Unterlassene Hilfestellung konsequent bestrafen
(21.518)- Abstimmung
- RedetextPierre-Yves Maillard(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Je ne suis évidemment pas un spécialiste du droit pénal et je ne sais pas si le droit pénal est fait pour que la société devienne meilleure ou non. Il faut quand même penser qu'il y a un objectif sociétal derrière les lois que nous élaborons et également derrière le droit pénal. Mais un aspect me fait intervenir dans ce débat. On voit régulièrement - de plus en plus souvent - des scènes où une personne se fait gravement violenter et où l'entourage reste complètement passif. Je crois qu'on est chaque fois tous choqués de cette situation ; on se dit qu'il aurait quand même suffi que quelques personnes interviennent, au moins pour montrer qu'il y avait une résistance, sans forcément risquer sa vie. Je crois qu'on peut quand même attendre de ceux qui assistent à ces scènes qu'ils se manifestent, qu'ils expriment une opposition à ce qui est en train de se passer.
Je crois que c'est quand même important que ce Parlement dise ce qui est attendu dans de telles circonstances, notamment parce que, quand quelqu'un intervient, il prend un risque, y compris du point de vue juridique. Si l'on doit intervenir, y compris physiquement, est-on protégé par le droit ? Il me semble que si le droit pénal indique ce qui est attendu dans ce genre de situation, cela permet aussi d'apporter une certaine sécurité à celles et ceux qui ont le courage d'intervenir quand ils constatent un acte insupportable. Je ne sais pas si l'on doit ensuite trouver la formulation avec toute la finesse possible, mais je pense que cela mérite en tout cas un examen, parce que ce genre de situation se produit de plus en plus souvent. On doit également compter sur la société, sur le civisme des gens, pour rendre notre société moins criminelle.
Je vous invite donc à donner suite à cette initiative parlementaire.
- RedetextDaniel Jositsch(Parteilos)Schweiz
Wie Sie vom Kommissionsberichterstatter gehört haben, hat sich der Antrag auf Nichtfolgegeben mit Stichentscheid des Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen durchgesetzt. Von daher ist unschwer festzustellen, wer die entscheidende Stimme war, nämlich ich. Das hat dazu geführt, dass ich von verschiedenen Mitbürgern und vor allem von Mitbürgerinnen mit Mails beglückt worden bin. Deshalb erlaube ich mir, hier kurz meine Überlegungen zu äussern und darzulegen, warum ich gegen diese parlamentarische Initiative bin.
Das Strafrecht ist, wie ich immer wieder zu erklären versuche, nicht dazu geeignet, die Welt besser zu machen. Es wäre mir nicht bekannt, dass irgendein Übel dieser Welt mit strafrechtlichen Massnahmen gelöst werden konnte. Das Strafrecht ist vielmehr gemacht, um in Extremfällen strafend oder sanktionierend auf Täter oder Täterinnen einzuwirken, wenn es nicht anders geht bzw. wenn die Gesellschaft das verlangt. [PAGE 576]
Nun war das Sexualstrafrecht sehr stark moralisch aufgeladen. Man wollte sozusagen mit der Keule des Sexualstrafrechts die Leute im Bereich der Sexualität so erziehen, wie man das damals für richtig hielt. Im Laufe der Siebzigerjahre, der Achtzigerjahre, der Neunzigerjahre und bis in die Zweitausenderjahre hinein ist es in diesem Parlament gelungen, das Sexualstrafrecht zu entrümpeln, wie man gesagt hat, bzw. moralisch neutral zu gestalten. Seit ein paar Jahren gibt es nun eine gewisse Gegentendenz. Man versucht also wieder, das Strafrecht quasi moralisch aufzubauen und quasi als feministische Keule zu benutzen, um auf diejenigen einzudreschen, von denen man findet, dass sie sich nicht korrekt verhalten hätten.
Ich wehre mich dagegen, dass man das wieder tut. Ich tue das aus dem gleichen Grund wie in den Siebziger-, Achtziger- und Neunzigerjahren, als wir eingesehen haben, dass man mit dem Sexualstrafrecht niemanden erziehen kann. Das gilt heute ebenfalls, auch wenn die Kreise, die das Strafrecht heute wieder benutzen wollen, eigentlich diejenigen sind, die in den Siebzigerjahren dafür gekämpft haben, dass man das Strafrecht eben nicht als moralische Keule einsetzt.
