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Arbeitszeit und Hitzeschutz für Kutschpferde

(26.4595)MotionEingereicht
Schweiz02.10.2026
Profile
Type
Motion
State
Eingereicht
Parliament
Schweiz
Number
26.4595
Start
02.10.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20264595
Contributions(22)
Timeline(1)
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Arbeitszeit und Hitzeschutz für Kutschpferde
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung so zu ergänzen, dass für den gewerbsmässigen Einsatz von Equiden vor Kutschen und Fuhrwerken verbindliche Vorgaben gelten. Zu regeln sind namentlich:

     

    1. eine Höchstdauer des täglichen Einsatzes sowie Ruhezeiten, wobei die Wegstrecke zwischen Stall und Standplatz mitzurechnen ist;

     

    2. Einsatzgrenzen bei Hitze, bestehend aus einer Temperaturschwelle und einem ergänzenden Zeitfenster über die Mittagsstunden;

     

    3. ein Nachweis der Fachkunde für Personen, die gewerbsmässig Kutschen führen.

  • BegründungTEXT

    Im Hitzesommer 2026 dokumentierten Anwohner:innen in Interlaken Kutschpferde im Dauereinsatz: dasselbe Pferd um 14 und um 21 Uhr desselben Tages bei 31 °C, Kutschen im Feierabendverkehr bei 34 °C, Einsätze bis 22.20 Uhr.

     

    Die zuständigen Behörden verweisen auf das Bundesrecht. Das bernische Amt für Veterinärwesen erklärte zu einer Temperaturlimite: «Die Tierschutzgesetzgebung bietet keine Grundlage für derartige Anordnungen.» Der zuständige Gemeinderat von Interlaken sagte: «Die Betriebe arbeiten legal. Wir können ihnen nur im Rahmen des übergeordneten Rechts und mit sachlicher Begründung etwas vorschreiben.» Da die Regelung der Verwendung von Tieren Sache des Bundes ist und den Kantonen der Vollzug obliegt (Art. 80 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BV), kann nur der Bund diese Grundlage schaffen.

     

    Die Lücke besteht tatsächlich. Die Tierschutzverordnung definiert die Nutzung von Equiden als «die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr» (Art. 2 Abs. 3 Bst. o TSchV), regelt aber nur, wie viel Bewegung ein Pferd mindestens braucht – nicht, wie lange es arbeiten darf: Art. 61 TSchV zählt die Nutzung zur täglichen Bewegung, die dem Tier zugutekommt. Eine Obergrenze des Einsatzes, Ruhezeiten oder Vorgaben bei Hitze fehlen. Dabei regelt dieselbe Verordnung den Hitzeschutz andernorts tierartspezifisch: für Wasserbüffel und Yaks (Art. 42), für Schweine in Gruppenhaltung (Art. 46) und im Schlachtbetrieb (Art. 181 Abs. 1). Für ein Pferd, das bei 34 °C auf Asphalt eine Kutsche zieht, fehlt eine entsprechende Bestimmung.

     

    Das allgemeine Verbot des unnötigen Überanstrengens (Art. 4 Abs. 2 TSchG) läuft ohne Konkretisierung im Vollzug leer. Ich bitte daher den Bundesrat, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen, um der Überhitzung und Überanstrengung von Kutschpferden vorzubeugen.

     

Data: OpenParlData · CC BY 4.0