Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

(25.440)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz13.05.2025
Speeches(17)
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17 Results
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Stefan Engler(Die Mitte)
    Schweiz
  • Redetext
    Albert Rösti(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, gab es wesentliche Anpassungen bei den Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds. Mit diesem Fonds werden Untersuchungen, Überwachungen oder Sanierungen von belasteten Standorten mitfinanziert. Neu können insbesondere auch Standorte, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt werden, mit VASA-Geldern unterstützt werden. Das haben Sie beschlossen. Diese Möglichkeit wurde damals im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingebracht. Es wurde aber nicht daran gedacht, auch die Übergangsbestimmungen anzupassen und, wie der Kommissionssprecher das auch ausführlich dargelegt hat, eine Rückwirkung vorzusehen.

    Bei Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden und bei denen vor dem 1. April 2025 bereits Untersuchungen oder gar Sanierungen durchgeführt wurden, können aktuell keine VASA-Gelder bezahlt werden. Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll dies, wie bereits erläutert, geändert werden. Für bereits ergriffene oder abgeschlossene Untersuchungen oder Sanierungen von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, sollen neu auch VASA-Gelder bezogen werden können. So können auch diejenigen Kantone und Gemeinden, die proaktiv gehandelt haben, von VASA-Geldern profitieren. Diese Gesetzeslücke wird hiermit geschlossen.

    Bestehende Übergangsbestimmungen, die noch nicht aufgehoben wurden, dürfen nicht geändert werden. Eine Anpassung oder Ergänzung von Artikel 65a USG ist deshalb gesetzestechnisch nicht möglich. Deshalb wird ein neuer Artikel eingefügt: Artikel 65b USG übernimmt sinngemäss den Wortlaut der bestehenden Übergangsbestimmung und verweist ausdrücklich auf die Abgeltungstatbestände für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt worden sind. Mit dieser Änderung wird der VASA-Altlasten-Fonds stärker belastet, gemäss aktuellen Schätzungen mit rund 10 Millionen Franken. Diese zusätzlichen Kosten sind für den Fonds tragbar.

    Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 für die parlamentarische Initiative ausgesprochen. Der Nationalrat hat dem Entwurf der UREK-N am 19. März im Frühjahr 2026 zugestimmt. Ihre vorberatende Kommission hat die Vorlage am 14. April einstimmig angenommen. Ich bitte Sie entsprechend, auch dem vorliegenden Entwurf zuzustimmen.

  • Redetext
    Daniel Fässler(Die Mitte)
    Schweiz

    Ich spreche nur einmal und äussere mich jetzt sowohl zum Eintreten als auch zum Erlassentwurf, der nur einen einzigen Artikel des Umweltschutzgesetzes betrifft.

    Vor zwei Jahren berieten wir eine Revision des Umweltschutzgesetzes. Dabei standen Änderungen in den Bereichen Lärm und Bodenbelastungen im Vordergrund, die zu längeren und kontroversen Diskussionen Anlass gaben. Sie erinnern sich vermutlich daran.

    Beim Thema Bodenbelastungen passten wir unter anderem die Bestimmungen für die Abgeltung des Bundes aus dem VASA-Altlasten-Fonds für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten an. Unsere Kommission beantrage damals im Rahmen ihrer Beratungen, auch Standorte für abgeltungsberechtigt zu erklären, die durch Löschschaum verunreinigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthalten. Dieser Antrag wurde in der Folge von beiden Räten gutgeheissen. Die entsprechende Revision des Umweltschutzgesetzes trat am 1. April 2025 in Kraft.

    In Artikel 32ebis des Umweltschutzgesetzes ist seither in den neuen Absätzen 10 und 11 festgelegt, dass der Bund an die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von mit PFAS-haltigem Löschschaum belasteten Standorten aus dem VASA-Altlasten-Fonds Beiträge leistet. Gemäss Artikel 32eter Absatz 1 Buchstaben h und i beläuft sich der Beitrag des Bundes auf 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Beiträge an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, werden jedoch nur geleistet, wenn erstens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst bis 1. April 2027, keine PFAS-haltigen Schäume mehr auf den betreffenden Standort gelangt sind und zweitens die Feuerwehren, welche die Verunreinigung verursacht hatten, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten werden. Abgeltungen werden zudem nur geleistet, wenn die Massnahmen zeitnah erledigt werden. Beiträge an Untersuchungen werden in diesem Sinne nur geleistet, wenn die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs bis zum 31. Dezember 2035 abgeschlossen ist. Beiträge an die Kosten der Überwachung und die Sanierung werden nur geleistet, wenn die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen bis zum 31. Dezember 2045 abgeschlossen sind. Soweit die Ausgangslage.