Herr Rieder hat es absolut richtig ausgeführt: Artikel 128 des Strafgesetzbuches ist eigentlich eine Fehlkonstruktion - ganz grundsätzlich, jetzt schon, ohne dass wir ihn noch im Sinne der parlamentarischen Initiative erweitern. Das Strafrecht basiert auf dem Konzept, dass niemand dafür verantwortlich ist, als Bürger oder Bürgerin Straftaten zu verhindern bzw. die Ergebnisse von Straftaten zu verhindern. Dies ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Wenn ich sehe, dass jemand einen Raub verübt, muss ich also nicht eingreifen. Beispielsweise - das Beispiel ist etwas ironisch, aber es war so - ging ich am Samstag nachhause, ging vom Hauptbahnhof die Bahnhofstrasse entlang und am Demonstrationszug der Frauendemo vorbei und sah, wie mehrere Personen Sachbeschädigungen vornahmen. In solchen Situationen bin ich nicht verpflichtet einzugreifen, sondern das macht im Idealfall die Polizei. Man kann jetzt sagen, dass man das ändern möchte, weil das moralisch so nicht in Ordnung ist. Sie können mir den Vorwurf machen, dass ich nichts gemacht habe, oder Sie können jemandem den Vorwurf machen, wie bei diesem Bundesgerichtsentscheid, dass er nicht eingegriffen hat. Moralisch gesehen, kann man das. Aber, noch einmal, das Strafrecht ist nicht dazu da, die Moral durchzusetzen, sondern dazu, in Extremfällen sanktionierend einzugreifen. Diese Konzepte dürfen wir nicht verwechseln. Ob Sie es richtig oder falsch finden, wie sich der Mann in diesem Asylantenheim verhalten hat, steht nicht zur Diskussion, wenn wir das Strafrecht benutzen.
Aus diesen Überlegungen bin ich gegen die parlamentarische Initiative. Es sind grundsätzliche Überlegungen. Ich könnte mir das Leben einfacher machen, und ich hätte mir viele Mails ersparen können, wenn ich einfach gesagt hätte: Jaja, wir nehmen das an, und es kommt dann in der Praxis sowieso fast nie zum Zug, wie auch Artikel 128 faktisch nicht zum Zug kommt. Aber wir sind ja nicht hier, um uns das Leben möglichst bequem zu machen, sondern wir sind hier, um eine Gesetzgebung zu machen, die in sich einigermassen stimmt.
Der Vorstoss tönt gut. Sie werden dann auch merken, dass man Ihnen E-Mails schickt und Sie fragt: Warum hast du da nicht zugestimmt? Bist du jetzt für Vergewaltigungen? Nein, natürlich nicht. Wir sind nicht für Vergewaltigungen. Aber wir müssen ein Strafgesetzbuch machen, das einigermassen einen roten Faden und eine Struktur hat.
Deshalb, auch wenn es unangenehm ist, in solchen Fällen Nein zu sagen, müssen wir hier Nein sagen.
- RedetextMathilde Crevoisier Crelier(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
La présente forte minorité de 6 voix contre 6, que je représente, vous invite à donner suite à cette initiative parlementaire. Elle vise la modification de l'article 128 du code pénal, qui traite de l'omission de porter secours ou, plus communément, de la non-assistance à personne en danger.
L'article 128 en vigueur sanctionne celles et ceux qui ne prêtent pas secours à une personne en danger immédiat de mort ou à une personne qu'ils ou elles ont blessée. La présente initiative parlementaire vise à étendre la portée de cet article aux cas d'agressions physique ou sexuelle graves. À l'origine de l'initiative, il y a cet épisode sordide : une femme a eu des relations sexuelles consenties au domicile d'un homme qui a ensuite laissé entrer un tiers dans la chambre et qui a quitté cette chambre tout en sachant que le tiers aurait des relations sexuelles et que la femme avait exprimé clairement son refus. Les deux hommes ont été, dans un premier temps, reconnus coupables de viol et de contrainte sexuelle commis en co-activité. Après confirmation en deuxième instance, le témoin a formé recours devant le Tribunal fédéral et a obtenu gain de cause. Il a été acquitté de tous les chefs d'accusation. Le Tribunal fédéral a retenu qu'en quittant la pièce, en l'absence d'une obligation juridique qualifiée, le prévenu n'avait pas de position de garant et que son omission de prêter secours ne constituait pas une violation d'une obligation juridique d'agir. Et comme il n'a pas non plus participé de manière active aux actes de l'auteur, son comportement demeure sans conséquence pénale.
