehen. Demgegenüber folgt die Minderheit dem Ständerat, nämlich dem Ziel, den Ausschluss der Konkursbetreibung komplett aufzuheben, sprich, dass die gleiche Regelung gelten soll wie für andere Forderungen ebenfalls. Die Mehrheit ist mit 17 zu 7 Stimmen zustande gekommen.
- RedetextStabilisierung der AHV (AHV 21)No. 19.050Schweiz
Frau Kollegin Gysi, in der Bundesverfassung steht ja, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Ich stelle fest: Die Frauen wollen in die Verwaltungsräte der kotierten Gesellschaften, sie wollen höhere Löhne, aber ins Militär wollen sie nicht, und länger arbeiten wollen sie auch nicht. Meine Frage darum: Ist Frauenpolitik, ist feministische Politik nicht einfach opportunistische Politik?
- RedetextZGB. Änderung (Erbrecht)No. 18.069Schweiz
Wir sind in der Differenzbereinigung des Erbrechts. In diesem Rahmen beantragt Ihnen Ihre Kommission, die heute früh getagt hat, der Lösung des Ständerates zu folgen. Sie bringt die vom Bundesrat erhoffte Klärung in der noch umstrittenen Frage der erbrechtlichen Behandlung der überhälftigen Vorschlagszuweisung.
Sie haben das letzte Mal entschieden, der ursprünglichen bundesrätlichen und der ständerätlichen Lösung zu folgen. Sie haben aber, um Rechtsunsicherheit und Enttäuschung [PAGE 2584] von Vertrauen zu vermeiden, entschieden, eine Übergangsregelung vorzusehen. Der Ständerat hat nun in der materiellen Frage, nämlich der Frage, ob die überhälftige Vorschlagszuweisung hinzugerechnet werden soll, eine Volte gemacht. In der Kommission war auch von Spitzkehre und Salto die Rede, verbunden mit der Hoffnung, dass der Salto zu einer geglückten Landung führt. Jedenfalls hat der Ständerat seine Position total gekehrt und sagt nun, wie es sicher der verbreiteten Praxis entspricht, dass die überhälftige Vorschlagszuweisung nicht zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden soll.
Damit kann unser Rat, und das beantragt Ihnen die Kommission, auf die letztes Mal beschlossene Übergangsregelung verzichten. Diese hätte vor allem dann eine Bedeutung gehabt, wenn die verfügbare Quote mitunter aufgrund der neuen Berechnung der Pflichtteilsmasse eingeschränkt worden wäre, kraft neuen Rechts. Das galt es mit den Übergangsbestimmungen zu vermeiden. Nachdem nun aber der Ständerat materiell etwas anderes - das Gegenteil, wie man sagen muss - vorsieht, braucht es die Übergangsregelung nicht mehr, auch wenn, wie in der Kommission gesagt wurde, damit natürlich nicht alle übergangsrechtlichen Probleme aus der Welt sind. Es kann sehr wohl sein, dass das neue Recht dazu führt, dass ein Erblasser dazumal, zu der Zeit, als er das Testament aufsetzte, eigentlich eine grössere Verfügungsfreiheit gehabt hätte, und daraus können sich Fragen ergeben.
Nichtsdestotrotz kann ich Ihnen als Berichterstatter mitteilen, dass sich der Beschluss des Nationalrates gelohnt hat, mit dem er das letzte Mal die Übergangsbestimmungen eingefügt hat. Denn nur unter dem Druck dieser Übergangsbestimmungen, die weder Bundesrat noch Ständerat wollten, gelang es, den Ständerat dazu zu bringen, sich um 180 Grad zu drehen und das Gegenteil dessen zu beschliessen, woran er zuvor während Monaten festgehalten hatte. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bundesrat.
Dies gesagt, beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, dem Ständerat zu folgen und diese Differenz zu beseitigen.
- MotionMitunterzeichner(-in)
- Fragestunde. FrageUrheber(-in)
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- PostulatMitunterzeichner(-in)Langfristig ausgeglichenes BudgetNo. 16.3316
- PostulatMitunterzeichner(-in)
- StändigSchweiz
- Mitglied29.11.2021 – 31.12.2021
- StändigSchweiz
- Mitglied02.12.2019 – 31.12.2021
- Mitglied10.12.2015 – 01.12.2019
- RatNationalrat(NR)Schweiz
- Parlament (Legislativrat)02.12.2019 – 31.12.2021
- Parlament (Legislativrat)30.11.2015 – 01.12.2019
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