Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

(25.440)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz13.05.2025
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  • Eingereichter TextTEXT

    Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert: 
     

    Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024

    Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, 10, 11 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen

Data: OpenParlData · CC BY 4.0