C'est dans ce contexte qu'a été déposée l'initiative parlementaire dont nous traitons aujourd'hui afin de combler un vide juridique avéré dans le délit de non-assistance à personne en danger - je contredis le rapporteur, puisque ce n'est pas seulement l'auteure de l'initiative parlementaire qui a estimé que ce vide juridique existait, mais bien la quasi-totalité de la commission soeur, à 22 voix contre 2 et 1 abstention. Certes, si l'on étend le devoir d'assistance aux cas d'agressions sexuelles graves, il s'agit effectivement d'un élargissement du bien juridique protégé. Mais il s'agit ici de mettre les intérêts dans la balance et d'admettre que la norme pénale telle qu'elle est formulée actuellement ne permet pas de sanctionner un comportement qui n'est pas seulement moralement répréhensible, mais justifie la non-assistance à une personne qui encourt le risque immédiat d'une grave atteinte à son intégrité physique ou sexuelle.
Un mot encore sur les termes de l'initiative ; là encore, je suis obligée de contredire le rapporteur, puisque le texte n'est pas gravé dans le marbre. Je vous rappelle que nous nous trouvons en première phase. Il s'agit donc de définir la nécessité d'agir, laquelle est indubitablement donnée. Les doutes principaux dans les discussions que l'on a eues à plusieurs reprises en commission concernaient principalement l'atteinte à l'intégrité physique, alors que l'atteinte à l'intégrité sexuelle n'a finalement suscité que peu de discussions. C'est donc encore une marge de manoeuvre qui pourrait être activée en deuxième phase par la commission compétente. Mais, pour avoir un examen approfondi, il faut premièrement donner suite à cette initiative. Par ailleurs, il faut souligner que la formulation permet déjà largement d'éviter que de simples passants ou passantes se retrouvent sous le coup de la loi, puisqu'on parle de "risque identifiable et imminent" et "d'une grave atteinte à" l'intégrité.
Un mot sur le risque supposé que n'importe qui puisse être ennuyé parce qu'il n'a pas agi : la question de l'appréciation de la situation par le témoin se pose déjà avec l'article en vigueur ; ainsi, pas plus que dans les cas qui sont déjà réglementés actuellement n'est-il attendu que la personne se mette en danger de façon téméraire. On n'attend pas des personnes qu'elles courent dans une maison en feu, par exemple, pour sauver de manière téméraire des personnes qui s'y trouveraient. Par analogie, il n'y a pas de risque étendu, si nous donnions suite à cette initiative, qu'une personne qui n'aurait pas agi se retrouve indûment condamnée.
Il y a aussi la tentation de dire que c'est un cas unique et que l'on fait d'un cas unique une généralité. Mais on sait pertinemment que ce n'est que la pointe émergée de l'iceberg. Au contraire, rejeter toute tentative d'action, c'est procéder à une minimisation coupable d'un phénomène qui relève de plus en plus d'une habitude au quotidien.
Ce week-end, c'était le 14 juin, la grève des femmes. Que l'on apprécie ou non ce genre de démonstration, les slogans font écho à des chiffres bien réels sur la violence en général et sur la violence domestique. Est-ce qu'on souhaite vraiment continuer à se voiler la face sur les chiffres inquiétants des violences de genre, sur la montée des discours masculinistes, notamment sur les réseaux sociaux[NB]?
Souhaite-t-on vraiment, comme société, accepter que les témoins d'un viol qui renoncent délibérément à aider la victime s'en sortent sans conséquence, alors que chaque délit de fuite, par exemple, ou chaque agression se retrouvent filmés et diffusés mille fois sur les réseaux sociaux[NB]? On s'indigne, à juste titre, de l'inquiétante indifférence collective qui ne cesse de croître, du délitement de la solidarité, de l'empathie et du sens des responsabilités qui semble parfois gagner la société. Mais ici, dans ce cas précis, on est prêt à accepter sans ciller que le fait d'assister sans rien faire à une grave atteinte à l'intégrité physique ou sexuelle puisse ne susciter aucune condamnation. Je vous rappelle encore la ribambelle de motions que l'on a acceptées aujourd'hui et qui demandent[NB]de[NB]protéger[NB]la[NB]population en expulsant les criminels - je cite -, de limiter la liberté de mouvement des requérants d'asile criminels, d'expulser les criminels multirécidivistes. Et on rechignerait cette fois à sanctionner les gens qui sont témoins d'un crime, mais qui n'agissent pas[NB]?
