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Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(07.3418)MotionErledigt
Schweiz21.06.2007
Profile
Type
Motion
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
07.3418
Start
21.06.2007
References & source
Official record
Official profile
External ID
20073418
Contributions(13)
Timeline(6)
  • Erledigt
  • Annahme
    Nationalrat
  • Angenommen
  • Motion an 2. Rat
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    Bundesrat
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Das UVEK wird die Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die geänderten Bestimmungen des USG mit hoher Priorität behandeln.

    Die vom Motionär besonders hervorgehobene Überprüfung der Schwellenwerte von UVP-pflichtigen Anlagen macht eine Anhörung bei den Kantonen und interessierten Kreisen nötig. Es ist vorgesehen, diese Konsultation im Spätherbst 2007 zu eröffnen, damit die Revision im 2. Quartal 2008 abgeschlossen werden kann.

    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung samt deren Anhang, entsprechend den am 20. Dezember 2006 erfolgten Änderungen des Umweltschutzgesetzes, möglichst rasch anzupassen und schrittweise bis spätestens im Juni 2008 in Kraft zu setzen.

  • BegründungTEXT

    Am 13. April 2007 ist die Referendumsfrist für das geänderte Umweltschutzgesetz (USG) ungenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat beschlossen, diese Gesetzesänderungen auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Damit das geänderte USG die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung voll entfalten kann, müssen die erforderlichen Änderungen bzw. Anpassungen in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) möglichst rasch erfolgen. Es darf nicht sein, dass die neuen Gesetzesbestimmungen in gewissen Punkten noch lange unterlaufen werden können, nur weil die notwendigen Verordnungsänderungen noch ausstehen.

    Verschiedene der neuen Gesetzesbestimmungen bedürfen einer Präzisierung in der UVPV. Insbesondere sind die Anforderungen an einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) oder auch die Möglichkeit der Beschränkung auf eine Voruntersuchung, dem neuen Artikel 10b des USG entsprechend, in der Verordnung zu verdeutlichen. Dem Willen des Gesetzgebers ist dabei Rechnung zu tragen, vor allem auch, was die Einschränkung der Möglichkeiten einer Verbandsbeschwerde innerhalb rechtskräftiger Bauzonen betrifft (siehe Begründung der parlamentarischen Initiative 02.436). Dies hat durch eine deutliche Erhöhung der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Schwellenwerte zu erfolgen (Parkplatzzahl, Nutzflächen usw.). Gemäss neuem Artikel 10b Absatz 2 USG hat ein UVB jene Angaben zu enthalten, die nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt nötig sind. Gleichzeitig wurde die Verpflichtung, Massnahmen zu prüfen, die eine weiter gehende - also über die Vorschriften hinausgehende - Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufgehoben (Art. 9 Abs. 2 Bst. d USG). Demzufolge sollte innerhalb einer rechtskräftigen Bauzone eine Verbandsbeschwerde für eine zonenkonforme und die vor Ort bestehenden Bauvorschriften einhaltende Baute praktisch nicht mehr zulässig sein.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0