    Anlass für die neue Vorlage gibt ein Versehen. Als die Räte bei der Revision des Umweltschutzgesetzes nachträglich auch den Tatbestand der Verunreinigung durch PFAS-haltige Löschschäume als abgeltungsberechtigt bezeichnet hatten, ging vergessen, auch die Übergangsbestimmung von Artikel 65a des Umweltschutzgesetzes entsprechend anzupassen. Diese Übergangsbestimmung sieht für andere abgeltungsberechtigte Tatbestände vor, dass Gesuche um Abgeltungen in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt werden, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst vor dem 1. April 2025, begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Solche Gesuche sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, das heisst spätestens bis 1. Januar 2027, einzureichen.

    Um das Versehen zu korrigieren, beschloss die UREK des Nationalrates eine Kommissionsinitiative zur entsprechenden Änderung des Umweltschutzgesetzes. Die UREK unseres Rates stimmte dieser einstimmig zu und ermöglichte damit der Schwesterkommission die Ausarbeitung eines Erlassentwurfes. Am 20. Oktober 2025 konnte die UREK des Nationalrates den Entwurf und einen Bericht dazu verabschieden. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet. Der Bundesrat nahm mit seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 zustimmend Stellung. Der Nationalrat trat am 19. März 2026 ohne Gegenantrag auf die Vorlage ein und hiess sie in der Gesamtabstimmung mit 184 Stimmen einstimmig gut. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis wurde auch die Ausgabenbremse gelöst.

    Ihre Kommission hat die Revisionsvorlage am 14. April 2026 beraten. Sie empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss Entwurf zu verabschieden.

    Vielleicht noch kurz zum Inhalt der Vorlage: Mit dem neuen Artikel 65b soll im Umweltschutzgesetz für Gesuche um Beiträge an die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die den übrigen Abgeltungstatbeständen entspricht. Rückwirkende Subventionszahlungen sollen grundsätzlich nicht erfolgen. Gleichzeitig lässt sich jedoch kaum begründen, dass Kantone und Gemeinden, die proaktiv gehandelt haben, gegenüber Gemeinwesen benachteiligt werden, die sich der Problematik noch nicht angenommen haben. Sie sollen deshalb ebenfalls von Beiträgen aus dem Vasa-Altlastenfonds profitieren können.

    Gemäss Auskunft der Verwaltung kann die Änderung aufgrund der von den Kantonen erhaltenen Informationen rund 22 Standorte betreffen. Für zwei davon kommen zusätzliche Abgeltungen für bereits durchgeführte Sanierungen infrage. Dies betrifft einerseits das von der Betriebsfeuerwehr genutzte Lonza-Areal im Kanton Wallis sowie ein Neubauprojekt im Kanton St. Gallen. Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung lassen sich nur schätzen: Für alle Standorte zusammen wird mit Untersuchungskosten von insgesamt 1,5 Millionen Franken gerechnet, was Beiträge zulasten des Vasa-Altlastenfonds von rund 600 000 Franken zur Folge hätte.

    Die Kostenfolgen für die beiden bereits durchgeführten Sanierungen lassen sich nur schwer abschätzen. Die Kosten für das Lonza-Areal beliefen sich auf insgesamt 25 Millionen Franken. Da der Standort im Rahmen eines Bauprojektes saniert wurde, waren unter Umständen nicht alle Massnahmen im Sinne des Altlastenrechtes erforderlich und somit nicht vollumfänglich abgeltungsberechtigt. Entsprechendes gilt auch für die zweite bereits durchgeführte Sanierung am Standort des Neubaus des Regionalgefängnisses in Altstätten im St. Galler Rheintal.

    Gemäss aktuellem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass die rückwirkenden Kosten zulasten des Vasa-Altlastenfonds den Betrag von rund 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Diese Kosten sind für den Vasa-Altlastenfonds tragbar, der gemäss Auskunft der Verwaltung noch während rund 30 Jahren einen positiven Saldo aufweisen dürfte.

    Ich komme zum Schluss: Da die Bestimmung in Artikel 65b USG voraussichtlich wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken auslösen wird, untersteht sie zusätzlich der Ausgabenbremse. Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und sie gutzuheissen.

  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Redetext
    Albert Rösti(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes, die am 1.[NB]April 2025 in Kraft getreten ist, gab es wesentliche Anpassungen bei den Abgeltungen aus dem Vasa-Altlastenfonds. Mit diesem Fonds werden Untersuchungen oder Sanierungen von belasteten Standorten mitfinanziert. Neu können insbesondere auch Standorte, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, mit Vasa-Geldern unterstützt werden. Diese Möglichkeit wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingebracht. Es wurde aber nicht bedacht, auch die Übergangsbestimmungen anzupassen und eine Rückwirkung vorzusehen. Bei Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden und für die vor dem 1.[NB]April 2025 bereits Untersuchungen oder gar Sanierungen gemacht wurden, können aktuell keine Vasa-Gelder bezahlt werden.

    Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll dies geändert werden. Für bereits ergriffene oder abgeschlossene Untersuchungen oder Sanierungen von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, sollen neu auch Vasa-Gelder bezogen werden können. So können auch diejenigen Kantone und Gemeinden, die proaktiv gehandelt haben, von Vasa-Geldern profitieren.

    Mit der Vorlage soll also eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Eine Anpassung oder Ergänzung der bestehenden Übergangsbestimmungen in Artikel 65a des Umweltschutzgesetzes war gesetzestechnisch nicht möglich. Daher muss ein neuer Artikel eingeführt werden. Der neue Artikel 65b des Umweltschutzgesetzes übernimmt sinngemäss den Wortlaut der bestehenden Übergangsbestimmung und verweist ausdrücklich auf die Abgeltungstatbestände für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden. Das ist in Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 des Umweltschutzgesetzes geregelt.

    Mit dieser Änderung wird der Vasa-Altlastenfonds stärker belastet, gemäss aktuellen Schätzungen mit rund 10 Millionen Franken. Diese zusätzlichen Kosten sind für den Fonds tragbar.

    Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 5.[NB]Dezember für die parlamentarische Initiative ausgesprochen. Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf der UREK-N zuzustimmen.

  • Redetext
    Susanne Vincenz-Stauffacher(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Am 27.[NB]September 2024 hat unser Parlament unter anderem Artikel 32ebis des Umweltschutzgesetzes (USG) verabschiedet. In den Absätzen 10 und 11 dieses Artikels ist geregelt, dass der sogenannte Vasa-Fonds Abgeltungen bezüglich der Kosten für die Untersuchung, Überwachung[NB]und[NB]Sanierung[NB]von belasteten Standorten leistet, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden. Bedingung ist, dass die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

    1.[NB]Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 27.[NB]September 2024 dürfen keine PFAS-haltigen Schäume mehr auf den Standort gelangen.

    2.[NB]Die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs ist bis zum 31.[NB]Dezember 2035 abgeschlossen.

    3.[NB]Die Überwachungsmassnahmen und die baulichen Sanierungsmassnahmen sind bis zum 31.[NB]Dezember 2045 abgeschlossen.

    4.[NB]Die Feuerwehren, welche die Verschmutzung verursacht haben, werden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragen oder wurden zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten.

    So weit, so klar; nicht vorgesehen hat das Parlament damals eine Rückwirkung für diese Bestimmung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Abgeltungstatbestand für durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigte Standorte - ich verweise auf Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 des Umweltschutzgesetzes - im Laufe der Beratungen zusätzlich hinzugekommen ist. Die Übergangsbestimmungen wurden jedoch nicht angepasst. Somit dürfen für bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen vorgenommene und abgeschlossene Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, gemäss geltendem Recht keine Abgeltungen aus dem Vasa-Altlastenfonds gesprochen werden. Somit ergibt sich, dass Kantone und Gemeinden, welche an sich vorbildlich früh, dies ist zu betonen, gehandelt haben, offensichtlich benachteiligt werden.

    Ihre Kommission ist einstimmig der Meinung, dass es sich da um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Sie hat sich aber auch über die Konsequenzen dieser Gesetzesanpassung informieren lassen. Es handelt sich um eine überschaubare, begrenzte Anzahl von Standorten, die von dieser Rückwirkung profitieren können. Diese sind grösstenteils bekannt, und Überraschungen können entsprechend ausgeschlossen werden.

    Es betrifft ungefähr 22 Standorte. Für zwei davon kommen zusätzlich Abgeltungen für altrechtliche Sanierungen infrage. Es geht um das Lonza-Areal im Kanton Wallis, welches von der Betriebsfeuerwehr genutzt wurde, und um ein Neubauprojekt im Kanton St.[NB]Gallen. Es kann, gesamthaft betrachtet, davon ausgegangen werden, dass die rückwirkenden Kosten [PAGE 572] zulasten des Vasa-Altlastenfonds 10 Millionen Franken nicht übersteigen. Dies ist somit für den Fonds, der Ende 2024 einen positiven Saldo von rund 381 Millionen Franken aufgewiesen hat, gut tragbar.

    Auch mit Blick in die Zukunft ergibt sich kein anderes Bild. Der Bundesrat legte in seiner Botschaft vom 16.[NB]Dezember 2022 dar, dass die Prognosen zur Entwicklung des Vasa-Fonds unter Berücksichtigung der in der USG-Revision vorgesehenen Ausweitung der Subventionstatbestände davon ausgehen, dass 2045 ein Saldo von 346 Millionen Franken übrig bleibt.