En définitive, je ne sais pas vraiment de quoi vous avez peur en donnant suite à cette initiative. Mais ce que je sais, en revanche, c'est que les femmes, elles, ont peur, souvent, et qu'à la fois les chiffres et le "Zeitgeist" leur donnent malheureusement raison. Alors, on aimerait bien savoir et elles aimeraient bien savoir qu'elles peuvent compter sur la loi pour sanctionner celles et ceux qui sont complices. Je vous invite donc à suivre la minorité et à donner suite à cette initiative.
- RedetextBeat Rieder(Die Mitte)Schweiz
Eine Mehrheit, mit Stichentscheid des Präsidenten, beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Funiciello 21.518, "Unterlassene Hilfestellung konsequent bestrafen", keine Folge zu geben. Bei dieser parlamentarischen Initiative handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das umstritten ist, das aber sehr weitreichende Konsequenzen für unsere Gesellschaft, für die Justiz, für die Polizeiarbeit und für den Strafprozess hätte, falls der Initiative Folge gegeben würde.
Was möchte Nationalrätin Funiciello? Sie möchte Artikel 128 StGB wie folgt geändert haben: "Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, für den eine unmittelbare Lebensgefahr oder eine erkennbare unmittelbare Gefahr der schweren Verletzung seiner physischen oder sexuellen Integrität besteht, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." So weit, so gut.
Was steht bisher im Gesetz? Wir haben bisher zwei Tatbestandsvarianten geregelt. Die erste Tatbestandsvariante kommt der früheren Regelung zum Im-Stich-Lassen eines Verletzten gleich. Damit wird derjenige bestraft, der einem Menschen, den er selbst verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Wer also eine Person verletzt und diese dann im Stich lässt, wird, gestützt auf Artikel 128 StGB, bestraft. Die zweite Tatbestandsvariante führte eine allgemeine Hilfspflicht in Situationen ein, in der sich ein Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Auch hier ist einzig relevant, ob die betreffende Person gehandelt hat oder nicht. Es handelt sich in beiden Fällen um ein klassisches Unterlassungsdelikt.
Die parlamentarische Initiative wurde von unserer Kommission für Rechtsfragen ein erstes Mal am 3.[NB]November 2023 beraten. Die Kommission gab ihr mit 6 zu 4 Stimmen keine [PAGE 574] Folge. Da der Nationalrat an der parlamentarischen Initiative festhielt, hat sich unsere Kommission am 3.[NB]April 2025 ein zweites Mal mit dieser Frage befasst. Sie empfiehlt Ihnen mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, an ihrem Entscheid festzuhalten und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Ich begründe den Entscheid der Mehrheit der Kommission, die Minderheit wird von Frau Crevoisier Crelier vertreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative ausformuliert ist. Es gibt in der Folgeberatung keine Details zu regeln. Es handelt sich um einen ausformulierten Tatbestand, um einen geänderten Artikel 128, der bei einer unmittelbaren Gefahr der schweren Verletzung der physischen oder sexuellen Integrität einer Person zur Anwendung käme. Das ist der neue Teil des Artikels, den diese parlamentarische Initiative verlangt.
Ursache und Grund dieser parlamentarischen Initiative war ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2021, das Urteil 6B_1437/2020 vom 22.[NB]September 2021. Es ging um einen Fall, in dem der Beschuldigte die Vergewaltigung einer Frau nicht verhindert hatte. Das Bundesgericht erkannte, dass sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht folgenlos sei. Die Initiantin hat nun den Eindruck, dass hier eine Gesetzeslücke besteht. Diese Lücke soll durch eben diese Ergänzung geschlossen werden, die vorsieht, dass auch in Fällen, in denen eine schwere physische Beeinträchtigung oder eine schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität droht, jeder Mann und jede Frau Nothilfe leisten muss, soweit es ihm oder ihr zugemutet werden kann. Es ist sehr wichtig, den Auslöser dieses Falles zu analysieren und sich diesen Bundesgerichtsentscheid zu Gemüte zu führen. Wenn Sie diesen Bundesgerichtsentscheid lesen, dann sehen Sie auch die Fehler in dieser parlamentarischen Initiative.
