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SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

(02.440)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz21.06.2002
Votings(4)
Contributions(72)
Timeline(9)
  • Erledigt
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Ständerat
  • Zustimmung
    Ständerat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    Nationalrat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

    Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sei dahin gehend abzuändern, als zur Berechnung der privilegierten Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sowie der ebenso privilegierten Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers lediglich Forderungen im Umfang bis zum doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Unfallversicherungsgesetz als Erstklassforderungen in Betracht gezogen werden können.

  • BegründungTEXT

    Die in der jüngsten Vergangenheit ruchbar gewordenen exorbitanten Bezüge und arbeitsvertraglichen Tricks gewisser Akteure unseres Wirtschaftslebens haben die Öffentlichkeit schockiert. Ob diese Abzockerei in einem Kausalzusammenhang mit spektakulären Konkursen steht, kann offen gelassen werden.

    Dass im Rahmen von Konkursverfahren entsprechende Forderungen die Privilegierung von Erstklassforderungen geniessen sollen, ist unverständlich und stossend und wurde wohl ursprünglich vom Gesetzgeber nicht so gewollt.

    Die unbegrenzte Privilegierung widerspricht dem Geist des Gesetzes und kann dazu führen, dass zu Recht privilegierte Forderungen von Arbeitnehmern nur in eingeschränktem Umfang befriedigt werden können.

    Es kann nicht Sache des Gesetzgebers sein, unanständig hohe Löhne mittels Konkursprivileg indirekt zu legitimieren. Der Gesetzgeber muss hier Remedur schaffen.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0