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Befristete Übernahme der IV-Schuldzinsen durch den Bund als Massnahme zur finanziellen Entlastung der IV

(26.3894)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz19.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parliament
Schweiz
Number
26.3894
Start
19.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263894
Contributions(7)
Timeline(3)
  • Antrag: Ablehnung
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Befristete Übernahme der IV-Schuldzinsen durch den Bund als Massnahme zur finanziellen Entlastung der IV
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Die Sicherstellung der laufenden Ausgaben und die finanzielle Stabilisierung der Invalidenversicherung (IV) haben für den Bundesrat oberste Priorität. Er sieht deshalb im Rahmen der Integrationsreform unter anderem Massnahmen zur finanziellen Stabilisierung der IV vor.

     

    Bei der Erarbeitung der am 11. Februar 2026 vom Bundesrat verabschiedeten Leitlinien der nächsten IV-Reform (www.edi.admin.ch > Aktuell > News > Medienmitteilung) wurde auch die Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund analysiert. Unter den Vorgaben der Schuldenbremse müsste die dadurch entstehende Mehrbelastung des Bundes durch anderweitige Mehreinnahmen oder durch Einsparungen andernorts kompensiert werden; angesichts der finanziellen Situation des Bundes wurde diese Massnahme daher

    verworfen.

     

    Gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) wächst der Bundesbeitrag an die IV grundsätzlich mit den Mehrwertsteuereinnahmen, beträgt aber mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung. Infolge der Zunahme der Neurenten in den letzten Jahren steigen die Ausgaben der IV deutlich stärker als bisher angenommen. Dadurch erreicht der Bundesbeitrag in den am 2. Juli 2026 publizierten Finanzperspektiven (www.bsv.admin.ch > Publikationen > Medienmitteilungen) ab 2026 die gesetzliche Mindestgrenze. Ab diesem Zeitpunkt wird der Bundesbeitrag somit über einen längeren Zeitraum 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung betragen. Da die Schuldzinsen Teil dieser Ausgaben sind, übernimmt der Bund faktisch 37,7 Prozent der Zinsbelastung.

     

    Seit 2018 liegt es in der Kompetenz des Verwaltungsrates von compenswiss, den Zinssatz für die Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds zu Marktbedingungen festzulegen. Beruhend auf den gleichen Kriterien, die für die Festlegung des Zinssatzes auf die IV-Schuld in der Vergangenheit zur Anwendung kamen, wurde dieser im Dezember 2023 für den Zeitraum 2024-2026 von 0,5 Prozent auf 2,1 Prozent erhöht. Ausschlaggebend war der zum Zeitpunkt der Festlegung erhöhte Referenzzinssatz, der eng mit der damaligen Inflationsrate verbunden war. Die IV-Rechnung wird dadurch jährlich mit 216 Millionen Franken belastet. Eine Senkung des Zinssatzes würde die finanzielle Lage der IV entlasten und den Druck auf das gesamte Betriebsergebnis der IV verringern.

     

    Im Rahmen der Integrationsreform sieht der Bundesrat eine Anpassung der Regeln zur Festsetzung der Schuldzinsen vor. Er ist der Ansicht, dass so zur finanziellen Entlastung der IV beigetragen werden kann. Die Vernehmlassung zur Integrationsreform wird im Herbst dieses Jahres eröffnet.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere Artikel 22 Absätze 2 und 3 des Ausgleichsfondsgesetzes und allfällige weitere Erlasse so anzupassen, dass der Bund die Schuldzinszahlungen der Invalidenversicherung (IV) an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) befristet übernimmt. 

     

  • BegründungTEXT

    Die Invalidenversicherung schloss 2025 mit einem negativen Umlageergebnis von über 200 Millionen Franken ab. Gleichzeitig zahlt die IV jährlich über 200 Millionen Franken Schuldzinsen an die AHV (Schuldzinssatz 2,1%). Die Schuldzinszahlungen sind einer der Haupttreiber des strukturellen Defizits der IV. Sie machen gemäss mittlerem Szenario auch in Zukunft den Hauptteil des strukturellen Defizits aus. Bis heute lastet auf der IV eine erhebliche Darlehensschuld in der Höhe von 10.28 Mrd. Franken. 

    Mit den aktuellen Entwicklungen wird immer wahrscheinlicher, dass die IV in ein tiefes Szenario abrutscht und in naher Zukunft das strukturelle Defizit auf 500 bis 800 Mio. Franken ansteigt. In einem solchen Szenario wäre der IV-Fonds ohne weitere Massnahmen 2031 leer. Spätestens dann muss der Bund gemäss Art. 111 Abs. 2 BV ohnehin Verantwortung für die Sicherstellung der Rentenzahlungen und der weiteren IV-Leistungen übernehmen. 

    Angesichts der sehr angespannten Situation darf nicht mehr zugewartet werden. Der Bund muss so schnell wie möglich zur finanziellen Stabilisierung der IV beitragen. Andernfalls wird er später mit noch grösseren finanziellen Beiträgen einspringen müssen. 

    Wie schon zwischen 2011 und 2017 soll der Bund die Schuldzinszahlungen an die AHV befristet übernehmen. Diese Massnahme hat sich bewährt. Zusammen mit den damaligen Einnahmen aus der befristeten Mehrwertsteuererhöhung konnte die IV ihre Schulden von 14.94 Milliarden um 4.66 Milliarden Franken abbauen. 

    Der Zinssatz liegt heute mit 2.1% zu hoch. Er muss gesenkt werden. Bei der Änderung des Ausgleichfondsgesetz und allfälliger weiterer Erlasse ist zu berücksichtigen, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Zinshöhe einbezogen werden sollte bzw. es sollte geprüft werden, ob der Bundesrat die Höhe des Zinssatzes selbst festlegen sollte. 

     

Data: OpenParlData · CC BY 4.0