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Leistungen bei Mutterschaft

(05.3590)MotionErledigt
Schweiz06.10.2005
Profile
Type
Motion
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
05.3590
Start
06.10.2005
References & source
Official record
Official profile
External ID
20053590
Agenda items
Contributions(28)
  • Pierre KohlerMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Elvira BaderMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Luc BarthassatMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Maurice ChevrierMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Dominique de BumanMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
Timeline(9)
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Erledigt
  • Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 14.006
    Ständerat
  • Annahme
    Ständerat
  • Angenommen
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Leistungen bei Mutterschaft
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Wortlaut der vorliegenden Motion entspricht vollständig demjenigen der Motion Galladé 05.3589, "Leistungen bei Mutterschaft". Der Bundesrat verweist demnach auf seine Stellungnahme zu jenem Vorstoss.

    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Artikel 64 Absatz 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) soll folgendermassen formuliert werden.

    Auf Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben. Als Leistungen bei Mutterschaft gelten:

    a. die gleichen Leistungen wie bei Krankheit;

    b. die besonderen Leistungen nach Artikel 29 Absatz 2.

  • BegründungTEXT

    Das alte Recht trug den Gedanken, durch die Befreiung der werdenden Mütter von der Kostenbeteiligung bei Schwangerschaft und Geburt diese kostenmässig zu schonen und damit die Familien finanziell zu schützen. Frauen und ungeborenes Leben sollten dadurch geschützt werden.

    Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nach der Einführung des neuen KVG müssen Frauen, welche die Last einer Risikoschwangerschaft tragen, sich an deren Kosten beteiligen, währenddessen komplikationslose Schwangerschaften von der Kostenbeteiligung befreit sind. Dies bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Präzedenzurteilen.

    Zum Beispiel müssen Frauen sich an den Kosten beteiligen, die bei der Behandlung (Hospitalisation, Medikation usw.) einer drohenden Frühgeburt entstehen.

    Als weiteres Beispiel müssen sich Frauen, welche ihr Kind durch eine Fehlgeburt bis zum 180. Tag (7. Schwangerschaftsmonat) ihrer Schwangerschaft verlieren, an den Kosten beteiligen, obwohl es im neuen KVG heisst: "Auf Leistungen bei der Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben."

    Diese Beispiele zeigen klar, dass die aktuelle Gesetzespraxis Frauen für unverschuldete Komplikationen während der Schwangerschaft "bestraft". Es handelt sich um einen nicht voraussehbaren und vom Gesetzgeber nicht gewollten Effekt des neuen KVG, den es zu korrigieren gilt.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0