Massenentlassung: Schwellenwerte, Umgehung und Sanktionen
(26.4556)Schweiz02.10.2026
Profile
- Type
- Interpellation
- State
- Eingereicht
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 26.4556
- Start
- 02.10.2026
References & source
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20264556
Contributions(16)
- Miriam LocherSozialdemokratische Partei
- Jessica JaccoudSozialdemokratische Partei
- Michèle Dünki-BättigSozialdemokratische Partei
- David RothSozialdemokratische Partei
- Islam AlijajSozialdemokratische Partei
Timeline(1)
- Eingereicht
Texts(3)
- Titel des GeschäftesMassenentlassung: Schwellenwerte, Umgehung und Sanktionen
- Eingereichter Text
Ich bitte um die Beantwortung folgender Fragen:
- Bei der Bemessung der Schwellenwerte werden temporäre Mitarbeitende nicht mitgezählt. So kommen die Regeln zu Massenentlassung und Sozialplan nicht zur Anwendung, obwohl eine grosse Zahl von Personen ihre Stelle verliert. Wie beurteilt der Bundesrat dies?
- Bei der Sozialplanpflicht werden zeitlich verteilte Kündigungen, die auf demselben betrieblichen Entscheid beruhen, zusammengezählt (Art. 335i Abs. 2 OR). Bei der Massenentlassung zählen nur Kündigungen innerhalb von 30 Tagen (Art. 335d OR). Weshalb dieser Unterschied? Braucht es nicht dieselbe Regel oder eine längere Frist, damit die Bestimmungen nicht durch gestaffelte Kündigungen umgangen werden?
- Nach dem deutschen Text von Artikel 335d OR muss der Schwellenwert «in einem Betrieb» erreicht werden, nach dem französischen «dans une entreprise par l'employeur». Schweizweit tätige Unternehmen machen gestützt darauf geltend, es liege keine Massenentlassung vor, wenn sich die Kündigungen auf mehrere Zweigstellen verteilen. Wird so nicht die Sozialplanpflicht umgangen? Müssten die Sprachfassungen nicht angeglichen werden?
- Die Sozialplanpflicht war der Ausgleich für die Lockerung des Schutzes bei Sanierungen, gilt aber bei Konkurs und Nachlass nicht (Art. 335k OR). Wie begründet der Bundesrat das heute? Schafft die Ausnahme einen Anreiz zur Umgehung?
- 2017 lehnte der Bundesrat die Motion 16.3995 mit dem Hinweis ab, die Sanktionen würden allgemein überprüft. Mit welchem Ergebnis?
- Ist die Begrenzung der Entschädigung auf zwei Monatslöhne bei verletzter Konsultationspflicht (Art. 336a Abs. 3 OR) sachgerecht? Müsste sie nicht auf die bei missbräuchlicher Kündigung üblichen sechs Monatslöhne erhöht werden, um genügend Wirkung zu entfalten?
- Begründung
Bei der Schliessung des Spitals Menziken verlieren 149 Mitarbeitende ihre Stelle. Der Fall zeigt, wie viel von der Anwendbarkeit der Artikel 335d ff. OR abhängt – und wie leicht sie sich unterlaufen lässt: Temporäre zählen nicht mit, gestaffelte oder auf mehrere Betriebe verteilte Kündigungen bleiben unter den Schwellenwerten, bei Konkurs und Nachlass entfällt die Sozialplanpflicht. Wird die Konsultation mangelhaft durchgeführt, droht dem Arbeitgeber höchstens eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen. Eine Sanktion, die so tief liegt, schreckt kaum ab. Schutzbestimmungen, die sich mit einfachen Mitteln umgehen lassen, verfehlen ihren Zweck.
Data: OpenParlData · CC BY 4.0