Das Bundesgericht hat es sich beim Freispruch dieses Mannes nicht einfach gemacht. Der Fall spielte sich in einem Asylheim im Kanton Basel-Landschaft ab. Ein Mann nahm eine Frau, die er einen Tag vorher kennengelernt hatte, in sein Asylheim mit und übte dort mit ihr einvernehmlich Geschlechtsverkehr aus. Anschliessend kam ein zweiter Mann dazu, der die Frau vergewaltigte. Am Ende wurde der zweite Täter in einem Strafprozess wegen Vergewaltigung verurteilt, und der Mann, der die Frau in das Asylheim gebracht hatte, wurde freigesprochen. Wieso? Das Bundesgericht hat sich damit ausführlich befasst und gesagt, es könne diesen Mann weder als Täter noch als Mittäter noch als Gehilfen noch als Anstifter bestrafen. Es liess sich auf mehreren Seiten darüber aus, wo denn die Rechtspflicht dieses Mannes hätte sein können, um ihn wegen unterlassener Nothilfe verurteilen zu können.
Ich zitiere aus diesem Bundesgerichtsentscheid: "Eine qualifizierte Rechtspflicht, aufgrund derer dem Beschwerdeführer eine ihn zum Handeln verpflichtende Garantenstellung zukäme, ist nicht auszumachen. Aus dem Verhältnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdegegnerin 2, welche sich erst in der Nacht zuvor im Ausgang kennengelernt hatten, lässt sich eine entsprechende Handlungspflicht nicht ableiten. [...] Eine über eine moralische oder sittliche Pflicht hinausgehende qualifizierte Rechtspflicht und damit eine Garantenstellung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen weiteren Gegebenheiten nicht ableiten." Deshalb wurde dieser Mann freigesprochen.
Was würde nun eine Ausweitung von Artikel 128 StGB bedeuten? Eine Ausweitung von Artikel 128 StGB würde dazu führen, dass Abgrenzungsschwierigkeiten bestünden, in welchen Fällen man Nothilfe leisten muss und in welchen Fällen nicht. In Artikel 128 StGB ist im ersten Satz festgelegt, in welchen Situationen jemand einer hilfsbedürftigen Person beistehen muss. Die Schwierigkeit besteht schon heute darin, in rechtsstaatlich genügender Form festzulegen, wo die strafrechtlichen Grenzen dieser Verpflichtung liegen. Der Gesetzgeber hat die allgemeine Hilfspflicht daher bewusst sehr eng gefasst. Dies ist sinnvoll, weil eine unmittelbare Lebensgefahr - gemäss geltendem Recht - vergleichsweise einfach zu erkennen ist, jedenfalls deutlich einfacher als die Gefahr einer zukünftigen schweren Verletzung der physischen oder sexuellen Integrität. Es ist bereits festgelegt, dass man bei unmittelbarer Lebensgefahr helfen muss. Eine zukünftige schwere Verletzung müsste hingegen vorausgesehen werden können durch jemanden, der nicht an der Tat beteiligt ist, diese aber sieht. Das ist oft sehr schwierig.
Ich nenne Ihnen ein konkretes Beispiel. Vielleicht haben Sie heute im "Blick" davon gelesen: Am Solothurner Hauptbahnhof sticht ein Mann auf einen anderen Mann ein. Der Mann wird schwer verletzt. Dies wäre sicherlich eine schwere Verletzung der physischen Integrität dieser Person gemäss der parlamentarischen Initiative. Wenn Sie nun zufälligerweise am Tatort wären, hätten Sie, gestützt auf die Formulierung der Initiative, selbstverständlich einzugreifen und Nothilfe zu leisten, sofern Ihnen dies zumutbar wäre. Wann ist es Ihnen zumutbar? Das wird der Richter ex post entscheiden. Was ist Ihnen zumutbar? Auch das wird der Richter ex post entscheiden. Aber Sie müssten eingreifen. Artikel 128 StGB würde angewendet.
Dasselbe in Grün: Wenn Sie in einem Fussballstadion sind und sehen, dass sich Hooligans falsch benehmen und unschuldige Zuschauer attackieren, wäre gemäss der Formulierung der parlamentarischen Initiative Artikel 128 StGB anwendbar. Sie können weitere Situationen durchspielen und werden sehen, welche Folgen eine Ausweitung von Artikel 128 StGB für unsere Gesellschaft hätte. Und gerade bei Sexualdelikten ist es für Dritte oft nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die zwei Personen sexuelle Handlungen einvernehmlich vornehmen oder nicht, insbesondere wenn sich das Opfer nicht klar erkennbar wehrt. Bei einer Schlägerei, wie ich sie vorhin als Beispiel genannt habe, ist es anders.