    Ich weise darauf hin, dass bei der vorliegenden Gesetzesänderung auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde. Dies ist mit Artikel 3a des Vernehmlassungsgesetzes vereinbar, da die Rückwirkung für andere Tatbestände in der ursprünglichen Revisionsvorlage enthalten und damit in der Vernehmlassung drin war. Zudem handelt es sich um eine begünstigende Rückwirkung, die sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, und es besteht eine klare[NB]zeitliche[NB]Begrenzung.[NB]Schliesslich wurde in der Kommission auch ausgeführt, dass die Rückwirkung - explizit auch für Artikel 32ebis Absätze 10 und 11 USG - aus Umweltsicht grundsätzlich positiv sei. Sanierungen solcher Standorte würden nicht mehr aufgrund der fehlenden Rückwirkung verzögert.

    Zusammengefasst: Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und der vorliegenden Anpassung des Umweltschutzgesetzes zuzustimmen.

  • Redetext
    Martine Docourt(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz

    La Confédération finance les mesures d'investigation, de surveillance et d'assainissement des sites pollués par le biais du fonds OTAS, qui est alimenté par une taxe sur le stockage définitif des déchets. Conformément au principe du pollueur-payeur, les responsables supportent en principe les coûts, mais le fonds OTAS vise à éviter des retards liés au manque de moyens et à prendre en charge les coûts de défaillance, tout en encourageant des assainissements efficaces, écologiques et utilisant des techniques modernes. Les contributions sont versées aux cantons selon les articles 32ebis et 32eter de la loi sur la protection de l'environnement (LPE). La modification de la LPE du 27 septembre 2024 a renforcé ces incitations. Elle a introduit des délais d'achèvement pour certaines mesures, un forfait pour les frais administratifs cantonaux et relevé le taux d'indemnisation des coûts de défaillance de 40 à 60 pour cent. Lors de cette modification, de nouveaux cas ont été créés, notamment pour les sites fréquentés par de jeunes enfants et pour ceux pollués par des usines d'incinération ou encore par l'utilisation de mousses anti-incendie contenant des PFAS.

    Pour garantir l'égalité de traitement, l'article 65a LPE permet une indemnisation rétroactive pour les mesures déjà réalisées. Toutefois, cette disposition ne couvre pas les sites pollués dus à l'utilisation des mousses anti-incendie contenant des PFAS. Par les nouvelles dispositions entrées en vigueur le 1er avril 2025, les mesures prises avant cette date ne peuvent donc pas bénéficier d'une indemnisation rétroactive. La Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil national (CEATE-N) a donc identifié cette lacune. Pour corriger cette omission, la commission propose l'introduction d'un nouvel article 65b LPE. Il reprend le régime transitoire existant et précise, par renvoi à l'article 32ebis, les modalités d'indemnisation rétroactive des sites pollués par des mousses anti-incendie contenant des PFAS. Les conditions sont claires[NB]: l'arrêt de l'utilisation de ces mousses dès le 31 mars 2027, l'implication de corps de sapeurs-pompiers de collectivités publiques ou appelés en renfort ou en remplacement de tels corps, la disponibilité d'une évaluation des besoins d'ici fin 2035 et l'achèvement des mesures avant fin 2045.

    Durant les travaux de la commission, l'Office fédéral de l'environnement (OFEV) a confirmé que les sites concernés sont connus et que la charge financière pour le fonds OTAS serait supportable, tout en allégeant la charge des cantons et des communes. En effet, selon les estimations, environ 22 sites pourraient être concernés, pour un coût total d'environ 1,5 million de francs, dont 600[NB]000 francs à la charge du fonds OTAS. Deux sites supplémentaires pourraient donner lieu à des indemnités pour l'assainissement. Les incertitudes concernant les responsables de la pollution et la part des coûts des travaux d'assainissement restent limitées et le coût global pour le fonds OTAS ne devrait pas dépasser 10 millions de francs, ce qui est acceptable.

    Enfin, la commission a renoncé à une nouvelle consultation. Les positions des milieux concernés étant connues, la disposition transitoire avait été accueillie favorablement lors de la consultation de 2021 et des débats parlementaires récents. Les modifications proposées poursuivent le même objectif et garantissent l'équité entre cantons et communes. Pour aboutir à ce projet, la commission a d'abord décidé de déposer une initiative parlementaire qui a été acceptée, par 15 voix contre 0 et 6 abstentions. Ensuite, la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie du Conseil des États (CEATE-E) y a donné suite, à l'unanimité. Finalement, la CEATE-N a élaboré et accepté le projet d'acte à l'unanimité.

    Ce projet corrige une lacune importante et assure une application juste et équitable du fonds OTAS. Il permet d'avancer dans la gestion des sites pollués en lien avec la problématique des PFAS.

  • Redetext
    Pierre-André Page(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz
  • Abstimmung
  • Abstimmung

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