Ich nenne Ihnen einen weiteren Grund, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben: Stellen Sie sich vor, Sie sind Zeuge. Sie sehen die Tat, Sie können aber nicht reagieren. Sie sind vollständig blockiert und haben Angst einzuschreiten. Müssten Sie in einem Strafverfahren gegen Sie allenfalls beweisen, dass Sie nicht mutig genug waren, dass Sie nicht intervenieren konnten, dass Sie die Tat nicht aktiv verhindern oder zumindest einen Anruf tätigen konnten? Ja, gemäss der vorliegenden Formulierung müssten Sie einen Nachweis erbringen.
Die aus meiner Sicht grösste Konsequenz bestünde aber im Strafprozess, der anschliessend geführt wird. Die Erweiterung hätte einen Einfluss auf den Prozess gegen den Täter. So könnte beispielsweise jemand als Beobachterin oder Beobachter einer Schlägerei einvernommen werden, um das Geschehen zu schildern. Da diese Person sich aber möglicherweise auch strafbar gemacht hat, weil sie dem Opfer nicht geholfen hat, könnte sie nicht als Zeugin oder Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson einvernommen werden. Sie müsste sich auch nicht mehr an die Wahrheit halten, und der Beweiswert ihrer Aussage wäre geringer.
Das heisst, im Strafprozess generieren Sie unmittelbar grosse Probleme für die Strafverfolgung, wenn Sie auch Zeugen direkt in den Dunstkreis von Straftaten rücken. Wenn also ein Zeuge durch unterlassene Hilfeleistung gleichzeitig auch noch zum Straftäter würde, bedeutete das im Endresultat, dass Sie zwar gegen den Haupttäter keinen Beweis führen könnten, aber gegen den Zeugen plötzlich ein Verfahren nach Artikel 128 StGB führen müssten. Mit anderen Worten: Wenn man Personen in den Bereich des strafbaren Verhaltens rückt, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr wahrheitsgemäss aussagen oder überhaupt nicht mehr aussagen. Das hat Folgen für den Strafprozess, das hat Folgen für die Polizei, für die Strafverfolgungsbehörden. Deshalb ist die parlamentarische Initiative kein guter Weg; sie ist zwar gut gemeint, aber schlecht gemacht.
Es gilt zu beachten, dass bereits die bestehende gesetzliche Strafnorm in der Literatur und in der Praxis grosse Probleme verursacht und zum Teil heftig kritisiert wird. Die Nothilfepflicht wird teilweise als zu weit gefasst und als zu belastend angesehen. Insbesondere tut sich die Praxis schwer, die Grenzen der allgemeinen Nothilfepflicht zu ziehen. Daher wird diese Bestimmung bereits jetzt sehr kontrovers diskutiert. Die generelle Pflicht zur Nothilfe wird von Teilen der Lehre als zu umfassend und zu belastend empfunden, da sie jeden Bürger dazu verpflichtet, bei drohender Gefahr aktiv zu werden. Insbesondere im Hinblick auf den potenziellen [PAGE 575] Erfolg der Tat, die verhindert werden muss, wird die Pflicht als zu weit gefasst angesehen. Die Frage, wann die Nothilfepflicht greift und wann nicht, ist in der Praxis sehr schwer zu beurteilen, insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine Person verpflichtet ist, sich der Gefahr auszusetzen und Hilfe zu leisten. Schon oft wurden Helfer selbst schwer getroffen.
Fazit: Wenn Sie von der Polizei und von den Strafverfolgungsbehörden gesagt bekommen, dass Sie bei Auseinandersetzungen, insbesondere bei solchen mit gefährlichen Waffen, eigentlich die Flucht ergreifen sollten, aber andererseits über das Gesetz dazu verpflichtet werden, Hilfe zu leisten, sind Sie in einem faktischen Dilemma, das wir unbedingt vermeiden müssen. Mut und Anstand kann man nicht über das Strafrecht aufzwingen, das wird nicht gehen. Selbst wenn Sie der parlamentarischen Initiative zustimmen, werden Sie in einer Sackgasse landen. Auch wenn die parlamentarische Initiative gut gemeint ist, ist sie ein sehr schlechter Ratgeber.
Ich bitte Sie, die parlamentarische Initiative im Sinne der Mehrheit abzulehnen.
- Redetext
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